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STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN - M/S VisuCom GmbH

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Seite 1234 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 25. Mai 2009 Nr. 22<br />

§ 3<br />

Antrag zur Prüfung, Frist<br />

(1) Die Eignungsprüfung findet einmal jährlich statt.<br />

(2) Der Antrag auf Zulassung und die Bewerbungsunterlagen nach<br />

§ 4 müssen bis zum 1. Juni des Jahres bei der Hochschule Darmstadt<br />

eingegangen sein (Ausschlussfrist). Den Antrag auf Zulassung<br />

zur Eignungsprüfung können Studienbewerber/innen stellen, die<br />

im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung sind, eine Hochschulzugangsberechtigung<br />

in dem Jahr, in dem die Prüfung abgelegt<br />

werden soll, erwerben werden oder den Nachweis der überragenden<br />

künstlerischen Eignung anstreben. Die Antragstellung erfolgt<br />

mit dem dafür von der Hochschule vorgesehenen Vordruck.<br />

(3) Die Bewerbungsunterlagen sind bis zum Abschluss der Bewerbungsfrist<br />

bei der Hochschule Darmstadt einzureichen. Bewerbungen,<br />

die nicht fristgemäß eingehen oder unvollständig sind,<br />

werden von der Eignungsprüfung ausgeschlossen.<br />

§ 4<br />

Bewerbungsunterlagen für die Zulassung zur Eignungsprüfung<br />

(1) Der Bewerbung sind neben dem Antragsformular auf Zulassung<br />

zur Eignungsprüfung folgende Unterlagen beizufügen:<br />

1. Anschreiben an die Hochschule (Formblatt AF);<br />

2. Begründung des Studienwunsches (Formblatt AF). Diese Begründung<br />

muss folgende Aspekte erfassen:<br />

– Darstellung der persönlichen Studienmotivation;<br />

– Wunsch eines Schwerpunktes und Begründung;<br />

– Darstellung von eigenem Berufsbild und Perspektive;<br />

3. Nachweise der geforderten Bildungsvoraussetzungen nach § 5<br />

Abs. 1 BBPO in Form von amtlich beglaubigten Zeugniskopien<br />

– der Hochschulzugangsberechtigung<br />

– oder des letzten Halbjahreszeugnisses von dem Schuljahr,<br />

welches zur Hochschulzugangsberechtigung führt, und des<br />

Zeugnisses von dem Schuljahr, welches diesem unmittelbar<br />

vorausgeht; diese Nachweispflicht entfällt bei einem Antrag<br />

zum Nachweis der überragenden künstlerischen Eignung;<br />

4. Nachweis der Englischkenntnisse durch ein B2-Zertifikat, das<br />

vor Studienbeginn nachgewiesen werden muss oder vergleichbare<br />

Kenntnisse;<br />

5. Tabellarischer Lebenslauf inklusive musikalischer, künstlerischer<br />

und wissenschaftlicher Interessen sowie Beschreibung des<br />

eventuell sozialen Engagements;<br />

6. Maximal sechs Arbeitsproben, die zum Eignungsnachweis nach<br />

den vom Fachbereich im Internet veröffentlichten Festlegungen<br />

durch die Eignungsprüfungskommissionen erforderlich sind:<br />

– Jedes Element muss mit Namen versehen werden;<br />

– Zu den Arbeiten muss ein Formblatt AP ausgefüllt werden,<br />

welches kurze schriftliche Anmerkungen zu jeder Arbeit liefert:<br />

– Entstehungshintergrund;<br />

– Konzept;<br />

– Eigene Rolle im Projekt;<br />

– Gesamtumfang;<br />

– Angewandte Techniken;<br />

7. Mit dem Formblatt AP wird erklärt, dass die vorgelegten Arbeitsproben<br />

und Texte von der Bewerberin/dem Bewerber selbständig<br />

angefertigt wurden;<br />

8. Mit dem Formblatt AF wird erklärt, ob an der Hochschule<br />

Darmstadt bereits eine Eignungsprüfung für diesen Studiengang<br />

abgelegt wurde.<br />

(2) Die Begründung des Studienwunsches, der Lebenslauf und die<br />

Beschreibung der Arbeitsproben (Abs. 1 Ziffer 2, 5 und 6) sind in<br />

englischer Sprache vorzulegen.<br />

§ 5<br />

Eignungsprüfungskommission<br />

(1) Die Organisation der Eignungsprüfung übernimmt die Eignungsprüfungskommission<br />

