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Oktober 2002 - Bundesvereinigung der Prüfingenieure für ...

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den, die Wertungen in den Regeln <strong>der</strong> Technik jedenfalls<br />

daraufhin zu überprüfen, ob sie im Hinblick auf<br />

die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausreichend<br />

sind.<br />

Normen und Verordnungen, die die anerkannten<br />

Regeln <strong>der</strong> Technik sozusagen „umsetzen“, müssen<br />

bauaufsichtlich eingeführt werden. Der Vorgang<br />

<strong>der</strong> Einführung bauaufsichtlicher Regelwerke lässt<br />

die „tatsächliche“ Vermutung, es handele sich um anerkannte<br />

Regeln <strong>der</strong> Technik, in eine „gesetzliche“<br />

Vermutung übergehen. Dies geschieht in Form des<br />

Erlasses durch die obersten Bauaufsichtsbehörden<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> <strong>für</strong> den Geltungsbereich <strong>der</strong> Landesbauordnungen.<br />

Der Erlass erhält oft einige Ergänzungen<br />

o<strong>der</strong> Modifikationen gegenüber <strong>der</strong> ursprünglichen<br />

DIN-Norm.<br />

2.3 Neue Regelung in <strong>der</strong> Musterbauordnung<br />

Mitte <strong>der</strong> 90er Jahre hat sich die ARGEBAU<br />

entschieden, den Technischen Baubestimmungen einen<br />

verbindlicheren Charakter zu geben. Demnach<br />

sind nunmehr nach § 3 Abs. 2 „die von <strong>der</strong> obersten<br />

Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung<br />

als Technische Baubestimmungen eingeführten<br />

technischen Regeln zu beachten. (...)“<br />

Der unbestimmte Rechtsbegriff <strong>der</strong> anerkannten<br />

Regeln <strong>der</strong> Technik wird neu gedeutet: anerkannte<br />

Regeln <strong>der</strong> Technik im Sinne des Bauordnungsrechtes<br />

sind nunmehr nur die von den obersten Bauaufsichtsbehörden<br />

eingeführten technischen Regeln.<br />

Hiermit bekommen diese Regeln <strong>der</strong> Technik quasi<br />

einen Verordnungscharakter.<br />

Weiterhin hat sich die ARGEBAU zur Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Übersichtlichkeit entschlossen, die Technischen<br />

Baubestimmungen in einer „Musterliste <strong>der</strong><br />

Technischen Baubestimmungen (LTB)" zusammenzufassen.<br />

In dieser Musterliste, die in den Mitteilungen<br />

des Deutschen Instituts <strong>für</strong> Bautechnik (DIBt) erscheint,<br />

sind die Regeln <strong>der</strong> Technik mit ihrer jeweiligen<br />

Fundstelle im Hauptteil tabellarisch erfasst; die<br />

von <strong>der</strong> Bauaufsicht <strong>für</strong> erfor<strong>der</strong>lich gehaltenen Än<strong>der</strong>ungen<br />

und Abweichungen sind in einer Anlage<br />

aufgenommen. Jedes Bundesland seinerseits veröffentlicht<br />

– Baurecht ist Landeszuständigkeit – die Liste<br />

<strong>der</strong> Technischen Baubestimmungen in ihrem Gesetz-<br />

und Verordnungsblatt.<br />

Diesen Schritt <strong>der</strong> ARGEBAU hat jedoch nicht<br />

jedes Bundesland vollzogen: zwar hat sich die Mehrheit<br />

<strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> dieser Empfehlung angeschlossen,<br />

jedoch vier Bundeslän<strong>der</strong> halten nach wie<br />

vor an <strong>der</strong> alten Regelung fest und beabsichtigen z.Zt.<br />

auch keine Än<strong>der</strong>ung (Abb. 2).<br />

EISENBAHN-TECHNIK<br />

76<br />

Der Prüfingenieur <strong>Oktober</strong> <strong>2002</strong><br />

Bundesland Alte Regelung Neue Regelung<br />

Baden-Württemberg ×<br />

Bayern × 1<br />

Berlin ×<br />

Brandenburg ×<br />

Bremen ×<br />

Hamburg ×<br />

Hessen ×<br />

Mecklenburg-Vorp. ×<br />

Nie<strong>der</strong>sachsen ×<br />

Nordrhein-Westfalen × 2<br />

Rheinland-Pfalz ×<br />

Saarland ×<br />

Sachsen ×<br />

Sachsen-Anhalt ×<br />

Schleswig-Holstein ×<br />

Thüringen ×<br />

Summe<br />

Abb. 2<br />

4 12<br />

1 Modifizierte Regelung in Art. 3 Abs. 2 BayBO: Die vom Staatsministerium<br />

des Innern o<strong>der</strong> <strong>der</strong> von ihm bestimmten Stelle durch<br />

öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen<br />

eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstellen<br />

verwiesen werden. Art. 19 Abs. 3, Art. 23 und Art. 70 Abs. 1 bleiben<br />

unberührt. Werden die allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />

Technik und Baukunst beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen dieses Gesetztes und <strong>der</strong> auf<br />

Grund dieses Gesetztes erlassenen Vorschriften als eingehalten.<br />

2 Modifizierte Regelung in § 3 Abs. 3 BauO NW: Als allgemein<br />

anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik gelten auch die von <strong>der</strong> obersten<br />

Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als<br />

Technische Baubestimmungen eingeführten techischen Regeln.<br />

Bei <strong>der</strong> Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die<br />

Fundstelle verwiesen werden. Die Beachtung <strong>der</strong> technischen Regeln<br />

ist, soweit sie eingeführt sind, von den Bauaufsichtsbehörden<br />

gemäß § 72 Abs. 4 zu prüfen.<br />

2.4 Anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik im Eisenbahnwesen<br />

Die sog. Generalklausel <strong>für</strong> das Eisenbahnwesen<br />

beschreibt <strong>der</strong> § 2 <strong>der</strong> Eisenbahn-Bau-und Betriebsordnung<br />

(EBO); demnach „müssen Bahnanlagen<br />

so beschaffen sein, dass sie den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

gelten als erfüllt, wenn die (...) Bahnanlagen<br />

den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese<br />

Verordnung keine ausdrücklichen Vorschriften enthält,<br />

den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik entsprechen“.<br />

Das Eisenbahnwesen folgt also <strong>der</strong> alten Regelung<br />

des Landesbaurechtes. Konsequenterweise regelt<br />

die Verwaltungsvorschrift BAU des Eisenbahn-

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