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2011 - Alpmann Schmidt

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Die Aufgabe – die Arbeitsmethode<br />

Daher sind zur Lösung des Falles folgende Schritte („Stationen“) erforderlich:<br />

n Zunächst muss festgestellt werden, was Gegenstand des Tatsachenvortrags der Parteien<br />

ist und wieweit dieser Vortrag übereinstimmt – d.h. unstreitig ist – oder sich unterscheidet:<br />

Denn nach dem im Zivilprozess geltenden Verhandlungsgrundsatz wird<br />

der zu beurteilende Sachverhalt von den Parteien vorgetragen; unstreitiger Vortrag<br />

ist schlechthin der Lösung zugrunde zu legen (§§ 138, 288 ZPO), nur über streitige<br />

Tatsachen ist Beweis zu erheben.<br />

Der Vortrag der Parteien wird in der Arbeit am Sachverhalt ermittelt.<br />

Diese Untersuchung muss zwangsläufig als Erstes erfolgen, weil dies die Grundlage der gesamten<br />

weiteren Prüfung ist.<br />

n Sodann ist die Zulässigkeit der Klage zu prüfen: Eine unzulässige Klage wird bereits<br />

und nur wegen dieser Unzulässigkeit abgewiesen, ohne dass in eine Sachprüfung<br />

einzutreten ist (prozessualer Vorrang der Zulässigkeitsfeststellung).<br />

Diese Untersuchung erfolgt in der „Verfahrensstation“.<br />

n Bei Zulässigkeit der Klage ist in die Sachprüfung einzutreten.<br />

Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob das Vorbringen des Klägers geeignet ist, den<br />

von ihm verfolgten Anspruch zu begründen: Also eine rein rechtliche Prüfung dieses<br />

Vortrags, unabhängig davon, ob er zutrifft oder nicht. Lässt sich der Anspruch aus<br />

diesem Vortrag herleiten, ist die Klage schlüssig. Ist dies nicht der Fall, die Klage also<br />

unschlüssig, ist sie zugleich auch unbegründet, da eine Klage nicht erfolgreich<br />

sein kann, wenn schon der eigene Vortrag des Klägers sie nicht stützt.<br />

Dies wird in der Schlüssigkeitsprüfung („Klägerstation“) festgestellt.<br />

Die unschlüssige Klage ist daher abzuweisen; die Entscheidung des Falles steht damit dann aufgrund<br />

allein dieser rechtlichen Prüfung fest. Auf den Vortrag des Beklagten und die Beweislage<br />

kommt es nicht an (können aber ggf. zusätzlich berücksichtigt werden).<br />

n Ist die Klage schlüssig, wird das Vorbringen des Beklagten dahin untersucht, ob es<br />

als solches – wiederum unabhängig von seiner Richtigkeit – geeignet ist, den vom<br />

Kläger schlüssig dargelegten Anspruch auszuräumen, d.h., ob er gegenüber dem<br />

Vortrag des Klägers erheblich ist, was nur bei abweichendem Tatsachenvortrag der<br />

Fall sein kann. Ist dies nicht der Fall – d.h. der Beklagte trägt keine abweichende Tatsachen<br />

vor oder diese abweichenden Tatsachen können nicht zu einer anderen<br />

rechtlichen Lösung führen – also wieder eine rein rechtliche Prüfung –, ist die<br />

schlüssige Klage begründet: Die Entscheidung des Falles steht dann wiederum aufgrund<br />

allein rechtlicher Überlegungen fest.<br />

Dies wird in der Erheblichkeitsprüfung („Beklagtenstation“) festgestellt.<br />

Auch diese Erheblichkeitsprüfung ist im Grunde eine „Schlüssigkeitsprüfung“, nämlich eine rechtliche<br />

Prüfung dahin, ob das Vorbringen des Beklagten geeignet ist, sein Begehren – die Abweisung<br />

der Klage – zu begründen; daher wird auch von einer doppelten Schlüssigkeitsprüfung gesprochen.<br />

1 Zur Unterscheidung von der Schlüssigkeitsprüfung zur Klage haben sich aber insoweit die<br />

Bezeichnungen „erheblich“ bzw. „Erheblichkeitsprüfung“ eingebürgert.<br />

1 Schellhammer Rdnr. 40 ff., 135, 149.<br />

Einführung<br />

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