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DOWNLOAD-Teil2 - GLOWA-Elbe

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2.10 Technische Trends der industriellen Wassernutzung (Hillenbrand et al.)<br />

schen Schadstoffe gekennzeichnet. Für diese prioritären gefährlichen Stoffe gilt das Ziel der<br />

Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten.<br />

Nach dem in 2006 vorgelegten Entwurf der Tochterrichtlinie21 werden folgende Stoffe als<br />

prioritär gefährlich eingestuft: Cadmium, Quecksilber, PAK, Anthracen, Hexachlorbenzol,<br />

Hexachlorbutadien, Pentachlorbenzol, Endosulfan, Hexachlorcyclohexan, Bromierte Diphenylether,<br />

C10-13-Chloralkane, Nonylphenole, Tributylzinnverbindungen. Nach den Untersuchungen<br />

von Hillenbrand et al. (2007) sind in Deutschland ein größerer Teil dieser Stoffe aufgrund<br />

bereits bestehender Einschränkungen nicht mehr relevant. Für den Bereich der industriellen<br />

Einleitungen von Bedeutung sind außerdem die Schwermetalle Cadmium und Quecksilber<br />

sowie teilweise noch die Stoffgruppen PAKs und Nonylphenole. Für die Schwermetalle<br />

insgesamt gilt allerdings, dass der Anteil der durch industrielle Direkteinleitungen verursachten<br />

Einträge in die Gewässer in Deutschland seit 1985 deutlich zurückgegangen ist (s. Abbildung<br />

18). Die wichtigsten industriellen Emittenten für Cadmium und Quecksilber sind dabei<br />

die Chemische Industrie sowie die Nichteisenmetallherstellung (s. Abbildung 19). Für die<br />

Emittenten der prioritären (gefährlichen) Stoffe könnten sich aufgrund der Zielsetzungen der<br />

WRRL weitergehende Anforderungen an die Abwasseraufbereitung ergeben. Außerdem<br />

könnte sich durch die Anforderung der WRRL nach Berücksichtigung der Umwelt- und Ressourcenkosten<br />

eine Erhöhung der Kosten des Wasserbezugs ergeben (s. Kapitel 2.9.5.2).<br />

Abbildung 18 Anteil industrieller Direkteinleitungen an den Gesamtemissionen von Schwermetallen in deutsche<br />

Gewässer für den Zeitraum 1985 bis 2000 (nach Böhm, Hillenbrand, 2005)<br />

21 Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich<br />

der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (KOM (2006) 397 endgültig)<br />

Kapitel 2 – Seite 308

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