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Von der Aufklärung verschont - Bündnis Alle gegen Rechts

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Franz Riklin http://www.FRinjuria.com 38<br />

Die Beschwerde wurde wegen Verjährung abgelehnt. 93 Man merke: Wer<br />

elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwi<strong>der</strong>handelt, wird honoriert, wenn es<br />

gelingt, die Illegalität lange genug zu vertuschen. Disziplinarisch mag <strong>der</strong> Fall verjährt<br />

gewesen sein, strafrechtlich aber nicht. Wurde überhaupt geprüft, ob das Verhalten<br />

von Cornu strafrechtlich relevant ist? Man weiss es nicht. Das Verfahren war geheim.<br />

Gegenstand <strong>der</strong> abgelehnten Beschwerde war ein einziger Vorfall. An<strong>der</strong>e schwerwiegende<br />

Verfehlungen von Cornu sind im Bericht <strong>der</strong> beiden ausserkantonalen<br />

Experten nachzulesen. Untersuchungsrichter wurden gecoacht statt beaufsichtigt.<br />

Geheimkontakte mit ihnen, <strong>der</strong> Staatsanwältin und dem Polizeikommandanten gab<br />

es oft (vgl. vorne C.10). Cornu ist direkt o<strong>der</strong> indirekt verantwortlich für die festgestellten<br />

Missstände, wie z.B. unentschuldbare Verfahrensverzögerungen sowie<br />

Missbräuche bei Verhaftungen und Telefonkontrollen usw. Bleibt das ungesühnt?<br />

Im Fall Cornu wäre zu prüfen (gewesen), ob sein Verhalten nicht einen Amtsmissbrauch<br />

im Sinn von Art. 312 StGB darstellt. Cornu konnte wie erwähnt kaum<br />

gutgläubig sein, als er bei <strong>der</strong> seinerzeitigen Ablehnung <strong>der</strong> Beschwerde <strong>der</strong><br />

Litzistorfer Anwälte behauptete, Buletti sei als Untersuchungsrichter ein unabhängiger<br />

Richter. Noch schlimmer finde ich, dass er, statt in den Ausstand zu treten, so<br />

tat, als ob er als unabhängiger Beschwer<strong>der</strong>ichter amte. In Art. 312 StGB wird <strong>der</strong><br />

Missbrauch <strong>der</strong> Amtsgewalt bestraft. Laut Bundesgericht geht es um den zweckentfremdeten<br />

Einsatz staatlicher Macht. Die Norm dient einerseits den Interessen<br />

des Staates an zuverlässigen Beamten und schützt an<strong>der</strong>erseits die Bürger vor<br />

unkontrollierter staatlicher Machtentfaltung. 94 Unter diese Norm fällt meines Erachtens<br />

zum Beispiel auch eine <strong>Rechts</strong>beugung, zumal die Schweiz im Unterschied zu<br />

an<strong>der</strong>n Län<strong>der</strong>n keinen entsprechenden Tatbestand kennt. Bei <strong>der</strong> Ablehnung <strong>der</strong><br />

Beschwerde durch die Anklagekammer ging es offiziell um eine prozessuale<br />

Zwangsmassnahme, in <strong>der</strong> Sache sogar um eine strafrechtliche Sanktion, die<br />

Vernichtung von angeblichem Deliktsgut. Buletti hatte diese Vernichtung im Einvernehmen<br />

mit Cornu angeordnet, obwohl er hiefür nicht zuständig war. Die<br />

Anordnung war wie erwähnt wi<strong>der</strong>rechtlich, weil ein Untersuchungsrichter nicht<br />

vernichten darf. Der Entscheid <strong>der</strong> Anklagekammer segnete somit unter missbräuchlicher<br />

Partizipation befangener Richter die von Buletti verhängte Sanktion ab und war<br />

ohne Zweifel hoheitlicher Natur.<br />

Deshalb würde es sich aufdrängen, ein Strafverfahren <strong>gegen</strong> Kantonsrichter Cornu<br />

im Hinblick auf den Verdacht einzuleiten, ob <strong>der</strong> Tatbestand des Amtsmissbrauchs<br />

von Art. 312 StGB objektiv und subjektiv verletzt ist. In Freiburg jedoch denkt<br />

niemand daran.<br />

16. CannaBioland IV (Kabinettsjustiz 2000 mit müden Medien)<br />

Wie konnten die Medien über die Behandlung <strong>der</strong> Aufsichtsbeschwerde <strong>gegen</strong> Cornu<br />

durch den Grossen Rat informieren?<br />

93 Freiburger Nachrichten vom 15.12.2000.<br />

94 Urteil Bundesgericht vom 23.8.2001 (NZZ, 28.9.2001, S. 16).

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