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Umsatzsteuerrecht - Aktuell für den Unternehmer Verschärfte ...

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<strong>Umsatzsteuerrecht</strong> - <strong>Aktuell</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Unternehmer</strong><br />

<strong>Verschärfte</strong> Formerfordernisse<br />

Neue Erkenntnisse aus Betriebsprüfungen<br />

20.01.2011 in Dres<strong>den</strong>


Themengebiete<br />

A. Einführung / neuer Umsatzsteuer - Anwendungserlass (UStAE)<br />

B. Warenverkehr - national<br />

C. Warenverkehr - international<br />

D. „Reverse-Charge-Verfahren“ - § 13b UStG<br />

E. Zusammenfassende Meldung<br />

F. „Unechter“ und „Echter“ Scha<strong>den</strong>ersatz<br />

G. Vorsteuervergütungsverfahren<br />

H. Weitere Sonderfälle<br />

I. Anlagen


Übersicht Beispielfälle<br />

Fall 1: Grundfall national<br />

Fall 2 (a): Anzahlungsfall - Abschlagsrechnung<br />

Fall 2 (b): Anzahlungsfall - Schlussrechnung<br />

Fall 3: Grundfall EU - Lieferung<br />

Fall 4: Grundfall Nicht-EU-Ausland - Lieferung<br />

Fall 5: Reihengeschäft - Erster in der Kette bewegt<br />

Fall 6: Reihengeschäft - Letzter in der Kette bewegt<br />

Fall 7: Reihengeschäft - Mittlerer in der Kette bewegt<br />

Fall 8: Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft<br />

Fall 9: Bauleistungsfall als Subbauunternehmen § 13b<br />

Fall 10: Sonstige Leistung im Ausland § 13b<br />

Fall 11: Gebäudereinigungsleistung als Subreiniger § 13b<br />

Fall 12: Lieferung von werthaltigem Abfall § 13b<br />

Fall 13: Formularbeispiel USt-VA sowie ZM ab Januar 2011


Kapitel A.<br />

Einführung /<br />

neuer Umsatzsteuer - Anwendungserlass (UStAE) (1)<br />

• Die Finanzverwaltung hat per 01.01.2011 eine neue<br />

Verwaltungsanweisung erlassen.<br />

• Anstelle der bisherigen Umsatzsteuer - Richtlinien (UStR) tritt der<br />

Umsatzsteuer - Anwendungserlass (UStAE).<br />

• Dadurch sind künftig Meinungsänderungen in der Finanzverwaltung noch<br />

schneller <strong>für</strong> <strong>den</strong> Steuerpflichtigen bin<strong>den</strong>d, da der UStAE im Gegensatz<br />

zu <strong>den</strong> bisherigen UStR nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.<br />

4


Kapitel A.<br />

Einführung /<br />

neuer Umsatzsteuer - Anwendungserlass (UStAE) (2)<br />

WESENTLICHE Änderungen:<br />

* Sonstige Leistungen an Unternehmen (B2B) sind grundsätzlich dort steuerbar, wo<br />

der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Bestimmungsortprinzip).<br />

* Sonstige Leistungen an Privatkun<strong>den</strong> (B2C) sind grundsätzlich dort steuerbar, wo<br />

das leistende Unternehmen seinen Sitz hat (Abgangsortprinzip).<br />

* Grenzüberschreitende Sonstige Leistungen sind künftig in der Zusammenfassen<strong>den</strong><br />

Meldung ebenso mit anzugeben, wie die innergemeinschaftlichen<br />

Lieferungen.<br />

* Die Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens (Umkehrung der<br />

Steuerschuldnerschaft) wird erweitert.<br />

* Die Belegmeldung von steuerfreien Ausfuhren in das Drittland erfolgt<br />

grundsätzlich elektronisch (ATLAS-Verfahren); die elektronische Quittung u.a.<br />

dient als Ausfuhrbeleg.


Kapitel A.<br />

Einführung /<br />

neuer Umsatzsteuer - Anwendungserlass (UStAE) (3)<br />

WESENTLICHE Änderungen:<br />

* Bei der Überprüfung der <strong>Unternehmer</strong>eigenschaft Neukun<strong>den</strong> wird großer Wert<br />

auf die erfolgte Prüfung der Umsatzsteueri<strong>den</strong>tifikationsnummer (USt-ID.-Nr.)<br />

gelegt.<br />

Hinweis:<br />

* Für besonders werthaltige Gegenstände in kleinem Format ist künftig ebenfalls<br />

auch bei Lieferungen mit der Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens zu<br />

rechnen (Beispiel: Armbanduhren, Handys usw.).<br />

* Es ist damit zu rechnen, dass künftig auch die Sonstigen Leistungen im<br />

Zusammenhang mit einem Grundstück künftig dem Bestimmungsortprinzip bei<br />

B2B-Umsätzen unterliegen (bislang: Belegenheitsprinzip nach Lage des<br />

Grundstücks).


Deutscher Lieferant /<br />

Leistender deutscher<br />

<strong>Unternehmer</strong><br />

A<br />

liefert / leistet<br />

im Wert von 100 T€ netto<br />

Kapitel B.<br />

Warenverkehr – national (1)<br />

Fall 1 - Grundfall national:<br />

- <strong>Unternehmer</strong> A liefert bzw. leistet im Rahmen seines deutschen Unternehmens <strong>für</strong><br />

netto 100 T€ an <strong>Unternehmer</strong> B <strong>für</strong> dessen deutsches Unternehmen am 10.02.2011<br />

Warenbewegung:<br />

10.02.2011<br />

Rechnungslegung:<br />

15.03.2011<br />

Zahlungsfluss:<br />

15.04.2011<br />

Deutscher<br />

<strong>Unternehmer</strong><br />

B


Fall 1 - Grundfall national - Lösung:<br />

Kapitel B.<br />

Warenverkehr – national (2)<br />

- <strong>Unternehmer</strong> A berechnet netto 100 T€ an <strong>Unternehmer</strong> B zzgl. 19 % deutsche<br />

USt (19 T€); damit brutto: 119 T€<br />

- <strong>Unternehmer</strong> A schuldet 19 T€ USt im Voranmeldezeitraum (VAZ)<br />

Februar 2011<br />

- <strong>Unternehmer</strong> B erhält Rechnung frühestens am 15.03.2011<br />

- Vorsteuerabzug i.H.v. 19 T€ <strong>für</strong> <strong>den</strong> B damit im Voranmeldezeitraum März 2011


Deutscher Lieferant /<br />

Leistender deutscher<br />

<strong>Unternehmer</strong><br />

A<br />

schreibt<br />

Abschlagsrechnung<br />

im Wert von 100 T€ netto<br />

Kapitel B.<br />

Warenverkehr – national (3)<br />

Fall 2 (a) - Fall Abschlagsrechnung / Anzahlung:<br />

- <strong>Unternehmer</strong> A liefert bzw. leistet <strong>für</strong> netto 200 T€ an <strong>Unternehmer</strong> B am 20.04.2011<br />

- A stellt dem B eine Abschlagsrechnung per 11.02.2011 über 100 T€ aus<br />

- B zahlt Abschlagsrechnung am 20.03.2011 an A<br />

Rechnungslegung -<br />

Abschlag: 11.02.2011<br />

Zahlungsfluss:<br />

20.03.2011<br />

Deutscher<br />

<strong>Unternehmer</strong><br />

B


Kapitel B.<br />

Warenverkehr – national (4)<br />

Fall 2 (a) - Fall Abschlagsrechnung / Anzahlung - Lösung:<br />

- <strong>Unternehmer</strong> A erstellt Abschlagsrechnung netto 100 T€ an <strong>Unternehmer</strong> B zzgl.<br />

19 % deutscher USt (19 T€); damit brutto: 119 T€<br />

- <strong>Unternehmer</strong> A schuldet 19 T€ USt erst im Voranmeldezeitraum (USt-VAZ) der Bezahlung<br />

dieser Abschlagsrechnung durch B (20.03.2011),<br />

weil der A noch nicht wirksam geleistet hat (erst am 20.04.2011)<br />

- also schuldet A die USt erst im Voranmeldezeitraum März 2011<br />

- <strong>Unternehmer</strong> B erhält Rechnung zwar bereits frühestens am 11.02.2011<br />

- jedoch muss B <strong>für</strong> VoSt aus Abschlagsrechnungen die Rechnung besitzen<br />

und auch bezahlt haben<br />

- Vorsteuerabzug <strong>für</strong> B i.H.v. 19 T€ damit auch erst im Voranmeldezeitraum März 2011


Deutscher Lieferant /<br />

Leistender deutscher<br />

<strong>Unternehmer</strong><br />

A<br />

liefert / leistet<br />

im Wert von 200 T€ netto<br />

Kapitel B.<br />

Warenverkehr – national (5)<br />

Fall 2 (b) - Fall Abschlagsrechnung / Anzahlung - Schlussrechnung:<br />

- <strong>Unternehmer</strong> A liefert bzw. leistet <strong>für</strong> netto 200 T€ an <strong>Unternehmer</strong> B am 20.04.2011<br />

