Revolutionstheorie heute ? 90 Jahre Oktoberrevolution ...
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Gregor Schirmer: Zum Tornado-Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />
gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ sind<br />
merkenswert, „die friedenswahrende Zwecksetzung<br />
ist nicht nur einmalige Voraussetzung<br />
des Beitritts, sondern fortdauernde Voraussetzung<br />
des Verbleibs Deutschlands in dem<br />
System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“.<br />
Die „Umwandlung eines ursprünglich den<br />
Anforderungen des Art. 24 Abs. 2 GG entsprechenden<br />
Systems in eines, das nicht mehr<br />
der Wahrung des Friedens dient oder sogar<br />
Angriffskriege vorbereitet, ist verfassungsrechtlich<br />
untersagt“. Das Bundesverfassungsgericht<br />
ist natürlich weit von jeglichem<br />
Zweifel entfernt, dass eine solche Umwandlung<br />
auch nur entfernt auf die NATO zutreffen<br />
könnte.<br />
Es fehle „an Anhaltspunkten für eine strukturelle<br />
Entfernung der NATO von ihrer friedenswahrenden<br />
Ausrichtung“. Das Gericht<br />
hält die Aussage des Generals Schneidereit für<br />
ausreichend, um eine Vermischung von ISAF<br />
und OEF zu verneinen und damit auszuschließen,<br />
dass Operationen von ISAF und die Tornado-Einsätze<br />
wegen des Zusammenwirkens<br />
mit OEF völkerrechtswidrig sind. Es könnte ja<br />
vorkommen, dass im Einzelfall völkerrechtswidriges<br />
Handeln der OEF wegen des Zusammenwirkens<br />
der ISAF zuzurechnen sei. Und<br />
dies könnte „möglicherweise die völkerrechtliche<br />
Verantwortlichkeit der NATO und ihrer<br />
Mitgliedstaaten auslösen“. Das juristische Kauderwelsch<br />
in klares Deutsch übersetzt, heißt:<br />
die Bundesregierung darf die Bundeswehr im<br />
Rahmen der NATO zu Kampfeinsätzen ins<br />
Ausland, auch in völkerrechtswidrige Kriege<br />
schicken, wenn sich dadurch nur nicht die „friedenswahrende<br />
Ausrichtung“ der NATO<br />
ändert. Und die ist selbstverständlich durch<br />
nichts zu erschüttern, auch wenn nicht nur der<br />
Anschein, sondern grausame afghanische<br />
Fakten dagegen sprechen.<br />
Der Begriff der Selbstverteidigung wird<br />
inhaltlich ausgehöhlt und territorial entgrenzt.<br />
Das rückt die Auffassungen des Gerichts in<br />
gefährliche Nähe zu Bushs Konzept der „präventiven“<br />
oder „antizipatorischen“ Verteidigung.<br />
Folgende Sätze aus dem Urteil sprechen<br />
eine deutliche Sprache: „Mit dem Zweck der<br />
NATO waren abwehrende militärische Einsätze<br />
außerhalb des Bündnisgebiets, nämlich<br />
auch auf dem Territorium eines angreifenden<br />
Staates, von vornherein impliziert. Bei einem<br />
Angriff muss die Verteidigung nicht an der<br />
Bündnisgrenze enden, sondern kann auf dem<br />
Territorium des Angreifers enden, wobei auch<br />
dessen langfristige und stabile Pazifizierung<br />
der Sicherung eines dauerhaften Friedens des<br />
Bündnisses dient.“ Das ist die pseudojuristische<br />
Weihe von Peter Strucks Parole: „Deutschland<br />
wird am Hindukusch verteidigt.“ Die<br />
regionale Begrenzung des NATO-Vertrags<br />
wird aufgehoben. Die NATO darf weltweit<br />
militärisch eingreifen, Kriege führen und<br />
Länder besetzen. Dafür muss nicht einmal ein<br />
Angriff vorliegen: „Krisenreaktionseinsätze<br />
können auch unabhängig von einem äußeren<br />
Angriff oder ergänzend zur dauerhaften<br />
Befriedung eines Angreifers dem Zweck des<br />
NATO-Vertrags entsprechen.“<br />
Das Urteil ist Rechtsverweigerung. Es<br />
schiebt Verfassung und Völkerrecht beiseite.<br />
Es erteilt der Regierung Handlungsfreiheit in<br />
der Außenpolitik über das Maß des Rechts<br />
hinaus. Es sanktioniert den Rechtsbruch.<br />
Wohin geht die<br />
Europäische Union?<br />
Andreas Wehr<br />
„Der Vertrag über die Europäische Union<br />
und der Vertrag über die Arbeitsweise der<br />
Union werden keinen Verfassungscharakter<br />
haben. (...): Der Ausdruck ‚Verfassung’ wird<br />
nicht verwendet (...).“ So steht es im Entwurf<br />
des Mandats für die Regierungskonferenz,<br />
beschlossen auf dem Europäischen Rat am<br />
21./22. Juni 2007 in Brüssel. In der Regierungskonferenz<br />
soll stattdessen ein „Reformvertrag“<br />
zur Änderung der bestehenden