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Umsatzsteuerrecht - Aktuell für den Unternehmer Verschärfte ...

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Kapitel C.<br />

Warenverkehr – international (13)<br />

Ort der Lieferung und daraus resultierende Steuerpflicht<br />

bei typischer Warenbewegung<br />

Fall 4 - Grundfall international - Nicht - EU-Länder (sog. „Drittland“) zwischen<br />

Unternehmen - Lösung:<br />

- <strong>Unternehmer</strong> D berechnet netto 100 T€ an <strong>Unternehmer</strong> R ohne USt<br />

- <strong>Unternehmer</strong> D schreibt in Rechnung Text: „steuerfreie Ausfuhr“<br />

- <strong>Unternehmer</strong> R versteuert die Einfuhr mit der sogenannten „Einfuhrumsatzsteuer“<br />

nach nationalem Recht<br />

- <strong>Unternehmer</strong> R kann diese Umsatzsteuer auf <strong>den</strong> Wareneinsatz (Erwerb der deutschen<br />

Ware) u.U. nach nationalem Recht als Vorsteuer geltend machen<br />

- Achtung: im umgekehrten Fall gilt dies genauso!<br />

- beim Import von Waren von Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland muss der deutsche<br />

<strong>Unternehmer</strong> die zollrechtliche Einfuhrumsatzsteuer zahlen und kann diese grundsätzlich<br />

als Vorsteuer geltend machen!

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