Von der Aufklärung verschont - Bündnis Alle gegen Rechts
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Franz Riklin http://www.FRinjuria.com 36<br />
Zweimal tauchten nach Bekanntwerden meines Gutachtens aus dem Geheimdossiers<br />
neue Dokumente in den Gerichtsakten auf. Es war ein untauglicher<br />
Versuch, mein Gutachten zu entkräften. Zuletzt geschah dies vor Bundesgericht.<br />
Dort wurde das erwähnte vertrauliche Gerüchteprotokoll in die Akten gelegt. Dieses<br />
Geheimdokument war offenbar Anlass <strong>der</strong> (illegalen) Telefonkontrolle. Im Expertenbericht<br />
Piquerez/Cornu kann man lesen: "Telefonische Abhörungen wurden aufgrund<br />
von vertraulichen Notizen <strong>der</strong> Polizei angeordnet, welche nicht dem Dossier<br />
beigefügt waren." 90<br />
1994, nach dem Selbstmord von Rime, wurde das Strafverfahren eingestellt. In <strong>der</strong><br />
Einstellungsverfügung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren<br />
keine Straftat zutage för<strong>der</strong>te, die man Rime hätte vorwerfen können.<br />
UR Piller zelebrierte in diesem Fall fast alle Missbräuche, wie sie im Expertenbericht<br />
Piquerez/Cornu beschreiben werden, einschliesslich <strong>der</strong> illegalen Entsendung von<br />
Polizisten nach Spanien (vgl. hinten C.20).<br />
13. CannaBioland I (Untersuchungsrichter mit Pflug)<br />
1984 entschied <strong>der</strong> Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, ein Untersuchungsrichter<br />
könne in <strong>der</strong> gleichen Sache nicht auch erkennen<strong>der</strong> Richter sein.<br />
Deshalb musste in Freiburg notfallmässig die Funktion des Untersuchungsrichters<br />
von jener des Gerichtspräsidenten getrennt und ein Untersuchungsrichteramt mit<br />
hauptamtlichen Chargenträgern geschaffen werden.<br />
Im Fall CannaBioland wollte Untersuchtungsrichter Buletti am 5.7.1997 in Litzistorf in<br />
einer Nacht- und Nebelaktion mit Traktoren die Hanffel<strong>der</strong> umpflügen. Dies wäre<br />
rechtswidrig gewesen. Eine solche Vernichtung ist dem Gericht vorbehalten. Eine<br />
Beschwerde <strong>gegen</strong> diese Anordnung lehnte die Anklagkammer unter Vorsitz von<br />
Kantonsrichter Cornu ab. Im Entscheid wurde <strong>der</strong> Untersuchungsrichter allen Ernstes<br />
und kommentarlos als unabhängiger Richter bezeichnet, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Lage sei, die<br />
Einziehung und Vernichtung zu verfügen. 91 Dieser Entscheid war ein Willkürakt. Ein<br />
Journalist und ehemaliger Ersatzrichter des Kantonsgerichts schrieb mir damals, er<br />
habe den Präsidenten <strong>der</strong> Anklagekammer anlässlich einer zufälligen Begegnung<br />
darauf angesprochen und gesagt, er zweifle daran, ob <strong>der</strong> Untersuchungsrichter für<br />
die Vernichtung eines Hanffeldes zuständig sei. Cornu habe geantwortet, Hanf sei<br />
gefährlich und daher rechtfertige sich <strong>der</strong> Eingriff. Sollte dies Lausanne nicht<br />
gefallen, dann könne das höchste Gericht diesen Entscheid umkippen. Eine<br />
bedenkliche Haltung für den Vertreter des obersten kantonalen Gerichts. Der<br />
unhaltbare und kaum gutgläubig gefällte Fehlentscheid <strong>der</strong> Anklagekammer wurde in<br />
<strong>der</strong> Folge vom Bundesgericht aufgehoben. 92<br />
90 S. 83.<br />
91 Entscheid <strong>der</strong> Anklagekammer vom 25.7.1997, speziell S. 9 f.<br />
92 Urteil des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 24. November 1997.