Von der Aufklärung verschont - Bündnis Alle gegen Rechts
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Franz Riklin http://www.FRinjuria.com 26<br />
Die Experten Piquerez/Cornu haben diese Vorwürfe bestätigt. Sie schreiben: 58<br />
"Verschiedene von <strong>der</strong> Polizei im Auftrag des Richters angehörte Personen sind<br />
nicht über die Eigenschaft informiert worden, in <strong>der</strong> sie angehört wurden. Vor dem<br />
Untersuchungsrichter war die Lage insofern klarer, als die den Experten vorliegenden<br />
Protokolle die Eigenschaft erwähnen, in <strong>der</strong> die betroffenen Personen<br />
angehört wurden ... Ausserdem ist es vorgekommen, dass Personen vom Untersuchungsrichter<br />
in einer Eigenschaft angehört wurden, die ihnen nicht hätte<br />
zukommen sollen (Anhörung als Auskunftsperson, obschon die betroffenen<br />
Personen von <strong>der</strong> Eigenschaft als Beschuldigter hätte profitieren müssen, was ihnen<br />
namentlich das Recht gegeben hätte einen Anwalt beizuziehen; Anhörung als Zeuge,<br />
obschon die betroffene Person klar tatverdächtig war)."<br />
Was die Mitteilung an den Beschuldigten über sein Aussageverweigerungsrecht<br />
anbetrifft, hat das Freiburger Kantonsgericht in einem Grundsatzurteil vom 22. Juli<br />
1996 eine solche Pflicht bejaht. Die Experten Piquerez/Cornu haben verschiedene<br />
Beispiele gesehen, worin ent<strong>gegen</strong> dem erwähnten Urteil das Protokoll keinen<br />
Hinweis auf die Mitteilung des Aussageverweigerungsrechts enthielt. 59 In <strong>der</strong> neuen<br />
Prozessordnung ist nun vorgesehen, den Beschuldigten ein entsprechendes Merkblatt<br />
abzugeben.<br />
Ein weiterer Missstand betraf das Recht des Angeschuldigten, über die <strong>gegen</strong> ihn<br />
erhobene Anklage informiert zu werden. Dieses Recht ergibt sich aus <strong>der</strong><br />
Europäischen Menschenrechtskonvention. Es wurde sowohl in <strong>der</strong> alten wie in <strong>der</strong><br />
neuen Freiburger Strafprozessordnung aufgeführt. Es gab auch Weisungen <strong>der</strong><br />
Anklagekammer. Die Experten Piquerez/Cornu mussten jedoch feststellen, dass das<br />
"Recht auf Information" we<strong>der</strong> unter <strong>der</strong> alten noch unter <strong>der</strong> neuen Prozessordnung<br />
genügend beachtet wurde und wird. "In den verschiedenen konsultierten Dossiers<br />
waren am Anfang <strong>der</strong> ersten Einvernahme nur vage Hinweise enthalten, wie 'ich<br />
nehme zur Kenntnis, dass ich des Diebstahls und <strong>der</strong> Sachbeschädigung in<br />
mehreren Fällen beschuldigt werde', o<strong>der</strong> ähnliche Formulierungen ohne weitere<br />
Präzisierung ... Die Experten schlagen...vor, dass die Untersuchungsrichter ihre<br />
Praxis än<strong>der</strong>n und die Beschuldigten unmissverständlich über die Dimension <strong>der</strong><br />
Vorwürfe informieren, ..." 60<br />
An an<strong>der</strong>er Stelle führen die Experten aus: "Vor Inkrafttreten <strong>der</strong> neuen Strafprozessordnung<br />
wurden Verfahrensgarantien und -regeln in Bezug auf Anhörungen oft nicht<br />
respektiert: so wurde <strong>der</strong> vorgeladenen Person etwa nicht mitgeteilt, in welcher<br />
Funktion sie angehört wurde, verdächtige Personen wurden nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht<br />
aufmerksam gemacht (auch nachdem die Anklagekammer<br />
auf diese Pflicht hingewiesen hatte) o<strong>der</strong> über die <strong>gegen</strong> sie erhobenen Vorwürfe<br />
nicht klar informiert." 61<br />
58 S. 28.<br />
59 S. 28.<br />
60 S. 29.<br />
61 S. 83.