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Von der Aufklärung verschont - Bündnis Alle gegen Rechts

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Franz Riklin http://www.FRinjuria.com 50<br />

nach einer nicht protokollierten entlastenden Aussage zugunsten von Perler diesen<br />

zu belasten. Es ging um den folgenden Vorfall: Sonja wurde bezüglich sexueller<br />

Kontakte zu Perler befragt. Laut Aussagen von Sonja und Perler im Disziplinarverfahren<br />

bestritt Sonja diesen Vorwurf. Beide sagten im Disziplinarverfahren ferner<br />

aus, diese Aussage sei nicht protokolliert und <strong>der</strong> Sonja daraufhin befohlen worden,<br />

das Befragungszimmer zu verlassen. Nach einer geheimen Unterredung mit UR<br />

Lamon und Polizeikommandant Nidegger habe Sonja die gestellte Frage bejaht. Im<br />

Protokoll des Strafverfahrens sei dieser Zwischenfall unterschlagen und nur die<br />

korrigierte Aussage von Sonja protokolliert worden. Später erklärte Sonja vor<br />

Zeugen, die alle im Disziplinarverfahren Perler durch Frau Ott befragt worden sind,<br />

die protokollierte, Perler belastende Aussage sei falsch, sie sei dazu von Lamon und<br />

Nidegger gedrängt worden. Man habe ihr gesagt, sie müsse so aussagen. Sie wisse<br />

nicht, was ihr passiert wäre, wenn sie das nicht getan hätte.<br />

Ich erstellte in <strong>der</strong> Folge eine Dokumentation für die Medien. UR Lamon bestritt<br />

jeden Vorwurf mit den üblichen Floskeln. Er sagte, bei meinen Vorwürfen handle es<br />

sich um falsche Schlüsse aus unvollständigen Akten. Die Verhaftung von Perler sei<br />

gerechtfertigt und angemessen gewesen. Das Amtsgeheimnis verbiete weitere<br />

Informationen. Es sei bedauerlich, dass die Öffentlichkeit informiert werde, während<br />

er als Untersuchungsrichter sich ohne Dossier nicht verteidigen könne. Die Justizkommission<br />

des Grossen Rates, <strong>der</strong> ich das Dossier ebenfalls zugesandt hatte,<br />

bezeichnete meine Kritik als polemisch und wenig konstruktiv!<br />

Der für diesen Fall eingesetzte ausserordentliche Untersuchungsrichter Notar<br />

Mooser stellte in <strong>der</strong> Folge das Verfahren <strong>gegen</strong> Lamon am 25.4.2000 ein. Über die<br />

Gründe <strong>der</strong> Einstellung besitze ich einige Informationen aus dem Expertenbericht<br />

Piquerez/Cornu und <strong>der</strong> Einstellungsverfügung. Hin<strong>gegen</strong> konnte ich nicht in die<br />

Akten Einsicht nehmen. Nach meine Feststellungen zeigt dieses Verfahren,<br />

unbesehen von <strong>der</strong> Strafbarkeit von UR Lamon, ein äusserst negatives Bild über die<br />

damaligen Justizzustände im Kanton Freiburg.<br />

Was die Verhaftung von Perler anbetrifft, sah ich in seinem Dossier wie erwähnt<br />

keinen Haftgrund. Dies wird auch durch die Experten Piquerez/Cornu bestätigt. Die<br />

Experten 115 verweisen zunächst auf den Entscheid <strong>der</strong> Anklagekammer vom 25.<br />

Februar 2000 über die von Perler nach <strong>der</strong> Einstellung seines Verfahrens gemachte<br />

Schadenersatzfor<strong>der</strong>ung. Die Strafkammer habe die Frage offen gelassen, ob die<br />

Untersuchungshaft in dem Zeitpunkt, als sie verfügt wurde, gerechtfertigt war, weil<br />

<strong>der</strong> Schadenersatzanspruch unabhängig von dieser Frage behandelt werden konnte.<br />

Die Strafkammer hatte sich indessen gefragt, ob angesichts <strong>der</strong> Umstände eine<br />

Kollusionsgefahr wirklich bestanden habe - die Tatsachen waren seit 1994 bekannt<br />

und die Verhaftung erfolgte im Jahre 1998 - und wenn ja, ob man nicht an dem Tage,<br />

als Perler angehalten wurde, sogleich hätte Konfrontationen durchführen können, so<br />

dass die Untersuchungshaft unnötig gewesen wäre. Die Experten 116 hielten fest,<br />

"dass es den von <strong>der</strong> Strafkammer aufgeworfenen Fragen nicht an Stichhaltigkeit<br />

fehle. Sie erachten es ... als notwendig, ihre auf den verschiedenen Elementen des<br />

Falles beruhende Überzeugung kundzutun, dass die Verhaftung von Perler nicht mit<br />

den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> <strong>gegen</strong> ihn gerichteten Untersuchung begründet werden<br />

konnte, son<strong>der</strong>n dass sie ihren Grund in erster Linie in gewissen Interessen einer<br />

115 35.<br />

116 S. 35 f.

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