Umsatzsteuerrecht - Aktuell für den Unternehmer Verschärfte ...
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<strong>Umsatzsteuerrecht</strong> - <strong>Aktuell</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Unternehmer</strong><br />
<strong>Verschärfte</strong> Formerfordernisse<br />
Neue Erkenntnisse aus Betriebsprüfungen<br />
20.01.2011 in Dres<strong>den</strong>
Themengebiete<br />
A. Einführung / neuer Umsatzsteuer - Anwendungserlass (UStAE)<br />
B. Warenverkehr - national<br />
C. Warenverkehr - international<br />
D. „Reverse-Charge-Verfahren“ - § 13b UStG<br />
E. Zusammenfassende Meldung<br />
F. „Unechter“ und „Echter“ Scha<strong>den</strong>ersatz<br />
G. Vorsteuervergütungsverfahren<br />
H. Weitere Sonderfälle<br />
I. Anlagen
Übersicht Beispielfälle<br />
Fall 1: Grundfall national<br />
Fall 2 (a): Anzahlungsfall - Abschlagsrechnung<br />
Fall 2 (b): Anzahlungsfall - Schlussrechnung<br />
Fall 3: Grundfall EU - Lieferung<br />
Fall 4: Grundfall Nicht-EU-Ausland - Lieferung<br />
Fall 5: Reihengeschäft - Erster in der Kette bewegt<br />
Fall 6: Reihengeschäft - Letzter in der Kette bewegt<br />
Fall 7: Reihengeschäft - Mittlerer in der Kette bewegt<br />
Fall 8: Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft<br />
Fall 9: Bauleistungsfall als Subbauunternehmen § 13b<br />
Fall 10: Sonstige Leistung im Ausland § 13b<br />
Fall 11: Gebäudereinigungsleistung als Subreiniger § 13b<br />
Fall 12: Lieferung von werthaltigem Abfall § 13b<br />
Fall 13: Formularbeispiel USt-VA sowie ZM ab Januar 2011
Kapitel A.<br />
Einführung /<br />
neuer Umsatzsteuer - Anwendungserlass (UStAE) (1)<br />
• Die Finanzverwaltung hat per 01.01.2011 eine neue<br />
Verwaltungsanweisung erlassen.<br />
• Anstelle der bisherigen Umsatzsteuer - Richtlinien (UStR) tritt der<br />
Umsatzsteuer - Anwendungserlass (UStAE).<br />
• Dadurch sind künftig Meinungsänderungen in der Finanzverwaltung noch<br />
schneller <strong>für</strong> <strong>den</strong> Steuerpflichtigen bin<strong>den</strong>d, da der UStAE im Gegensatz<br />
zu <strong>den</strong> bisherigen UStR nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.<br />
4
Kapitel A.<br />
Einführung /<br />
neuer Umsatzsteuer - Anwendungserlass (UStAE) (2)<br />
WESENTLICHE Änderungen:<br />
* Sonstige Leistungen an Unternehmen (B2B) sind grundsätzlich dort steuerbar, wo<br />
der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Bestimmungsortprinzip).<br />
* Sonstige Leistungen an Privatkun<strong>den</strong> (B2C) sind grundsätzlich dort steuerbar, wo<br />
das leistende Unternehmen seinen Sitz hat (Abgangsortprinzip).<br />
* Grenzüberschreitende Sonstige Leistungen sind künftig in der Zusammenfassen<strong>den</strong><br />
Meldung ebenso mit anzugeben, wie die innergemeinschaftlichen<br />
Lieferungen.<br />
* Die Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens (Umkehrung der<br />
Steuerschuldnerschaft) wird erweitert.<br />
* Die Belegmeldung von steuerfreien Ausfuhren in das Drittland erfolgt<br />
grundsätzlich elektronisch (ATLAS-Verfahren); die elektronische Quittung u.a.<br />
dient als Ausfuhrbeleg.
Kapitel A.<br />
Einführung /<br />
neuer Umsatzsteuer - Anwendungserlass (UStAE) (3)<br />
WESENTLICHE Änderungen:<br />
* Bei der Überprüfung der <strong>Unternehmer</strong>eigenschaft Neukun<strong>den</strong> wird großer Wert<br />
auf die erfolgte Prüfung der Umsatzsteueri<strong>den</strong>tifikationsnummer (USt-ID.-Nr.)<br />
gelegt.<br />
Hinweis:<br />
* Für besonders werthaltige Gegenstände in kleinem Format ist künftig ebenfalls<br />
auch bei Lieferungen mit der Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens zu<br />
rechnen (Beispiel: Armbanduhren, Handys usw.).<br />
* Es ist damit zu rechnen, dass künftig auch die Sonstigen Leistungen im<br />
Zusammenhang mit einem Grundstück künftig dem Bestimmungsortprinzip bei<br />
B2B-Umsätzen unterliegen (bislang: Belegenheitsprinzip nach Lage des<br />
Grundstücks).
Deutscher Lieferant /<br />
Leistender deutscher<br />
<strong>Unternehmer</strong><br />
A<br />
liefert / leistet<br />
im Wert von 100 T€ netto<br />
Kapitel B.<br />
Warenverkehr – national (1)<br />
Fall 1 - Grundfall national:<br />
- <strong>Unternehmer</strong> A liefert bzw. leistet im Rahmen seines deutschen Unternehmens <strong>für</strong><br />
netto 100 T€ an <strong>Unternehmer</strong> B <strong>für</strong> dessen deutsches Unternehmen am 10.02.2011<br />
Warenbewegung:<br />
10.02.2011<br />
Rechnungslegung:<br />
15.03.2011<br />
Zahlungsfluss:<br />
15.04.2011<br />
Deutscher<br />
<strong>Unternehmer</strong><br />
B
Fall 1 - Grundfall national - Lösung:<br />
Kapitel B.<br />
Warenverkehr – national (2)<br />
- <strong>Unternehmer</strong> A berechnet netto 100 T€ an <strong>Unternehmer</strong> B zzgl. 19 % deutsche<br />
USt (19 T€); damit brutto: 119 T€<br />
- <strong>Unternehmer</strong> A schuldet 19 T€ USt im Voranmeldezeitraum (VAZ)<br />
Februar 2011<br />
- <strong>Unternehmer</strong> B erhält Rechnung frühestens am 15.03.2011<br />
- Vorsteuerabzug i.H.v. 19 T€ <strong>für</strong> <strong>den</strong> B damit im Voranmeldezeitraum März 2011
Deutscher Lieferant /<br />
Leistender deutscher<br />
<strong>Unternehmer</strong><br />
A<br />
schreibt<br />
Abschlagsrechnung<br />
im Wert von 100 T€ netto<br />
Kapitel B.<br />
Warenverkehr – national (3)<br />
Fall 2 (a) - Fall Abschlagsrechnung / Anzahlung:<br />
- <strong>Unternehmer</strong> A liefert bzw. leistet <strong>für</strong> netto 200 T€ an <strong>Unternehmer</strong> B am 20.04.2011<br />
- A stellt dem B eine Abschlagsrechnung per 11.02.2011 über 100 T€ aus<br />
- B zahlt Abschlagsrechnung am 20.03.2011 an A<br />
Rechnungslegung -<br />
Abschlag: 11.02.2011<br />
Zahlungsfluss:<br />
20.03.2011<br />
Deutscher<br />
<strong>Unternehmer</strong><br />
B
Kapitel B.<br />
Warenverkehr – national (4)<br />
Fall 2 (a) - Fall Abschlagsrechnung / Anzahlung - Lösung:<br />
- <strong>Unternehmer</strong> A erstellt Abschlagsrechnung netto 100 T€ an <strong>Unternehmer</strong> B zzgl.<br />
19 % deutscher USt (19 T€); damit brutto: 119 T€<br />
- <strong>Unternehmer</strong> A schuldet 19 T€ USt erst im Voranmeldezeitraum (USt-VAZ) der Bezahlung<br />
dieser Abschlagsrechnung durch B (20.03.2011),<br />
weil der A noch nicht wirksam geleistet hat (erst am 20.04.2011)<br />
- also schuldet A die USt erst im Voranmeldezeitraum März 2011<br />
- <strong>Unternehmer</strong> B erhält Rechnung zwar bereits frühestens am 11.02.2011<br />
- jedoch muss B <strong>für</strong> VoSt aus Abschlagsrechnungen die Rechnung besitzen<br />
und auch bezahlt haben<br />
- Vorsteuerabzug <strong>für</strong> B i.H.v. 19 T€ damit auch erst im Voranmeldezeitraum März 2011
Deutscher Lieferant /<br />
Leistender deutscher<br />
<strong>Unternehmer</strong><br />
A<br />
liefert / leistet<br />
im Wert von 200 T€ netto<br />
Kapitel B.<br />
Warenverkehr – national (5)<br />
Fall 2 (b) - Fall Abschlagsrechnung / Anzahlung - Schlussrechnung:<br />
