Download des Sport in Baden Nr. 10/04 - Badischer Sportbund Nord ...
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RECHT UND STEUERN<br />
24<br />
Hartz IV: Was kommt auf derzeit arbeitslose, jedoch nebenberuflich für den Vere<strong>in</strong><br />
engagierte Übungsleiter oder Tra<strong>in</strong>er zu? von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Gerhard Geckle, Freiburg<br />
Vere<strong>in</strong>e und Verbände s<strong>in</strong>d auf die Mitarbeit<br />
von nebenberuflich tätigen Übungsleitern/Tra<strong>in</strong>ern<br />
angewiesen. Egal ob im<br />
sportlichen/kulturellen Bereich, dies bei<br />
der notwendigen Erfüllung auch von geme<strong>in</strong>nützigen<br />
Aufgabenstellungen im großen<br />
sozialen Bereich. Der Staat fördert dies<br />
u.a. durch den sog. Übungsleiter-Freibetrag,<br />
also die <strong>in</strong> § 3 <strong>Nr</strong>. 26 EStG enthaltene Regelung,<br />
dass Vergütungen für derartige begünstigte<br />
betreuerische Tätigkeiten bis zu<br />
154 € im Monat/1.848 € im Jahr grundsätzlich<br />
steuer- und sozialversicherungsfrei<br />
bleiben. Wird e<strong>in</strong>e höhere Vergütung über<br />
die 154 € pro Monat bezahlt, erreicht der<br />
Vere<strong>in</strong> auch weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e steuerfreie Netto-Auszahlung<br />
an se<strong>in</strong>e MitarbeiterInnen,<br />
wenn zusätzlich e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>i-Job-Vere<strong>in</strong>barung<br />
getroffen wird. Damit können bis zu<br />
554 € an gezahlten Vergütungen <strong>in</strong>sgesamt<br />
steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.<br />
Natürlich mit der Maßgabe, dass der Vere<strong>in</strong><br />
dann aus den bis zu 400 € die Pauschalabgaben<br />
für Steuer und Sozialversicherung<br />
übernimmt, maximal 25% aus 400 €.<br />
Ausschließlich für den <strong>Sport</strong>bereich besteht<br />
noch e<strong>in</strong>e weitere Vergünstigung:<br />
Wird die nebenberufliche Tätigkeit auf<br />
selbstständiger Basis ausgeübt, bei E<strong>in</strong>satz<br />
<strong>des</strong> hierfür vorgesehenen Mustervertrags,<br />
kann dann e<strong>in</strong> Betrag bis zu 154 € von Seiten<br />
<strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s <strong>in</strong>sgesamt steuer- und sozialversicherungsfrei<br />
ausbezahlt werden. Auf<br />
den auf dieser Basis arbeitenden Übungsleiter/Tra<strong>in</strong>er<br />
kommt dann allenfalls e<strong>in</strong>e<br />
teilweise Steuerpflicht zu, nämlich wegen<br />
<strong>des</strong> Differenzbetrags zwischen der gezahlten<br />
Jahresvergütung als Honorar, dies zunächst<br />
e<strong>in</strong>mal nach Abzug <strong>des</strong> Übungsleiter-Freibetrags<br />
von 1.848 €.<br />
Nebenberuflich bedeutet zunächst, dass<br />
man bei e<strong>in</strong>em Beschäftigungsverhältnis<br />
nicht mehr als 1/3 se<strong>in</strong>er Zeit für die Übungsleitertätigkeit<br />
opfert. Der Nebenberuflichkeitsstatus<br />
wird aber auch für e<strong>in</strong>e Nichterwerbsfähigkeit<br />
zugebilligt, etwa für den<br />
Status als Hausfrau/-mann, Rentner, Pensionäre,<br />
Schüler/Studenten und <strong>in</strong> den leider<br />
häufigen Fällen der Arbeitslosigkeit etc.<br />
Was gilt derzeit für Bezieher von<br />
Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe?<br />
Im Grundsatz gilt: Arbeitslose, die e<strong>in</strong>e<br />
Nebenerwerbstätigkeit ausüben – ob angestellt<br />
