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Von der Aufklärung verschont - Bündnis Alle gegen Rechts

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Franz Riklin http://www.FRinjuria.com 26<br />

Die Experten Piquerez/Cornu haben diese Vorwürfe bestätigt. Sie schreiben: 58<br />

"Verschiedene von <strong>der</strong> Polizei im Auftrag des Richters angehörte Personen sind<br />

nicht über die Eigenschaft informiert worden, in <strong>der</strong> sie angehört wurden. Vor dem<br />

Untersuchungsrichter war die Lage insofern klarer, als die den Experten vorliegenden<br />

Protokolle die Eigenschaft erwähnen, in <strong>der</strong> die betroffenen Personen<br />

angehört wurden ... Ausserdem ist es vorgekommen, dass Personen vom Untersuchungsrichter<br />

in einer Eigenschaft angehört wurden, die ihnen nicht hätte<br />

zukommen sollen (Anhörung als Auskunftsperson, obschon die betroffenen<br />

Personen von <strong>der</strong> Eigenschaft als Beschuldigter hätte profitieren müssen, was ihnen<br />

namentlich das Recht gegeben hätte einen Anwalt beizuziehen; Anhörung als Zeuge,<br />

obschon die betroffene Person klar tatverdächtig war)."<br />

Was die Mitteilung an den Beschuldigten über sein Aussageverweigerungsrecht<br />

anbetrifft, hat das Freiburger Kantonsgericht in einem Grundsatzurteil vom 22. Juli<br />

1996 eine solche Pflicht bejaht. Die Experten Piquerez/Cornu haben verschiedene<br />

Beispiele gesehen, worin ent<strong>gegen</strong> dem erwähnten Urteil das Protokoll keinen<br />

Hinweis auf die Mitteilung des Aussageverweigerungsrechts enthielt. 59 In <strong>der</strong> neuen<br />

Prozessordnung ist nun vorgesehen, den Beschuldigten ein entsprechendes Merkblatt<br />

abzugeben.<br />

Ein weiterer Missstand betraf das Recht des Angeschuldigten, über die <strong>gegen</strong> ihn<br />

erhobene Anklage informiert zu werden. Dieses Recht ergibt sich aus <strong>der</strong><br />

Europäischen Menschenrechtskonvention. Es wurde sowohl in <strong>der</strong> alten wie in <strong>der</strong><br />

neuen Freiburger Strafprozessordnung aufgeführt. Es gab auch Weisungen <strong>der</strong><br />

Anklagekammer. Die Experten Piquerez/Cornu mussten jedoch feststellen, dass das<br />

"Recht auf Information" we<strong>der</strong> unter <strong>der</strong> alten noch unter <strong>der</strong> neuen Prozessordnung<br />

genügend beachtet wurde und wird. "In den verschiedenen konsultierten Dossiers<br />

waren am Anfang <strong>der</strong> ersten Einvernahme nur vage Hinweise enthalten, wie 'ich<br />

nehme zur Kenntnis, dass ich des Diebstahls und <strong>der</strong> Sachbeschädigung in<br />

mehreren Fällen beschuldigt werde', o<strong>der</strong> ähnliche Formulierungen ohne weitere<br />

Präzisierung ... Die Experten schlagen...vor, dass die Untersuchungsrichter ihre<br />

Praxis än<strong>der</strong>n und die Beschuldigten unmissverständlich über die Dimension <strong>der</strong><br />

Vorwürfe informieren, ..." 60<br />

An an<strong>der</strong>er Stelle führen die Experten aus: "Vor Inkrafttreten <strong>der</strong> neuen Strafprozessordnung<br />

wurden Verfahrensgarantien und -regeln in Bezug auf Anhörungen oft nicht<br />

respektiert: so wurde <strong>der</strong> vorgeladenen Person etwa nicht mitgeteilt, in welcher<br />

Funktion sie angehört wurde, verdächtige Personen wurden nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht<br />

aufmerksam gemacht (auch nachdem die Anklagekammer<br />

auf diese Pflicht hingewiesen hatte) o<strong>der</strong> über die <strong>gegen</strong> sie erhobenen Vorwürfe<br />

nicht klar informiert." 61<br />

58 S. 28.<br />

59 S. 28.<br />

60 S. 29.<br />

61 S. 83.

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