STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN - M/S VisuCom GmbH
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Seite 1234 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 25. Mai 2009 Nr. 22<br />
§ 3<br />
Antrag zur Prüfung, Frist<br />
(1) Die Eignungsprüfung findet einmal jährlich statt.<br />
(2) Der Antrag auf Zulassung und die Bewerbungsunterlagen nach<br />
§ 4 müssen bis zum 1. Juni des Jahres bei der Hochschule Darmstadt<br />
eingegangen sein (Ausschlussfrist). Den Antrag auf Zulassung<br />
zur Eignungsprüfung können Studienbewerber/innen stellen, die<br />
im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung sind, eine Hochschulzugangsberechtigung<br />
in dem Jahr, in dem die Prüfung abgelegt<br />
werden soll, erwerben werden oder den Nachweis der überragenden<br />
künstlerischen Eignung anstreben. Die Antragstellung erfolgt<br />
mit dem dafür von der Hochschule vorgesehenen Vordruck.<br />
(3) Die Bewerbungsunterlagen sind bis zum Abschluss der Bewerbungsfrist<br />
bei der Hochschule Darmstadt einzureichen. Bewerbungen,<br />
die nicht fristgemäß eingehen oder unvollständig sind,<br />
werden von der Eignungsprüfung ausgeschlossen.<br />
§ 4<br />
Bewerbungsunterlagen für die Zulassung zur Eignungsprüfung<br />
(1) Der Bewerbung sind neben dem Antragsformular auf Zulassung<br />
zur Eignungsprüfung folgende Unterlagen beizufügen:<br />
1. Anschreiben an die Hochschule (Formblatt AF);<br />
2. Begründung des Studienwunsches (Formblatt AF). Diese Begründung<br />
muss folgende Aspekte erfassen:<br />
– Darstellung der persönlichen Studienmotivation;<br />
– Wunsch eines Schwerpunktes und Begründung;<br />
– Darstellung von eigenem Berufsbild und Perspektive;<br />
3. Nachweise der geforderten Bildungsvoraussetzungen nach § 5<br />
Abs. 1 BBPO in Form von amtlich beglaubigten Zeugniskopien<br />
– der Hochschulzugangsberechtigung<br />
– oder des letzten Halbjahreszeugnisses von dem Schuljahr,<br />
welches zur Hochschulzugangsberechtigung führt, und des<br />
Zeugnisses von dem Schuljahr, welches diesem unmittelbar<br />
vorausgeht; diese Nachweispflicht entfällt bei einem Antrag<br />
zum Nachweis der überragenden künstlerischen Eignung;<br />
4. Nachweis der Englischkenntnisse durch ein B2-Zertifikat, das<br />
vor Studienbeginn nachgewiesen werden muss oder vergleichbare<br />
Kenntnisse;<br />
5. Tabellarischer Lebenslauf inklusive musikalischer, künstlerischer<br />
und wissenschaftlicher Interessen sowie Beschreibung des<br />
eventuell sozialen Engagements;<br />
6. Maximal sechs Arbeitsproben, die zum Eignungsnachweis nach<br />
den vom Fachbereich im Internet veröffentlichten Festlegungen<br />
durch die Eignungsprüfungskommissionen erforderlich sind:<br />
– Jedes Element muss mit Namen versehen werden;<br />
– Zu den Arbeiten muss ein Formblatt AP ausgefüllt werden,<br />
welches kurze schriftliche Anmerkungen zu jeder Arbeit liefert:<br />
– Entstehungshintergrund;<br />
– Konzept;<br />
– Eigene Rolle im Projekt;<br />
– Gesamtumfang;<br />
– Angewandte Techniken;<br />
7. Mit dem Formblatt AP wird erklärt, dass die vorgelegten Arbeitsproben<br />
und Texte von der Bewerberin/dem Bewerber selbständig<br />
angefertigt wurden;<br />
8. Mit dem Formblatt AF wird erklärt, ob an der Hochschule<br />
Darmstadt bereits eine Eignungsprüfung für diesen Studiengang<br />
abgelegt wurde.<br />
(2) Die Begründung des Studienwunsches, der Lebenslauf und die<br />
Beschreibung der Arbeitsproben (Abs. 1 Ziffer 2, 5 und 6) sind in<br />
englischer Sprache vorzulegen.<br />
§ 5<br />
Eignungsprüfungskommission<br />
(1) Die Organisation der Eignungsprüfung übernimmt die Eignungsprüfungskommission<br />
des Fachbereichs, die jährlich von der<br />
Dekanin oder dem Dekan bestellt wird. Gleichzeitig wird eine Vorsitzende<br />
oder ein Vorsitzender für die Eignungsprüfungskommission<br />
benannt.<br />
(2) Der Eignungsprüfungskommission gehören mindestens drei<br />
stimmberechtigte Prüferinnen oder Prüfer an. Prüfungsberechtigt<br />
sind die Mitglieder der Professorengruppe, Lehrbeauftragte und<br />
wissenschaftliche Mitglieder. Die Beteiligung wissenschaftlicher<br />
Mitglieder setzt die Erteilung eines Lehrauftrages voraus. Je nach<br />
Zahl der Bewerberinnen und Bewerber können mehrere Prüfergruppen<br />
zu mindestens je drei Prüferinnen und/oder Prüfern gebildet<br />
werden.<br />
(3) Der/dem Vorsitzenden der Eignungsprüfungskommissionen obliegt<br />
die Durchführung der Prüfung und der Niederschriften, die<br />
Organisation von Anmeldung, Prüfungsterminen und Mitteilungen.<br />