- A stellt dem B eine Schlussrechnung über 200 T€ am 21.04.2011aus<br />

- B zahlt Schlussrechnung am 20.05.2011 an A<br />

Leistungszeitpunkt:<br />

20.04.2011<br />

Schlussrechnungslegung:<br />

21.04.2011<br />

Zahlungsfluss:<br />

20.05.2011<br />

Deutscher<br />

<strong>Unternehmer</strong><br />

B


Kapitel B.<br />

Warenverkehr – national (6)<br />

Fall 2 (b) - Fall Abschlagsrechnung / Anzahlung - Lösung:<br />

- <strong>Unternehmer</strong> A erstellt Schlussrechnung netto 200 T€ an <strong>Unternehmer</strong> B<br />

abzüglich bereits berechneter und erhaltener Abschlagsrechnung netto 100 T€<br />

verbleibt Schlussrechnungsrestbetrag netto 100 T€ zzgl. 19 % deutscher USt (19 T€);<br />

damit brutto: 119 T€<br />

- <strong>Unternehmer</strong> A schuldet 19 T€ USt aus Abschlagsrechnung (100 T€ netto) vom<br />

11.02.2011, welche der B am 20.03.2011 gezahlt hat im USt-VAZ März 2011 und<br />

weitere 19 T€ aus der Schlussrechnung (abzüglich Abschlag) vom 21.04.2011<br />

(unabhängig von Zahlung des B) im USt-VA-Monat der Leistungserbringung: April 2011<br />

- <strong>Unternehmer</strong> B hat Vorsteuerabzug aus Abschlagsrechnung vom 11.02.2011,<br />

welcher er am 20.03.2011 gezahlt hat i.H.v. 19 T€ im USt-VAZ März 2011 und<br />

- aus der Schlussrechnung vom 21.04.2011 (unabhängig von der Zahlung im Mai 2011)<br />

im USt-VAZ April 2011


Kapitel C.<br />

Warenverkehr – international (1)<br />

Vor allem im internationalen Waren- und Leistungsverkehr ist die Unterscheidung zwischen:<br />

(a) Lieferungen<br />

sowie<br />

(b) Sonstigen Leistungen bzw. Werklieferungen<br />

entschei<strong>den</strong>d <strong>für</strong> die Ortsbestimmung des ausgeführten Umsatzes und damit <strong>für</strong> die<br />

Steuerbarkeit und Steuerpflicht. Folgende Fragen sind zu beantworten:<br />

1.) Handelt es sich um eine Lieferung bzw. um eine Werklieferung oder<br />

2.) um eine sonstige Leistung bzw. Werkleistung sowie<br />

3.) handelt es sich um besondere Formen von Lieferungen (z.B. von Altmetallen und<br />

Schrott) oder sonstige Leistungen (z.B. von Bauleistungen <strong>für</strong> selbst bauleistende<br />

Leistungsempfänger)


Kapitel C.<br />

Warenverkehr – international (2)<br />

Differenzierung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen<br />

* eine Lieferung ist: ein Umsatz, mit welchem der <strong>Unternehmer</strong> dem Kun<strong>den</strong> die<br />

Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft -<br />

damit insbesondere: - Warenbewegungen<br />

- Abholungen von Waren<br />

- Werklieferungen (insbes. Bauleistungen)<br />

* sonstige Leistungen sind: alle weiteren Umsätze, die keine Lieferungen sind<br />

und die mit getätigten Lieferungen auch nicht als unselbständiger Bestandteil in<br />

Zusammenhang stehen<br />

damit beispielsweise: - von einer Lieferung unabhängige Reparaturleistung<br />

- eine Beratungsleistung<br />

- eine Vermittlungsleistung<br />

- Kopierleistungen (neu)<br />

- Gutscheine? . (EU-Recht: ja! /<br />

Deutsches Recht: (noch) nein - erst bei Einlösung<br />

Lieferung oder sonstige Leistung!


Kapitel C.<br />

Warenverkehr – international (3)<br />

Ort der Lieferung<br />

- Grundsatz: Ort der Liefergeschäfte mit einer Warenbewegung ist dort, wo die:<br />

* Beförderung („mit eigenem LkW“) oder<br />

* Versendung („Frachtführer“ oder „Spediteur“)<br />

an <strong>den</strong> Abnehmer beginnt (sog. „Ursprungslandprinzip“ bei „bewegten Lieferungen“)<br />

- wird keine Ware bewegt (nicht befördert oder versendet), ist Ort der Lieferung dort, wo sich<br />

der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet<br />

(sog. „Belegenheitsprinzip“ bei „ruhen<strong>den</strong> Lieferungen“):<br />

* Ort des errichteten Gebäudes im Zeitpunkt der Bauabnahme<br />

* Lösung grundsätzlich bei ruhen<strong>den</strong> Lieferungen wie Fall 1 - aber:<br />

* Ausnahmen bei Umsätzen i.S.d. Reverse-Charge-Verfahrens (§ 13b UStG) -<br />

siehe Kapitel D.


Deutsches Unternehmen<br />

D<br />

liefert Maschine<br />

im Wert von 100 T€ netto<br />

(d.h.: fährt mit LkW oder<br />

beauftragt Spediteur oder<br />

lässt vom Kun<strong>den</strong> abholen)<br />

Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international (6)<br />

Ort der Lieferung und daraus resultierende Steuerpflicht<br />

bei typischer Warenbewegung<br />

Fall 3 - Grundfall international - Europäische Union (EU):<br />

Deutschland<br />

Staatsgrenze<br />

Tschechien<br />

Warenbewegung<br />

Tschechisches<br />

Unternehmen<br />

als Abnehmer<br />

T


Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international (5)<br />

Ort der Lieferung und daraus resultierende Steuerpflicht<br />

bei typischer Warenbewegung<br />

Fall 3 - Grundfall international - Europäische Union (EU) zwischen Unternehmen:<br />

- Deutscher <strong>Unternehmer</strong> D verschickt (= befördert), lässt schicken (= versendet)<br />

oder lässt abholen (= „Abholfall“) von dem Tschechischen <strong>Unternehmer</strong> T eine<br />

Maschine zum Nettoverkaufspreis von 100 T€<br />

- die Lieferung beginnt in Deutschland und ist damit dort steuerbar, da es sich um<br />

eine „bewegte Lieferung“ aufgrund Warenbewegung handelt<br />

- da diese tatsächliche Bewegung der Ware direkt in das EU-Ausland erfolgt und an einen<br />

<strong>Unternehmer</strong> <strong>für</strong> dessen Unternehmen erfolgt, ist dies eine steuerfreie bewegte Lieferung<br />

(sog. „innergemeinschaftliche Lieferung“ -IGL); aber nur, weil<br />

die Ware sozusagen die Grenze Deutschland - Tschechien auf dem<br />

Transportweg passiert und der Tscheche keine Privatperson ist (sonst dt. USt: 19 %)!<br />

- Entschei<strong>den</strong>d ist also nicht der Rechnungsweg, sondern vielmehr der Warenweg!


Kapitel C.<br />

Warenverkehr – international (7)<br />

Ort der Lieferung und daraus resultierende Steuerpflicht<br />

bei typischer Warenbewegung<br />

Fall 3 - Grundfall international - Europäische Union (EU) Lösung:<br />

- <strong>Unternehmer</strong> D berechnet netto 100 T€ an <strong>Unternehmer</strong> T ohne USt<br />

- <strong>Unternehmer</strong> D schreibt in Rechnung Text: „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“<br />

- <strong>Unternehmer</strong> D gibt in dieser Rechnung seine bundesdeutsche und diejenige ID-Nr. des<br />

Leistungsempfängers an (hier: USt-ID-Nr. des tschechischen <strong>Unternehmer</strong>s T)<br />

- <strong>Unternehmer</strong> T versteuert <strong>den</strong> sogenannten „innergemeinschaftlichen Erwerb“ mit seinem<br />

nationalen Umsatzsteuersatz (derzeit in Tschechien: 20 % USt)<br />

- <strong>Unternehmer</strong> T kann diese Umsatzsteuer auf <strong>den</strong> Wareneinsatz (Erwerb der deutschen<br />

Ware) als Vorsteuer geltend machen<br />

- Achtung: im umgekehrten Fall gilt dies genauso!<br />

- beim Import von Waren von Unternehmen aus dem EU-Ausland muss der deutsche<br />

<strong>Unternehmer</strong> 19 % deutsche Umsatzsteuer abführen und kann diese sich grundsätzlich<br />

als Vorsteuer geltend machen!


