Oktober 2002 - Bundesvereinigung der Prüfingenieure für ...
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zepts eine Konkretisierung technischer Spezifikationen,<br />
die durch diese beson<strong>der</strong>en Richtlinien Bedeutung<br />
erhalten haben. Trotzdem bleibt ihre Anwendung<br />
grundsätzlich freiwillig [7].<br />
Diese beson<strong>der</strong>e Situation, die bei Umsetzung<br />
neuer Rechtsnormen und hier im Beson<strong>der</strong>en bei <strong>der</strong><br />
Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinien <strong>der</strong> neuen Konzeption<br />
keinesfalls unüblich ist, wird bereits in den Richtlinien<br />
selbst berücksichtigt [2], [3] (Art. 10 Abs. 5, Art.<br />
16 Abs. 3). Hier wird die Verfahrensweise <strong>der</strong> gegenseitigen<br />
Information und <strong>der</strong> übergangsweisen gemeinsamen<br />
Anwendung von „gebräuchlichen“ technischen<br />
Spezifikationen und Vorschriften, d.h., die<br />
Verwendung <strong>der</strong> allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />
Technik, festgelegt. Dieser pragmatische Ansatz ist<br />
beson<strong>der</strong>s <strong>für</strong> die Startphase wichtig und zukunftsweisend,<br />
soll doch durch Harmonisierung keinesfalls<br />
Freiwilligkeit und die Nachweisführung <strong>für</strong> den Einsatz<br />
neuer innovativer Lösungen eingeschränkt wer-<br />
EU-EISENBAHN-TECHNIK<br />
Abb. 5: Entwicklungsprozess des gemeinschaftlichen Regelwerkes<br />
Abb. 6: EG-Zertifizierung im Übergangszeitraum<br />
86<br />
Der Prüfingenieur <strong>Oktober</strong> <strong>2002</strong><br />
den (Nachweis gleicher Sicherheit).<br />
Zwingend sind jedoch<br />
Bezugnahme, Anwendung und<br />
Einhaltung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Richtlinie<br />
und in den TSIs explizit<br />
genannten harmonisierten<br />
Normen hinsichtlich <strong>der</strong> hier<br />
spezifizierten Eckwerte und<br />
definierten Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>für</strong><br />
die Verwirklichung <strong>der</strong> Interoperabilität.<br />
Für die unmittelbare<br />
Anwendung in <strong>der</strong> Start- und<br />
Übergangsphase ist somit vom<br />
Stand <strong>der</strong> Technik, d.h., von<br />
gegenwärtig bereits vorhandenen europäischen Spezifikationen<br />
und Normen, von durch die Mitgliedstaaten<br />
vereinbarten nationalen Vorschriften und auch<br />
von vereinbarten privatrechtlichen anerkannten Regeln<br />
<strong>der</strong> Technik (z.B. UIC-Vorschriften) auszugehen<br />
(Abb. 5).<br />
Es besteht folglich kein Antagonismus zwischen<br />
dem Anspruch nach Umsetzung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>der</strong> Richtlinie 96/48/EG einerseits und <strong>der</strong> gegenwärtigen<br />
Situation noch nicht umfassend vorliegen<strong>der</strong><br />
harmonisierter europäischer Normen an<strong>der</strong>erseits.<br />
Rechtsetzung und Normung laufen technischen<br />
Entwicklungen in <strong>der</strong> Regel niemals voraus.<br />
Es ergibt sich somit ein „ ... Prozess <strong>der</strong> fortschreitenden<br />
Entwicklung des rechtlichen Umfeldes<br />
...“. Und: „ ... es kann we<strong>der</strong> das Fehlen von TSIs noch<br />
von Normen als Hin<strong>der</strong>nis <strong>für</strong> die Umsetzung akzeptiert<br />
werden“ [8]. Während dieses zeitlichen Entwicklungsprozesses<br />
ist <strong>der</strong><br />
zwischen den Mitgliedstaaten<br />
gemeinsam vereinbarte<br />
Rechtsrahmen<br />
kontinuierlich zu pflegen.<br />
Hier haben die Benannten<br />
Stellen untereinan<strong>der</strong> Proze<strong>der</strong>e<br />
und Entscheidungen<br />
sorgfältig abzustimmen.<br />
Dieses erfolgt in einer<br />
europäischen Koordinierungsgruppe,<br />
die ihre<br />
Tätigkeit bereits Ende<br />
2000 aufgenommen hat.<br />
Die TSIs nach <strong>der</strong><br />
Hochgeschwindigkeitsrichtlinie<br />
96/48/EG sind<br />
in <strong>der</strong> gegenwärtig vorliegenden<br />
Form noch