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Umsatzsteuerrecht - Aktuell für den Unternehmer Verschärfte ...

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Kapitel C.<br />

Warenverkehr - international<br />

Fall 8 - internationales Reihengeschäft zwischen nur-EU-Unternehmen:<br />

- Pole P bestellt bei Deutschem D eine Maschine <strong>für</strong> 200 T€ netto,<br />

dieser hat die Maschine nicht vorrätig<br />

- Deutscher D bestellt bei Tschechen T diese Maschine <strong>für</strong> 100 T€ netto<br />

- die Maschine gelangt vom Tschechen T direkt zum Polen P<br />

- der T tritt als Lieferer auf und führt damit die bewegte Lieferung aus (siehe Fall 7)<br />

- die Maschine gelangt von einem EU-Land (Tschechei) in ein anderes EU-Land (Polen)<br />

- alle drei <strong>Unternehmer</strong> treten unter der USt-ID-Nr. ihres Landes auf<br />

Dies stellt <strong>den</strong> gesetzlichen Sonderfall des Reihengeschäfts in Form des sogenannten<br />

„innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts“ dar.<br />

Normalerweise müsste sich der D in Polen umsatzsteuerlich registrieren lassen, da er die<br />

nachfolgend ruhende Lieferung ausführt. Denn die Warenbewegung vom Tschechen T an <strong>den</strong> Polen P<br />

direkt führ dazu, dass der T die bewegte Lieferung an D ausführt. D hätte somit einen<br />

innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland und Umsatzsteuerpflicht<br />

in Polen.<br />

Durch so bez. Vereinfachungsregelung kommt es jedoch zu einer Steuerpflicht mit Vorsteuerabzug<br />

lediglich des letzten <strong>Unternehmer</strong>s als Abnehmer in der Kette; also hier des Polen P.

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