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STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN - M/S VisuCom GmbH

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Seite 1238 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 25. Mai 2009 Nr. 22<br />

Maschine Euro/netto Maßeinheit<br />

Grabenfräse 0,40 lfd. m<br />

Quaderballen pressen 2,85 pro lfd. m<br />

Mehrpreis Fine cut 1,50 Ballen<br />

Kosten für Rücklastschriften 8,00 Euro<br />

Pauschale Gebühr Vorfälligkeitsabrechnung 30,00 Euro<br />

Mahnkosten 10,50 Euro<br />

Sämtliche Maschinenpreise verstehen sich ohne Treibstoff.<br />

(2) Für ein Vermittlungsgeschäft durch den Verband im Sinne von<br />

§ 1 Nr. 1 Satz 3 der Benutzungsordnung wird im Regelfall ein Beitrag<br />

in Höhe von 3 Prozent des Umsatzes aus der vermittelten Leistung<br />

erhoben.<br />

(3) Säumige Mitglieder werden vom Verbandsrechner(in) dem Vorstand<br />

angezeigt. Über die Behandlung jedes säumigen Mitglieds entscheidet<br />

der Vorstand. Der Vorstand kann das betreffende Mitglied<br />

zukünftig zur Vorausleistung heranziehen sowie die Leistung<br />

verweigern.<br />

§ 3<br />

Nutzungsbeiträge für gruppenbezogene Maschinen<br />

(1) Die Nutzungsbeiträge für gruppenbezogene Maschinen bemessen<br />

sich nach § 6a Abs. 5 der Satzung. Anteilige Festkosten werden<br />

auch ohne tatsächliche Nutzung als Beiträge erhoben.<br />

(2) Grundlage ist die unterzeichnete Nutzungsverpflichtung beziehungsweise<br />

der durch den jeweiligen Obmann ermittelte Nutzungsanteil.<br />

Nach Ende der jährlichen Nutzung, spätestens jedoch<br />

am 15. Oktober des Nutzungsjahres erhält jeder Obmann die Maschinen-Kostenberechnung<br />