Kapitel C.<br />

Warenverkehr – international (8)<br />

Fall 3 - Grundfall international - Europäische Union (EU):<br />

Zwingende Voraussetzungen <strong>für</strong> diese steuerfreie Lieferung sind <strong>für</strong> <strong>den</strong> D:<br />

(a) Buchnachweis:<br />

1. Name und die Anschrift des Abnehmers<br />

2. Name und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt<br />

3. Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers<br />

4. handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands<br />

5. Tag der Lieferung<br />

6. vereinbartes Entgelt (oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und<br />

<strong>den</strong> Tag der Vereinnahmung)<br />

7. Art und <strong>den</strong> Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das<br />

übrige Gemeinschaftsgebiet<br />

8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet<br />

9. <strong>den</strong> Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet


Kapitel C.<br />

Warenverkehr – international (9)<br />

Fall 3 - Grundfall international - Europäische Union (EU):<br />

Zwingende Voraussetzungen <strong>für</strong> diese steuerfreie Lieferung sind <strong>für</strong> <strong>den</strong> D:<br />

(b) Belegnachweis bei Beförderung (selbst):<br />

1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a UStG)<br />

2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort (Staat und Gemeinde) ergibt,<br />

insbesondere Lieferschein<br />

3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten und<br />

4. in <strong>den</strong> Fällen der Beförderung des Gegenstands durch <strong>den</strong> Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers<br />

oder seines Beauftragten, <strong>den</strong> Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern<br />

Für <strong>den</strong> Fall, dass der Kunde die Ware selbst abholt, sind folgende Angaben zusätzlich notwendig:<br />

* Name und Anschrift des Abnehmers<br />

* Unterschrift des Abnehmers<br />

* ggf. Pass- bzw. Ausweiskopie<br />

Für <strong>den</strong> Fall, dass der Kunde einen Beauftragten zur Abholung der Ware beauftragt hat ist zudem<br />

die Einholung folgender Belege notwendig:<br />

* schriftliche Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung sowie<br />

* ggf. Pass- bzw. Ausweiskopie.


Kapitel C.<br />

Warenverkehr – international (10)<br />

Fall 3 - Grundfall international - Europäische Union (EU):<br />

Zwingende Voraussetzungen <strong>für</strong> diese steuerfreie Lieferung sind <strong>für</strong> <strong>den</strong> D:<br />

(b) Belegnachweis bei Versendung (Warenbewegung durch Frachtführer oder Spediteur):<br />

1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a UStG)<br />

2. durch einen handelsüblichen Beleg: insbesondere Frachtbrief / Konossement / Posteinlieferungsschein /<br />

Auftrag <strong>für</strong> Kurierdienst / Ladeschein (bzw. Duplikate hiervon) / elektronische Versandbestätigung <strong>für</strong> Kurierdienst<br />

einschließlich Zustellnachweis<br />

3. Lieferscheine / Versendungsbelege (bzw. Kopien hiervon) / Auftragsschreiben / Spediteur – Übernahmebescheinigungen<br />

/ Frachtabrechnungen / sonstiger Schriftverkehr / CMR - Frachtbrief (wenn sich aus<br />

Feld 24 desselben die grenzüberschreitende Warenbewegung in das EU-Bestimmungsland ergibt)<br />

Bei Verwendung des CMR-Frachtbriefs als Belegnachweis müssen in diesem zudem folgende Angaben enthalten sein:<br />

* Ort und tag der Ausstellung * Name und Anschrift des Absenders<br />

* Name und Anschrift des Frachtführers * Name und Anschrift des Empfängers<br />

* Stelle und Tag der Übernahme des Gutes * <strong>für</strong> die Lieferung vorgesehene Stelle<br />

* Handelsübliche Bezeichnung der Art des Gutes * Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes<br />

sowie die Art der Verpackung des Gutes<br />

* Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke<br />

* Weisungen <strong>für</strong> die Zollbehandlung * Weisungen <strong>für</strong> die sonstige amtliche Behandlung<br />

* Angabe, dass die Beförderung trotz gegenteiliger Abmachung <strong>den</strong> Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt<br />

* Kosten der Beförderung: (Fracht / Nebengebühren / Zölle und andere Kosten vom Vertragsabschluss bis zur Ablieferung)


Deutsches Unternehmen<br />

D<br />

liefert Maschine<br />

im Wert von 100 T€ netto<br />

(d.h.: fährt mit LkW oder<br />

beauftragt Spediteur oder<br />

lässt vom Kun<strong>den</strong> abholen)<br />

Kapitel C.<br />

Warenverkehr – international (12)<br />

Fall 4 - Grundfall international - Nicht - EU-Länder (sog. „Drittland“)<br />

zwischen Unternehmen:<br />

Deutschland<br />

Staatsund<br />

EU-<br />

Außen<br />

grenzen<br />

Russland<br />

Warenbewegung<br />

Russisches<br />

Unternehmen<br />

als Abnehmer<br />

R


Kapitel C.<br />

Warenverkehr – international (11)<br />

Ort der Lieferung und daraus resultierende Steuerpflicht<br />

bei typischer Warenbewegung<br />

Fall 4 - Grundfall international - Nicht - EU-Länder (sog. „Drittland“) zwischen<br />

Unternehmen:<br />

- Deutscher <strong>Unternehmer</strong> D verschickt (= befördert), lässt schicken (= versendet)<br />

oder lässt abholen (= „Abholfall“) von dem Russischen <strong>Unternehmer</strong> R eine<br />

Maschine zum Nettoverkaufspreis von 100 T€<br />

- die Lieferung beginnt in Deutschland und ist damit dort steuerbar, da es sich um<br />

eine „bewegte Lieferung“ aufgrund Warenbewegung handelt<br />

- da diese tatsächliche Bewegung der Ware in das Nicht-EU-Ausland erfolgt und an einen<br />

<strong>Unternehmer</strong> <strong>für</strong> dessen Unternehmen erfolgt, ist dies eine steuerfreie bewegte Lieferung<br />

(sog. „Ausfuhrlieferung“); aber nur, weil<br />

die Ware über die Grenze Deutschlands nach Russland auf dem<br />

Transportweg gelangt und der Russe keine Privatperson ist (sonst dt. USt: 19 %)!<br />

- Entschei<strong>den</strong>d ist auch hier nicht der Rechnungsweg, sondern vielmehr der Warenweg!


Kapitel C.<br />

Warenverkehr – international (13)<br />

Ort der Lieferung und daraus resultierende Steuerpflicht<br />

bei typischer Warenbewegung<br />

Fall 4 - Grundfall international - Nicht - EU-Länder (sog. „Drittland“) zwischen<br />

Unternehmen - Lösung:<br />

- <strong>Unternehmer</strong> D berechnet netto 100 T€ an <strong>Unternehmer</strong> R ohne USt<br />

- <strong>Unternehmer</strong> D schreibt in Rechnung Text: „steuerfreie Ausfuhr“<br />

- <strong>Unternehmer</strong> R versteuert die Einfuhr mit der sogenannten „Einfuhrumsatzsteuer“<br />

nach nationalem Recht<br />

- <strong>Unternehmer</strong> R kann diese Umsatzsteuer auf <strong>den</strong> Wareneinsatz (Erwerb der deutschen<br />

Ware) u.U. nach nationalem Recht als Vorsteuer geltend machen<br />

- Achtung: im umgekehrten Fall gilt dies genauso!<br />

- beim Import von Waren von Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland muss der deutsche<br />

<strong>Unternehmer</strong> die zollrechtliche Einfuhrumsatzsteuer zahlen und kann diese grundsätzlich<br />

als Vorsteuer geltend machen!


Kapitel C.<br />

Warenverkehr – international (14)<br />

Fall 4 - Grundfall international - Nicht - EU-Länder zwischen Unternehmen - Lösung:<br />

Zwingende Voraussetzungen <strong>für</strong> diese steuerfreie Lieferung sind <strong>für</strong> <strong>den</strong> D:<br />

(a) Buchnachweis:<br />

1. Name und die Anschrift des Abnehmers<br />

2. Name und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt<br />

3. Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers<br />

4. handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands<br />

5. Tag der Lieferung<br />

6. vereinbartes Entgelt (oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und<br />

<strong>den</strong> Tag der Vereinnahmung)<br />

7. Art und <strong>den</strong> Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Ausfuhr<br />

8. die Ausfuhr selbst: mit I<strong>den</strong>tifikationsnummer der Ware (z.B. Fahrgestellnummer) soweit möglich<br />

sowie die Nummer der Registrierung bei der elektronischen Anmeldung der Ausfuhr (ATLAS-Verfahren) –<br />

die sogenannte MRN („Movement Reference Number“)<br />

9. <strong>den</strong> Bestimmungsort im Drittland


Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international<br />

Fall 4 - Grundfall international - Nicht - EU-Länder zwischen Unternehmen - Lösung:<br />

Zwingende Voraussetzungen <strong>für</strong> diese steuerfreie Lieferung sind <strong>für</strong> <strong>den</strong> D:<br />

(b) Belegnachweis als Ausfuhrnachweis (Beförderung und Versendung)<br />

- anstelle des bisherigen „Ausfuhrbestätigungen“ der Grenzzollstellen in Papierform ist seit dem<br />

01.07.2009 das sogenannte „ATLAS“ - Verfahren in Kraft getreten<br />

- dies bezeichnet das elektronische Ausfuhrverfahren, welches <strong>für</strong> <strong>Unternehmer</strong><br />

grundsätzlich verpflichtend ist<br />

- es existiert keine Unterscheidung zwischen Beförderung oder Versendung<br />

- elektronische Fassung des Ausgangsvermerks der zuständigen Zollstelle, welche dem<br />

ausführen<strong>den</strong> <strong>Unternehmer</strong> zugeht, gilt als Belegnachweis<br />

