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2011 - Alpmann Schmidt

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n Rechtsausführungen der Parteien.<br />

D. Die Sammlung des Prozessstoffes<br />

Auch wenn sie als solche grundsätzlich kein Tatsachenvortrag sind, müssen sie sorgfältig<br />

zur Kenntnis genommen werden: Oft wird nur aus diesen Ansichten heraus der<br />

Streit der Parteien verständlich, sodass das Begehren, der Sachvortrag und das Prozessverhalten<br />

der Parteien nur von diesem Ausgangspunkt her zutreffend erfasst,<br />

gewürdigt und eingeordnet werden kann. Auch bei der Lösungserarbeitung – und<br />

im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen – muss in der vom Einzelfall her gebotenen<br />

Ausführlichkeit auf diese Rechtsansichten eingegangen werden.<br />

Die Rechtsausführungen müssen auch deshalb besonders beachtet werden, weil sie gerade<br />

mit Absicht eingearbeitete Hinweise des Prüfungsamts auf rechtliche Probleme,<br />

zum Einstieg in den Fall oder auf einschlägige Bestimmungen bedeuten können. 16 Sie<br />

müssen aber nicht zutreffen, dürfen daher nicht ungeprüft übernommen werden!<br />

n die Prozessgeschichte, d.h. die Entwicklung und der Ablauf des Rechtsstreits, da<br />

dies in vielfältiger Hinsicht für die Lösung von Bedeutung sein kann,<br />

z.B.: Datum der Zustellung der Klage, für Prozesszinsen oder Verjährungshemmung, teilweise Klagerücknahme,<br />

Verweisung, für die Kostenentscheidung (§§ 269 Abs. 3 S. 2, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO); der<br />

Erlass eines VU, für Tenor (§ 343 ZPO) oder Kostenentscheidung (§ 344 ZPO).<br />

D. Die Sammlung des Prozessstoffes<br />

I. Fundstellen für den Tatsachenvortrag der Parteien<br />

1. In erster Linie natürlich: Die Schriftsätze der Parteien, und zwar schlechthin, soweit<br />

ihr Inhalt – zumindest durch stillschweigende Bezugnahme – in der mündlichen Verhandlung<br />

vorgetragen worden ist (§ 137 Abs. 2, 3 ZPO). Dabei ist im Zweifel – d.h., wenn<br />

nichts Gegenteiliges ersichtlich ist – anzunehmen, dass sich die mündliche Verhandlung<br />

auf den gesamten bis zum Termin angefallenen Akteninhalt bezogen hat, ferner auf<br />

die im Termin selbst überreichten Schriftsätze. 17<br />

In der Klausur kann daher grundsätzlich der gesamte Akteninhalt einschließlich der<br />

mündlichen Verhandlung unproblematisch zugrunde gelegt werden.<br />

2. Neben dem eigentlichen schriftsätzlichen Vortrag sind auch zu berücksichtigen:<br />

n das Rubrum (z.B. Kaufmann, Rechtsform der Parteien, Alter, Vertretung),<br />

n der Umstand der Klage oder des Schriftsatzes als solcher (z.B. als Kündigung,<br />

Mahnung oder Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten),<br />

n beigefügte Urkunden oder sonstige Unterlagen (Anlagen).<br />

Falls das Schriftstück den Vortrag ergänzen oder beweisen soll, ist i.d.R. der gesamte Inhalt vorgetragen;<br />

bei uneingeschränkter Bezugnahme: auch etwaige ungünstige Tatsachen. 18 Privatgutachten sind<br />

substantiierter Parteivortrag, 19 ihr Inhalt ist daher vorgetragen.<br />

16 Fischer/Uthoff Rdnr. 28, 31; Pukall Rdnr. 231; Baur JA 1980, 685, 686; Forster JuS 1992, 234, 239.<br />

17 BGH NJW 1999, 2805; NJW-RR 1996, 379 @ ; BGH Urt. v. 12.03.2004 – V ZR 257/03, NJW 2004, 1876, 1879.<br />

18 BGH NJW 1984, 128.<br />

19 BGH Urt. v. 24.01.2002 – III ZR 103/01, NJW 2002, 1265; VersR 2001, 1548.<br />

13<br />

1. Teil<br />

9

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