oder selbstständig, müssen dies <strong>in</strong> jedem<br />
Fall bei ihrer Arbeitsagentur anzeigen<br />
(Allgeme<strong>in</strong>e Mitwirkungspflicht). Auch e<strong>in</strong><br />
erzieltes E<strong>in</strong>kommen muss grundsätzlich<br />
SPORT <strong>in</strong> <strong>Baden</strong><br />
Recht und Steuern im Vere<strong>in</strong><br />
durch e<strong>in</strong>e entsprechende Nebene<strong>in</strong>kommensbesche<strong>in</strong>igung<br />
<strong>des</strong> Arbeitgebers nachgewiesen<br />
werden. Bei der Anrechnung e<strong>in</strong>es<br />
solchen Nebene<strong>in</strong>kommens gilt e<strong>in</strong> Freibetrag<br />
von grundsätzlich 20% <strong>des</strong> monatlichen<br />
Arbeitslosengel<strong>des</strong>/der monatlichen<br />
Arbeitslosenhilfe, m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens jedoch e<strong>in</strong><br />
Pauschbetrag von 165 € monatlich.<br />
Diese Frage der E<strong>in</strong>kommensanrechnung<br />
stellt sich jedoch bei E<strong>in</strong>künften als<br />
Übungsleiter nach § 3 <strong>Nr</strong>. 26 EStG nicht.<br />
Da diese E<strong>in</strong>künfte als „Aufwandsentschädigungen“<br />
nicht der Steuerpflicht unterliegen,<br />
gelten sie auch nicht als Arbeitsentgelt<br />
im S<strong>in</strong>ne der Sozialversicherung und<br />
damit nicht als „Nebenerwerbse<strong>in</strong>kommen“<br />
bei Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe.<br />
Sie bleiben <strong>des</strong>halb – so nach ausdrücklichen<br />
Durchführungsanweisungen der Bun<strong>des</strong>agentur<br />
für Arbeit – bislang immer anrechnungsfrei.<br />
Der o.a. Freibetrag für Nebenerwerbse<strong>in</strong>kommen<br />
kann damit also (zusätzlich)<br />
mit e<strong>in</strong>em weiteren Nebenjob<br />
ausgeschöpft werden.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d dabei zeitliche Grenzen<br />
zu beachten. Sobald die Tätigkeit(en) e<strong>in</strong>en<br />
Umfang von 15 und mehr Wochenstunden<br />
umfassen, führt dies grundsätzlich zum<br />
Wegfall der Arbeitslosigkeit und damit auch<br />
<strong>des</strong> Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder der<br />
Arbeitslosenhilfe. E<strong>in</strong>e Ausnahme gilt wiederum<br />
dann, wenn es sich um e<strong>in</strong>e „ehrenamtliche<br />
Tätigkeit“ handelt. Dies s<strong>in</strong>d nach<br />
e<strong>in</strong>er Rechtsverordnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>m<strong>in</strong>isteriums<br />
für Wirtschaft und Arbeit Tätigkeiten,<br />
die unentgeltlich ausgeübt werden,<br />
dem Geme<strong>in</strong>wohl dienen und bei e<strong>in</strong>er<br />
Organisation erfolgen, die ohne Gew<strong>in</strong>nerzielungsabsicht<br />
arbeitet. Hier gilt die<br />
„15-Stunden-Grenze“ ausdrücklich nicht.<br />
Tätigkeiten als Übungsleiter nach § 3 <strong>Nr</strong>.<br />
26 EStG s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne jedenfalls immer<br />
unentgeltlich (die steuerfreie Aufwandsentschädigung<br />
ist ke<strong>in</strong> Arbeitsentgelt). Ob<br />
die weiteren Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e ehrenamtliche<br />
Tätigkeit erfüllt s<strong>in</strong>d und <strong>des</strong>halb<br />
die „15-Stunden-Grenze“ (ggf. zusammen<br />
mit anderen Tätigkeiten) leistungsunschädlich<br />
überschritten werden darf,<br />
muss jedoch im E<strong>in</strong>zelfall geprüft werden.<br />
Hier sollte auf jeden Fall e<strong>in</strong>e vorherige<br />
