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Von der Aufklärung verschont - Bündnis Alle gegen Rechts

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Franz Riklin http://www.FRinjuria.com 22<br />

nach dem Urteil Kenntnis. Ein ähnlicher Fall wurde den Experten von <strong>der</strong> Präsidentin<br />

des Kantonsgerichts geschil<strong>der</strong>t. Sie hielten fest, dass eine solche Vorgehensweise<br />

unzulässig ist. Wenn die Polizei Aussagen eines Informanten erhalte, habe sie die<br />

Wahl, sie zu protokollieren und das Protokoll dem Untersuchungsrichter zu übergeben<br />

o<strong>der</strong> den Informanten ohne Protokoll informell anzuhören, wobei diesfalls die<br />

Informationen in <strong>der</strong> Strafuntersuchung nicht erwähnt werden dürfen. 46<br />

3. Illegale Telefonkontrollen (o<strong>der</strong>: Schnüffelstaat Freiburg)<br />

Eine Telefonkontrolle darf unter bestimmten Voraussetzungen vom Untersuchungsrichter<br />

angeordnet werden. Ausserdem muss die Zustimmung des Präsidenten <strong>der</strong><br />

Strafkammer vorliegen.<br />

Mir sind im Laufe <strong>der</strong> letzten Jahre verschiedene Dossiers unterbreitet worden,<br />

woraus ersichtlich war, dass Telefonanschlüsse wegen eines angeblichen Deliktsverdachts<br />

abgehört wurden. In all diesen Fällen bin ich überzeugt, dass die Voraussetzungen<br />

für eine legale Telefonkontrolle aus verschiedenen Gründen nicht erfüllt<br />

waren.<br />

Zum Teil bestand kein ausreichen<strong>der</strong> Deliktsverdacht, so dass im Ergebnis aufs<br />

Geratewohl recherchiert wurde. Zum Teil fanden es Untersuchungsrichter in ihren<br />

Gesuchen an den Präsidenten <strong>der</strong> Anklagekammer nicht einmal nötig, zu behaupten<br />

o<strong>der</strong> gar zu begründen, dass ein dringen<strong>der</strong> Tatverdacht vorliege. Ferner wurden ab<br />

und zu Fakten behauptet, die nicht aktenkundig waren. Auch über die Frage <strong>der</strong><br />

Subsidiarität (ob nicht an<strong>der</strong>e Beweiserhebungen eine Telefonkontrolle überflüssig<br />

machen) wurde regelmässig kein Wort verloren. In zwei Fällen handelte es sich um<br />

eine verbotene „fishing-expedition“, d.h. man nahm eine blosse Vermutung zum<br />

Anlass für eine Telefonkontrolle und wollte durch diese Informationen beschaffen, um<br />

einen Verdacht begründen zu können. Anschauungsunterricht liefert <strong>der</strong> Fall Rime<br />

(vgl. hinten C.12). Telefonkontrollen sind jedoch nur zulässig, um einen vorbestehenden<br />

dringenden Tatverdacht zu verifizieren. Mir fiel auch auf, dass in diesen<br />

Fällen meist nicht gleichzeitig auch eine Untersuchung eröffnet worden ist. Nach <strong>der</strong><br />

einschlägigen Literatur und Judikatur gilt das Abhören des Telefons als <strong>der</strong>art<br />

schwerwiegen<strong>der</strong> Eingriff, dass ein dringen<strong>der</strong> Tatverdacht bestehen muss, <strong>der</strong> auch<br />

zur Eröffnung einer Voruntersuchung führen müsste. So geht man denn auch in allen<br />

an<strong>der</strong>en schweizerischen Kantonen vor, <strong>der</strong>en Kontrollpraxis mir bekannt ist. Der<br />

Grund, dass in Freiburg meist keine Untersuchung eröffnet wurde, lag meines<br />

Erachtens im Ziel, die Orientierung des Betroffenen zu sabotieren. In <strong>der</strong> alten bis<br />

zum 1.12.1998 gültigen Strafprozessordnung war nämlich nicht vorgesehen, dass die<br />

Abhörung den Betroffenen post festum mitgeteilt werden muss. Gemäss <strong>der</strong> neuen<br />

Prozessordnung besteht eine solche Verpflichtung. Im alten Recht hätte man jedoch<br />

im Fall <strong>der</strong> Eröffnung einer Untersuchung als Betroffener die Chance gehabt, im<br />

Untersuchungsdossier nachsehen zu können, ob eine Telefonkontrolle stattfand.<br />

Denn wenn schon eine Untersuchung eröffnet worden wäre, hätte man spätestens<br />

<strong>der</strong>en Einstellung dem Betroffenen mitteilen müssen. Mit <strong>der</strong> erwähnten Machenschaft<br />

konnte man erreichen, dass <strong>der</strong> Betroffene nie etwas vom laufenden<br />

46 Expertenbericht, S. 43 f.

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