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Oktober 2002 - Bundesvereinigung der Prüfingenieure für ...

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zepts eine Konkretisierung technischer Spezifikationen,<br />

die durch diese beson<strong>der</strong>en Richtlinien Bedeutung<br />

erhalten haben. Trotzdem bleibt ihre Anwendung<br />

grundsätzlich freiwillig [7].<br />

Diese beson<strong>der</strong>e Situation, die bei Umsetzung<br />

neuer Rechtsnormen und hier im Beson<strong>der</strong>en bei <strong>der</strong><br />

Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinien <strong>der</strong> neuen Konzeption<br />

keinesfalls unüblich ist, wird bereits in den Richtlinien<br />

selbst berücksichtigt [2], [3] (Art. 10 Abs. 5, Art.<br />

16 Abs. 3). Hier wird die Verfahrensweise <strong>der</strong> gegenseitigen<br />

Information und <strong>der</strong> übergangsweisen gemeinsamen<br />

Anwendung von „gebräuchlichen“ technischen<br />

Spezifikationen und Vorschriften, d.h., die<br />

Verwendung <strong>der</strong> allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />

Technik, festgelegt. Dieser pragmatische Ansatz ist<br />

beson<strong>der</strong>s <strong>für</strong> die Startphase wichtig und zukunftsweisend,<br />

soll doch durch Harmonisierung keinesfalls<br />

Freiwilligkeit und die Nachweisführung <strong>für</strong> den Einsatz<br />

neuer innovativer Lösungen eingeschränkt wer-<br />

EU-EISENBAHN-TECHNIK<br />

Abb. 5: Entwicklungsprozess des gemeinschaftlichen Regelwerkes<br />

Abb. 6: EG-Zertifizierung im Übergangszeitraum<br />

86<br />

Der Prüfingenieur <strong>Oktober</strong> <strong>2002</strong><br />

den (Nachweis gleicher Sicherheit).<br />

Zwingend sind jedoch<br />

Bezugnahme, Anwendung und<br />

Einhaltung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Richtlinie<br />

und in den TSIs explizit<br />

genannten harmonisierten<br />

Normen hinsichtlich <strong>der</strong> hier<br />

spezifizierten Eckwerte und<br />

definierten Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>für</strong><br />

die Verwirklichung <strong>der</strong> Interoperabilität.<br />

Für die unmittelbare<br />

Anwendung in <strong>der</strong> Start- und<br />

Übergangsphase ist somit vom<br />

Stand <strong>der</strong> Technik, d.h., von<br />

gegenwärtig bereits vorhandenen europäischen Spezifikationen<br />

und Normen, von durch die Mitgliedstaaten<br />

vereinbarten nationalen Vorschriften und auch<br />

von vereinbarten privatrechtlichen anerkannten Regeln<br />

<strong>der</strong> Technik (z.B. UIC-Vorschriften) auszugehen<br />

(Abb. 5).<br />

Es besteht folglich kein Antagonismus zwischen<br />

dem Anspruch nach Umsetzung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Richtlinie 96/48/EG einerseits und <strong>der</strong> gegenwärtigen<br />

Situation noch nicht umfassend vorliegen<strong>der</strong><br />

harmonisierter europäischer Normen an<strong>der</strong>erseits.<br />

Rechtsetzung und Normung laufen technischen<br />

Entwicklungen in <strong>der</strong> Regel niemals voraus.<br />

Es ergibt sich somit ein „ ... Prozess <strong>der</strong> fortschreitenden<br />

Entwicklung des rechtlichen Umfeldes<br />

...“. Und: „ ... es kann we<strong>der</strong> das Fehlen von TSIs noch<br />

von Normen als Hin<strong>der</strong>nis <strong>für</strong> die Umsetzung akzeptiert<br />

werden“ [8]. Während dieses zeitlichen Entwicklungsprozesses<br />

ist <strong>der</strong><br />

zwischen den Mitgliedstaaten<br />

gemeinsam vereinbarte<br />

Rechtsrahmen<br />

kontinuierlich zu pflegen.<br />

Hier haben die Benannten<br />

Stellen untereinan<strong>der</strong> Proze<strong>der</strong>e<br />

und Entscheidungen<br />

sorgfältig abzustimmen.<br />

Dieses erfolgt in einer<br />

europäischen Koordinierungsgruppe,<br />

die ihre<br />

Tätigkeit bereits Ende<br />

2000 aufgenommen hat.<br />

Die TSIs nach <strong>der</strong><br />

Hochgeschwindigkeitsrichtlinie<br />

96/48/EG sind<br />

in <strong>der</strong> gegenwärtig vorliegenden<br />

Form noch

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