- nur in seltenen Ausnahmefällen ist nichtelektronische Ausfuhrmeldung noch möglich; in diesem<br />

Fall gelten umfangreiche erweiterte Belegnachweispflichten<br />

- aufzubewahren sind: die MRN (Move Reference Number) sowie das PDF-Dokument der<br />

Ausfuhrzollstelle, nachdem diese das Überwachungsergebnis der Abgangszollstelle erhalten hat


Fall 4 - Übersicht des Ablaufplans des elektronischen ATLAS - Verfahrens:<br />

<strong>Unternehmer</strong><br />

Ausfuhrzollstelle<br />

- AfZSt -<br />

Abgangszollstelle<br />

- AgZSt -<br />

Ausfuhrzollstelle<br />

- AfZSt -<br />

<strong>Unternehmer</strong><br />

Ausfuhranmeldung<br />

Registriernummer<br />

(Movement Reference Number - MRN)<br />

Überwachungsergebnis<br />

PDF-Dokument


Deutsches<br />

Unternehmen<br />

D<br />

Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international<br />

Fall 5 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (D bewegt):<br />

Deutschland<br />

Italienisches<br />

Unternehmen<br />

I<br />

Lieferung 1: D an I Lieferung 2: I an R<br />

EU-<br />

Binnengrenze<br />

Italien<br />

EU-<br />

Außen<br />

grenze<br />

Warenbewegung: D liefert (= bewegt) Ware an R direkt<br />

Bestellweg: I bestellt bei D<br />

Bestellweg: R bestellt bei I<br />

Russisches<br />

Unternehmen<br />

R<br />

Russland


Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international<br />

Fall 5 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (D bewegt):<br />

- Russe R bestellt bei Italiener I eine Maschine, dieser hat die Maschine nicht vorrätig<br />

- Italiener I bestellt bei Deutschem D diese Maschine <strong>für</strong> 100 T€<br />

- D soll diese Maschine direkt von Deutschland nach Russland transportieren<br />

- damit liegt ein sog. „Reihengeschäft“ vor, da mehrere <strong>Unternehmer</strong> über einen<br />

Gegenstand ein Geschäft abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar an <strong>den</strong><br />

letzten Abnehmer der Reihe gelangt<br />

- trotz einer einzigen Warenbewegung liegen umsatzsteuerlich mehrere Lieferungen vor<br />

- es wird zwischen „bewegter“ und „unbewegter“ Lieferung unterschie<strong>den</strong><br />

- der Umsatz des <strong>Unternehmer</strong>s, welche die Ware tatsächlich bewegt (bzw. bewegen<br />

lässt), führt zu der bewegten Lieferung; alle weiteren Umsätze sind „unbewegt“!<br />

- die Lieferung beginnt in Deutschland und ist damit dort steuerbar, da es sich um<br />

eine „bewegte Lieferung“ aufgrund Warenbewegung handelt<br />

- Entschei<strong>den</strong>d ist immer hier nicht der Rechnungsweg, sondern vielmehr der Warenweg!<br />

- Dieser Fall ist national, innerhalb der EU und außerhalb der EU möglich und mit beliebig<br />

vielen Unternehmen kombinierbar!


Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international<br />

Fall 5 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (D bewegt) - Lösung:<br />

- die bewegte Lieferung ist der Umsatz von D an I, da der D die reale Warenbewegung ausführt<br />

- Ort der bewegten Lieferung ist dort, wo die Warenbewegung beginnt, also Deutschland<br />

- nur die bewegte Lieferung kann steuerfrei sein (Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung)<br />

- D berechnet netto 100 T€ an I ohne USt<br />

- D schreibt in Rechnung Text: „steuerfreie Ausfuhr“<br />

- D hat also umsatzsteuerfreien Ausfuhrumsatz und keine umsatzsteuerfreie<br />

innergemeinschaftliche Lieferung!<br />

- wäre der mittlere <strong>Unternehmer</strong> ebenfalls ein Deutscher (D2 statt I), so wäre auch dann eine<br />

umsatzsteuerfreie Ausfuhr gegeben und kein steuerpflichtiger Inlandsumsatz!<br />

- der Umsatz von I an <strong>den</strong> R ist die unbewegte („ruhende) Lieferung, <strong>den</strong>n es kann in einem<br />

Reihengeschäft immer nur eine bewegte Lieferung geben<br />

- Ort der ruhen<strong>den</strong> Lieferung, die der bewegten nachfolgt, ist dort, wo die Warenbewegung endet,<br />

also Russland<br />

- der I führt also einen in Russland steuerbaren Umsatz aus und muss sich dort registrieren lassen<br />

Wichtig: entschei<strong>den</strong>d ist immer, was mit der Ware bei der bewegten Lieferung passiert!


Deutsches<br />

Unternehmen<br />

D<br />

Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international<br />

Fall 6 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (R bewegt):<br />

Deutschland<br />

Italienisches<br />

Unternehmen<br />

I<br />

Lieferung 1: D an I Lieferung 2: I an R<br />

EU-<br />

Binnengrenze<br />

Italien<br />

EU-<br />

Außen<br />

grenze<br />

Warenbewegung: R holt ab (= bewegt dadurch selbst)<br />

Bestellweg: I bestellt bei D<br />

Bestellweg: R bestellt bei I<br />

Russisches<br />

Unternehmen<br />

R<br />

Russland


Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international<br />

Fall 6 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (R bewegt):<br />

- Russe R bestellt bei Italiener I eine Maschine, dieser hat die Maschine nicht vorrätig<br />

- Italiener I bestellt bei Deutschem D diese Maschine <strong>für</strong> 100 T€ netto<br />

- R holt Maschine bei D in Deutschland ab und transportiert sie selbst nach Russland<br />

- der Umsatz des <strong>Unternehmer</strong>s, welche die Ware tatsächlich bewegt (bzw. bewegen<br />

lässt), führt zu der bewegten Lieferung; alle vorangegangenen Umsätze sind „unbewegt“!<br />

- die Lieferung des I an <strong>den</strong> R beginnt in Deutschland und ist damit dort steuerbar <strong>für</strong> <strong>den</strong> I,<br />

da es sich um eine „bewegte Lieferung“ aufgrund Warenbewegung handelt<br />

- Wichtig: der Warenweg entscheidet, wem der bewegte Umsatz zuzuordnen ist!


Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international<br />

Fall 6 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen - Lösung:<br />

- die bewegte Lieferung ist der Umsatz von I an R, da an R die reale Warenbewegung ausgeführt wird<br />

(durch Abholung der Ware)<br />

- Ort der bewegten Lieferung ist dort, wo die Warenbewegung beginnt, also Deutschland<br />

- nur die bewegte Lieferung kann steuerfrei sein<br />

- I tätigt also in Deutschland eine Ausfuhr an <strong>den</strong> R (nach Russland) und muss sich in Deutschland<br />

mit deutscher ID-Nr. registrieren lassen<br />

- die Lieferung des D an <strong>den</strong> I ist eine ruhende Lieferung, welche der bewegten Lieferung vorangeht<br />

und damit dort, wo die Beförderung / Versendung beginnt<br />

- der Ort dieser ruhen<strong>den</strong> Lieferung ist daher Deutschland<br />

- D muss also an das in dem EU-Ausland ansässige Unternehmen I eine Brutto-Rechnung schreiben über<br />

100 T€ netto zzgl. 19 % USt (19 T€), mithin 119 T€ brutto<br />

- durch die deutsche ID.-Nr. kann der Italiener I die deutsche Umsatzsteuer in Deutschland als Vorsteuer<br />

geltend machen<br />

Wichtig: der Ort der unbewegten Lieferungen richtet sich danach, ob diese ruhen<strong>den</strong><br />

Lieferungen vor oder nach der bewegten Lieferung erfolgen!


Deutsches<br />

Unternehmen<br />

D<br />

Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international<br />

Fall 7 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (I bewegt?):<br />

Deutschland<br />

Italienisches<br />

Unternehmen<br />

I<br />

Lieferung 1: D an I Lieferung 2: I an R<br />

EU-<br />

Binnengrenze<br />

Italien<br />

EU-<br />

Außen<br />

grenze<br />

Warenbewegung: I holt bei D ab und bewegt dann Ware zu R<br />

Bestellweg: I bestellt bei D<br />

Bestellweg: R bestellt bei I<br />

Russisches<br />

Unternehmen<br />

R<br />

Russland


Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international<br />

Fall 7 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (I bewegt?):<br />

- Russe R bestellt bei Italiener I eine Maschine, dieser hat die Maschine nicht vorrätig<br />

- Italiener I bestellt bei Deutschem D diese Maschine <strong>für</strong> 100 T€ netto<br />

- I holt Maschine bei D in Deutschland ab und transportiert sie selbst nach Russland<br />

- Problem: der I als mittlerer Abnehmer ist zugleich Abnehmer, als auch selbst Lieferer<br />

- Variante A: I tritt als Abnehmer auf<br />

- Variante B: I tritt als Lieferant auf<br />

- Wichtig: Literatur und Rechtsprechung geben <strong>den</strong> beteiligten <strong>Unternehmer</strong>n ein<br />

