Umsatzsteuerrecht - Aktuell für den Unternehmer Verschärfte ...
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Kapitel C.<br />
Warenverkehr – international (13)<br />
Ort der Lieferung und daraus resultierende Steuerpflicht<br />
bei typischer Warenbewegung<br />
Fall 4 - Grundfall international - Nicht - EU-Länder (sog. „Drittland“) zwischen<br />
Unternehmen - Lösung:<br />
- <strong>Unternehmer</strong> D berechnet netto 100 T€ an <strong>Unternehmer</strong> R ohne USt<br />
- <strong>Unternehmer</strong> D schreibt in Rechnung Text: „steuerfreie Ausfuhr“<br />
- <strong>Unternehmer</strong> R versteuert die Einfuhr mit der sogenannten „Einfuhrumsatzsteuer“<br />
nach nationalem Recht<br />
- <strong>Unternehmer</strong> R kann diese Umsatzsteuer auf <strong>den</strong> Wareneinsatz (Erwerb der deutschen<br />
Ware) u.U. nach nationalem Recht als Vorsteuer geltend machen<br />
- Achtung: im umgekehrten Fall gilt dies genauso!<br />
- beim Import von Waren von Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland muss der deutsche<br />
<strong>Unternehmer</strong> die zollrechtliche Einfuhrumsatzsteuer zahlen und kann diese grundsätzlich<br />
als Vorsteuer geltend machen!