- <strong>Unternehmer</strong> A liefert bzw. leistet <strong>für</strong> netto 200 T€ an <strong>Unternehmer</strong> B am 20.04.2011<br />
- A stellt dem B eine Schlussrechnung über 200 T€ am 21.04.2011aus<br />
- B zahlt Schlussrechnung am 20.05.2011 an A<br />
Leistungszeitpunkt:<br />
20.04.2011<br />
Schlussrechnungslegung:<br />
21.04.2011<br />
Zahlungsfluss:<br />
20.05.2011<br />
Deutscher<br />
<strong>Unternehmer</strong><br />
B
Kapitel B.<br />
Warenverkehr – national (6)<br />
Fall 2 (b) - Fall Abschlagsrechnung / Anzahlung - Lösung:<br />
- <strong>Unternehmer</strong> A erstellt Schlussrechnung netto 200 T€ an <strong>Unternehmer</strong> B<br />
abzüglich bereits berechneter und erhaltener Abschlagsrechnung netto 100 T€<br />
verbleibt Schlussrechnungsrestbetrag netto 100 T€ zzgl. 19 % deutscher USt (19 T€);<br />
damit brutto: 119 T€<br />
- <strong>Unternehmer</strong> A schuldet 19 T€ USt aus Abschlagsrechnung (100 T€ netto) vom<br />
11.02.2011, welche der B am 20.03.2011 gezahlt hat im USt-VAZ März 2011 und<br />
weitere 19 T€ aus der Schlussrechnung (abzüglich Abschlag) vom 21.04.2011<br />
(unabhängig von Zahlung des B) im USt-VA-Monat der Leistungserbringung: April 2011<br />
- <strong>Unternehmer</strong> B hat Vorsteuerabzug aus Abschlagsrechnung vom 11.02.2011,<br />
welcher er am 20.03.2011 gezahlt hat i.H.v. 19 T€ im USt-VAZ März 2011 und<br />
- aus der Schlussrechnung vom 21.04.2011 (unabhängig von der Zahlung im Mai 2011)<br />
im USt-VAZ April 2011
Kapitel C.<br />
Warenverkehr – international (1)<br />
Vor allem im internationalen Waren- und Leistungsverkehr ist die Unterscheidung zwischen:<br />
(a) Lieferungen<br />
sowie<br />
(b) Sonstigen Leistungen bzw. Werklieferungen<br />
entschei<strong>den</strong>d <strong>für</strong> die Ortsbestimmung des ausgeführten Umsatzes und damit <strong>für</strong> die<br />
Steuerbarkeit und Steuerpflicht. Folgende Fragen sind zu beantworten:<br />
1.) Handelt es sich um eine Lieferung bzw. um eine Werklieferung oder<br />
2.) um eine sonstige Leistung bzw. Werkleistung sowie<br />
3.) handelt es sich um besondere Formen von Lieferungen (z.B. von Altmetallen und<br />
Schrott) oder sonstige Leistungen (z.B. von Bauleistungen <strong>für</strong> selbst bauleistende<br />
Leistungsempfänger)
Kapitel C.<br />
Warenverkehr – international (2)<br />
Differenzierung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen<br />
* eine Lieferung ist: ein Umsatz, mit welchem der <strong>Unternehmer</strong> dem Kun<strong>den</strong> die<br />
Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft -<br />
damit insbesondere: - Warenbewegungen<br />
- Abholungen von Waren<br />
- Werklieferungen (insbes. Bauleistungen)<br />
* sonstige Leistungen sind: alle weiteren Umsätze, die keine Lieferungen sind<br />
und die mit getätigten Lieferungen auch nicht als unselbständiger Bestandteil in<br />
Zusammenhang stehen<br />
damit beispielsweise: - von einer Lieferung unabhängige Reparaturleistung<br />
- eine Beratungsleistung<br />
- eine Vermittlungsleistung<br />
- Kopierleistungen (neu)<br />
- Gutscheine? . (EU-Recht: ja! /<br />
Deutsches Recht: (noch) nein - erst bei Einlösung<br />
Lieferung oder sonstige Leistung!
Kapitel C.<br />
Warenverkehr – international (3)<br />
Ort der Lieferung<br />
- Grundsatz: Ort der Liefergeschäfte mit einer Warenbewegung ist dort, wo die:<br />
* Beförderung („mit eigenem LkW“) oder<br />
* Versendung („Frachtführer“ oder „Spediteur“)<br />
an <strong>den</strong> Abnehmer beginnt (sog. „Ursprungslandprinzip“ bei „bewegten Lieferungen“)<br />
- wird keine Ware bewegt (nicht befördert oder versendet), ist Ort der Lieferung dort, wo sich<br />
der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet<br />
(sog. „Belegenheitsprinzip“ bei „ruhen<strong>den</strong> Lieferungen“):<br />
* Ort des errichteten Gebäudes im Zeitpunkt der Bauabnahme<br />
* Lösung grundsätzlich bei ruhen<strong>den</strong> Lieferungen wie Fall 1 - aber:<br />
* Ausnahmen bei Umsätzen i.S.d. Reverse-Charge-Verfahrens (§ 13b UStG) -<br />
siehe Kapitel D.
Deutsches Unternehmen<br />
D<br />
liefert Maschine<br />
im Wert von 100 T€ netto<br />
(d.h.: fährt mit LkW oder<br />
beauftragt Spediteur oder<br />
lässt vom Kun<strong>den</strong> abholen)<br />
Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international (6)<br />
Ort der Lieferung und daraus resultierende Steuerpflicht<br />
bei typischer Warenbewegung<br />
Fall 3 - Grundfall international - Europäische Union (EU):<br />
Deutschland<br />
Staatsgrenze<br />
Tschechien<br />
Warenbewegung<br />
Tschechisches<br />
Unternehmen<br />
als Abnehmer<br />
T
Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international (5)<br />
Ort der Lieferung und daraus resultierende Steuerpflicht<br />
bei typischer Warenbewegung<br />
Fall 3 - Grundfall international - Europäische Union (EU) zwischen Unternehmen:<br />
- Deutscher <strong>Unternehmer</strong> D verschickt (= befördert), lässt schicken (= versendet)<br />
oder lässt abholen (= „Abholfall“) von dem Tschechischen <strong>Unternehmer</strong> T eine<br />
Maschine zum Nettoverkaufspreis von 100 T€<br />
- die Lieferung beginnt in Deutschland und ist damit dort steuerbar, da es sich um<br />
eine „bewegte Lieferung“ aufgrund Warenbewegung handelt<br />
- da diese tatsächliche Bewegung der Ware direkt in das EU-Ausland erfolgt und an einen<br />
<strong>Unternehmer</strong> <strong>für</strong> dessen Unternehmen erfolgt, ist dies eine steuerfreie bewegte Lieferung<br />
(sog. „innergemeinschaftliche Lieferung“ -IGL); aber nur, weil<br />
die Ware sozusagen die Grenze Deutschland - Tschechien auf dem<br />
Transportweg passiert und der Tscheche keine Privatperson ist (sonst dt. USt: 19 %)!<br />
- Entschei<strong>den</strong>d ist also nicht der Rechnungsweg, sondern vielmehr der Warenweg!
Kapitel C.<br />
Warenverkehr – international (7)<br />
Ort der Lieferung und daraus resultierende Steuerpflicht<br />
bei typischer Warenbewegung<br />
Fall 3 - Grundfall international - Europäische Union (EU) Lösung:<br />
- <strong>Unternehmer</strong> D berechnet netto 100 T€ an <strong>Unternehmer</strong> T ohne USt<br />
- <strong>Unternehmer</strong> D schreibt in Rechnung Text: „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“<br />
- <strong>Unternehmer</strong> D gibt in dieser Rechnung seine bundesdeutsche und diejenige ID-Nr. des<br />
Leistungsempfängers an (hier: USt-ID-Nr. des tschechischen <strong>Unternehmer</strong>s T)<br />
- <strong>Unternehmer</strong> T versteuert <strong>den</strong> sogenannten „innergemeinschaftlichen Erwerb“ mit seinem<br />
nationalen Umsatzsteuersatz (derzeit in Tschechien: 20 % USt)<br />
- <strong>Unternehmer</strong> T kann diese Umsatzsteuer auf <strong>den</strong> Wareneinsatz (Erwerb der deutschen<br />
Ware) als Vorsteuer geltend machen<br />
- Achtung: im umgekehrten Fall gilt dies genauso!<br />
- beim Import von Waren von Unternehmen aus dem EU-Ausland muss der deutsche<br />
<strong>Unternehmer</strong> 19 % deutsche Umsatzsteuer abführen und kann diese sich grundsätzlich<br />
als Vorsteuer geltend machen!
