STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN - M/S VisuCom GmbH
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Seite 1238 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 25. Mai 2009 Nr. 22<br />
Maschine Euro/netto Maßeinheit<br />
Grabenfräse 0,40 lfd. m<br />
Quaderballen pressen 2,85 pro lfd. m<br />
Mehrpreis Fine cut 1,50 Ballen<br />
Kosten für Rücklastschriften 8,00 Euro<br />
Pauschale Gebühr Vorfälligkeitsabrechnung 30,00 Euro<br />
Mahnkosten 10,50 Euro<br />
Sämtliche Maschinenpreise verstehen sich ohne Treibstoff.<br />
(2) Für ein Vermittlungsgeschäft durch den Verband im Sinne von<br />
§ 1 Nr. 1 Satz 3 der Benutzungsordnung wird im Regelfall ein Beitrag<br />
in Höhe von 3 Prozent des Umsatzes aus der vermittelten Leistung<br />
erhoben.<br />
(3) Säumige Mitglieder werden vom Verbandsrechner(in) dem Vorstand<br />
angezeigt. Über die Behandlung jedes säumigen Mitglieds entscheidet<br />
der Vorstand. Der Vorstand kann das betreffende Mitglied<br />
zukünftig zur Vorausleistung heranziehen sowie die Leistung<br />
verweigern.<br />
§ 3<br />
Nutzungsbeiträge für gruppenbezogene Maschinen<br />
(1) Die Nutzungsbeiträge für gruppenbezogene Maschinen bemessen<br />
sich nach § 6a Abs. 5 der Satzung. Anteilige Festkosten werden<br />
auch ohne tatsächliche Nutzung als Beiträge erhoben.<br />
(2) Grundlage ist die unterzeichnete Nutzungsverpflichtung beziehungsweise<br />
der durch den jeweiligen Obmann ermittelte Nutzungsanteil.<br />
Nach Ende der jährlichen Nutzung, spätestens jedoch<br />
am 15. Oktober des Nutzungsjahres erhält jeder Obmann die Maschinen-Kostenberechnung<br />
des Verbandes. Der Obmann legt die anteilige<br />
Kostenzuordnung der Geschäftsstelle bis zum 1. November<br />
des Nutzungsjahres vor. Sofern sich Abweichungen zu den Vorausleistungen<br />
(§ 7 Abs. 1) ergeben, erfolgt eine endgültige Abrechnung<br />
nach Eingang der Kostenzuordnung. Geht die Kostenzuordnung<br />
dem Verband später zu, ist dieser zur Schätzung befugt.<br />
(3) Die Kostenermittlung richtet sich nach § 6a Abs. 3 und 4 der<br />
Satzung.<br />
(4) a) In der gruppenbezogenen Maschinenkalkulation sind 3 Prozent<br />
vom Maschinenneuwert als Verwaltungsanteil hinzuzurechnen.<br />
b) Für Maschinen, deren Finanzierung abgeschlossen ist, wird<br />
ein Geschäftskostenanteil in Höhe von 3 Prozent des Marktwertes<br />
am Abschlusstag der Finanzierung erhoben. Der<br />
Marktwert wird vom Vorstand geschätzt. Sofern ein Nutzer<br />
beziehungsweise eine Nutzergruppe diesen Schätzwert bestreitet,<br />
erfolgt eine Taxierung durch einen unabhängigen<br />
Sachverständigen auf Kosten des oder der Bestreitenden.<br />
(5) Die Abrechnung der Häcksler erfolgt in der Mais- wie in der<br />
Grassilage wie folgt:<br />
a) Die jährlichen Festkosten werden anhand des jeweiligen tatsächlichen<br />
Maschinenumsatzanteils im Referenzzeitraum 1. Januar<br />
2002 bis 31. Dezember 2006 umgelegt. Dies erfolgt unabhängig<br />
vom Vorliegen einer Nutzungsverpflichtung.<br />
b) Die variablen Kosten werden anhand der tatsächlichen Nutzung<br />
laut Stundenzähler des Häckslers umgelegt.<br />
