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WOLFGANG DIETER LEBEK DIE MAINZER EHRUNGEN GERMANICUS, DRUSUS DOMITIAN

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Die Mainzer Ehrungen für Germanicus 51<br />

Von der freiwilligen Erbauung des Monuments hebt Sueton die decursio und die<br />

supplicatio als gesollte Ehrungsakte ab. Zwanglos lassen sich die parallelen Konjunktive<br />

des Relativsatzes so deuten, daß hinter ihnen gleichermaßen das Gebot des Herrschers steht.<br />

Der Abschnitt "Ehrungen durch die einheimische Bevölkerung" aus dem Drusus-Erlaß des<br />

Augustus ist, wie schon gesagt, in Tab.Siar. frg.I 30-31 referiert. Erhalten ist die Partie<br />

leider nur fragmentarisch, aber da 19 n.Chr. gemäß dem vorangehenden Passus Frg.I 29-30<br />

Galliern und linksrheinischen Germanen eine Anordnung — nicht eine Erlaubnis — zur<br />

Verehrung des Germanicus erteilt werden soll, wird ein Befehl auch die gallo-germanische<br />

Drususverehrung begründet haben. Wenn nämlich die Galliarum ciuitates seinerzeit von<br />

selbst Opfer für Drusus beschlossen und in Rom beantragt hätten, wäre es sehr merkwürdig,<br />

daß diese Aktion beim Tode des Germanicus nicht wiederholt worden sein sollte. 9 Die<br />

Indizien, die sich aus Sueton gewinnen lassen, stimmen mit dem Sinngehalt, der aus dem<br />

Kontext der Tabula Siarensis für Frg.I 30-31 zu erschließen ist, ausgezeichnet überein.<br />

2. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE UND BEDEUTUNG DES TUMULUS DRUSI<br />

Die bisherigen Darlegungen haben Inhalt und Aufbau zweier Dokumente erschlossen.<br />

Dies waren der fragmentarisch erhaltene Senatsbeschluß über die Mainzer Ehrungen des<br />

Germanicus und das bei Suet. Claud. 1,3 referierte Augustus-Dekret über die Mainzer<br />

Ehrungen des älteren Drusus, welches das Muster für die entsprechende Partie des SC von<br />

19 n.Chr. bietet. Um welche historischen Vorgänge es dabei geht, konnte nur angedeutet<br />

werden. Sie gilt es nun genauer zu beleuchten. Das Drususkenotaph soll im Mittelpunkt<br />

stehen.<br />

9 Im Gegensatz zu der soeben entwickelten Auffassung hat vor einigen Jahren H. Bellen (A. 1) 386<br />

wahrscheinlich zu machen gesucht, "daß dem jährlichen Opfer am Drususdenkmal ein Beschluß der<br />

betreffenden gallischen ciuitates zugrundelag." Dies ergebe sich aus dem Adverb publice Suet.Claud. 1,3.<br />

Aber die Verbindung publice supplicare besagt doch wohl nur, daß die betreffenden Sakralhandlungen von den<br />

Gemeinden (und nicht von Privatpersonen) durchgeführt wurden, die also die Betroffenen waren (vgl. publice<br />

Suet. Aug. 17,2); das hatte unter anderem die Folge, daß die ciuitates für die Finanzierung Sorge trugen (vgl.<br />

publice Suet. Aug. 35,2; 36). Welche Initiativen und Rechtsakte hinter dem publice supplicare standen, ist<br />

jedoch aus dem Adverb nicht zu ersehen. Darüber gibt eben der Konjunktiv supplicarent zumindest insoweit<br />

Aufschluß, als er denselben Willensträger wie in dem parallelen Konjunktiv decurreret vermuten läßt, womit<br />

das Concilium Galliarum, das ja über die Soldaten nichts zu verfügen hatte, ausgeschlossen ist. Bellens<br />

Annahme bringt zudem chronologische Schwierigkeiten mit sich. Der Beschluß der gallischen ciuitates zur<br />

Verehrung des Drusus könnte nämlich nicht gut vor dem 1. August 8 v.Chr. gefaßt worden sein (Bellen 387).<br />

Das gesamte Edikt des Augustus, das offensichtlich als ein einziges Schriftstück vorzustellen ist, wäre unter<br />

dieser Voraussetzung frühestens etwa ein Jahr nach Drusus' Tod ergangen — was einer Erklärung bedürfte.

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