Kapitel C.<br />
Warenverkehr – international (8)<br />
Fall 3 - Grundfall international - Europäische Union (EU):<br />
Zwingende Voraussetzungen <strong>für</strong> diese steuerfreie Lieferung sind <strong>für</strong> <strong>den</strong> D:<br />
(a) Buchnachweis:<br />
1. Name und die Anschrift des Abnehmers<br />
2. Name und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer<br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt<br />
3. Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers<br />
4. handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands<br />
5. Tag der Lieferung<br />
6. vereinbartes Entgelt (oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und<br />
<strong>den</strong> Tag der Vereinnahmung)<br />
7. Art und <strong>den</strong> Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das<br />
übrige Gemeinschaftsgebiet<br />
8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet<br />
9. <strong>den</strong> Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
Kapitel C.<br />
Warenverkehr – international (9)<br />
Fall 3 - Grundfall international - Europäische Union (EU):<br />
Zwingende Voraussetzungen <strong>für</strong> diese steuerfreie Lieferung sind <strong>für</strong> <strong>den</strong> D:<br />
(b) Belegnachweis bei Beförderung (selbst):<br />
1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a UStG)<br />
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort (Staat und Gemeinde) ergibt,<br />
insbesondere Lieferschein<br />
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten und<br />
4. in <strong>den</strong> Fällen der Beförderung des Gegenstands durch <strong>den</strong> Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers<br />
oder seines Beauftragten, <strong>den</strong> Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern<br />
Für <strong>den</strong> Fall, dass der Kunde die Ware selbst abholt, sind folgende Angaben zusätzlich notwendig:<br />
* Name und Anschrift des Abnehmers<br />
* Unterschrift des Abnehmers<br />
* ggf. Pass- bzw. Ausweiskopie<br />
Für <strong>den</strong> Fall, dass der Kunde einen Beauftragten zur Abholung der Ware beauftragt hat ist zudem<br />
die Einholung folgender Belege notwendig:<br />
* schriftliche Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung sowie<br />
* ggf. Pass- bzw. Ausweiskopie.
Kapitel C.<br />
Warenverkehr – international (10)<br />
Fall 3 - Grundfall international - Europäische Union (EU):<br />
Zwingende Voraussetzungen <strong>für</strong> diese steuerfreie Lieferung sind <strong>für</strong> <strong>den</strong> D:<br />
(b) Belegnachweis bei Versendung (Warenbewegung durch Frachtführer oder Spediteur):<br />
1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a UStG)<br />
2. durch einen handelsüblichen Beleg: insbesondere Frachtbrief / Konossement / Posteinlieferungsschein /<br />
Auftrag <strong>für</strong> Kurierdienst / Ladeschein (bzw. Duplikate hiervon) / elektronische Versandbestätigung <strong>für</strong> Kurierdienst<br />
einschließlich Zustellnachweis<br />
3. Lieferscheine / Versendungsbelege (bzw. Kopien hiervon) / Auftragsschreiben / Spediteur – Übernahmebescheinigungen<br />
/ Frachtabrechnungen / sonstiger Schriftverkehr / CMR - Frachtbrief (wenn sich aus<br />
Feld 24 desselben die grenzüberschreitende Warenbewegung in das EU-Bestimmungsland ergibt)<br />
Bei Verwendung des CMR-Frachtbriefs als Belegnachweis müssen in diesem zudem folgende Angaben enthalten sein:<br />
* Ort und tag der Ausstellung * Name und Anschrift des Absenders<br />
* Name und Anschrift des Frachtführers * Name und Anschrift des Empfängers<br />
* Stelle und Tag der Übernahme des Gutes * <strong>für</strong> die Lieferung vorgesehene Stelle<br />
* Handelsübliche Bezeichnung der Art des Gutes * Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes<br />
sowie die Art der Verpackung des Gutes<br />
* Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke<br />
* Weisungen <strong>für</strong> die Zollbehandlung * Weisungen <strong>für</strong> die sonstige amtliche Behandlung<br />
* Angabe, dass die Beförderung trotz gegenteiliger Abmachung <strong>den</strong> Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt<br />
* Kosten der Beförderung: (Fracht / Nebengebühren / Zölle und andere Kosten vom Vertragsabschluss bis zur Ablieferung)
Deutsches Unternehmen<br />
D<br />
liefert Maschine<br />
im Wert von 100 T€ netto<br />
(d.h.: fährt mit LkW oder<br />
beauftragt Spediteur oder<br />
lässt vom Kun<strong>den</strong> abholen)<br />
Kapitel C.<br />
Warenverkehr – international (12)<br />
Fall 4 - Grundfall international - Nicht - EU-Länder (sog. „Drittland“)<br />
zwischen Unternehmen:<br />
Deutschland<br />
Staatsund<br />
EU-<br />
Außen<br />
grenzen<br />
Russland<br />
Warenbewegung<br />
Russisches<br />
Unternehmen<br />
als Abnehmer<br />
R
Kapitel C.<br />
Warenverkehr – international (11)<br />
Ort der Lieferung und daraus resultierende Steuerpflicht<br />
bei typischer Warenbewegung<br />
Fall 4 - Grundfall international - Nicht - EU-Länder (sog. „Drittland“) zwischen<br />
Unternehmen:<br />
- Deutscher <strong>Unternehmer</strong> D verschickt (= befördert), lässt schicken (= versendet)<br />
oder lässt abholen (= „Abholfall“) von dem Russischen <strong>Unternehmer</strong> R eine<br />
Maschine zum Nettoverkaufspreis von 100 T€<br />
- die Lieferung beginnt in Deutschland und ist damit dort steuerbar, da es sich um<br />
eine „bewegte Lieferung“ aufgrund Warenbewegung handelt<br />
- da diese tatsächliche Bewegung der Ware in das Nicht-EU-Ausland erfolgt und an einen<br />
<strong>Unternehmer</strong> <strong>für</strong> dessen Unternehmen erfolgt, ist dies eine steuerfreie bewegte Lieferung<br />
(sog. „Ausfuhrlieferung“); aber nur, weil<br />
die Ware über die Grenze Deutschlands nach Russland auf dem<br />
Transportweg gelangt und der Russe keine Privatperson ist (sonst dt. USt: 19 %)!<br />
- Entschei<strong>den</strong>d ist auch hier nicht der Rechnungsweg, sondern vielmehr der Warenweg!
Kapitel C.<br />
Warenverkehr – international (13)<br />
Ort der Lieferung und daraus resultierende Steuerpflicht<br />
bei typischer Warenbewegung<br />
Fall 4 - Grundfall international - Nicht - EU-Länder (sog. „Drittland“) zwischen<br />
Unternehmen - Lösung:<br />
- <strong>Unternehmer</strong> D berechnet netto 100 T€ an <strong>Unternehmer</strong> R ohne USt<br />
- <strong>Unternehmer</strong> D schreibt in Rechnung Text: „steuerfreie Ausfuhr“<br />
- <strong>Unternehmer</strong> R versteuert die Einfuhr mit der sogenannten „Einfuhrumsatzsteuer“<br />
nach nationalem Recht<br />
- <strong>Unternehmer</strong> R kann diese Umsatzsteuer auf <strong>den</strong> Wareneinsatz (Erwerb der deutschen<br />
Ware) u.U. nach nationalem Recht als Vorsteuer geltend machen<br />
- Achtung: im umgekehrten Fall gilt dies genauso!<br />
- beim Import von Waren von Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland muss der deutsche<br />
<strong>Unternehmer</strong> die zollrechtliche Einfuhrumsatzsteuer zahlen und kann diese grundsätzlich<br />
als Vorsteuer geltend machen!
