07.10.2013 Aufrufe

WOLFGANG DIETER LEBEK DIE MAINZER EHRUNGEN GERMANICUS, DRUSUS DOMITIAN

WOLFGANG DIETER LEBEK DIE MAINZER EHRUNGEN GERMANICUS, DRUSUS DOMITIAN

WOLFGANG DIETER LEBEK DIE MAINZER EHRUNGEN GERMANICUS, DRUSUS DOMITIAN

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

72 W.D. Lebek<br />

Die in Frg.I 32 benutzten Termini sacrificium und parentare haben, wie schon die<br />

ausgeschriebenen Parallelen zeigen, nichts Auffälliges an sich. Aber sie schließen nicht die<br />

Möglichkeit aus, daß in der Opferhandlung der gallischen und linksrheinischen<br />

germanischen Stämme — jedenfalls nach der Intention der römischen Zentralgewalt — der<br />

Ausdruck der besonderen Bindung an den Vertreter des Kaiserhauses liegen sollte, der die<br />

Verhältnisse Galliens geordnet und die Gefahr beseitigt hatte, die von den rechtsrheinischen<br />

Germanen ausging. 72 Die Verehrung des Drusus Germanicus scheint, wie zu Z. 30-31<br />

dargelegt, eine ähnliche Grundlage gehabt zu haben.<br />

Als Datum für das Opfer an Germanicus könnte recht gut der Todestag des Prinzen<br />

vorgesehen gewesen sein; auch die Opfer, die in den zu Z. 31-32 zitierten Dekreten für<br />

Gaius Caesar, Lucius Caesar und Germanicus festgesetzt werden, fallen ja auf einen<br />

entsprechenden Termin. Hinzufügen kann man die Fabel Suet. Aug. 15, wonach dreihundert<br />

der Perusiner, die sich auf Gnade und Ungnade ergeben hatten, von Octavian an den Iden<br />

des März geopfert worden wären. Gerade wenn es sich um eine Erfindung handelt, ist die<br />

Notiz beweiskräftig dafür, wie sehr sich der Todestag als Datum für Totenopfer anbot. All<br />

diese Indizien würden etwa auf die im wesentlichen schon von den Erstherausgebern<br />

vorgeschlagene Ergänzung führen: eo die, quo Germanicus Caesar decessisset. Aber<br />

parentationes sind nicht an den Todestag gebunden. 73 Sicher scheint freilich die<br />

Verwendung des Adverbs quotannis , das in vergleichbarem Zusammenhang begegnet:<br />

CIL XI 1420 (= ILS 139) 17; CIL XI 1421 (= ILS 140) 31; XI 3303 (= ILS 154), 9; Suet.<br />

Claud. 1,3.<br />

5. <strong>DIE</strong> JÄHRLICHE TRUPPENPARADE DURCH DEN IANUS: Z. 33-34<br />

Z. 33-34 et cum esset in ea region[e, ubi is tumulus est, exercitus in hibernis collocatus nata-]/ li<br />

Germanici Caesaris, miles eo die decurreret eo iano, qui ex h(oc) s(enatus) c(onsulto) factus<br />

esset] : et leitet wie in Z. 29 einen neuen Absatz ein. Der Inhalt der zwei dann folgenden<br />

Zeilen wurde in ZPE 67, 1987, 146 doch wohl richtig bestimmt. In manchen Punkten kann<br />

man die Verhältnisse aber noch schärfer sehen. Bevor von diesen Punkten die Rede sein soll,<br />

sei indessen das bereits Erkannte vergegenwärtigt.<br />

Da das vorliegende Dekret von der Schaffung des tertius ianus handelt, kann sich das<br />

Fragment CIL VI 31199 a 12, das in die Lücke von Tab.Siar. frg.I 34 gehört — ex hoc<br />

72 Dies wird als Leistung des Germanicus in der autoritativen Würdigung Tab.Siar. frg.I 13-15 anerkannt.<br />

73 Vgl. F. Bömer, Ahnenkult und Ahnenglaube im alten Rom (Beihefte zum Archiv für Religionswissenschaft<br />

1), Leipzig/Berlin 1943, 29-33; als weitere Hauptmöglichkeiten kommen die Parentalia und der<br />

Geburtstag des Verstorbenen in Frage.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!