2011 - Alpmann Schmidt
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Die Aufgabe – die Arbeitsmethode<br />
Daher sind zur Lösung des Falles folgende Schritte („Stationen“) erforderlich:<br />
n Zunächst muss festgestellt werden, was Gegenstand des Tatsachenvortrags der Parteien<br />
ist und wieweit dieser Vortrag übereinstimmt – d.h. unstreitig ist – oder sich unterscheidet:<br />
Denn nach dem im Zivilprozess geltenden Verhandlungsgrundsatz wird<br />
der zu beurteilende Sachverhalt von den Parteien vorgetragen; unstreitiger Vortrag<br />
ist schlechthin der Lösung zugrunde zu legen (§§ 138, 288 ZPO), nur über streitige<br />
Tatsachen ist Beweis zu erheben.<br />
Der Vortrag der Parteien wird in der Arbeit am Sachverhalt ermittelt.<br />
Diese Untersuchung muss zwangsläufig als Erstes erfolgen, weil dies die Grundlage der gesamten<br />
weiteren Prüfung ist.<br />
n Sodann ist die Zulässigkeit der Klage zu prüfen: Eine unzulässige Klage wird bereits<br />
und nur wegen dieser Unzulässigkeit abgewiesen, ohne dass in eine Sachprüfung<br />
einzutreten ist (prozessualer Vorrang der Zulässigkeitsfeststellung).<br />
Diese Untersuchung erfolgt in der „Verfahrensstation“.<br />
n Bei Zulässigkeit der Klage ist in die Sachprüfung einzutreten.<br />
Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob das Vorbringen des Klägers geeignet ist, den<br />
von ihm verfolgten Anspruch zu begründen: Also eine rein rechtliche Prüfung dieses<br />
Vortrags, unabhängig davon, ob er zutrifft oder nicht. Lässt sich der Anspruch aus<br />
diesem Vortrag herleiten, ist die Klage schlüssig. Ist dies nicht der Fall, die Klage also<br />
unschlüssig, ist sie zugleich auch unbegründet, da eine Klage nicht erfolgreich<br />
sein kann, wenn schon der eigene Vortrag des Klägers sie nicht stützt.<br />
Dies wird in der Schlüssigkeitsprüfung („Klägerstation“) festgestellt.<br />
Die unschlüssige Klage ist daher abzuweisen; die Entscheidung des Falles steht damit dann aufgrund<br />
allein dieser rechtlichen Prüfung fest. Auf den Vortrag des Beklagten und die Beweislage<br />
kommt es nicht an (können aber ggf. zusätzlich berücksichtigt werden).<br />
n Ist die Klage schlüssig, wird das Vorbringen des Beklagten dahin untersucht, ob es<br />
als solches – wiederum unabhängig von seiner Richtigkeit – geeignet ist, den vom<br />
Kläger schlüssig dargelegten Anspruch auszuräumen, d.h., ob er gegenüber dem<br />
Vortrag des Klägers erheblich ist, was nur bei abweichendem Tatsachenvortrag der<br />
Fall sein kann. Ist dies nicht der Fall – d.h. der Beklagte trägt keine abweichende Tatsachen<br />
vor oder diese abweichenden Tatsachen können nicht zu einer anderen<br />
rechtlichen Lösung führen – also wieder eine rein rechtliche Prüfung –, ist die<br />
schlüssige Klage begründet: Die Entscheidung des Falles steht dann wiederum aufgrund<br />
allein rechtlicher Überlegungen fest.<br />
Dies wird in der Erheblichkeitsprüfung („Beklagtenstation“) festgestellt.<br />
Auch diese Erheblichkeitsprüfung ist im Grunde eine „Schlüssigkeitsprüfung“, nämlich eine rechtliche<br />
Prüfung dahin, ob das Vorbringen des Beklagten geeignet ist, sein Begehren – die Abweisung<br />
der Klage – zu begründen; daher wird auch von einer doppelten Schlüssigkeitsprüfung gesprochen.<br />
1 Zur Unterscheidung von der Schlüssigkeitsprüfung zur Klage haben sich aber insoweit die<br />
Bezeichnungen „erheblich“ bzw. „Erheblichkeitsprüfung“ eingebürgert.<br />
1 Schellhammer Rdnr. 40 ff., 135, 149.<br />
Einführung<br />
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