Kapitel C.<br />
Warenverkehr – international (14)<br />
Fall 4 - Grundfall international - Nicht - EU-Länder zwischen Unternehmen - Lösung:<br />
Zwingende Voraussetzungen <strong>für</strong> diese steuerfreie Lieferung sind <strong>für</strong> <strong>den</strong> D:<br />
(a) Buchnachweis:<br />
1. Name und die Anschrift des Abnehmers<br />
2. Name und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer<br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt<br />
3. Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers<br />
4. handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands<br />
5. Tag der Lieferung<br />
6. vereinbartes Entgelt (oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und<br />
<strong>den</strong> Tag der Vereinnahmung)<br />
7. Art und <strong>den</strong> Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Ausfuhr<br />
8. die Ausfuhr selbst: mit I<strong>den</strong>tifikationsnummer der Ware (z.B. Fahrgestellnummer) soweit möglich<br />
sowie die Nummer der Registrierung bei der elektronischen Anmeldung der Ausfuhr (ATLAS-Verfahren) –<br />
die sogenannte MRN („Movement Reference Number“)<br />
9. <strong>den</strong> Bestimmungsort im Drittland
Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international<br />
Fall 4 - Grundfall international - Nicht - EU-Länder zwischen Unternehmen - Lösung:<br />
Zwingende Voraussetzungen <strong>für</strong> diese steuerfreie Lieferung sind <strong>für</strong> <strong>den</strong> D:<br />
(b) Belegnachweis als Ausfuhrnachweis (Beförderung und Versendung)<br />
- anstelle des bisherigen „Ausfuhrbestätigungen“ der Grenzzollstellen in Papierform ist seit dem<br />
01.07.2009 das sogenannte „ATLAS“ - Verfahren in Kraft getreten<br />
- dies bezeichnet das elektronische Ausfuhrverfahren, welches <strong>für</strong> <strong>Unternehmer</strong><br />
grundsätzlich verpflichtend ist<br />
- es existiert keine Unterscheidung zwischen Beförderung oder Versendung<br />
- elektronische Fassung des Ausgangsvermerks der zuständigen Zollstelle, welche dem<br />
ausführen<strong>den</strong> <strong>Unternehmer</strong> zugeht, gilt als Belegnachweis<br />
- nur in seltenen Ausnahmefällen ist nichtelektronische Ausfuhrmeldung noch möglich; in diesem<br />
Fall gelten umfangreiche erweiterte Belegnachweispflichten<br />
- aufzubewahren sind: die MRN (Move Reference Number) sowie das PDF-Dokument der<br />
Ausfuhrzollstelle, nachdem diese das Überwachungsergebnis der Abgangszollstelle erhalten hat
Fall 4 - Übersicht des Ablaufplans des elektronischen ATLAS - Verfahrens:<br />
<strong>Unternehmer</strong><br />
Ausfuhrzollstelle<br />
- AfZSt -<br />
Abgangszollstelle<br />
- AgZSt -<br />
Ausfuhrzollstelle<br />
- AfZSt -<br />
<strong>Unternehmer</strong><br />
Ausfuhranmeldung<br />
Registriernummer<br />
(Movement Reference Number - MRN)<br />
Überwachungsergebnis<br />
PDF-Dokument
Deutsches<br />
Unternehmen<br />
D<br />
Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international<br />
Fall 5 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (D bewegt):<br />
Deutschland<br />
Italienisches<br />
Unternehmen<br />
I<br />
Lieferung 1: D an I Lieferung 2: I an R<br />
EU-<br />
Binnengrenze<br />
Italien<br />
EU-<br />
Außen<br />
grenze<br />
Warenbewegung: D liefert (= bewegt) Ware an R direkt<br />
Bestellweg: I bestellt bei D<br />
Bestellweg: R bestellt bei I<br />
Russisches<br />
Unternehmen<br />
R<br />
Russland
Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international<br />
Fall 5 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (D bewegt):<br />
- Russe R bestellt bei Italiener I eine Maschine, dieser hat die Maschine nicht vorrätig<br />
- Italiener I bestellt bei Deutschem D diese Maschine <strong>für</strong> 100 T€<br />
- D soll diese Maschine direkt von Deutschland nach Russland transportieren<br />
- damit liegt ein sog. „Reihengeschäft“ vor, da mehrere <strong>Unternehmer</strong> über einen<br />
Gegenstand ein Geschäft abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar an <strong>den</strong><br />
letzten Abnehmer der Reihe gelangt<br />
- trotz einer einzigen Warenbewegung liegen umsatzsteuerlich mehrere Lieferungen vor<br />
- es wird zwischen „bewegter“ und „unbewegter“ Lieferung unterschie<strong>den</strong><br />
- der Umsatz des <strong>Unternehmer</strong>s, welche die Ware tatsächlich bewegt (bzw. bewegen<br />
lässt), führt zu der bewegten Lieferung; alle weiteren Umsätze sind „unbewegt“!<br />
- die Lieferung beginnt in Deutschland und ist damit dort steuerbar, da es sich um<br />
eine „bewegte Lieferung“ aufgrund Warenbewegung handelt<br />
- Entschei<strong>den</strong>d ist immer hier nicht der Rechnungsweg, sondern vielmehr der Warenweg!<br />
- Dieser Fall ist national, innerhalb der EU und außerhalb der EU möglich und mit beliebig<br />
vielen Unternehmen kombinierbar!
Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international<br />
Fall 5 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (D bewegt) - Lösung:<br />
- die bewegte Lieferung ist der Umsatz von D an I, da der D die reale Warenbewegung ausführt<br />
- Ort der bewegten Lieferung ist dort, wo die Warenbewegung beginnt, also Deutschland<br />
- nur die bewegte Lieferung kann steuerfrei sein (Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung)<br />
- D berechnet netto 100 T€ an I ohne USt<br />
- D schreibt in Rechnung Text: „steuerfreie Ausfuhr“<br />
- D hat also umsatzsteuerfreien Ausfuhrumsatz und keine umsatzsteuerfreie<br />
innergemeinschaftliche Lieferung!<br />
- wäre der mittlere <strong>Unternehmer</strong> ebenfalls ein Deutscher (D2 statt I), so wäre auch dann eine<br />
umsatzsteuerfreie Ausfuhr gegeben und kein steuerpflichtiger Inlandsumsatz!<br />
- der Umsatz von I an <strong>den</strong> R ist die unbewegte („ruhende) Lieferung, <strong>den</strong>n es kann in einem<br />
Reihengeschäft immer nur eine bewegte Lieferung geben<br />
- Ort der ruhen<strong>den</strong> Lieferung, die der bewegten nachfolgt, ist dort, wo die Warenbewegung endet,<br />
also Russland<br />
- der I führt also einen in Russland steuerbaren Umsatz aus und muss sich dort registrieren lassen<br />
Wichtig: entschei<strong>den</strong>d ist immer, was mit der Ware bei der bewegten Lieferung passiert!
Deutsches<br />
Unternehmen<br />
D<br />
Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international<br />
Fall 6 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (R bewegt):<br />
Deutschland<br />
Italienisches<br />
Unternehmen<br />
I<br />
Lieferung 1: D an I Lieferung 2: I an R<br />
EU-<br />
Binnengrenze<br />
Italien<br />
EU-<br />
Außen<br />
grenze<br />
Warenbewegung: R holt ab (= bewegt dadurch selbst)<br />
Bestellweg: I bestellt bei D<br />
Bestellweg: R bestellt bei I<br />
Russisches<br />
Unternehmen<br />
R<br />
Russland
Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international<br />
Fall 6 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (R bewegt):<br />
- Russe R bestellt bei Italiener I eine Maschine, dieser hat die Maschine nicht vorrätig<br />
- Italiener I bestellt bei Deutschem D diese Maschine <strong>für</strong> 100 T€ netto<br />
- R holt Maschine bei D in Deutschland ab und transportiert sie selbst nach Russland<br />
- der Umsatz des <strong>Unternehmer</strong>s, welche die Ware tatsächlich bewegt (bzw. bewegen<br />
lässt), führt zu der bewegten Lieferung; alle vorangegangenen Umsätze sind „unbewegt“!<br />
- die Lieferung des I an <strong>den</strong> R beginnt in Deutschland und ist damit dort steuerbar <strong>für</strong> <strong>den</strong> I,<br />
da es sich um eine „bewegte Lieferung“ aufgrund Warenbewegung handelt<br />
- Wichtig: der Warenweg entscheidet, wem der bewegte Umsatz zuzuordnen ist!
Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international<br />
Fall 6 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen - Lösung:<br />
- die bewegte Lieferung ist der Umsatz von I an R, da an R die reale Warenbewegung ausgeführt wird<br />
(durch Abholung der Ware)<br />
- Ort der bewegten Lieferung ist dort, wo die Warenbewegung beginnt, also Deutschland<br />
- nur die bewegte Lieferung kann steuerfrei sein<br />
- I tätigt also in Deutschland eine Ausfuhr an <strong>den</strong> R (nach Russland) und muss sich in Deutschland<br />
mit deutscher ID-Nr. registrieren lassen<br />
- die Lieferung des D an <strong>den</strong> I ist eine ruhende Lieferung, welche der bewegten Lieferung vorangeht<br />
und damit dort, wo die Beförderung / Versendung beginnt<br />
- der Ort dieser ruhen<strong>den</strong> Lieferung ist daher Deutschland<br />
- D muss also an das in dem EU-Ausland ansässige Unternehmen I eine Brutto-Rechnung schreiben über<br />
100 T€ netto zzgl. 19 % USt (19 T€), mithin 119 T€ brutto<br />
- durch die deutsche ID.-Nr. kann der Italiener I die deutsche Umsatzsteuer in Deutschland als Vorsteuer<br />
geltend machen<br />
Wichtig: der Ort der unbewegten Lieferungen richtet sich danach, ob diese ruhen<strong>den</strong><br />
Lieferungen vor oder nach der bewegten Lieferung erfolgen!
