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Umsatzsteuerrecht - Aktuell für den Unternehmer Verschärfte ...

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Kapitel D.<br />

Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />

Fall 10: ein Maschinenhändler erbringt eine Reparaturleistung im Ausland, welche<br />

nicht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Maschinenlieferung steht<br />

Alternativ ist die Garantieverpflichtung allein beim Hersteller gegeben (vorliegender Fall)<br />

und die Vertriebsfirma (deutscher Händler) ist lediglich beauftragt, einen Reparaturscha<strong>den</strong> des<br />

polnischen Kun<strong>den</strong> P zu beheben.<br />

Hier handelt es sich um eine selbständige - von der ursprünglichen Lieferung unabhängige - sonstige<br />

Leistung.<br />

Achtung: Für sonstige Leistungen im Ausland greifen andere Ortsbestimmungen, als <strong>für</strong><br />

Lieferungen!<br />

NEU: Der Ort einer solchen sonstigen Leistung eines Deutschen <strong>Unternehmer</strong>s D,<br />

welcher dem polnischen Unternehmen P gegenüber eine sonstige Leistung erbringt,<br />

ist grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger (P) sein Unternehmen betreibt;<br />

also Polen (sogenannte B2B-Regelung)!<br />

Der Umsatz ist also in Polen steuerbar und steuerpflichtig <strong>für</strong> <strong>den</strong> Deutschen D!

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