Von der Aufklärung verschont - Bündnis Alle gegen Rechts
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Franz Riklin http://www.FRinjuria.com 22<br />
nach dem Urteil Kenntnis. Ein ähnlicher Fall wurde den Experten von <strong>der</strong> Präsidentin<br />
des Kantonsgerichts geschil<strong>der</strong>t. Sie hielten fest, dass eine solche Vorgehensweise<br />
unzulässig ist. Wenn die Polizei Aussagen eines Informanten erhalte, habe sie die<br />
Wahl, sie zu protokollieren und das Protokoll dem Untersuchungsrichter zu übergeben<br />
o<strong>der</strong> den Informanten ohne Protokoll informell anzuhören, wobei diesfalls die<br />
Informationen in <strong>der</strong> Strafuntersuchung nicht erwähnt werden dürfen. 46<br />
3. Illegale Telefonkontrollen (o<strong>der</strong>: Schnüffelstaat Freiburg)<br />
Eine Telefonkontrolle darf unter bestimmten Voraussetzungen vom Untersuchungsrichter<br />
angeordnet werden. Ausserdem muss die Zustimmung des Präsidenten <strong>der</strong><br />
Strafkammer vorliegen.<br />
Mir sind im Laufe <strong>der</strong> letzten Jahre verschiedene Dossiers unterbreitet worden,<br />
woraus ersichtlich war, dass Telefonanschlüsse wegen eines angeblichen Deliktsverdachts<br />
abgehört wurden. In all diesen Fällen bin ich überzeugt, dass die Voraussetzungen<br />
für eine legale Telefonkontrolle aus verschiedenen Gründen nicht erfüllt<br />
waren.<br />
Zum Teil bestand kein ausreichen<strong>der</strong> Deliktsverdacht, so dass im Ergebnis aufs<br />
Geratewohl recherchiert wurde. Zum Teil fanden es Untersuchungsrichter in ihren<br />
Gesuchen an den Präsidenten <strong>der</strong> Anklagekammer nicht einmal nötig, zu behaupten<br />
o<strong>der</strong> gar zu begründen, dass ein dringen<strong>der</strong> Tatverdacht vorliege. Ferner wurden ab<br />
und zu Fakten behauptet, die nicht aktenkundig waren. Auch über die Frage <strong>der</strong><br />
Subsidiarität (ob nicht an<strong>der</strong>e Beweiserhebungen eine Telefonkontrolle überflüssig<br />
machen) wurde regelmässig kein Wort verloren. In zwei Fällen handelte es sich um<br />
eine verbotene „fishing-expedition“, d.h. man nahm eine blosse Vermutung zum<br />
Anlass für eine Telefonkontrolle und wollte durch diese Informationen beschaffen, um<br />
einen Verdacht begründen zu können. Anschauungsunterricht liefert <strong>der</strong> Fall Rime<br />
(vgl. hinten C.12). Telefonkontrollen sind jedoch nur zulässig, um einen vorbestehenden<br />
dringenden Tatverdacht zu verifizieren. Mir fiel auch auf, dass in diesen<br />
Fällen meist nicht gleichzeitig auch eine Untersuchung eröffnet worden ist. Nach <strong>der</strong><br />
einschlägigen Literatur und Judikatur gilt das Abhören des Telefons als <strong>der</strong>art<br />
schwerwiegen<strong>der</strong> Eingriff, dass ein dringen<strong>der</strong> Tatverdacht bestehen muss, <strong>der</strong> auch<br />
zur Eröffnung einer Voruntersuchung führen müsste. So geht man denn auch in allen<br />
an<strong>der</strong>en schweizerischen Kantonen vor, <strong>der</strong>en Kontrollpraxis mir bekannt ist. Der<br />
Grund, dass in Freiburg meist keine Untersuchung eröffnet wurde, lag meines<br />
Erachtens im Ziel, die Orientierung des Betroffenen zu sabotieren. In <strong>der</strong> alten bis<br />
zum 1.12.1998 gültigen Strafprozessordnung war nämlich nicht vorgesehen, dass die<br />
Abhörung den Betroffenen post festum mitgeteilt werden muss. Gemäss <strong>der</strong> neuen<br />
Prozessordnung besteht eine solche Verpflichtung. Im alten Recht hätte man jedoch<br />
im Fall <strong>der</strong> Eröffnung einer Untersuchung als Betroffener die Chance gehabt, im<br />
Untersuchungsdossier nachsehen zu können, ob eine Telefonkontrolle stattfand.<br />
Denn wenn schon eine Untersuchung eröffnet worden wäre, hätte man spätestens<br />
<strong>der</strong>en Einstellung dem Betroffenen mitteilen müssen. Mit <strong>der</strong> erwähnten Machenschaft<br />
konnte man erreichen, dass <strong>der</strong> Betroffene nie etwas vom laufenden<br />
46 Expertenbericht, S. 43 f.