Deutsches<br />
Unternehmen<br />
D<br />
Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international<br />
Fall 7 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (I bewegt?):<br />
Deutschland<br />
Italienisches<br />
Unternehmen<br />
I<br />
Lieferung 1: D an I Lieferung 2: I an R<br />
EU-<br />
Binnengrenze<br />
Italien<br />
EU-<br />
Außen<br />
grenze<br />
Warenbewegung: I holt bei D ab und bewegt dann Ware zu R<br />
Bestellweg: I bestellt bei D<br />
Bestellweg: R bestellt bei I<br />
Russisches<br />
Unternehmen<br />
R<br />
Russland
Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international<br />
Fall 7 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen (I bewegt?):<br />
- Russe R bestellt bei Italiener I eine Maschine, dieser hat die Maschine nicht vorrätig<br />
- Italiener I bestellt bei Deutschem D diese Maschine <strong>für</strong> 100 T€ netto<br />
- I holt Maschine bei D in Deutschland ab und transportiert sie selbst nach Russland<br />
- Problem: der I als mittlerer Abnehmer ist zugleich Abnehmer, als auch selbst Lieferer<br />
- Variante A: I tritt als Abnehmer auf<br />
- Variante B: I tritt als Lieferant auf<br />
- Wichtig: Literatur und Rechtsprechung geben <strong>den</strong> beteiligten <strong>Unternehmer</strong>n ein<br />
Zuordnungswahlrecht, wer die bewegte Lieferung ausführt<br />
- ACHTUNG: die deutsche Finanzverwaltung (z.B. in Sachsen) sieht dies v.a. dann anders,<br />
wenn USt auf die erste Lieferung nacherhoben wer<strong>den</strong> könnte
Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international<br />
Fall 7 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen - Lösung:<br />
- GRUNDFALL: die Lieferung des D an <strong>den</strong> I ist die erste in der Kette, also ist dies die bewegte Lieferung<br />
- AUSNAHME: der I in der Mitte weist durch Incoterms und deutsche USt-ID-Nr. nach, dass er gleichzeitig<br />
als Lieferant und nicht nur als Abnehmer der Ware auftritt<br />
Grundfall: * die Lieferung des D an <strong>den</strong> I ist die bewegte und als solche eine steuerfreie Ausfuhr (!),<br />
da die Ware selbst nicht in das übrige EU-Ausland, sondern vielmehr in das Drittland<br />
(Russland) gelangt<br />
* D muss an I eine Netto-Rechnung schreiben ohne USt<br />
* die Lieferung des I an <strong>den</strong> R ist dann die nachfolgend ruhende Lieferung und als solche<br />
an dem Ort ausgeführt, an dem die Ware bei Beendigung der Warenbewegung sich befindet;<br />
also Russland<br />
* I muss sich in Russland umsatzsteuerlich registrieren lassen
Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international<br />
Fall 7 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen - Lösung:<br />
- GRUNDFALL: die Lieferung des D an <strong>den</strong> I ist die erste in der Kette, also ist dies die bewegte Lieferung<br />
- AUSNAHME: der I in der Mitte weist durch Incoterms und deutsche USt-ID-Nr. nach, dass er gleichzeitig<br />
als Lieferant und nicht nur als Abnehmer der Ware auftritt<br />
Ausnahme: * I tritt als Lieferant auf, d.h. verwendet mit D entsprechende Incoterms und ID.-Nr.<br />
* die Lieferung des D an <strong>den</strong> I ist die vorangehend ruhende Lieferung und als solche in<br />
Deutschland steuerbar und steuerpflichtig<br />
* D schreibt eine Bruttorechnung an I über 100 T€ netto, zzgl. 19 % USt, mithin 119 T€ brutto<br />
* die Lieferung des I an <strong>den</strong> R ist dann die bewegte Lieferung und als solche<br />
an dem Ort ausgeführt, an dem die Ware bei Beginn der Warenbewegung sich befindet;<br />
Deutschland<br />
* d.h. I tätigt eine in Deutschland (!) steuerbare, aber steuerfreie Ausfuhr<br />
und braucht genau deshalb auch seine deutsche ID.-Nr.
Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international<br />
Fall 7 - internationales Reihengeschäft zwischen Unternehmen - Lösung:<br />
ACHTUNG: Literatur und Rechtsprechung gestehen ein freies Wahlrecht dem D und dem I zu, wie<br />
dieser Umsatz behandelt wird (bewegt = steuerfrei <strong>für</strong> D / unbewegt = steuerpflichtig <strong>für</strong> D; ABER:<br />
Finanzverwaltung in Sachsen sieht dies anders = RISIKO!<br />
Dies kann schlimmstenfalls erst in Klagefällen entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>!<br />
Dabei ist sogar in dem UStAE 2011, ebenso wie in <strong>den</strong> vorherigen UStR 2008 geregelt, dass eine<br />
abweichende Regelung sogar dann möglich ist, wenn in <strong>den</strong> anderen EU-Mitgliedstaaten der Umsatz<br />
anders beurteilt wird.<br />
Idealerweise fügt man <strong>den</strong> Bestellformularen deshalb eine Vereinbarung zwischen <strong>den</strong> bei<strong>den</strong><br />
Vertragsparteien bei, in welcher diese sich von Vornherein über die Eigenschaft des Kun<strong>den</strong><br />
(Abnehmer oder Abnehmer und Lieferant) und somit über die Eigenschaft des Umsatzes einigen.<br />
Deshalb fin<strong>den</strong> Sie im Anhang eine entsprechende Musterformulierung von uns, welche jeder<br />
Auftragsbestätigung beigefügt wer<strong>den</strong> sollte, um eine steuerfreie bewegte Lieferung zu erhalten!
Tschechisches<br />
Unternehmen<br />
T<br />
Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international<br />
Fall 8 - internationales Reihengeschäft zwischen nur-EU-Unternehmen:<br />
Deutsches<br />
Unternehmen<br />
D<br />
Lieferung 1: D an I Lieferung 2: I an R<br />
Deutschland<br />
EU-<br />
Binnen<br />
grenze<br />
Warenbewegung: T liefert (= bewegt) Ware direkt zu P<br />
Polnisches<br />
Unternehmen<br />
P<br />
Tschechei Polen<br />
EU-<br />
Binnengrenze<br />
Bestellweg: D bestellt bei T<br />
Bestellweg: P bestellt bei D
Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international<br />
Fall 8 - internationales Reihengeschäft zwischen nur-EU-Unternehmen:<br />
- Pole P bestellt bei Deutschem D eine Maschine <strong>für</strong> 200 T€ netto,<br />
dieser hat die Maschine nicht vorrätig<br />
- Deutscher D bestellt bei Tschechen T diese Maschine <strong>für</strong> 100 T€ netto<br />
- die Maschine gelangt vom Tschechen T direkt zum Polen P<br />
- der T tritt als Lieferer auf und führt damit die bewegte Lieferung aus (siehe Fall 7)<br />
- die Maschine gelangt von einem EU-Land (Tschechei) in ein anderes EU-Land (Polen)<br />
- alle drei <strong>Unternehmer</strong> treten unter der USt-ID-Nr. ihres Landes auf<br />
Dies stellt <strong>den</strong> gesetzlichen Sonderfall des Reihengeschäfts in Form des sogenannten<br />
„innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts“ dar.<br />
Normalerweise müsste sich der D in Polen umsatzsteuerlich registrieren lassen, da er die<br />
nachfolgend ruhende Lieferung ausführt. Denn die Warenbewegung vom Tschechen T an <strong>den</strong> Polen P<br />
direkt führ dazu, dass der T die bewegte Lieferung an D ausführt. D hätte somit einen<br />
innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland und Umsatzsteuerpflicht<br />
in Polen.<br />
Durch so bez. Vereinfachungsregelung kommt es jedoch zu einer Steuerpflicht mit Vorsteuerabzug<br />
lediglich des letzten <strong>Unternehmer</strong>s als Abnehmer in der Kette; also hier des Polen P.
Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international<br />
Fall 8 - internationales Reihengeschäft zwischen nur-EU-Unternehmen:<br />
-die Steuerschuld auf <strong>den</strong> innergemeinschaftlichen Erwerb des mittleren <strong>Unternehmer</strong>s D<br />
in Höhe von 100 T€ netto (Eingangsumsatz des D) wird fiktiv auf <strong>den</strong> letzten Abnehmer P verlagert<br />
- die Steuerschuld des eigentlich ruhen<strong>den</strong> Umsatzes des mittleren <strong>Unternehmer</strong>s D<br />
in Höhe von 200 T€ netto wird ebenfalls fiktiv auf <strong>den</strong> letzten Abnehmer P verlagert<br />
- der P kann sich - unter <strong>den</strong> sonstigen Voraussetzungen - auf die auf ihn überwältzten Steuerbeträge<br />
die Vorsteuer ziehen<br />
- der deutsche <strong>Unternehmer</strong> D muss sich nicht in Polen steuerlich registrieren lassen<br />
Da<strong>für</strong> müssen jedoch zwingend zusätzlich folgende Voraussetzungen vorliegen:
Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international<br />
Fall 8 - internationales Reihengeschäft zwischen nur-EU-Unternehmen:<br />
* der mittlere <strong>Unternehmer</strong> ein Nicht-Pole sein (d.h. darf nicht dort ansässig sein, wo sich die Ware zum<br />
Schluss der Beförderungskette befindet (ist hier erfüllt durch D)<br />
* der mittlere <strong>Unternehmer</strong> hatte einen innergemeinschaftlichen Erwerb (ist hier erfüllt durch D von T);<br />
d.h. der D war der umsatzsteuerliche Empfänger der von dem Tschechen T an <strong>den</strong> Deutschen D<br />
ausgeführten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung<br />
* in sämtlichen Rechnungen sind die jeweiligen USt-ID.-Nr. anzugeben (D an P: die deutsche des D<br />
und die polnische des Leistungsempfängers P<br />
* der mittlere <strong>Unternehmer</strong> D erteilt eine gesonderte Netto-Rechnung der damit <strong>für</strong> ihn steuerfreien<br />
Lieferung an <strong>den</strong> Polen P über 200 T€ netto ohne USt an <strong>den</strong> Endabnehmer P mit folgendem Text:<br />
„Die Steuerpflicht bei diesem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG<br />
(Deutsches Recht) bzw. nach Art. 141 MwStSystRL (EU-Recht) wird auf <strong>den</strong> letzten<br />
Abnehmer überwälzt, welcher die Umsatzsteuer schuldet.“<br />
* der D führt besondere Aufzeichnungen: Name und Anschrift des Endabnehmers P sowie das<br />
vereinbarte Entgelt (200 T€ netto) sowie idealerweise eine Bestätigung dessen polnischer ID.-Nr.<br />
zum Nachweis dessen <strong>Unternehmer</strong>eigenschaft (Bestätigungsverfahren beim Bundeszentralamt<br />
<strong>für</strong> Steuern, Außenstelle, 66738 Saarlouis
Kapitel D.<br />
Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />
Die Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen einerseits sowie einzelne besondere<br />
Liefer- und Leistungsbeziehungen andererseits führen zu einer Umkehrung der<br />
Steuerschuldnerschaft (sog. „Reverse-Charge-Verfahren“).<br />
Grundsatz: der leistende <strong>Unternehmer</strong> ist Schuldner der Umsatzsteuer<br />
Ausnahme: bei Umsätzen i.S. § 13b UStG schuldet der Kunde (Leistungsempfänger)<br />
die Umsatzsteuer des Leisten<strong>den</strong> und kann diese grds. als Vorsteuer geltend machen<br />
Folgende Geschäftsvorfälle führen zur Anwendung des RC-Verfahrens (§ 13b UStG):<br />
Fall 9: ein Bauunternehmer erbringt eine Werklieferung als Bauleistung <strong>für</strong> einen<br />
<strong>Unternehmer</strong>, welcher selbst Bauleistungen erbringt:
Subbauunternehmen<br />
S<br />
baut <strong>für</strong><br />
Generalunternehmer G<br />
Bauwerk im Auftragswert<br />
von 100 T€<br />
Kapitel D.<br />
Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />
Fall 9: ein Bauunternehmer erbringt eine Werklieferung als Bauleistung <strong>für</strong> einen<br />
<strong>Unternehmer</strong>, welcher selbst Bauleistungen erbringt<br />
Ort der<br />
unbewegten<br />
Lieferung: wo<br />
das Gewerk<br />
sich bei<br />
Abnahme befindet<br />
„ruhende Lieferung“ bei G<br />
Generalbauunternehmen<br />
G<br />
(trägt die deutsche<br />
USt <strong>für</strong> <strong>den</strong> S<br />
i.H.v. 19 T€!)<br />
(hat ggf. VoSt-<br />
Anspruch<br />
i.H.v. 19 T€!)<br />
Achtung: auch sonstige Bauleistungen führen zur gleichen Lösung wie Werklieferungen;<br />
siehe Fall 10 (Steuerschuldnerschaft des Kun<strong>den</strong> bei Ort des Umsatzes bei sonstigen<br />
Leistungen)!
