Umsatzsteuerrecht - Aktuell für den Unternehmer Verschärfte ...
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Kapitel D.<br />
Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />
Fall 10: ein Maschinenhändler erbringt eine Reparaturleistung im Ausland, welche<br />
nicht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Maschinenlieferung steht<br />
Alternativ ist die Garantieverpflichtung allein beim Hersteller gegeben (vorliegender Fall)<br />
und die Vertriebsfirma (deutscher Händler) ist lediglich beauftragt, einen Reparaturscha<strong>den</strong> des<br />
polnischen Kun<strong>den</strong> P zu beheben.<br />
Hier handelt es sich um eine selbständige - von der ursprünglichen Lieferung unabhängige - sonstige<br />
Leistung.<br />
Achtung: Für sonstige Leistungen im Ausland greifen andere Ortsbestimmungen, als <strong>für</strong><br />
Lieferungen!<br />
NEU: Der Ort einer solchen sonstigen Leistung eines Deutschen <strong>Unternehmer</strong>s D,<br />
welcher dem polnischen Unternehmen P gegenüber eine sonstige Leistung erbringt,<br />
ist grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger (P) sein Unternehmen betreibt;<br />
also Polen (sogenannte B2B-Regelung)!<br />
Der Umsatz ist also in Polen steuerbar und steuerpflichtig <strong>für</strong> <strong>den</strong> Deutschen D!