Oktober 2002 - Bundesvereinigung der Prüfingenieure für ...
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den, die Wertungen in den Regeln <strong>der</strong> Technik jedenfalls<br />
daraufhin zu überprüfen, ob sie im Hinblick auf<br />
die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausreichend<br />
sind.<br />
Normen und Verordnungen, die die anerkannten<br />
Regeln <strong>der</strong> Technik sozusagen „umsetzen“, müssen<br />
bauaufsichtlich eingeführt werden. Der Vorgang<br />
<strong>der</strong> Einführung bauaufsichtlicher Regelwerke lässt<br />
die „tatsächliche“ Vermutung, es handele sich um anerkannte<br />
Regeln <strong>der</strong> Technik, in eine „gesetzliche“<br />
Vermutung übergehen. Dies geschieht in Form des<br />
Erlasses durch die obersten Bauaufsichtsbehörden<br />
<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> <strong>für</strong> den Geltungsbereich <strong>der</strong> Landesbauordnungen.<br />
Der Erlass erhält oft einige Ergänzungen<br />
o<strong>der</strong> Modifikationen gegenüber <strong>der</strong> ursprünglichen<br />
DIN-Norm.<br />
2.3 Neue Regelung in <strong>der</strong> Musterbauordnung<br />
Mitte <strong>der</strong> 90er Jahre hat sich die ARGEBAU<br />
entschieden, den Technischen Baubestimmungen einen<br />
verbindlicheren Charakter zu geben. Demnach<br />
sind nunmehr nach § 3 Abs. 2 „die von <strong>der</strong> obersten<br />
Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung<br />
als Technische Baubestimmungen eingeführten<br />
technischen Regeln zu beachten. (...)“<br />
Der unbestimmte Rechtsbegriff <strong>der</strong> anerkannten<br />
Regeln <strong>der</strong> Technik wird neu gedeutet: anerkannte<br />
Regeln <strong>der</strong> Technik im Sinne des Bauordnungsrechtes<br />
sind nunmehr nur die von den obersten Bauaufsichtsbehörden<br />
eingeführten technischen Regeln.<br />
Hiermit bekommen diese Regeln <strong>der</strong> Technik quasi<br />
einen Verordnungscharakter.<br />
Weiterhin hat sich die ARGEBAU zur Verbesserung<br />
<strong>der</strong> Übersichtlichkeit entschlossen, die Technischen<br />
Baubestimmungen in einer „Musterliste <strong>der</strong><br />
Technischen Baubestimmungen (LTB)" zusammenzufassen.<br />
In dieser Musterliste, die in den Mitteilungen<br />
des Deutschen Instituts <strong>für</strong> Bautechnik (DIBt) erscheint,<br />
sind die Regeln <strong>der</strong> Technik mit ihrer jeweiligen<br />
Fundstelle im Hauptteil tabellarisch erfasst; die<br />
von <strong>der</strong> Bauaufsicht <strong>für</strong> erfor<strong>der</strong>lich gehaltenen Än<strong>der</strong>ungen<br />
und Abweichungen sind in einer Anlage<br />
aufgenommen. Jedes Bundesland seinerseits veröffentlicht<br />
– Baurecht ist Landeszuständigkeit – die Liste<br />
<strong>der</strong> Technischen Baubestimmungen in ihrem Gesetz-<br />
und Verordnungsblatt.<br />
Diesen Schritt <strong>der</strong> ARGEBAU hat jedoch nicht<br />
jedes Bundesland vollzogen: zwar hat sich die Mehrheit<br />
<strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> dieser Empfehlung angeschlossen,<br />
jedoch vier Bundeslän<strong>der</strong> halten nach wie<br />
vor an <strong>der</strong> alten Regelung fest und beabsichtigen z.Zt.<br />
auch keine Än<strong>der</strong>ung (Abb. 2).<br />
EISENBAHN-TECHNIK<br />
76<br />
Der Prüfingenieur <strong>Oktober</strong> <strong>2002</strong><br />
Bundesland Alte Regelung Neue Regelung<br />
Baden-Württemberg ×<br />
Bayern × 1<br />
Berlin ×<br />
Brandenburg ×<br />
Bremen ×<br />
Hamburg ×<br />
Hessen ×<br />
Mecklenburg-Vorp. ×<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen ×<br />
Nordrhein-Westfalen × 2<br />
Rheinland-Pfalz ×<br />
Saarland ×<br />
Sachsen ×<br />
Sachsen-Anhalt ×<br />
Schleswig-Holstein ×<br />
Thüringen ×<br />
Summe<br />
Abb. 2<br />
4 12<br />
1 Modifizierte Regelung in Art. 3 Abs. 2 BayBO: Die vom Staatsministerium<br />
des Innern o<strong>der</strong> <strong>der</strong> von ihm bestimmten Stelle durch<br />
öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen<br />
eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstellen<br />
verwiesen werden. Art. 19 Abs. 3, Art. 23 und Art. 70 Abs. 1 bleiben<br />
unberührt. Werden die allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />
Technik und Baukunst beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen dieses Gesetztes und <strong>der</strong> auf<br />
Grund dieses Gesetztes erlassenen Vorschriften als eingehalten.<br />
2 Modifizierte Regelung in § 3 Abs. 3 BauO NW: Als allgemein<br />
anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik gelten auch die von <strong>der</strong> obersten<br />
Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als<br />
Technische Baubestimmungen eingeführten techischen Regeln.<br />
Bei <strong>der</strong> Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die<br />
Fundstelle verwiesen werden. Die Beachtung <strong>der</strong> technischen Regeln<br />
ist, soweit sie eingeführt sind, von den Bauaufsichtsbehörden<br />
gemäß § 72 Abs. 4 zu prüfen.<br />
2.4 Anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik im Eisenbahnwesen<br />
Die sog. Generalklausel <strong>für</strong> das Eisenbahnwesen<br />
beschreibt <strong>der</strong> § 2 <strong>der</strong> Eisenbahn-Bau-und Betriebsordnung<br />
(EBO); demnach „müssen Bahnanlagen<br />
so beschaffen sein, dass sie den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>der</strong> Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
gelten als erfüllt, wenn die (...) Bahnanlagen<br />
den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese<br />
Verordnung keine ausdrücklichen Vorschriften enthält,<br />
den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik entsprechen“.<br />
Das Eisenbahnwesen folgt also <strong>der</strong> alten Regelung<br />
des Landesbaurechtes. Konsequenterweise regelt<br />
die Verwaltungsvorschrift BAU des Eisenbahn-