Kapitel D.<br />
Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />
Fall 9: ein Bauunternehmer erbringt eine Werklieferung als Bauleistung <strong>für</strong> einen<br />
<strong>Unternehmer</strong>, welcher selbst Bauleistungen erbringt - Lösung:<br />
- der Generalunternehmer G ist als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer<br />
- der Subunternehmer S muss in seiner Netto-Rechnung<br />
in Höhe von 100 T€ ohne USt folgen<strong>den</strong> Text aufnehmen:<br />
„Der Leistungsempfänger schuldet <strong>für</strong> diese Leistung die Umsatzsteuer nach § 13b UStG“.
Maschinenhändler<br />
D<br />
erbringt selbständige<br />
Reparaturleistung<br />
Kapitel D.<br />
Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />
Fall 10: ein Maschinenhändler erbringt eine Reparaturleistung im Ausland, welche<br />
nicht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Maschinenlieferung steht:<br />
EU-<br />
Binnengrenze<br />
Ort der sonstigen Leistung: Polen!<br />
Achtung: diese Lösung ist grundsätzlich i<strong>den</strong>tisch in reinen Inlandsfällen;<br />
d.h. D1 erbringt sonstige Leistung an D2!<br />
Polnischer<br />
Maschinennutzer<br />
als <strong>Unternehmer</strong> und<br />
Empfänger der<br />
selbständigen<br />
Repararturleistung<br />
P<br />
(trägt die polnische<br />
USt <strong>für</strong> <strong>den</strong> D!)
Kapitel D.<br />
Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />
Fall 10: ein Maschinenhändler erbringt eine Reparaturleistung im Ausland, welche<br />
nicht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Maschinenlieferung steht<br />
Wichtig: es kommt darauf an, ob die Reparatur als „untrennbare wirtschaftliche Leistung“<br />
einheitlich mit der Lieferung der Maschine an <strong>den</strong> Kun<strong>den</strong> zusammenhängt (Garantie);<br />
dann handelt es sich um eine Nebenleistung, die umsatzsteuerlich das Schicksal der<br />
Hauptleistung teilt<br />
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung hängt bei Garantieumsätzen u.a. in der Kfz-Wirtschaft z.B.<br />
davon ab, ob der Fahrzeughersteller zur Gewährleistung verpflichtet ist oder ob die Vertriebsfirma<br />
(Händler) die Garantieleistungspflicht übernommen hat.<br />
Zwischenfazit: hat der Händler eine händlereigene Garantie dem Kun<strong>den</strong> gegeben, so<br />
hängt diese direkt mit dem Verkauf der Maschine / des Fahrzeugs an <strong>den</strong> Kun<strong>den</strong><br />
zusammen. In diesem Fall ist die Garantieleistung <strong>für</strong> einen z.B. polnischen Kun<strong>den</strong><br />
ebenso steuerfrei, wie die zu Grunde liegende innergemeinschaftliche Lieferung.<br />
Die Rechnungsangabeverpflichtungen sind dann die gleichen, wie in Fall 3.
Kapitel D.<br />
Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />
Fall 10: ein Maschinenhändler erbringt eine Reparaturleistung im Ausland, welche<br />
nicht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Maschinenlieferung steht<br />
Alternativ ist die Garantieverpflichtung allein beim Hersteller gegeben (vorliegender Fall)<br />
und die Vertriebsfirma (deutscher Händler) ist lediglich beauftragt, einen Reparaturscha<strong>den</strong> des<br />
polnischen Kun<strong>den</strong> P zu beheben.<br />
Hier handelt es sich um eine selbständige - von der ursprünglichen Lieferung unabhängige - sonstige<br />
Leistung.<br />
Achtung: Für sonstige Leistungen im Ausland greifen andere Ortsbestimmungen, als <strong>für</strong><br />
Lieferungen!<br />
NEU: Der Ort einer solchen sonstigen Leistung eines Deutschen <strong>Unternehmer</strong>s D,<br />
welcher dem polnischen Unternehmen P gegenüber eine sonstige Leistung erbringt,<br />
ist grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger (P) sein Unternehmen betreibt;<br />
also Polen (sogenannte B2B-Regelung)!<br />
Der Umsatz ist also in Polen steuerbar und steuerpflichtig <strong>für</strong> <strong>den</strong> Deutschen D!
Kapitel D.<br />
Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />
Fall 10: ein Maschinenhändler erbringt eine Reparaturleistung im Ausland, welche<br />
nicht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Maschinenlieferung steht - Lösung:<br />
- der Ort der sonstigen Leistung ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt;<br />
mithin Polen; der Umsatz des D ist in Polen steuerbar und steuerpflichtig<br />
NEUREGELUNG AB 01.01.2011!<br />
- damit sich der D in Polen nicht registrieren lassen muss, wird die Schuldnerschaft <strong>für</strong> die USt auf<br />
<strong>den</strong> Polen umgelegt (Reverse-Charge-Verfahren)<br />
- der Deutsche D schreibt eine Netto-Rechnung ohne USt<br />
- der Pole muss die USt abführen und kann diese (unter <strong>den</strong> üblichen Voraussetzungen)<br />
als Vorsteuer geltend machen<br />
D muss in seiner Rechnung folgen<strong>den</strong> Text angeben:<br />
„Die Steuer <strong>für</strong> diese sonstige Leistung schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b<br />
UStG (Deutsches Recht) bzw. nach Art. 194 MwStSystRL (EU-Recht).“<br />
(idealerweise zusätzlich in Polnisch - siehe Anhang)<br />
Achtung: auch Bauträger können u.U. als Bauleister auftreten. Hier<strong>für</strong> ist im Einzelfalle eine<br />
Wesentlichkeitsgrenze von mind. 10 % Bauleistungsumsatz vom Gesamtumsatz des Bauträgers zu<br />
prüfen (laut neuem UStAE im Zeitpunkt des Bezugs der Bauleistung und damit nicht im Zeitpunkt<br />
der Rechnungslegung!).
Subgebäudereinigungsunternehmen<br />
S<br />
reinigt <strong>für</strong><br />
Generalunternehmer G<br />
ein Gebäude im Wert<br />
von 1.000 €<br />
Kapitel D.<br />
Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />
Fall 11: ein Gebäudereinigungsdienstleister erbringt Leistungen <strong>für</strong> einen<br />
<strong>Unternehmer</strong>, der selbst Gebäudereinigung betreibt (inkl. Lösung):<br />
Ort der sonstigen Leistung:<br />
bei G (ab dem 01.01.2011)<br />
Generalgebäudereinigungsunternehmen<br />
G<br />
(trägt die deutsche<br />
USt <strong>für</strong> <strong>den</strong> S<br />
i.H.v. 190,- €!)<br />
(hat ggf. VoSt-<br />
Anspruch<br />
i.H.v. 190,- €!)<br />
Fazit: Die Änderungen durch das JStG 2010 sowie <strong>den</strong> UStAE 2011 führen zwar zu einer<br />
Verlagerung des Ortes bei sog. „B2B“-Umsätzen, jedoch gleichzeitig zu einer Ausweitung<br />
des Reverse-Charge-Verfahrens!