c) Festkosten für vorhergehende Wirtschaftsjahre werden ebenfalls<br />
nach Maßgabe der oben in Buchstabe a) genannten Regelung erhoben.<br />
Gleiches gilt für Festkostenumlagen (in der Vergangenheit<br />
nicht umgelegte Anteile für Zins, Tilgung und Verwaltungskosten)<br />
und Reparatur- und Verschleißumlagen (in der<br />
Vergangenheit nicht umgelegte Aufwendungen für Reparatur<br />
und Verschleiß).<br />
d) Das zukünftige Nutzungsrecht am Häcksler ist auf die nach<br />
Buchstabe a) (5-Jahres-Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember<br />
2006) ermittelte Nutzungsquote beschränkt. Nicht genutzte<br />
Quoten können allerdings auf andere Mitglieder nach<br />
Rücksprache mit dem Vorstand übertragen werden. Hierzu ist<br />
eine vorherige schriftliche Vereinbarung, welchen von beiden<br />
Mitgliedern sowie einem Vorstandsmitglied unterzeichnet ist,<br />
notwendig. Die Vereinbarung ist auf einem vom Vorstand erstellten<br />
Formblatt zu unterzeichnen.<br />
e) Reparatur- und Verschleißaufwand 2008 wird anhand der in<br />
2008 erfolgten tatsächlichen Nutzung umgelegt. Der Aufwand<br />
wird auf 10.000 Euro festgesetzt.<br />
f) Die Reparatur- und Verschleißumlage für den Zeitraum vor<br />
2008 wird auf 32.000 Euro festgesetzt. Hierin sind auch Arbeiten<br />
enthalten, welche zwar in 2008 durchgeführt wurden, die<br />
ihren Ursprung jedoch in der Nutzung vor 2008 haben.<br />
§ 4<br />
Nebenleistungen als Verbandsbeiträge<br />
(1) Säumniszuschläge nach § 10 Abs. 3 der Satzung fallen in Höhe<br />
von 1 Prozent des rückständigen Betrages für jeden angefangenen<br />
Monat vom Fälligkeitstag ab gerechnet an.<br />
(2) Sofern auf einen Widerspruch oder eine Klage hin die Vollziehung<br />
ausgesetzt wurde, ist im Falle der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs<br />
der rückständige Betrag ebenfalls in Höhe von 1 Prozent<br />
für jeden angefangenen Monat vom Fälligkeitstag abgerechnet zu<br />
verzinsen, § 10 Abs. 4 der Satzung.<br />
(3) Unkostenbeiträge für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden<br />
in Höhe von 10 Prozent des beizutreibenden Betrages bis zu<br />
einer Höhe von 2.500 Euro erhoben, darüber hinaus in Höhe von<br />
5 Prozent des übersteigenden Betrages, § 10 Abs. 5 der Satzung.<br />
§ 5<br />
Austrittsentgelt 2009<br />
(1) Der Verband kann ein Mitglied zum Jahresende aus der Mitgliedschaft<br />
entlassen. Bevor der Verband ein Mitglied aus dessen<br />
Mitgliedschaft entlässt, berechnet sich das Austrittsentgelt nach § 7<br />
Abs. 7 der Satzung für allgemein genutzte Maschinen und Anlagen<br />
nach den folgenden Regelungen.<br />
(2) Grundlage des Austrittsentgeltes ist ein variabler Austrittsbilanzwert,<br />
der sich aus den jeweiligen Barwerten der Finanzierungs-,<br />
Verwaltungs-, Neben-, Anpassungs-, Rechts- und Beratungs-,<br />
Verzugs- und Forderungs- sowie Forderungsausfallkosten<br />
für allgemein genutzte Maschinen und Anlagen zusammensetzt.<br />
Grundlagen dieser Barwerte sind die in der Vergangenheit entstandenen<br />
sowie die in der Zukunft zu erwartenden Kosten. Die<br />
Barwerte werden jedes Jahr durch einen externen Sachverständigen<br />
