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Download des Sport in Baden Nr. 10/04 - Badischer Sportbund Nord ...

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RECHT UND STEUERN<br />

24<br />

Hartz IV: Was kommt auf derzeit arbeitslose, jedoch nebenberuflich für den Vere<strong>in</strong><br />

engagierte Übungsleiter oder Tra<strong>in</strong>er zu? von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Gerhard Geckle, Freiburg<br />

Vere<strong>in</strong>e und Verbände s<strong>in</strong>d auf die Mitarbeit<br />

von nebenberuflich tätigen Übungsleitern/Tra<strong>in</strong>ern<br />

angewiesen. Egal ob im<br />

sportlichen/kulturellen Bereich, dies bei<br />

der notwendigen Erfüllung auch von geme<strong>in</strong>nützigen<br />

Aufgabenstellungen im großen<br />

sozialen Bereich. Der Staat fördert dies<br />

u.a. durch den sog. Übungsleiter-Freibetrag,<br />

also die <strong>in</strong> § 3 <strong>Nr</strong>. 26 EStG enthaltene Regelung,<br />

dass Vergütungen für derartige begünstigte<br />

betreuerische Tätigkeiten bis zu<br />

154 € im Monat/1.848 € im Jahr grundsätzlich<br />

steuer- und sozialversicherungsfrei<br />

bleiben. Wird e<strong>in</strong>e höhere Vergütung über<br />

die 154 € pro Monat bezahlt, erreicht der<br />

Vere<strong>in</strong> auch weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e steuerfreie Netto-Auszahlung<br />

an se<strong>in</strong>e MitarbeiterInnen,<br />

wenn zusätzlich e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>i-Job-Vere<strong>in</strong>barung<br />

getroffen wird. Damit können bis zu<br />

554 € an gezahlten Vergütungen <strong>in</strong>sgesamt<br />

steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.<br />

Natürlich mit der Maßgabe, dass der Vere<strong>in</strong><br />

dann aus den bis zu 400 € die Pauschalabgaben<br />

für Steuer und Sozialversicherung<br />

übernimmt, maximal 25% aus 400 €.<br />

Ausschließlich für den <strong>Sport</strong>bereich besteht<br />

noch e<strong>in</strong>e weitere Vergünstigung:<br />

Wird die nebenberufliche Tätigkeit auf<br />

selbstständiger Basis ausgeübt, bei E<strong>in</strong>satz<br />

<strong>des</strong> hierfür vorgesehenen Mustervertrags,<br />

kann dann e<strong>in</strong> Betrag bis zu 154 € von Seiten<br />

<strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s <strong>in</strong>sgesamt steuer- und sozialversicherungsfrei<br />

ausbezahlt werden. Auf<br />

den auf dieser Basis arbeitenden Übungsleiter/Tra<strong>in</strong>er<br />

kommt dann allenfalls e<strong>in</strong>e<br />

teilweise Steuerpflicht zu, nämlich wegen<br />

<strong>des</strong> Differenzbetrags zwischen der gezahlten<br />

Jahresvergütung als Honorar, dies zunächst<br />

e<strong>in</strong>mal nach Abzug <strong>des</strong> Übungsleiter-Freibetrags<br />

von 1.848 €.<br />

Nebenberuflich bedeutet zunächst, dass<br />

man bei e<strong>in</strong>em Beschäftigungsverhältnis<br />

nicht mehr als 1/3 se<strong>in</strong>er Zeit für die Übungsleitertätigkeit<br />

opfert. Der Nebenberuflichkeitsstatus<br />

wird aber auch für e<strong>in</strong>e Nichterwerbsfähigkeit<br />

zugebilligt, etwa für den<br />

Status als Hausfrau/-mann, Rentner, Pensionäre,<br />

Schüler/Studenten und <strong>in</strong> den leider<br />

häufigen Fällen der Arbeitslosigkeit etc.<br />

Was gilt derzeit für Bezieher von<br />

Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe?<br />

Im Grundsatz gilt: Arbeitslose, die e<strong>in</strong>e<br />

Nebenerwerbstätigkeit ausüben – ob angestellt<br />

oder selbstständig, müssen dies <strong>in</strong> jedem<br />

Fall bei ihrer Arbeitsagentur anzeigen<br />

(Allgeme<strong>in</strong>e Mitwirkungspflicht). Auch e<strong>in</strong><br />