Kapitel D.<br />
Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />
Fall 11: ein Gebäudereinigungsdienstleister erbringt Leistungen <strong>für</strong> einen<br />
<strong>Unternehmer</strong>, der selbst Gebäudereinigung betreibt (inkl. Lösung):<br />
- <strong>für</strong> diesen Umsatz des „Subreinigungsdienstleisters“ (S) an <strong>den</strong> „Generalreingiungsdienstleister“<br />
(G) schuldet der Leistungsempfänger („Generaldienstleister“) die Umsatzsteuer<br />
NEUREGELUNG ab 01.01.2011<br />
- der G darf die USt gleichzeitig ggf. als Vorsteuer abziehen<br />
- der S schreibt eine Netto-Rechnung ohne USt<br />
Zwischenfazit: selbe Behandlung derartiger Sub- und Generalunternehmerumsätze im<br />
Innenverhältnis, wie bei Bauleistungsunternehmern.<br />
S muss in seiner Rechnung folgen<strong>den</strong> Text angeben:<br />
„Die Steuer <strong>für</strong> diese sonstige Leistung schuldet der Leistungsempfänger nach<br />
§ 13b UStG.
Abfallentsorgungsunternehmen<br />
A<br />
liefert Stahlschrott<br />
im Wert von 10 T€<br />
Kapitel D.<br />
Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />
Fall 12: ein Entsorgungsunternehmen erbringt liefert bestimmte werthaltige<br />
„Abfallprodukte“ (inkl. Lösung):<br />
Ort der Lieferung:<br />
bei A;<br />
<strong>den</strong>noch RC-Verfahren<br />
(ab dem 01.01.2011)!<br />
anderes<br />
Unternehmen<br />
U<br />
(trägt die deutsche<br />
USt <strong>für</strong> <strong>den</strong> A<br />
i.H.v. 1,9 T€!)<br />
(hat ggf. VoSt-<br />
Anspruch<br />
i.H.v. 1,9 T€!)<br />
Hinweis: Dieses Reverse-Charge-Verfahren bei der Lieferung von z.B. Industrieschrott<br />
gilt grundsätzlich bei jedem leisten<strong>den</strong> Unternehmen (also auch z.B. bei Bauunternehmen)!
Kapitel D.<br />
Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)<br />
Fall 12: ein Entsorgungsunternehmen erbringt liefert bestimmte werthaltige<br />
„Abfallprodukte“ (inkl. Lösung):<br />
- <strong>für</strong> die Lieferung (nicht bei sonstigen Leistungen) von z.B. Abfälle und Schrott aus Kupfer, Stahl,<br />
Nickel, Aluminium, Kunststoffen, aber auch Bruchglas und selbst von Glasscherben des<br />
Abfallunternehmens A an <strong>den</strong> <strong>Unternehmer</strong> U schuldet der U als Leistungsempfänger die<br />
Umsatzsteuer<br />
NEUREGELUNG ab 01.01.2011<br />
- eine Liste der entsprechen<strong>den</strong> Gegenstände, deren Lieferung zum RC-Verfahren führen,<br />
ist in der Anlage aufgeführt<br />
- der U darf die USt gleichzeitig ggf. als Vorsteuer abziehen<br />
- der A schreibt eine Netto-Rechnung ohne USt<br />
Zwischenfazit: Behandlung wie bei werkliefern<strong>den</strong> Bauunternehmen, Gebäudereinigungsleistern, im<br />
Ausland ansässigen sonstigen Leisten<strong>den</strong>, obwohl hier eine Lieferung und keine sonstige Leistung<br />
erbracht wird.<br />
S muss in seiner Rechnung folgen<strong>den</strong> Text angeben:<br />
„Die Steuer <strong>für</strong> diese sonstige Leistung schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b UStG.
Kapitel E.<br />
Zusammenfassende Meldung<br />
Ziel der geänderten Zusammenfassen<strong>den</strong> Meldung (ZM) -<br />
Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges durch:<br />
* Ausweitung der Anwendungsfälle des § 13b UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft):<br />
Vorteil <strong>für</strong> <strong>den</strong> Staat: durch die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers kommt es<br />
grds. zu keinem Ausfallrisiko an USt<br />
* intensivere staatliche Kontrollen - gerade bei grenzüberschreiten<strong>den</strong> Umsatzgeschäften<br />
Ziel der geänderten Zusammenfassen<strong>den</strong> Meldung (ZM) -<br />
Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges durch:<br />
* Ausweitung der Anwendungsfälle des § 13b UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft)<br />
* intensivere staatliche Kontrollen - gerade bei grenzüberschreiten<strong>den</strong> Umsatzgeschäften
Kapitel E.<br />
Zusammenfassende Meldung<br />
In der neuen Zusammenfassen<strong>den</strong> Meldung (ZM) sind demzufolge zu erklären:<br />
* innergemeinschaftliche Lieferungen in das EU-Ausland<br />
* sonstige Leistungen mit Ort im EU-Ausland<br />
* evtl. innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte<br />
Meldezeitraum ist grundsätzlich <strong>für</strong>:<br />
* innergemeinschaftliche Lieferungen sowie<br />
* innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte<br />
der Kalendermonat<br />
Abgabefrist: 25. Tag des Folgemonats<br />
(bei Sonnabend, Sonntag bzw. gesetzlichem Feiertag der darauffolgende Werktag)<br />
Beispiel: Unternehmen U erbringt innergemeinschaftliche Lieferung im Januar 2011;<br />
Abgabefrist: 25.02.2011!
Kapitel E.<br />
Zusammenfassende Meldung<br />
Für:<br />
* im EU-Ausland steuerpflichtige sonstige Leistungen, <strong>für</strong> die der Leistungsempfänger<br />
in dem EU-Ausland die Umsatzsteuer schuldet<br />
das Kalendervierteljahr<br />
Abgabefrist: 25. Tag des Folgemonats<br />
Beispiel: Unternehmen D erbringt in Polen steuerbare sonstige Leistung an <strong>Unternehmer</strong> P im<br />
Januar 2011;<br />
Abgabefrist grundsätzlich: 25.04.2011!<br />
ACHTUNG: In Mischfällen (steuerfreie IGL und sonstg. Leistg. - § 13b UStG) müssen die<br />
sonstigen Leistungen im letzten Monat des Quartals gemeldet wer<strong>den</strong>.<br />
Option: Der <strong>Unternehmer</strong> kann freiwillig auch die sonstigen Leistungen i.S.d. § 13b UStG mit<br />
EU-Auslandsbezug monatlich abgeben, um so eine einheitliche ZM zu erzeugen und dadurch<br />
drohende Zwangsgelder im Fall von verspäteter Meldung umgehen!<br />
Hinweis: Das Bundeszentralamt <strong>für</strong> Steuern (BZSt) in Saarlouis prüft die ausländischen USt-ID-Nr. auf<br />
Richtigkeit. Ist diese USt-ID-Nr. nicht gültig, erhält der mel<strong>den</strong>de Steuerpflichtige eine automatische<br />
Mitteilung.
Kapitel E.<br />
Zusammenfassende Meldung<br />
Ausnahme:<br />
Es bleibt grundsätzlich beim Meldezeitraum von einem Quartal, wenn:<br />
* die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte im Meldequartal<br />
und in <strong>den</strong> vier Vorquartalen in jedem Vierteljahr nicht mehr als 100 T€ betragen haben<br />
(ab 2012 sinkt diese Umsatzgrenze auf 50 T€)<br />
Option:<br />
Der <strong>Unternehmer</strong> kann auf die monatliche Meldung der ZM optieren.<br />
Der <strong>Unternehmer</strong> kann die sonstg. Leistungen mit EU-Auslandsbezug und die<br />
innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie Dreiecksgeschäfte einheitlich monatlich mel<strong>den</strong>.<br />
<strong>Aktuell</strong>er Hinweis:<br />
Die Streichung der Dauerfristverlängerung bei <strong>den</strong> ZM war und ist höchstumstritten. Ob hier eine künftige<br />
Änderung zu einer Angleichung mit dem Verfahren <strong>für</strong> die Umsatzsteuervoranmeldung führt, bleibt jedoch<br />
- trotz aktueller Lobbyinitiativen - offen.