Zuordnungswahlrecht, wer die bewegte Lieferung ausführt<br />

- ACHTUNG: die deutsche Finanzverwaltung (z.B. in Sachsen) sieht dies v.a. dann anders,<br />

wenn USt auf die erste Lieferung nacherhoben wer<strong>den</strong> könnte


Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international<br />

Fall 7 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen - Lösung:<br />

- GRUNDFALL: die Lieferung des D an <strong>den</strong> I ist die erste in der Kette, also ist dies die bewegte Lieferung<br />

- AUSNAHME: der I in der Mitte weist durch Incoterms und deutsche USt-ID-Nr. nach, dass er gleichzeitig<br />

als Lieferant und nicht nur als Abnehmer der Ware auftritt<br />

Grundfall: * die Lieferung des D an <strong>den</strong> I ist die bewegte und als solche eine steuerfreie Ausfuhr (!),<br />

da die Ware selbst nicht in das übrige EU-Ausland, sondern vielmehr in das Drittland<br />

(Russland) gelangt<br />

* D muss an I eine Netto-Rechnung schreiben ohne USt<br />

* die Lieferung des I an <strong>den</strong> R ist dann die nachfolgend ruhende Lieferung und als solche<br />

an dem Ort ausgeführt, an dem die Ware bei Beendigung der Warenbewegung sich befindet;<br />

also Russland<br />

* I muss sich in Russland umsatzsteuerlich registrieren lassen


Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international<br />

Fall 7 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen - Lösung:<br />

- GRUNDFALL: die Lieferung des D an <strong>den</strong> I ist die erste in der Kette, also ist dies die bewegte Lieferung<br />

- AUSNAHME: der I in der Mitte weist durch Incoterms und deutsche USt-ID-Nr. nach, dass er gleichzeitig<br />

als Lieferant und nicht nur als Abnehmer der Ware auftritt<br />

Ausnahme: * I tritt als Lieferant auf, d.h. verwendet mit D entsprechende Incoterms und ID.-Nr.<br />

* die Lieferung des D an <strong>den</strong> I ist die vorangehend ruhende Lieferung und als solche in<br />

Deutschland steuerbar und steuerpflichtig<br />

* D schreibt eine Bruttorechnung an I über 100 T€ netto, zzgl. 19 % USt, mithin 119 T€ brutto<br />

* die Lieferung des I an <strong>den</strong> R ist dann die bewegte Lieferung und als solche<br />

an dem Ort ausgeführt, an dem die Ware bei Beginn der Warenbewegung sich befindet;<br />

Deutschland<br />

* d.h. I tätigt eine in Deutschland (!) steuerbare, aber steuerfreie Ausfuhr<br />

und braucht genau deshalb auch seine deutsche ID.-Nr.


Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international<br />

Fall 7 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen - Lösung:<br />

ACHTUNG: Literatur und Rechtsprechung gestehen ein freies Wahlrecht dem D und dem I zu, wie<br />

dieser Umsatz behandelt wird (bewegt = steuerfrei <strong>für</strong> D / unbewegt = steuerpflichtig <strong>für</strong> D; ABER:<br />

Finanzverwaltung in Sachsen sieht dies anders = RISIKO!<br />

Dies kann schlimmstenfalls erst in Klagefällen entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>!<br />

Dabei ist sogar in dem UStAE 2011, ebenso wie in <strong>den</strong> vorherigen UStR 2008 geregelt, dass eine<br />

abweichende Regelung sogar dann möglich ist, wenn in <strong>den</strong> anderen EU-Mitgliedstaaten der Umsatz<br />

anders beurteilt wird.<br />

Idealerweise fügt man <strong>den</strong> Bestellformularen deshalb eine Vereinbarung zwischen <strong>den</strong> bei<strong>den</strong><br />

Vertragsparteien bei, in welcher diese sich von Vornherein über die Eigenschaft des Kun<strong>den</strong><br />

(Abnehmer oder Abnehmer und Lieferant) und somit über die Eigenschaft des Umsatzes einigen.<br />

Deshalb fin<strong>den</strong> Sie im Anhang eine entsprechende Musterformulierung von uns, welche jeder<br />

Auftragsbestätigung beigefügt wer<strong>den</strong> sollte, um eine steuerfreie bewegte Lieferung zu erhalten!


Tschechisches<br />

Unternehmen<br />

T<br />

Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international<br />

Fall 8 - internationales Reihengeschäft zwischen nur-EU-Unternehmen:<br />

Deutsches<br />

Unternehmen<br />

D<br />

Lieferung 1: D an I Lieferung 2: I an R<br />

Deutschland<br />

EU-<br />

Binnen<br />

grenze<br />

Warenbewegung: T liefert (= bewegt) Ware direkt zu P<br />

Polnisches<br />

Unternehmen<br />

P<br />

Tschechei Polen<br />

EU-<br />

Binnengrenze<br />

Bestellweg: D bestellt bei T<br />

Bestellweg: P bestellt bei D


Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international<br />

Fall 8 - internationales Reihengeschäft zwischen nur-EU-Unternehmen:<br />

- Pole P bestellt bei Deutschem D eine Maschine <strong>für</strong> 200 T€ netto,<br />

dieser hat die Maschine nicht vorrätig<br />

- Deutscher D bestellt bei Tschechen T diese Maschine <strong>für</strong> 100 T€ netto<br />

- die Maschine gelangt vom Tschechen T direkt zum Polen P<br />

- der T tritt als Lieferer auf und führt damit die bewegte Lieferung aus (siehe Fall 7)<br />

- die Maschine gelangt von einem EU-Land (Tschechei) in ein anderes EU-Land (Polen)<br />

- alle drei <strong>Unternehmer</strong> treten unter der USt-ID-Nr. ihres Landes auf<br />

Dies stellt <strong>den</strong> gesetzlichen Sonderfall des Reihengeschäfts in Form des sogenannten<br />

„innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts“ dar.<br />

Normalerweise müsste sich der D in Polen umsatzsteuerlich registrieren lassen, da er die<br />

nachfolgend ruhende Lieferung ausführt. Denn die Warenbewegung vom Tschechen T an <strong>den</strong> Polen P<br />

direkt führ dazu, dass der T die bewegte Lieferung an D ausführt. D hätte somit einen<br />

innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland und Umsatzsteuerpflicht<br />

in Polen.<br />

Durch so bez. Vereinfachungsregelung kommt es jedoch zu einer Steuerpflicht mit Vorsteuerabzug<br />

lediglich des letzten <strong>Unternehmer</strong>s als Abnehmer in der Kette; also hier des Polen P.


Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international<br />

Fall 8 - internationales Reihengeschäft zwischen nur-EU-Unternehmen:<br />

-die Steuerschuld auf <strong>den</strong> innergemeinschaftlichen Erwerb des mittleren <strong>Unternehmer</strong>s D<br />

in Höhe von 100 T€ netto (Eingangsumsatz des D) wird fiktiv auf <strong>den</strong> letzten Abnehmer P verlagert<br />

- die Steuerschuld des eigentlich ruhen<strong>den</strong> Umsatzes des mittleren <strong>Unternehmer</strong>s D<br />

in Höhe von 200 T€ netto wird ebenfalls fiktiv auf <strong>den</strong> letzten Abnehmer P verlagert<br />

- der P kann sich - unter <strong>den</strong> sonstigen Voraussetzungen - auf die auf ihn überwältzten Steuerbeträge<br />

die Vorsteuer ziehen<br />

- der deutsche <strong>Unternehmer</strong> D muss sich nicht in Polen steuerlich registrieren lassen<br />

Da<strong>für</strong> müssen jedoch zwingend zusätzlich folgende Voraussetzungen vorliegen:


Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international<br />

Fall 8 - internationales Reihengeschäft zwischen nur-EU-Unternehmen:<br />

* der mittlere <strong>Unternehmer</strong> ein Nicht-Pole sein (d.h. darf nicht dort ansässig sein, wo sich die Ware zum<br />

Schluss der Beförderungskette befindet (ist hier erfüllt durch D)<br />

* der mittlere <strong>Unternehmer</strong> hatte einen innergemeinschaftlichen Erwerb (ist hier erfüllt durch D von T);<br />

d.h. der D war der umsatzsteuerliche Empfänger der von dem Tschechen T an <strong>den</strong> Deutschen D<br />

ausgeführten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung<br />

* in sämtlichen Rechnungen sind die jeweiligen USt-ID.-Nr. anzugeben (D an P: die deutsche des D<br />

und die polnische des Leistungsempfängers P<br />

* der mittlere <strong>Unternehmer</strong> D erteilt eine gesonderte Netto-Rechnung der damit <strong>für</strong> ihn steuerfreien<br />

Lieferung an <strong>den</strong> Polen P über 200 T€ netto ohne USt an <strong>den</strong> Endabnehmer P mit folgendem Text:<br />

„Die Steuerpflicht bei diesem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG<br />

(Deutsches Recht) bzw. nach Art. 141 MwStSystRL (EU-Recht) wird auf <strong>den</strong> letzten<br />