anhand der aktuellen Zahlen neu ermittelt und sind sodann in<br />
die jeweilige Beitragsordnung zu übernehmen.<br />
(3) Der Gesamtbarwert wird hälftig in einen Kopfanteil und in einen<br />
ha-Anteil aufgeteilt. Der ha-Anteil ist bei allen Mitgliedern auf<br />
maximal 200 ha begrenzt. Der Kopfanteil wird dividiert durch die<br />
Anzahl der aktuellen Mitglieder, der ha-Anteil durch die Zahl der<br />
gerundeten Summe der insgesamt dem Verband gemeldeten Betriebsfläche.<br />
(4) Für das Jahr 2009 beträgt der Kopfanteil 960,84 Euro, der ha-<br />
Anteil 11,53 Euro.<br />
a) Demzufolge hätte ein Mitglied mit 50 ha bewirtschafteter Fläche<br />
einen Betrag in Höhe von 960,84 Euro + (50 � 11,53 Euro)<br />
576,50 Euro, insgesamt also 1.537,34 Euro für allgemein genutzte<br />
Maschinen und Anlagen zu zahlen.<br />
b) Eine nicht natürliche Person (<strong>GmbH</strong> oder Kommune) hätte demnach<br />
einen Beitrag in Höhe von 960,84 Euro + (200 � 11,53<br />
Euro) 2.306,00 Euro insgesamt also 3.266,84 Euro für allgemein<br />
genutzte Maschinen und Anlagen zu bezahlen.<br />
(5) Für die Ermittlung der Austrittszahlungen bei gruppenbezogenen<br />
Maschinen ist ein Betrag in Höhe von 100 Euro je Maschine zu<br />
zahlen. Dieser Betrag fällt auch für die Ermittlung des Austrittsentgeltes<br />
nach Kopf- und ha-Anteil an. Eine Zahlungspflicht besteht<br />
jedoch nur für den Fall, dass das Mitglied seinen Antrag auf<br />
Aufhebung der Mitgliedschaft zurücknimmt, nachdem bereits das<br />
Austrittsentgelt ermittelt wurde.<br />
(6) Das Austrittsentgelt wird vor der Entlassung aus dem Verband<br />
fällig und durch Beitragsbescheid festgesetzt. Eine Entlassung aus<br />
dem Verband erfolgt erst nach Bestandskraft und Zahlung des Beitragsbescheides.<br />
Neben dem Austrittsentgelt ist der reguläre Verbandsbeitrag<br />
für das laufende Wirtschaftsjahr zu leisten.<br />
(7) Sofern austrittswillige Mitglieder auch gruppenbezogene Maschinen<br />
nutzen, der Verband diese Mitglieder dennoch aus der Mitgliedschaft<br />
entlassen möchte, hat eine gesonderte Auseinandersetzung<br />
auf Kosten des Austrittswilligen zu erfolgen. Absatz 5 gilt entsprechend.<br />
Hierbei sind zusätzlich zu den vorgenannten Regelungen<br />
die Kostenanteile der beteiligten gruppenbezogenen Maschinen<br />
zu tragen.<br />
Die Darlehenskosten sind anhand der Darlehenslaufzeit zu errechnen.<br />
Darüber hinaus sind zwei zusätzliche Jahre Geschäftskosten<br />
in Höhe von 3 Prozent des Nettoanschaffungswertes hinzuzurechnen.<br />
Diese summarische Restlast ist im Nutzungsverhältnis der<br />
Nutzungsverpflichtung zu quotieren. Sollte die tatsächliche Nutzung<br />
(Umsatzquote) höher der Nutzungsverpflichtung sein, gilt die<br />
Umsatzquote.<br />
(8) Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch für den Fall<br />
des Ausschlusses aus dem Verband nach § 7 Abs. 5 der Satzung.<br />
Das Austrittsentgelt wird in diesem Fall mit dem Ausschluss fällig.<br />
(9) Ein Rechtsanspruch auf Entlassung aus der Mitgliedschaft außerhalb<br />
der Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes und der Satzung<br />
besteht nicht.