Kapitel E.<br />
Zusammenfassende Meldung<br />
Fall 13: Formularbeispiel der Test - GmbH:<br />
Folgende Geschäftsvorfälle wur<strong>den</strong> im Januar 2011 im Beispielsfall der Test - GmbH verbucht<br />
wobei die entsprechen<strong>den</strong> Kennziffern der USt-Voranmeldung sowie die Zeilennummern der<br />
ZM angegeben sind:<br />
1.) Ausgangsleistung als sonstige Leistung, welche im EU-Ausland steuerpflichtig ist, <strong>für</strong> die der<br />
Leistungsempfänger die Steuer schuldet (10 T€ netto): Kennziffer 21<br />
2.) Ausgangslieferung als innergemeinschaftliche Lieferung, welche aufgrund EU-Warenbewegung steuerfrei<br />
ist (100 T€ netto): Kennziffer 41<br />
3.) Ausgangsleistung als sonstige Leistung, welche im Drittland (Nicht-EU-Ausland) steuerpflichtig ist<br />
(50 T€ netto): Kennziffer 45<br />
4.) Ausgangslieferung in Deutschland, welche steuerbar und mit 19 % dt. USt steuerpflichtig ist<br />
(100 T€ brutto): Kennziffer 81<br />
5.) Eingangslieferung aus Deutschland, welche zu 19 % dt. Vorsteuer berechtigt<br />
(10 T€ brutto): Kennziffer 66<br />
6.) Eingangslieferung als innergemeinschaftlicher Erwerb, welcher aufgrund EU-Warenbewegung der<br />
EU-Erwerbsbesteuerung unterliegt: Kennziffern 89 und 61<br />
7.) Eingangsleistung als sonstige Leistung eines EU-Ausländers, <strong>für</strong> welche der deutsche <strong>Unternehmer</strong> die<br />
Umsatzsteuer schuldet (80 T€ netto): Kennziffern: 46 und 47<br />
8.) Eingangslieferung aus Deutschland, <strong>für</strong> welche der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />
Lieferanten von Industrieschrott schuldet (1 T€ netto): Kennziffern: 84 und 85<br />
Die entsprechen<strong>den</strong> Formulare sind im Hand-Out als Anlage beigefügt!
Kapitel F.<br />
„Echter“ versus „unechter“ Scha<strong>den</strong>ersatz<br />
Ein häufiges Problem ist die Fragestellung, ob entstan<strong>den</strong>er und geltend gemachter<br />
Scha<strong>den</strong>ersatz mit oder ohne Umsatzsteuer zu in Rechnung zu stellen ist.<br />
* „Unechter“ Scha<strong>den</strong>ersatz ist lediglich eine Minderung des Entgelts wegen dem Mangel an sich.<br />
Bei unechtem Scha<strong>den</strong>ersatz wird der Mangel selbst durch <strong>den</strong> Mangelverursacher oder aber <strong>für</strong> durch Dritte <strong>für</strong><br />
<strong>den</strong> Mangelverursacher beseitigt. Dabei ist es unerheblich, ob dies durch Sachleistungen (Reparatur) oder aber<br />
durch Zahlungsnachlässe geschieht; beides ist eine Minderung des Entgelts.<br />
Durch die Minderung der Bemessungsgrundlage wird lediglich das Gleichgewicht zwischen Leistung und<br />
Gegenleistung wiederhergestellt. Daher ist dies Teil des steuerbaren und ggf. steuerpflichtigen Umsatzes.<br />
Man spricht daher auch vom sog. „Minderwertausgleich“.<br />
* „Echter“ Scha<strong>den</strong>ersatz ist der Ausgleich der sogenannten „Mangelfolgeschä<strong>den</strong>“.<br />
Bei echtem Scha<strong>den</strong>ersatz hingegen ist der Mangel an sich nicht Kerngegenstand des Ersatzanspruchs.<br />
Vielmehr wer<strong>den</strong> die Mangelfolgeschä<strong>den</strong> beseitigt.
Kapitel F.<br />
„Echter“ versus „Unechter“ Scha<strong>den</strong>ersatz<br />
Fall 13: Unternehmen leistet Scha<strong>den</strong>ersatz <strong>für</strong> ein anderes Unternehmen (inkl. Lösung):<br />
Variante A:<br />
<strong>Unternehmer</strong> B holt in Deutschland eine Maschine <strong>für</strong> 10 T€ zzgl. 1,9 T€ USt von <strong>Unternehmer</strong> A<br />
(beide Deutschland) ab. Nach Inbetriebnahme bei B bemerkt dieser, dass lediglich 80 % der vorgesehenen<br />
Funktionen bei dieser Maschine möglich sind. Nach Rücksprache mit A repariert der B die Maschine selbst<br />
und schreibt über <strong>den</strong> Aufwand (Personal und Material) eine Rechnung i.H.v. 1 T€ netto.<br />
Diese Rechnung ist steuerbar und steuerpflichtig, <strong>den</strong>n der Vorgang ist in wirtschaftlichem Zusammenhang<br />
mit der (mangelbehafteten) Lieferung der Maschine von A an B zu sehen. B hat in seiner Brutto-Rechnung<br />
19 % USt (1,9 T€) auszuweisen.<br />
Variante B:<br />
Wie Variante A, jedoch verursacht der Maschinenmangel zusätzlich einen Hallenbrand bei B. Hier<strong>für</strong><br />
„berechnet“ der B dem A 20 T€.<br />
Es handelt sich um echten Scha<strong>den</strong>ersatz, welchen eine Versicherung ebenfalls ohne USt begleichen<br />
würde! Der Ausweis als „Rechnung“ ist demzufolge nicht korrekt, vielmehr handelt es sich um eine bloße<br />
„Kostenaufstellung“ ohne USt!<br />
ACHTUNG: wird hier USt ausgewiesen, führt dies <strong>den</strong>noch zu einer Schuld dieser „falschen“ Umsatzsteuer!
Kapitel G.<br />
Vorsteuervergütungsverfahren<br />
* aktuell: Vergütungszeitr<br />
Verg tungszeiträume ume ab zum 01.01.2010<br />
* Meldung möglich m glich ab 01.01.2011<br />
* Meldung erfolgt nur noch elektronisch über ber das<br />
„Bundeszentralamt Bundeszentralamt <strong>für</strong> f r Steuern“ Steuern<br />
* keine Vorlage von Originalrechnungen mehr notwendig, sondern elektronische<br />
elektronische<br />
Übermittlung bermittlung reicht, wenn Bemessungsgrundlage allgemein mindestens<br />
mindesten<br />
1.000 € beträgt betr gt (bei Kraftstoffen mindestens 250 €)<br />
* Frist <strong>für</strong> f r die Antragstellung regulär: regul r: 30.06.2011<br />
* künftig k nftig sogar Zinsanspruch bei erheblicher Nichtbearbeitungszeit
1.) Sale and Lease Back:<br />
Kapitel H.<br />
Weitere Sonderfälle<br />
- bei diesem Geschäft erfolgt z.B. der Erwerb einer technischen Anlage des <strong>Unternehmer</strong>s U vom<br />
Lieferanten L <strong>für</strong> 100 T€ netto zzgl. 19 T€ USt<br />
- U verkauft „im selben Moment“ die Anlage <strong>für</strong> 100 T€ netto an die Leasinggesellschaft G<br />
- U least (mietet) die soeben an G veräußerte Anlage zurück und zahlt monatliche Raten, jeweils zzgl.<br />
19 % Vorsteuer<br />
1.) Sale and Lease Back Lösung:<br />
- wirtschaftlich verbleibt die sogenannte Verfügungsmacht dann bei der Leasinggesellschaft G, weil<br />
Substanz, Wert und Ertrag der technischen Anlage nicht auf <strong>den</strong> U übergegangen sind<br />
- in der Literatur wird überwiegend von einer Lieferung, d.h. einem steuerpflichtigen Verkauf der<br />
Anlage des U an die G ausgegangen; d.h. der Verkauf der Anlage an die Leasinggesellschaft sei<br />
steuerpflichtig<br />
- in einem speziellen Fall hat dies der BFH anders beurteilt und Verkauf und Rückvermietung als<br />
Darlehensfinanzierung umqualifiziert<br />
- die Finanzverwaltung unterstellt grundsätzlich Einzelfallprüfung (Prüfungsrisiko!)
2.) Konsignationslager (Umsatzsteuerlager):<br />
Kapitel H.<br />
Weitere Sonderfälle<br />
- bei diesem Geschäft bleibt der Lieferer (Konsignant) zivilrechtlicher Eigentümer der im Lager<br />
befindlichen Ware<br />
- erst mit der Entnahme der Ware durch <strong>den</strong> Abnehmer (Konsignator) geht das Eigentum auf <strong>den</strong><br />
Abnehmer über<br />
2.) Konsignationslager - Lösung:<br />
- die Einlagerung selbst sowie die vorherige Einfuhr ist umsatzsteuerfrei<br />
- die Entnahme aus dem Umsatzsteuerlager führt zu einer sogenannten „Auslagerung“: diese ist<br />
umsatzsteuerpflichtig<br />
ACHTUNG: Bestimmte vertragliche Regelungen mit dem Umsatzsteuerlagerhalter können dazu führen,<br />
dass bei Nichtentnahme nach einer gewissen Zeit (z.B. dreißig Tage nach Einlagerung), eine solche<br />
fingiert wird. Eine Entnahme ist durch <strong>den</strong> Auslagern<strong>den</strong> führt zu einer nachträglichen Besteuerung<br />
an dem Ort der vormals steuerfreien Einlagerung. Das heißt, wenn das Lager in <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong><br />
befindlich ist, müssen u.U. niederländische Erklärungspflichten beachtet wer<strong>den</strong>.