des Verbandes. Der Obmann legt die anteilige<br />

Kostenzuordnung der Geschäftsstelle bis zum 1. November<br />

des Nutzungsjahres vor. Sofern sich Abweichungen zu den Vorausleistungen<br />

(§ 7 Abs. 1) ergeben, erfolgt eine endgültige Abrechnung<br />

nach Eingang der Kostenzuordnung. Geht die Kostenzuordnung<br />

dem Verband später zu, ist dieser zur Schätzung befugt.<br />

(3) Die Kostenermittlung richtet sich nach § 6a Abs. 3 und 4 der<br />

Satzung.<br />

(4) a) In der gruppenbezogenen Maschinenkalkulation sind 3 Prozent<br />

vom Maschinenneuwert als Verwaltungsanteil hinzuzurechnen.<br />

b) Für Maschinen, deren Finanzierung abgeschlossen ist, wird<br />

ein Geschäftskostenanteil in Höhe von 3 Prozent des Marktwertes<br />

am Abschlusstag der Finanzierung erhoben. Der<br />

Marktwert wird vom Vorstand geschätzt. Sofern ein Nutzer<br />

beziehungsweise eine Nutzergruppe diesen Schätzwert bestreitet,<br />

erfolgt eine Taxierung durch einen unabhängigen<br />

Sachverständigen auf Kosten des oder der Bestreitenden.<br />

(5) Die Abrechnung der Häcksler erfolgt in der Mais- wie in der<br />

Grassilage wie folgt:<br />

a) Die jährlichen Festkosten werden anhand des jeweiligen tatsächlichen<br />

Maschinenumsatzanteils im Referenzzeitraum 1. Januar<br />

2002 bis 31. Dezember 2006 umgelegt. Dies erfolgt unabhängig<br />

vom Vorliegen einer Nutzungsverpflichtung.<br />

b) Die variablen Kosten werden anhand der tatsächlichen Nutzung<br />

laut Stundenzähler des Häckslers umgelegt.<br />

c) Festkosten für vorhergehende Wirtschaftsjahre werden ebenfalls<br />

nach Maßgabe der oben in Buchstabe a) genannten Regelung erhoben.<br />

Gleiches gilt für Festkostenumlagen (in der Vergangenheit<br />

nicht umgelegte Anteile für Zins, Tilgung und Verwaltungskosten)<br />

und Reparatur- und Verschleißumlagen (in der<br />

Vergangenheit nicht umgelegte Aufwendungen für Reparatur<br />

und Verschleiß).<br />

d) Das zukünftige Nutzungsrecht am Häcksler ist auf die nach<br />

Buchstabe a) (5-Jahres-Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember<br />

2006) ermittelte Nutzungsquote beschränkt. Nicht genutzte<br />

Quoten können allerdings auf andere Mitglieder nach<br />

Rücksprache mit dem Vorstand übertragen werden. Hierzu ist<br />

eine vorherige schriftliche Vereinbarung, welchen von beiden<br />

Mitgliedern sowie einem Vorstandsmitglied unterzeichnet ist,<br />

notwendig. Die Vereinbarung ist auf einem vom Vorstand erstellten<br />

Formblatt zu unterzeichnen.<br />

e) Reparatur- und Verschleißaufwand 2008 wird anhand der in<br />

2008 erfolgten tatsächlichen Nutzung umgelegt. Der Aufwand<br />

wird auf 10.000 Euro festgesetzt.<br />

f) Die Reparatur- und Verschleißumlage für den Zeitraum vor<br />

2008 wird auf 32.000 Euro festgesetzt. Hierin sind auch Arbeiten<br />

enthalten, welche zwar in 2008 durchgeführt wurden, die<br />

ihren Ursprung jedoch in der Nutzung vor 2008 haben.<br />

§ 4<br />

Nebenleistungen als Verbandsbeiträge<br />

(1) Säumniszuschläge nach § 10 Abs. 3 der Satzung fallen in Höhe<br />

von 1 Prozent des rückständigen Betrages für jeden angefangenen<br />

Monat vom Fälligkeitstag ab gerechnet an.<br />

(2) Sofern auf einen Widerspruch oder eine Klage hin die Vollziehung<br />

ausgesetzt wurde, ist im Falle der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs<br />

der rückständige Betrag ebenfalls in Höhe von 1 Prozent<br />

für jeden angefangenen Monat vom Fälligkeitstag abgerechnet zu<br />

verzinsen, § 10 Abs. 4 der Satzung.<br />

(3) Unkostenbeiträge für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden<br />

in Höhe von 10 Prozent des beizutreibenden Betrages bis zu<br />

einer Höhe von 2.500 Euro erhoben, darüber hinaus in Höhe von<br />

5 Prozent des übersteigenden Betrages, § 10 Abs. 5 der Satzung.<br />

§ 5<br />

Austrittsentgelt 2009<br />

(1) Der Verband kann ein Mitglied zum Jahresende aus der Mitgliedschaft<br />

entlassen. Bevor der Verband ein Mitglied aus dessen<br />

Mitgliedschaft entlässt, berechnet sich das Austrittsentgelt nach § 7<br />

Abs. 7 der Satzung für allgemein genutzte Maschinen und Anlagen<br />

nach den folgenden Regelungen.<br />

(2) Grundlage des Austrittsentgeltes ist ein variabler Austrittsbilanzwert,<br />