Abnehmer überwälzt, welcher die Umsatzsteuer schuldet.“<br />

* der D führt besondere Aufzeichnungen: Name und Anschrift des Endabnehmers P sowie das<br />

vereinbarte Entgelt (200 T€ netto) sowie idealerweise eine Bestätigung dessen polnischer ID.-Nr.<br />

zum Nachweis dessen <strong>Unternehmer</strong>eigenschaft (Bestätigungsverfahren beim Bundeszentralamt<br />

<strong>für</strong> Steuern, Außenstelle, 66738 Saarlouis


Kapitel D.<br />

Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />

Die Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen einerseits sowie einzelne besondere<br />

Liefer- und Leistungsbeziehungen andererseits führen zu einer Umkehrung der<br />

Steuerschuldnerschaft (sog. „Reverse-Charge-Verfahren“).<br />

Grundsatz: der leistende <strong>Unternehmer</strong> ist Schuldner der Umsatzsteuer<br />

Ausnahme: bei Umsätzen i.S. § 13b UStG schuldet der Kunde (Leistungsempfänger)<br />

die Umsatzsteuer des Leisten<strong>den</strong> und kann diese grds. als Vorsteuer geltend machen<br />

Folgende Geschäftsvorfälle führen zur Anwendung des RC-Verfahrens (§ 13b UStG):<br />

Fall 9: ein Bauunternehmer erbringt eine Werklieferung als Bauleistung <strong>für</strong> einen<br />

<strong>Unternehmer</strong>, welcher selbst Bauleistungen erbringt:


Subbauunternehmen<br />

S<br />

baut <strong>für</strong><br />

Generalunternehmer G<br />

Bauwerk im Auftragswert<br />

von 100 T€<br />

Kapitel D.<br />

Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />

Fall 9: ein Bauunternehmer erbringt eine Werklieferung als Bauleistung <strong>für</strong> einen<br />

<strong>Unternehmer</strong>, welcher selbst Bauleistungen erbringt<br />

Ort der<br />

unbewegten<br />

Lieferung: wo<br />

das Gewerk<br />

sich bei<br />

Abnahme befindet<br />

„ruhende Lieferung“ bei G<br />

Generalbauunternehmen<br />

G<br />

(trägt die deutsche<br />

USt <strong>für</strong> <strong>den</strong> S<br />

i.H.v. 19 T€!)<br />

(hat ggf. VoSt-<br />

Anspruch<br />

i.H.v. 19 T€!)<br />

Achtung: auch sonstige Bauleistungen führen zur gleichen Lösung wie Werklieferungen;<br />

siehe Fall 10 (Steuerschuldnerschaft des Kun<strong>den</strong> bei Ort des Umsatzes bei sonstigen<br />

Leistungen)!


Kapitel D.<br />

Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />

Fall 9: ein Bauunternehmer erbringt eine Werklieferung als Bauleistung <strong>für</strong> einen<br />

<strong>Unternehmer</strong>, welcher selbst Bauleistungen erbringt - Lösung:<br />

- der Generalunternehmer G ist als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer<br />

- der Subunternehmer S muss in seiner Netto-Rechnung<br />

in Höhe von 100 T€ ohne USt folgen<strong>den</strong> Text aufnehmen:<br />

„Der Leistungsempfänger schuldet <strong>für</strong> diese Leistung die Umsatzsteuer nach § 13b UStG“.


Maschinenhändler<br />

D<br />

erbringt selbständige<br />

Reparaturleistung<br />

Kapitel D.<br />

Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />

Fall 10: ein Maschinenhändler erbringt eine Reparaturleistung im Ausland, welche<br />

nicht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Maschinenlieferung steht:<br />

EU-<br />

Binnengrenze<br />

Ort der sonstigen Leistung: Polen!<br />

Achtung: diese Lösung ist grundsätzlich i<strong>den</strong>tisch in reinen Inlandsfällen;<br />

d.h. D1 erbringt sonstige Leistung an D2!<br />

Polnischer<br />

Maschinennutzer<br />

als <strong>Unternehmer</strong> und<br />

Empfänger der<br />

selbständigen<br />

Repararturleistung<br />

P<br />

(trägt die polnische<br />

USt <strong>für</strong> <strong>den</strong> D!)


Kapitel D.<br />

Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />

Fall 10: ein Maschinenhändler erbringt eine Reparaturleistung im Ausland, welche<br />

nicht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Maschinenlieferung steht<br />

Wichtig: es kommt darauf an, ob die Reparatur als „untrennbare wirtschaftliche Leistung“<br />

einheitlich mit der Lieferung der Maschine an <strong>den</strong> Kun<strong>den</strong> zusammenhängt (Garantie);<br />

dann handelt es sich um eine Nebenleistung, die umsatzsteuerlich das Schicksal der<br />

Hauptleistung teilt<br />

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung hängt bei Garantieumsätzen u.a. in der Kfz-Wirtschaft z.B.<br />

davon ab, ob der Fahrzeughersteller zur Gewährleistung verpflichtet ist oder ob die Vertriebsfirma<br />

(Händler) die Garantieleistungspflicht übernommen hat.<br />

Zwischenfazit: hat der Händler eine händlereigene Garantie dem Kun<strong>den</strong> gegeben, so<br />

hängt diese direkt mit dem Verkauf der Maschine / des Fahrzeugs an <strong>den</strong> Kun<strong>den</strong><br />

zusammen. In diesem Fall ist die Garantieleistung <strong>für</strong> einen z.B. polnischen Kun<strong>den</strong><br />

ebenso steuerfrei, wie die zu Grunde liegende innergemeinschaftliche Lieferung.<br />

Die Rechnungsangabeverpflichtungen sind dann die gleichen, wie in Fall 3.


Kapitel D.<br />

Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />

Fall 10: ein Maschinenhändler erbringt eine Reparaturleistung im Ausland, welche<br />

nicht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Maschinenlieferung steht<br />

Alternativ ist die Garantieverpflichtung allein beim Hersteller gegeben (vorliegender Fall)<br />

und die Vertriebsfirma (deutscher Händler) ist lediglich beauftragt, einen Reparaturscha<strong>den</strong> des<br />

polnischen Kun<strong>den</strong> P zu beheben.<br />

Hier handelt es sich um eine selbständige - von der ursprünglichen Lieferung unabhängige - sonstige<br />

Leistung.<br />

Achtung: Für sonstige Leistungen im Ausland greifen andere Ortsbestimmungen, als <strong>für</strong><br />

Lieferungen!<br />

NEU: Der Ort einer solchen sonstigen Leistung eines Deutschen <strong>Unternehmer</strong>s D,<br />

welcher dem polnischen Unternehmen P gegenüber eine sonstige Leistung erbringt,<br />

ist grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger (P) sein Unternehmen betreibt;<br />

also Polen (sogenannte B2B-Regelung)!<br />

Der Umsatz ist also in Polen steuerbar und steuerpflichtig <strong>für</strong> <strong>den</strong> Deutschen D!


Kapitel D.<br />

Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />

Fall 10: ein Maschinenhändler erbringt eine Reparaturleistung im Ausland, welche<br />

nicht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Maschinenlieferung steht - Lösung:<br />

- der Ort der sonstigen Leistung ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt;<br />

mithin Polen; der Umsatz des D ist in Polen steuerbar und steuerpflichtig<br />

NEUREGELUNG AB 01.01.2011!<br />

- damit sich der D in Polen nicht registrieren lassen muss, wird die Schuldnerschaft <strong>für</strong> die USt auf<br />

<strong>den</strong> Polen umgelegt (Reverse-Charge-Verfahren)<br />

- der Deutsche D schreibt eine Netto-Rechnung ohne USt<br />

- der Pole muss die USt abführen und kann diese (unter <strong>den</strong> üblichen Voraussetzungen)<br />

als Vorsteuer geltend machen<br />

D muss in seiner Rechnung folgen<strong>den</strong> Text angeben:<br />

„Die Steuer <strong>für</strong> diese sonstige Leistung schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b<br />

UStG (Deutsches Recht) bzw. nach Art. 194 MwStSystRL (EU-Recht).“<br />

(idealerweise zusätzlich in Polnisch - siehe Anhang)<br />

Achtung: auch Bauträger können u.U. als Bauleister auftreten. Hier<strong>für</strong> ist im Einzelfalle eine<br />

Wesentlichkeitsgrenze von mind. 10 % Bauleistungsumsatz vom Gesamtumsatz des Bauträgers zu<br />

prüfen (laut neuem UStAE im Zeitpunkt des Bezugs der Bauleistung und damit nicht im Zeitpunkt<br />

der Rechnungslegung!).


Subgebäudereinigungsunternehmen<br />

S<br />

reinigt <strong>für</strong><br />

Generalunternehmer G<br />

ein Gebäude im Wert<br />

von 1.000 €<br />

Kapitel D.<br />

Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />

Fall 11: ein Gebäudereinigungsdienstleister erbringt Leistungen <strong>für</strong> einen<br />

<strong>Unternehmer</strong>, der selbst Gebäudereinigung betreibt (inkl. Lösung):<br />

Ort der sonstigen Leistung:<br />

bei G (ab dem 01.01.2011)<br />

Generalgebäudereinigungsunternehmen<br />

G<br />

(trägt die deutsche<br />

USt <strong>für</strong> <strong>den</strong> S<br />

i.H.v. 190,- €!)<br />

(hat ggf. VoSt-<br />

Anspruch<br />

i.H.v. 190,- €!)<br />

Fazit: Die Änderungen durch das JStG 2010 sowie <strong>den</strong> UStAE 2011 führen zwar zu einer<br />

Verlagerung des Ortes bei sog. „B2B“-Umsätzen, jedoch gleichzeitig zu einer Ausweitung<br />

des Reverse-Charge-Verfahrens!