erzieltes E<strong>in</strong>kommen muss grundsätzlich<br />

SPORT <strong>in</strong> <strong>Baden</strong><br />

Recht und Steuern im Vere<strong>in</strong><br />

durch e<strong>in</strong>e entsprechende Nebene<strong>in</strong>kommensbesche<strong>in</strong>igung<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers nachgewiesen<br />

werden. Bei der Anrechnung e<strong>in</strong>es<br />

solchen Nebene<strong>in</strong>kommens gilt e<strong>in</strong> Freibetrag<br />

von grundsätzlich 20% <strong>des</strong> monatlichen<br />

Arbeitslosengel<strong>des</strong>/der monatlichen<br />

Arbeitslosenhilfe, m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens jedoch e<strong>in</strong><br />

Pauschbetrag von 165 € monatlich.<br />

Diese Frage der E<strong>in</strong>kommensanrechnung<br />

stellt sich jedoch bei E<strong>in</strong>künften als<br />

Übungsleiter nach § 3 <strong>Nr</strong>. 26 EStG nicht.<br />

Da diese E<strong>in</strong>künfte als „Aufwandsentschädigungen“<br />

nicht der Steuerpflicht unterliegen,<br />

gelten sie auch nicht als Arbeitsentgelt<br />

im S<strong>in</strong>ne der Sozialversicherung und<br />

damit nicht als „Nebenerwerbse<strong>in</strong>kommen“<br />

bei Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe.<br />

Sie bleiben <strong>des</strong>halb – so nach ausdrücklichen<br />

Durchführungsanweisungen der Bun<strong>des</strong>agentur<br />

für Arbeit – bislang immer anrechnungsfrei.<br />

Der o.a. Freibetrag für Nebenerwerbse<strong>in</strong>kommen<br />

kann damit also (zusätzlich)<br />

mit e<strong>in</strong>em weiteren Nebenjob<br />

ausgeschöpft werden.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d dabei zeitliche Grenzen<br />

zu beachten. Sobald die Tätigkeit(en) e<strong>in</strong>en<br />

Umfang von 15 und mehr Wochenstunden<br />

umfassen, führt dies grundsätzlich zum<br />

Wegfall der Arbeitslosigkeit und damit auch<br />

<strong>des</strong> Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder der<br />

Arbeitslosenhilfe. E<strong>in</strong>e Ausnahme gilt wiederum<br />

dann, wenn es sich um e<strong>in</strong>e „ehrenamtliche<br />

Tätigkeit“ handelt. Dies s<strong>in</strong>d nach<br />

e<strong>in</strong>er Rechtsverordnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>m<strong>in</strong>isteriums<br />

für Wirtschaft und Arbeit Tätigkeiten,<br />

die unentgeltlich ausgeübt werden,<br />

dem Geme<strong>in</strong>wohl dienen und bei e<strong>in</strong>er<br />

Organisation erfolgen, die ohne Gew<strong>in</strong>nerzielungsabsicht<br />

arbeitet. Hier gilt die<br />

„15-Stunden-Grenze“ ausdrücklich nicht.<br />

Tätigkeiten als Übungsleiter nach § 3 <strong>Nr</strong>.<br />

26 EStG s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne jedenfalls immer<br />

unentgeltlich (die steuerfreie Aufwandsentschädigung<br />

ist ke<strong>in</strong> Arbeitsentgelt). Ob<br />

die weiteren Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e ehrenamtliche<br />