(4) Die Mitglieder der Eignungsprüfungskommission unterliegen der<br />
Amtsverschwiegenheit. Soweit Mitglieder der Eignungsprüfungskommission<br />
nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie von<br />
der/dem Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.<br />
(5) Die Mitwirkung in der Eignungsprüfungskommission ist ausgeschlossen,<br />
wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Eine<br />
zum Ausschluss führende Befangenheit ist zu bejahen, wenn ein<br />
Grund vorliegt, der bei verständiger Würdigung geeignet ist, Misstrauen<br />
gegen die Unparteilichkeit des/der Prüfers/Prüferin zu rechtfertigen.<br />
Auf das Vorliegen einer tatsächlichen Voreingenommenheit<br />
kommt es nicht an.<br />
§ 6<br />
Bestandteile der Eignungsprüfung<br />
(1) Die Eignungsprüfung gliedert sich in drei Abschnitte:<br />
– Abschnitt 1: Vorlage und Prüfung von selbst gefertigten Arbeitsproben;<br />
– Abschnitt 2: Erstellung und Abgabe einer Hausarbeit;<br />
– Abschnitt 3: Präsentation der Hausarbeit und Prüfungsgespräch.<br />
(2) Alle drei Abschnitte werden durch mindestens drei Prüferinnen<br />
und/oder Prüfer mit Noten zwischen 1,0 bis 5,0 benotet. Folgende<br />
Notenstufen sind möglich: 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0;<br />
5,0. Die beste Note ist 1,0, die schlechteste Note ist 5,0. Die Benotung<br />
erfolgt auf der Basis der in § 2 festgelegten Beurteilungskriterien.<br />
(3) Die Mittelnote für einen Abschnitt errechnet sich aus den einzelnen<br />
Noten der Prüferinnen und/oder Prüfer durch arithmetisches<br />
Mittel auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Der Abschnitt<br />
ist bestanden, wenn die Mittelnote mindestens 3,0 beträgt.<br />
(4) Im ersten Abschnitt werden die eingereichten Arbeitsproben benotet.<br />
Wird dieser erste Abschnitt nicht bestanden, erfolgt ein Ausschluss<br />
vom weiteren Verfahren. Der/die Studienbewerber/in erhält<br />
hierüber einen Bescheid.<br />
(5) Im zweiten Abschnitt wird eine Hausarbeit gestellt. Die Bewerberinnen<br />
und Bewerber erhalten eine Bewerbungsaufgabe aus<br />
verschiedenen Themengebieten zur Auswahl, die innerhalb von 14<br />
Tagen extern zu realisieren ist. Die Aufgaben werden durch die Eignungsprüfungskommission<br />
jährlich neu formuliert. Die Aufgaben<br />
werden so gestellt, dass die Lösung zu Beginn des Interviews in 3 bis<br />
4 Minuten präsentiert werden kann. Die Hausarbeit muss zu dem<br />
vom Fachbereich festgelegten Zeitpunkt im Sekretariat des Fachbereichs<br />
Media abgegeben oder mit der Post versandt werden.<br />
Bei Versand mit der Post gilt das Datum des Poststempels. Die Gefahr<br />
des zufälligen Untergangs trägt die/der Studienbewerber/in.<br />
(6) Bei der Abgabe der Arbeitsproben und der Hausarbeit versichert<br />
die/der Studienbewerber/in in einer schriftlichen Erklärung, dass<br />
sie oder er die Arbeiten selbständig gefertigt und keine anderen als<br />
die angegebenen Quellen oder Hilfsmittel verwendet hat.<br />
(7) Im dritten Abschnitt wird die Hausarbeit präsentiert und ein<br />
Prüfungsgespräch geführt. Vor Beginn hat die/der Studienbewerber/in<br />
seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.<br />
Die Bewerber/innen präsentieren das Ergebnis der Hausarbeit<br />
im Rahmen eines strukturierten Interviews durch die Prüferinnen<br />
und/oder Prüfer. Die Hausarbeit (Abschnitt 2) sowie die<br />
Präsentation und das Prüfungsgespräch (Abschnitt 3) werden jeweils<br />
von den Prüferinnen und/oder Prüfern benotet.<br />
(8) Bewerber/innen, welche die Hausaufgabe nicht abgeben oder<br />
zum Abschnitt 3 der Eignungsprüfung nicht erscheinen, werden vom<br />
weiteren Verfahren durch die Eignungsprüfungskommission ausgeschlossen<br />
und erhalten hierüber einen Bescheid.<br />
§ 7<br />
Ergebnis der Prüfung<br />
(1) Die gesamte Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle drei Abschnitte<br />
bestanden wurden. Die Gesamtnote der Eignungsprüfung<br />
errechnet sich aus den drei Mittelnoten der drei Abschnitte durch<br />
arithmetisches Mittel auf eine Stelle nach dem Komma gerundet.<br />
(2) Studienbewerber/innen ohne Hochschulzugangsberechtigung,<br />
die die Eignungsprüfung mit der Note 1,3 oder besser bestehen, haben<br />
den Nachweis der überragenden künstlerischen Eignung erbracht.<br />
(3) Über die Abschnitte der Eignungsprüfung ist ein Protokoll anzufertigen,<br />
welches erkennen lassen muss, worauf sich das Urteil<br />
der Prüferinnen und/oder Prüfer gründet. Das Protokoll mit den<br />
Prüfungsnoten wird von Prüferinnen und/oder Prüfern unterzeichnet.