Kapitel D.<br />

Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />

Fall 11: ein Gebäudereinigungsdienstleister erbringt Leistungen <strong>für</strong> einen<br />

<strong>Unternehmer</strong>, der selbst Gebäudereinigung betreibt (inkl. Lösung):<br />

- <strong>für</strong> diesen Umsatz des „Subreinigungsdienstleisters“ (S) an <strong>den</strong> „Generalreingiungsdienstleister“<br />

(G) schuldet der Leistungsempfänger („Generaldienstleister“) die Umsatzsteuer<br />

NEUREGELUNG ab 01.01.2011<br />

- der G darf die USt gleichzeitig ggf. als Vorsteuer abziehen<br />

- der S schreibt eine Netto-Rechnung ohne USt<br />

Zwischenfazit: selbe Behandlung derartiger Sub- und Generalunternehmerumsätze im<br />

Innenverhältnis, wie bei Bauleistungsunternehmern.<br />

S muss in seiner Rechnung folgen<strong>den</strong> Text angeben:<br />

„Die Steuer <strong>für</strong> diese sonstige Leistung schuldet der Leistungsempfänger nach<br />

§ 13b UStG.


Abfallentsorgungsunternehmen<br />

A<br />

liefert Stahlschrott<br />

im Wert von 10 T€<br />

Kapitel D.<br />

Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />

Fall 12: ein Entsorgungsunternehmen erbringt liefert bestimmte werthaltige<br />

„Abfallprodukte“ (inkl. Lösung):<br />

Ort der Lieferung:<br />

bei A;<br />

<strong>den</strong>noch RC-Verfahren<br />

(ab dem 01.01.2011)!<br />

anderes<br />

Unternehmen<br />

U<br />

(trägt die deutsche<br />

USt <strong>für</strong> <strong>den</strong> A<br />

i.H.v. 1,9 T€!)<br />

(hat ggf. VoSt-<br />

Anspruch<br />

i.H.v. 1,9 T€!)<br />

Hinweis: Dieses Reverse-Charge-Verfahren bei der Lieferung von z.B. Industrieschrott<br />

gilt grundsätzlich bei jedem leisten<strong>den</strong> Unternehmen (also auch z.B. bei Bauunternehmen)!


Kapitel D.<br />

Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />

Fall 12: ein Entsorgungsunternehmen erbringt liefert bestimmte werthaltige<br />

„Abfallprodukte“ (inkl. Lösung):<br />

- <strong>für</strong> die Lieferung (nicht bei sonstigen Leistungen) von z.B. Abfälle und Schrott aus Kupfer, Stahl,<br />

Nickel, Aluminium, Kunststoffen, aber auch Bruchglas und selbst von Glasscherben des<br />

Abfallunternehmens A an <strong>den</strong> <strong>Unternehmer</strong> U schuldet der U als Leistungsempfänger die<br />

Umsatzsteuer<br />

NEUREGELUNG ab 01.01.2011<br />

- eine Liste der entsprechen<strong>den</strong> Gegenstände, deren Lieferung zum RC-Verfahren führen,<br />

ist in der Anlage aufgeführt<br />

- der U darf die USt gleichzeitig ggf. als Vorsteuer abziehen<br />

- der A schreibt eine Netto-Rechnung ohne USt<br />

Zwischenfazit: Behandlung wie bei werkliefern<strong>den</strong> Bauunternehmen, Gebäudereinigungsleistern, im<br />

Ausland ansässigen sonstigen Leisten<strong>den</strong>, obwohl hier eine Lieferung und keine sonstige Leistung<br />

erbracht wird.<br />

S muss in seiner Rechnung folgen<strong>den</strong> Text angeben:<br />

„Die Steuer <strong>für</strong> diese sonstige Leistung schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b UStG.


Kapitel E.<br />

Zusammenfassende Meldung<br />

Ziel der geänderten Zusammenfassen<strong>den</strong> Meldung (ZM) -<br />

Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges durch:<br />

* Ausweitung der Anwendungsfälle des § 13b UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft):<br />

Vorteil <strong>für</strong> <strong>den</strong> Staat: durch die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers kommt es<br />

grds. zu keinem Ausfallrisiko an USt<br />

* intensivere staatliche Kontrollen - gerade bei grenzüberschreiten<strong>den</strong> Umsatzgeschäften<br />

Ziel der geänderten Zusammenfassen<strong>den</strong> Meldung (ZM) -<br />

Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges durch:<br />

* Ausweitung der Anwendungsfälle des § 13b UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft)<br />

* intensivere staatliche Kontrollen - gerade bei grenzüberschreiten<strong>den</strong> Umsatzgeschäften


Kapitel E.<br />

Zusammenfassende Meldung<br />

In der neuen Zusammenfassen<strong>den</strong> Meldung (ZM) sind demzufolge zu erklären:<br />

* innergemeinschaftliche Lieferungen in das EU-Ausland<br />

* sonstige Leistungen mit Ort im EU-Ausland<br />

* evtl. innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte<br />

Meldezeitraum ist grundsätzlich <strong>für</strong>:<br />

* innergemeinschaftliche Lieferungen sowie<br />

* innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte<br />

der Kalendermonat<br />

Abgabefrist: 25. Tag des Folgemonats<br />

(bei Sonnabend, Sonntag bzw. gesetzlichem Feiertag der darauffolgende Werktag)<br />

Beispiel: Unternehmen U erbringt innergemeinschaftliche Lieferung im Januar 2011;<br />

Abgabefrist: 25.02.2011!


Kapitel E.<br />

Zusammenfassende Meldung<br />

Für:<br />

* im EU-Ausland steuerpflichtige sonstige Leistungen, <strong>für</strong> die der Leistungsempfänger<br />

in dem EU-Ausland die Umsatzsteuer schuldet<br />

das Kalendervierteljahr<br />

Abgabefrist: 25. Tag des Folgemonats<br />

Beispiel: Unternehmen D erbringt in Polen steuerbare sonstige Leistung an <strong>Unternehmer</strong> P im<br />

Januar 2011;<br />

Abgabefrist grundsätzlich: 25.04.2011!<br />

ACHTUNG: In Mischfällen (steuerfreie IGL und sonstg. Leistg. - § 13b UStG) müssen die<br />

sonstigen Leistungen im letzten Monat des Quartals gemeldet wer<strong>den</strong>.<br />

Option: Der <strong>Unternehmer</strong> kann freiwillig auch die sonstigen Leistungen i.S.d. § 13b UStG mit<br />

EU-Auslandsbezug monatlich abgeben, um so eine einheitliche ZM zu erzeugen und dadurch<br />

drohende Zwangsgelder im Fall von verspäteter Meldung umgehen!<br />

Hinweis: Das Bundeszentralamt <strong>für</strong> Steuern (BZSt) in Saarlouis prüft die ausländischen USt-ID-Nr. auf<br />

Richtigkeit. Ist diese USt-ID-Nr. nicht gültig, erhält der mel<strong>den</strong>de Steuerpflichtige eine automatische<br />

Mitteilung.


Kapitel E.<br />

Zusammenfassende Meldung<br />

Ausnahme:<br />

Es bleibt grundsätzlich beim Meldezeitraum von einem Quartal, wenn:<br />

* die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte im Meldequartal<br />

und in <strong>den</strong> vier Vorquartalen in jedem Vierteljahr nicht mehr als 100 T€ betragen haben<br />

(ab 2012 sinkt diese Umsatzgrenze auf 50 T€)<br />

Option:<br />

Der <strong>Unternehmer</strong> kann auf die monatliche Meldung der ZM optieren.<br />

Der <strong>Unternehmer</strong> kann die sonstg. Leistungen mit EU-Auslandsbezug und die<br />

innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie Dreiecksgeschäfte einheitlich monatlich mel<strong>den</strong>.<br />

<strong>Aktuell</strong>er Hinweis:<br />

Die Streichung der Dauerfristverlängerung bei <strong>den</strong> ZM war und ist höchstumstritten. Ob hier eine künftige<br />

Änderung zu einer Angleichung mit dem Verfahren <strong>für</strong> die Umsatzsteuervoranmeldung führt, bleibt jedoch<br />

- trotz aktueller Lobbyinitiativen - offen.


