Umsatzsteuerrecht - Aktuell für den Unternehmer Verschärfte ...
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Kapitel C.<br />
Warenverkehr - international<br />
Fall 8 - internationales Reihengeschäft zwischen nur-EU-Unternehmen:<br />
* der mittlere <strong>Unternehmer</strong> ein Nicht-Pole sein (d.h. darf nicht dort ansässig sein, wo sich die Ware zum<br />
Schluss der Beförderungskette befindet (ist hier erfüllt durch D)<br />
* der mittlere <strong>Unternehmer</strong> hatte einen innergemeinschaftlichen Erwerb (ist hier erfüllt durch D von T);<br />
d.h. der D war der umsatzsteuerliche Empfänger der von dem Tschechen T an <strong>den</strong> Deutschen D<br />
ausgeführten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung<br />
* in sämtlichen Rechnungen sind die jeweiligen USt-ID.-Nr. anzugeben (D an P: die deutsche des D<br />
und die polnische des Leistungsempfängers P<br />
* der mittlere <strong>Unternehmer</strong> D erteilt eine gesonderte Netto-Rechnung der damit <strong>für</strong> ihn steuerfreien<br />
Lieferung an <strong>den</strong> Polen P über 200 T€ netto ohne USt an <strong>den</strong> Endabnehmer P mit folgendem Text:<br />
„Die Steuerpflicht bei diesem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG<br />
(Deutsches Recht) bzw. nach Art. 141 MwStSystRL (EU-Recht) wird auf <strong>den</strong> letzten<br />
Abnehmer überwälzt, welcher die Umsatzsteuer schuldet.“<br />
* der D führt besondere Aufzeichnungen: Name und Anschrift des Endabnehmers P sowie das<br />
vereinbarte Entgelt (200 T€ netto) sowie idealerweise eine Bestätigung dessen polnischer ID.-Nr.<br />
zum Nachweis dessen <strong>Unternehmer</strong>eigenschaft (Bestätigungsverfahren beim Bundeszentralamt<br />
<strong>für</strong> Steuern, Außenstelle, 66738 Saarlouis