des Fachbereichs, die jährlich von der<br />

Dekanin oder dem Dekan bestellt wird. Gleichzeitig wird eine Vorsitzende<br />

oder ein Vorsitzender für die Eignungsprüfungskommission<br />

benannt.<br />

(2) Der Eignungsprüfungskommission gehören mindestens drei<br />

stimmberechtigte Prüferinnen oder Prüfer an. Prüfungsberechtigt<br />

sind die Mitglieder der Professorengruppe, Lehrbeauftragte und<br />

wissenschaftliche Mitglieder. Die Beteiligung wissenschaftlicher<br />

Mitglieder setzt die Erteilung eines Lehrauftrages voraus. Je nach<br />

Zahl der Bewerberinnen und Bewerber können mehrere Prüfergruppen<br />

zu mindestens je drei Prüferinnen und/oder Prüfern gebildet<br />

werden.<br />

(3) Der/dem Vorsitzenden der Eignungsprüfungskommissionen obliegt<br />

die Durchführung der Prüfung und der Niederschriften, die<br />

Organisation von Anmeldung, Prüfungsterminen und Mitteilungen.<br />

(4) Die Mitglieder der Eignungsprüfungskommission unterliegen der<br />

Amtsverschwiegenheit. Soweit Mitglieder der Eignungsprüfungskommission<br />

nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie von<br />

der/dem Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.<br />

(5) Die Mitwirkung in der Eignungsprüfungskommission ist ausgeschlossen,<br />

wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Eine<br />

zum Ausschluss führende Befangenheit ist zu bejahen, wenn ein<br />

Grund vorliegt, der bei verständiger Würdigung geeignet ist, Misstrauen<br />

gegen die Unparteilichkeit des/der Prüfers/Prüferin zu rechtfertigen.<br />

Auf das Vorliegen einer tatsächlichen Voreingenommenheit<br />

kommt es nicht an.<br />

§ 6<br />

Bestandteile der Eignungsprüfung<br />

(1) Die Eignungsprüfung gliedert sich in drei Abschnitte:<br />

– Abschnitt 1: Vorlage und Prüfung von selbst gefertigten Arbeitsproben;<br />

– Abschnitt 2: Erstellung und Abgabe einer Hausarbeit;<br />

– Abschnitt 3: Präsentation der Hausarbeit und Prüfungsgespräch.<br />

(2) Alle drei Abschnitte werden durch mindestens drei Prüferinnen<br />

und/oder Prüfer mit Noten zwischen 1,0 bis 5,0 benotet. Folgende<br />

Notenstufen sind möglich: 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0;<br />

5,0. Die beste Note ist 1,0, die schlechteste Note ist 5,0. Die Benotung<br />

erfolgt auf der Basis der in § 2 festgelegten Beurteilungskriterien.<br />

(3) Die Mittelnote für einen Abschnitt errechnet sich aus den einzelnen<br />

Noten der Prüferinnen und/oder Prüfer durch arithmetisches<br />

Mittel auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Der Abschnitt<br />

ist bestanden, wenn die Mittelnote mindestens 3,0 beträgt.<br />

(4) Im ersten Abschnitt werden die eingereichten Arbeitsproben benotet.<br />

Wird dieser erste Abschnitt nicht bestanden, erfolgt ein Ausschluss<br />

vom weiteren Verfahren. Der/die Studienbewerber/in erhält<br />

hierüber einen Bescheid.<br />

(5) Im zweiten Abschnitt wird eine Hausarbeit gestellt. Die Bewerberinnen<br />

und Bewerber erhalten eine Bewerbungsaufgabe aus<br />

verschiedenen Themengebieten zur Auswahl, die innerhalb von 14<br />

Tagen extern zu realisieren ist. Die Aufgaben werden durch die Eignungsprüfungskommission<br />

jährlich neu formuliert. Die Aufgaben<br />

werden so gestellt, dass die Lösung zu Beginn des Interviews in 3 bis<br />

4 Minuten präsentiert werden kann. Die Hausarbeit muss zu dem<br />

vom Fachbereich festgelegten Zeitpunkt im Sekretariat des Fachbereichs<br />

Media abgegeben oder mit der Post versandt werden.<br />

Bei Versand mit der Post gilt das Datum des Poststempels. Die Gefahr<br />

des zufälligen Untergangs trägt die/der Studienbewerber/in.<br />

(6) Bei der Abgabe der Arbeitsproben und der Hausarbeit versichert<br />

die/der Studienbewerber/in in einer schriftlichen Erklärung, dass<br />

sie oder er die Arbeiten selbständig gefertigt und keine anderen als<br />

die angegebenen Quellen oder Hilfsmittel verwendet hat.<br />

(7) Im dritten Abschnitt wird die Hausarbeit präsentiert und ein<br />

Prüfungsgespräch geführt. Vor Beginn hat die/der Studienbewerber/in<br />

seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.<br />

Die Bewerber/innen präsentieren das Ergebnis der Hausarbeit<br />

im Rahmen eines strukturierten Interviews durch die Prüferinnen<br />

und/oder Prüfer. Die Hausarbeit (Abschnitt 2) sowie die<br />

Präsentation und das Prüfungsgespräch (Abschnitt 3) werden jeweils<br />

von den Prüferinnen und/oder Prüfern benotet.<br />

(8) Bewerber/innen, welche die Hausaufgabe nicht abgeben oder<br />

zum Abschnitt 3 der Eignungsprüfung nicht erscheinen, werden vom<br />

weiteren Verfahren durch die Eignungsprüfungskommission ausgeschlossen<br />

und erhalten hierüber einen Bescheid.<br />

§ 7<br />

Ergebnis der Prüfung<br />

(1) Die gesamte Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle drei Abschnitte<br />

bestanden wurden. Die Gesamtnote der Eignungsprüfung<br />

errechnet sich aus den drei Mittelnoten der drei Abschnitte durch<br />

arithmetisches Mittel auf eine Stelle nach dem Komma gerundet.<br />

(2) Studienbewerber/innen ohne Hochschulzugangsberechtigung,<br />

die die Eignungsprüfung mit der Note 1,3 oder besser bestehen, haben<br />

den Nachweis der überragenden künstlerischen Eignung erbracht.<br />

(3) Über die Abschnitte der Eignungsprüfung ist ein Protokoll anzufertigen,<br />

welches erkennen lassen muss, worauf sich das Urteil<br />

der Prüferinnen und/oder Prüfer gründet. Das Protokoll mit den<br />

Prüfungsnoten wird von Prüferinnen und/oder Prüfern unterzeichnet.

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