Kapitel E.<br />

Zusammenfassende Meldung<br />

Fall 13: Formularbeispiel der Test - GmbH:<br />

Folgende Geschäftsvorfälle wur<strong>den</strong> im Januar 2011 im Beispielsfall der Test - GmbH verbucht<br />

wobei die entsprechen<strong>den</strong> Kennziffern der USt-Voranmeldung sowie die Zeilennummern der<br />

ZM angegeben sind:<br />

1.) Ausgangsleistung als sonstige Leistung, welche im EU-Ausland steuerpflichtig ist, <strong>für</strong> die der<br />

Leistungsempfänger die Steuer schuldet (10 T€ netto): Kennziffer 21<br />

2.) Ausgangslieferung als innergemeinschaftliche Lieferung, welche aufgrund EU-Warenbewegung steuerfrei<br />

ist (100 T€ netto): Kennziffer 41<br />

3.) Ausgangsleistung als sonstige Leistung, welche im Drittland (Nicht-EU-Ausland) steuerpflichtig ist<br />

(50 T€ netto): Kennziffer 45<br />

4.) Ausgangslieferung in Deutschland, welche steuerbar und mit 19 % dt. USt steuerpflichtig ist<br />

(100 T€ brutto): Kennziffer 81<br />

5.) Eingangslieferung aus Deutschland, welche zu 19 % dt. Vorsteuer berechtigt<br />

(10 T€ brutto): Kennziffer 66<br />

6.) Eingangslieferung als innergemeinschaftlicher Erwerb, welcher aufgrund EU-Warenbewegung der<br />

EU-Erwerbsbesteuerung unterliegt: Kennziffern 89 und 61<br />

7.) Eingangsleistung als sonstige Leistung eines EU-Ausländers, <strong>für</strong> welche der deutsche <strong>Unternehmer</strong> die<br />

Umsatzsteuer schuldet (80 T€ netto): Kennziffern: 46 und 47<br />

8.) Eingangslieferung aus Deutschland, <strong>für</strong> welche der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Lieferanten von Industrieschrott schuldet (1 T€ netto): Kennziffern: 84 und 85<br />

Die entsprechen<strong>den</strong> Formulare sind im Hand-Out als Anlage beigefügt!


Kapitel F.<br />

„Echter“ versus „unechter“ Scha<strong>den</strong>ersatz<br />

Ein häufiges Problem ist die Fragestellung, ob entstan<strong>den</strong>er und geltend gemachter<br />

Scha<strong>den</strong>ersatz mit oder ohne Umsatzsteuer zu in Rechnung zu stellen ist.<br />

* „Unechter“ Scha<strong>den</strong>ersatz ist lediglich eine Minderung des Entgelts wegen dem Mangel an sich.<br />

Bei unechtem Scha<strong>den</strong>ersatz wird der Mangel selbst durch <strong>den</strong> Mangelverursacher oder aber <strong>für</strong> durch Dritte <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> Mangelverursacher beseitigt. Dabei ist es unerheblich, ob dies durch Sachleistungen (Reparatur) oder aber<br />

durch Zahlungsnachlässe geschieht; beides ist eine Minderung des Entgelts.<br />

Durch die Minderung der Bemessungsgrundlage wird lediglich das Gleichgewicht zwischen Leistung und<br />

Gegenleistung wiederhergestellt. Daher ist dies Teil des steuerbaren und ggf. steuerpflichtigen Umsatzes.<br />

Man spricht daher auch vom sog. „Minderwertausgleich“.<br />

* „Echter“ Scha<strong>den</strong>ersatz ist der Ausgleich der sogenannten „Mangelfolgeschä<strong>den</strong>“.<br />

Bei echtem Scha<strong>den</strong>ersatz hingegen ist der Mangel an sich nicht Kerngegenstand des Ersatzanspruchs.<br />

Vielmehr wer<strong>den</strong> die Mangelfolgeschä<strong>den</strong> beseitigt.


Kapitel F.<br />

„Echter“ versus „Unechter“ Scha<strong>den</strong>ersatz<br />

Fall 13: Unternehmen leistet Scha<strong>den</strong>ersatz <strong>für</strong> ein anderes Unternehmen (inkl. Lösung):<br />

Variante A:<br />

<strong>Unternehmer</strong> B holt in Deutschland eine Maschine <strong>für</strong> 10 T€ zzgl. 1,9 T€ USt von <strong>Unternehmer</strong> A<br />

(beide Deutschland) ab. Nach Inbetriebnahme bei B bemerkt dieser, dass lediglich 80 % der vorgesehenen<br />

Funktionen bei dieser Maschine möglich sind. Nach Rücksprache mit A repariert der B die Maschine selbst<br />

und schreibt über <strong>den</strong> Aufwand (Personal und Material) eine Rechnung i.H.v. 1 T€ netto.<br />

Diese Rechnung ist steuerbar und steuerpflichtig, <strong>den</strong>n der Vorgang ist in wirtschaftlichem Zusammenhang<br />

mit der (mangelbehafteten) Lieferung der Maschine von A an B zu sehen. B hat in seiner Brutto-Rechnung<br />

19 % USt (1,9 T€) auszuweisen.<br />

Variante B:<br />

Wie Variante A, jedoch verursacht der Maschinenmangel zusätzlich einen Hallenbrand bei B. Hier<strong>für</strong><br />

„berechnet“ der B dem A 20 T€.<br />

Es handelt sich um echten Scha<strong>den</strong>ersatz, welchen eine Versicherung ebenfalls ohne USt begleichen<br />

würde! Der Ausweis als „Rechnung“ ist demzufolge nicht korrekt, vielmehr handelt es sich um eine bloße<br />

„Kostenaufstellung“ ohne USt!<br />

ACHTUNG: wird hier USt ausgewiesen, führt dies <strong>den</strong>noch zu einer Schuld dieser „falschen“ Umsatzsteuer!


Kapitel G.<br />

Vorsteuervergütungsverfahren<br />

* aktuell: Vergütungszeitr<br />

Verg tungszeiträume ume ab zum 01.01.2010<br />

* Meldung möglich m glich ab 01.01.2011<br />

* Meldung erfolgt nur noch elektronisch über ber das<br />

„Bundeszentralamt Bundeszentralamt <strong>für</strong> f r Steuern“ Steuern<br />

* keine Vorlage von Originalrechnungen mehr notwendig, sondern elektronische<br />

elektronische<br />

Übermittlung bermittlung reicht, wenn Bemessungsgrundlage allgemein mindestens<br />

mindesten<br />

1.000 € beträgt betr gt (bei Kraftstoffen mindestens 250 €)<br />

* Frist <strong>für</strong> f r die Antragstellung regulär: regul r: 30.06.2011<br />

* künftig k nftig sogar Zinsanspruch bei erheblicher Nichtbearbeitungszeit


1.) Sale and Lease Back:<br />

Kapitel H.<br />

Weitere Sonderfälle<br />

- bei diesem Geschäft erfolgt z.B. der Erwerb einer technischen Anlage des <strong>Unternehmer</strong>s U vom<br />

Lieferanten L <strong>für</strong> 100 T€ netto zzgl. 19 T€ USt<br />

- U verkauft „im selben Moment“ die Anlage <strong>für</strong> 100 T€ netto an die Leasinggesellschaft G<br />

- U least (mietet) die soeben an G veräußerte Anlage zurück und zahlt monatliche Raten, jeweils zzgl.<br />

19 % Vorsteuer<br />

1.) Sale and Lease Back Lösung:<br />

- wirtschaftlich verbleibt die sogenannte Verfügungsmacht dann bei der Leasinggesellschaft G, weil<br />

Substanz, Wert und Ertrag der technischen Anlage nicht auf <strong>den</strong> U übergegangen sind<br />

- in der Literatur wird überwiegend von einer Lieferung, d.h. einem steuerpflichtigen Verkauf der<br />

Anlage des U an die G ausgegangen; d.h. der Verkauf der Anlage an die Leasinggesellschaft sei<br />

steuerpflichtig<br />

- in einem speziellen Fall hat dies der BFH anders beurteilt und Verkauf und Rückvermietung als<br />

Darlehensfinanzierung umqualifiziert<br />

- die Finanzverwaltung unterstellt grundsätzlich Einzelfallprüfung (Prüfungsrisiko!)


2.) Konsignationslager (Umsatzsteuerlager):<br />

Kapitel H.<br />

Weitere Sonderfälle<br />

- bei diesem Geschäft bleibt der Lieferer (Konsignant) zivilrechtlicher Eigentümer der im Lager<br />

befindlichen Ware<br />

- erst mit der Entnahme der Ware durch <strong>den</strong> Abnehmer (Konsignator) geht das Eigentum auf <strong>den</strong><br />

Abnehmer über<br />

2.) Konsignationslager - Lösung:<br />

- die Einlagerung selbst sowie die vorherige Einfuhr ist umsatzsteuerfrei<br />

- die Entnahme aus dem Umsatzsteuerlager führt zu einer sogenannten „Auslagerung“: diese ist<br />

umsatzsteuerpflichtig<br />

ACHTUNG: Bestimmte vertragliche Regelungen mit dem Umsatzsteuerlagerhalter können dazu führen,<br />

dass bei Nichtentnahme nach einer gewissen Zeit (z.B. dreißig Tage nach Einlagerung), eine solche<br />

fingiert wird. Eine Entnahme ist durch <strong>den</strong> Auslagern<strong>den</strong> führt zu einer nachträglichen Besteuerung<br />

an dem Ort der vormals steuerfreien Einlagerung. Das heißt, wenn das Lager in <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong><br />

befindlich ist, müssen u.U. niederländische Erklärungspflichten beachtet wer<strong>den</strong>.

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