Rückfrage bei der Arbeitsagentur erfolgen,<br />
um Nachteile zu vermeiden.<br />
Was gilt ab 2005 beim Arbeitslosengeld?<br />
Die Regelungen <strong>des</strong> E<strong>in</strong>kommensteuerrechts<br />
blieben unverändert. Der Übungsleiterfreibetrag<br />
von bis zu 154 € monat-<br />
lich bleibt damit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.<br />
Er ist <strong>des</strong>halb weiterh<strong>in</strong><br />
als „Aufwandsentschädigung“ und nicht als<br />
Arbeitsentgelt zu werten und auch künftig<br />
nicht als Nebene<strong>in</strong>kommen auf das Arbeitslosengeld<br />
anzurechnen. Daneben<br />
können bis zu 400 € monatlich im Rahmen<br />
der M<strong>in</strong>ijob-Regelung als Übungsleiterhonorar<br />
gezahlt werden, wovon <strong>in</strong> der Regel<br />
25% hiervon aus also bis zu <strong>10</strong>0 € als Pauschalbeitrag<br />
an die Bun<strong>des</strong>knappschaft abzuführen<br />
s<strong>in</strong>d. Für derartige „echte“ Nebene<strong>in</strong>künfte<br />
ändert sich jedoch die Anrechnungsregelung<br />
beim Arbeitslosengeld. Ab<br />
1.1.2005 wird nur noch der M<strong>in</strong><strong>des</strong>tfreibetrag<br />
von 165 € monatlich gelten; dies bisherige<br />
zusätzliche „20%-Grenze“ entfällt.<br />
Fazit: Die anstehende Neuregelung über<br />
Hartz IV wirkt sich auf das bisherige, die<br />
im SGB III enthaltene Leistungsart <strong>des</strong> Arbeitslosengel<strong>des</strong><br />
(ALG I) nicht aus. Beim<br />
ALG I wird lediglich die Nebene<strong>in</strong>kommensregelung<br />
vere<strong>in</strong>facht. Künftig verbleiben<br />
jedem als Übungsleiter tätigen Leistungsbezieher<br />
165 € pauschal anrechnungsfrei<br />
– zusätzlich zum Freibetrag von 154 €. Der<br />
Sockelfreibetrag von 165 € ist auch heute<br />
bereits anrechnungsfrei. Wer jedoch aktuell<br />
Arbeitslosengeld von mehr als 825 € monatlich<br />
bezieht, kann dieses Jahr noch höher<br />
leistungsunschädlich h<strong>in</strong>zuverdienen:<br />
Und zwar <strong>in</strong> Höhe von 20% <strong>des</strong> bewilligten<br />
monatlichen Arbeitslosengel<strong>des</strong>.<br />
Was gilt ab 2005 für Bezieher<br />
von Arbeitslosengeld II?<br />
Ab 1.1.2005 wird die bisherige Arbeitslosenhilfe<br />
durch das neue Arbeitslosengeld<br />
II ersetzt (Hartz IV-Gesetz). Dabei wird die<br />
Anrechnung von E<strong>in</strong>kommen gegenüber<br />
dem Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe<br />
erheblich verschärft. Für Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />
gelten anstelle <strong>des</strong> bisherigen<br />
M<strong>in</strong><strong>des</strong>tfreibetrages im Arbeitslosengeld II<br />
künftig nach der Höhe <strong>des</strong> E<strong>in</strong>kommens<br />
gestaffelte Freibeträge. Danach bleiben anrechnungsfrei:<br />
� 15% <strong>des</strong> Nettoentgelts bei e<strong>in</strong>em Bruttoverdienst<br />
bis 400 €<br />
� +30% <strong>des</strong> Nettoentgelts bei e<strong>in</strong>em<br />
Bruttoverdienst zwischen 401 – 900 €<br />
� +15% <strong>des</strong> Nettoentgelts bei e<strong>in</strong>em<br />
Bruttoverdienst zwischen 901 – 1.500 €<br />
Hier beg<strong>in</strong>nen aber bereits die Unklarheiten.<br />
Fraglich ist, ob das bisherige beim<br />
Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe<br />
bestehende E<strong>in</strong>kommensprivileg erhalten<br />
bleibt oder ob Übungsleiterpauschalen<br />
KARLSRUHE // OKTOBER 20<strong>04</strong> // JAHRGANG 58 // NR. <strong>10</strong>