Von der Aufklärung verschont - Bündnis Alle gegen Rechts
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Franz Riklin http://www.FRinjuria.com 50<br />
nach einer nicht protokollierten entlastenden Aussage zugunsten von Perler diesen<br />
zu belasten. Es ging um den folgenden Vorfall: Sonja wurde bezüglich sexueller<br />
Kontakte zu Perler befragt. Laut Aussagen von Sonja und Perler im Disziplinarverfahren<br />
bestritt Sonja diesen Vorwurf. Beide sagten im Disziplinarverfahren ferner<br />
aus, diese Aussage sei nicht protokolliert und <strong>der</strong> Sonja daraufhin befohlen worden,<br />
das Befragungszimmer zu verlassen. Nach einer geheimen Unterredung mit UR<br />
Lamon und Polizeikommandant Nidegger habe Sonja die gestellte Frage bejaht. Im<br />
Protokoll des Strafverfahrens sei dieser Zwischenfall unterschlagen und nur die<br />
korrigierte Aussage von Sonja protokolliert worden. Später erklärte Sonja vor<br />
Zeugen, die alle im Disziplinarverfahren Perler durch Frau Ott befragt worden sind,<br />
die protokollierte, Perler belastende Aussage sei falsch, sie sei dazu von Lamon und<br />
Nidegger gedrängt worden. Man habe ihr gesagt, sie müsse so aussagen. Sie wisse<br />
nicht, was ihr passiert wäre, wenn sie das nicht getan hätte.<br />
Ich erstellte in <strong>der</strong> Folge eine Dokumentation für die Medien. UR Lamon bestritt<br />
jeden Vorwurf mit den üblichen Floskeln. Er sagte, bei meinen Vorwürfen handle es<br />
sich um falsche Schlüsse aus unvollständigen Akten. Die Verhaftung von Perler sei<br />
gerechtfertigt und angemessen gewesen. Das Amtsgeheimnis verbiete weitere<br />
Informationen. Es sei bedauerlich, dass die Öffentlichkeit informiert werde, während<br />
er als Untersuchungsrichter sich ohne Dossier nicht verteidigen könne. Die Justizkommission<br />
des Grossen Rates, <strong>der</strong> ich das Dossier ebenfalls zugesandt hatte,<br />
bezeichnete meine Kritik als polemisch und wenig konstruktiv!<br />
Der für diesen Fall eingesetzte ausserordentliche Untersuchungsrichter Notar<br />
Mooser stellte in <strong>der</strong> Folge das Verfahren <strong>gegen</strong> Lamon am 25.4.2000 ein. Über die<br />
Gründe <strong>der</strong> Einstellung besitze ich einige Informationen aus dem Expertenbericht<br />
Piquerez/Cornu und <strong>der</strong> Einstellungsverfügung. Hin<strong>gegen</strong> konnte ich nicht in die<br />
Akten Einsicht nehmen. Nach meine Feststellungen zeigt dieses Verfahren,<br />
unbesehen von <strong>der</strong> Strafbarkeit von UR Lamon, ein äusserst negatives Bild über die<br />
damaligen Justizzustände im Kanton Freiburg.<br />
Was die Verhaftung von Perler anbetrifft, sah ich in seinem Dossier wie erwähnt<br />
keinen Haftgrund. Dies wird auch durch die Experten Piquerez/Cornu bestätigt. Die<br />
Experten 115 verweisen zunächst auf den Entscheid <strong>der</strong> Anklagekammer vom 25.<br />
Februar 2000 über die von Perler nach <strong>der</strong> Einstellung seines Verfahrens gemachte<br />
Schadenersatzfor<strong>der</strong>ung. Die Strafkammer habe die Frage offen gelassen, ob die<br />
Untersuchungshaft in dem Zeitpunkt, als sie verfügt wurde, gerechtfertigt war, weil<br />
<strong>der</strong> Schadenersatzanspruch unabhängig von dieser Frage behandelt werden konnte.<br />
Die Strafkammer hatte sich indessen gefragt, ob angesichts <strong>der</strong> Umstände eine<br />
Kollusionsgefahr wirklich bestanden habe - die Tatsachen waren seit 1994 bekannt<br />
und die Verhaftung erfolgte im Jahre 1998 - und wenn ja, ob man nicht an dem Tage,<br />
als Perler angehalten wurde, sogleich hätte Konfrontationen durchführen können, so<br />
dass die Untersuchungshaft unnötig gewesen wäre. Die Experten 116 hielten fest,<br />
"dass es den von <strong>der</strong> Strafkammer aufgeworfenen Fragen nicht an Stichhaltigkeit<br />
fehle. Sie erachten es ... als notwendig, ihre auf den verschiedenen Elementen des<br />
Falles beruhende Überzeugung kundzutun, dass die Verhaftung von Perler nicht mit<br />
den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> <strong>gegen</strong> ihn gerichteten Untersuchung begründet werden<br />
konnte, son<strong>der</strong>n dass sie ihren Grund in erster Linie in gewissen Interessen einer<br />
115 35.<br />
116 S. 35 f.