der sich aus den jeweiligen Barwerten der Finanzierungs-,<br />

Verwaltungs-, Neben-, Anpassungs-, Rechts- und Beratungs-,<br />

Verzugs- und Forderungs- sowie Forderungsausfallkosten<br />

für allgemein genutzte Maschinen und Anlagen zusammensetzt.<br />

Grundlagen dieser Barwerte sind die in der Vergangenheit entstandenen<br />

sowie die in der Zukunft zu erwartenden Kosten. Die<br />

Barwerte werden jedes Jahr durch einen externen Sachverständigen<br />

anhand der aktuellen Zahlen neu ermittelt und sind sodann in<br />

die jeweilige Beitragsordnung zu übernehmen.<br />

(3) Der Gesamtbarwert wird hälftig in einen Kopfanteil und in einen<br />

ha-Anteil aufgeteilt. Der ha-Anteil ist bei allen Mitgliedern auf<br />

maximal 200 ha begrenzt. Der Kopfanteil wird dividiert durch die<br />

Anzahl der aktuellen Mitglieder, der ha-Anteil durch die Zahl der<br />

gerundeten Summe der insgesamt dem Verband gemeldeten Betriebsfläche.<br />

(4) Für das Jahr 2009 beträgt der Kopfanteil 960,84 Euro, der ha-<br />

Anteil 11,53 Euro.<br />

a) Demzufolge hätte ein Mitglied mit 50 ha bewirtschafteter Fläche<br />

einen Betrag in Höhe von 960,84 Euro + (50 � 11,53 Euro)<br />

576,50 Euro, insgesamt also 1.537,34 Euro für allgemein genutzte<br />

Maschinen und Anlagen zu zahlen.<br />

b) Eine nicht natürliche Person (<strong>GmbH</strong> oder Kommune) hätte demnach<br />

einen Beitrag in Höhe von 960,84 Euro + (200 � 11,53<br />

Euro) 2.306,00 Euro insgesamt also 3.266,84 Euro für allgemein<br />

genutzte Maschinen und Anlagen zu bezahlen.<br />

(5) Für die Ermittlung der Austrittszahlungen bei gruppenbezogenen<br />

Maschinen ist ein Betrag in Höhe von 100 Euro je Maschine zu<br />

zahlen. Dieser Betrag fällt auch für die Ermittlung des Austrittsentgeltes<br />

nach Kopf- und ha-Anteil an. Eine Zahlungspflicht besteht<br />

jedoch nur für den Fall, dass das Mitglied seinen Antrag auf<br />

Aufhebung der Mitgliedschaft zurücknimmt, nachdem bereits das<br />

Austrittsentgelt ermittelt wurde.<br />

(6) Das Austrittsentgelt wird vor der Entlassung aus dem Verband<br />

fällig und durch Beitragsbescheid festgesetzt. Eine Entlassung aus<br />

dem Verband erfolgt erst nach Bestandskraft und Zahlung des Beitragsbescheides.<br />

Neben dem Austrittsentgelt ist der reguläre Verbandsbeitrag<br />

für das laufende Wirtschaftsjahr zu leisten.<br />

(7) Sofern austrittswillige Mitglieder auch gruppenbezogene Maschinen<br />

nutzen, der Verband diese Mitglieder dennoch aus der Mitgliedschaft<br />

entlassen möchte, hat eine gesonderte Auseinandersetzung<br />

auf Kosten des Austrittswilligen zu erfolgen. Absatz 5 gilt entsprechend.<br />

Hierbei sind zusätzlich zu den vorgenannten Regelungen<br />

die Kostenanteile der beteiligten gruppenbezogenen Maschinen<br />

zu tragen.<br />

Die Darlehenskosten sind anhand der Darlehenslaufzeit zu errechnen.<br />

Darüber hinaus sind zwei zusätzliche Jahre Geschäftskosten<br />

in Höhe von 3 Prozent des Nettoanschaffungswertes hinzuzurechnen.<br />

Diese summarische Restlast ist im Nutzungsverhältnis der<br />

Nutzungsverpflichtung zu quotieren. Sollte die tatsächliche Nutzung<br />

(Umsatzquote) höher der Nutzungsverpflichtung sein, gilt die<br />

Umsatzquote.<br />

(8) Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch für den Fall<br />

des Ausschlusses aus dem Verband nach § 7 Abs. 5 der Satzung.<br />

Das Austrittsentgelt wird in diesem Fall mit dem Ausschluss fällig.<br />

(9) Ein Rechtsanspruch auf Entlassung aus der Mitgliedschaft außerhalb<br />

der Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes und der Satzung<br />

besteht nicht.

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