Tätigkeit erfüllt s<strong>in</strong>d und <strong>des</strong>halb<br />

die „15-Stunden-Grenze“ (ggf. zusammen<br />

mit anderen Tätigkeiten) leistungsunschädlich<br />

überschritten werden darf,<br />

muss jedoch im E<strong>in</strong>zelfall geprüft werden.<br />

Hier sollte auf jeden Fall e<strong>in</strong>e vorherige<br />

Rückfrage bei der Arbeitsagentur erfolgen,<br />

um Nachteile zu vermeiden.<br />

Was gilt ab 2005 beim Arbeitslosengeld?<br />

Die Regelungen <strong>des</strong> E<strong>in</strong>kommensteuerrechts<br />

blieben unverändert. Der Übungsleiterfreibetrag<br />

von bis zu 154 € monat-<br />

lich bleibt damit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.<br />

Er ist <strong>des</strong>halb weiterh<strong>in</strong><br />

als „Aufwandsentschädigung“ und nicht als<br />

Arbeitsentgelt zu werten und auch künftig<br />

nicht als Nebene<strong>in</strong>kommen auf das Arbeitslosengeld<br />

anzurechnen. Daneben<br />

können bis zu 400 € monatlich im Rahmen<br />

der M<strong>in</strong>ijob-Regelung als Übungsleiterhonorar<br />

gezahlt werden, wovon <strong>in</strong> der Regel<br />

25% hiervon aus also bis zu <strong>10</strong>0 € als Pauschalbeitrag<br />

an die Bun<strong>des</strong>knappschaft abzuführen<br />

s<strong>in</strong>d. Für derartige „echte“ Nebene<strong>in</strong>künfte<br />

ändert sich jedoch die Anrechnungsregelung<br />

beim Arbeitslosengeld. Ab<br />

1.1.2005 wird nur noch der M<strong>in</strong><strong>des</strong>tfreibetrag<br />

von 165 € monatlich gelten; dies bisherige<br />

zusätzliche „20%-Grenze“ entfällt.<br />

Fazit: Die anstehende Neuregelung über<br />

Hartz IV wirkt sich auf das bisherige, die<br />

im SGB III enthaltene Leistungsart <strong>des</strong> Arbeitslosengel<strong>des</strong><br />

(ALG I) nicht aus. Beim<br />

ALG I wird lediglich die Nebene<strong>in</strong>kommensregelung<br />

vere<strong>in</strong>facht. Künftig verbleiben<br />

jedem als Übungsleiter tätigen Leistungsbezieher<br />

165 € pauschal anrechnungsfrei<br />

– zusätzlich zum Freibetrag von 154 €. Der<br />

Sockelfreibetrag von 165 € ist auch heute<br />

bereits anrechnungsfrei. Wer jedoch aktuell<br />

Arbeitslosengeld von mehr als 825 € monatlich<br />

bezieht, kann dieses Jahr noch höher<br />

leistungsunschädlich h<strong>in</strong>zuverdienen:<br />

Und zwar <strong>in</strong> Höhe von 20% <strong>des</strong> bewilligten<br />

monatlichen Arbeitslosengel<strong>des</strong>.<br />

Was gilt ab 2005 für Bezieher<br />

von Arbeitslosengeld II?<br />

Ab 1.1.2005 wird die bisherige Arbeitslosenhilfe<br />

durch das neue Arbeitslosengeld<br />

II ersetzt (Hartz IV-Gesetz). Dabei wird die<br />

Anrechnung von E<strong>in</strong>kommen gegenüber<br />

dem Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe<br />

erheblich verschärft. Für Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />

gelten anstelle <strong>des</strong> bisherigen<br />

M<strong>in</strong><strong>des</strong>tfreibetrages im Arbeitslosengeld II<br />

künftig nach der Höhe <strong>des</strong> E<strong>in</strong>kommens<br />

gestaffelte Freibeträge. Danach bleiben anrechnungsfrei:<br />

� 15% <strong>des</strong> Nettoentgelts bei e<strong>in</strong>em Bruttoverdienst<br />

bis 400 €<br />

� +30% <strong>des</strong> Nettoentgelts bei e<strong>in</strong>em<br />

Bruttoverdienst zwischen 401 – 900 €<br />

� +15% <strong>des</strong> Nettoentgelts bei e<strong>in</strong>em<br />

Bruttoverdienst zwischen 901 – 1.500 €<br />

Hier beg<strong>in</strong>nen aber bereits die Unklarheiten.<br />

Fraglich ist, ob das bisherige beim<br />

Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe<br />

bestehende E<strong>in</strong>kommensprivileg erhalten<br />

bleibt oder ob Übungsleiterpauschalen<br />

KARLSRUHE // OKTOBER 20<strong>04</strong> // JAHRGANG 58 // NR. <strong>10</strong>

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