2011 - Alpmann Schmidt
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n Rechtsausführungen der Parteien.<br />
D. Die Sammlung des Prozessstoffes<br />
Auch wenn sie als solche grundsätzlich kein Tatsachenvortrag sind, müssen sie sorgfältig<br />
zur Kenntnis genommen werden: Oft wird nur aus diesen Ansichten heraus der<br />
Streit der Parteien verständlich, sodass das Begehren, der Sachvortrag und das Prozessverhalten<br />
der Parteien nur von diesem Ausgangspunkt her zutreffend erfasst,<br />
gewürdigt und eingeordnet werden kann. Auch bei der Lösungserarbeitung – und<br />
im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen – muss in der vom Einzelfall her gebotenen<br />
Ausführlichkeit auf diese Rechtsansichten eingegangen werden.<br />
Die Rechtsausführungen müssen auch deshalb besonders beachtet werden, weil sie gerade<br />
mit Absicht eingearbeitete Hinweise des Prüfungsamts auf rechtliche Probleme,<br />
zum Einstieg in den Fall oder auf einschlägige Bestimmungen bedeuten können. 16 Sie<br />
müssen aber nicht zutreffen, dürfen daher nicht ungeprüft übernommen werden!<br />
n die Prozessgeschichte, d.h. die Entwicklung und der Ablauf des Rechtsstreits, da<br />
dies in vielfältiger Hinsicht für die Lösung von Bedeutung sein kann,<br />
z.B.: Datum der Zustellung der Klage, für Prozesszinsen oder Verjährungshemmung, teilweise Klagerücknahme,<br />
Verweisung, für die Kostenentscheidung (§§ 269 Abs. 3 S. 2, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO); der<br />
Erlass eines VU, für Tenor (§ 343 ZPO) oder Kostenentscheidung (§ 344 ZPO).<br />
D. Die Sammlung des Prozessstoffes<br />
I. Fundstellen für den Tatsachenvortrag der Parteien<br />
1. In erster Linie natürlich: Die Schriftsätze der Parteien, und zwar schlechthin, soweit<br />
ihr Inhalt – zumindest durch stillschweigende Bezugnahme – in der mündlichen Verhandlung<br />
vorgetragen worden ist (§ 137 Abs. 2, 3 ZPO). Dabei ist im Zweifel – d.h., wenn<br />
nichts Gegenteiliges ersichtlich ist – anzunehmen, dass sich die mündliche Verhandlung<br />
auf den gesamten bis zum Termin angefallenen Akteninhalt bezogen hat, ferner auf<br />
die im Termin selbst überreichten Schriftsätze. 17<br />
In der Klausur kann daher grundsätzlich der gesamte Akteninhalt einschließlich der<br />
mündlichen Verhandlung unproblematisch zugrunde gelegt werden.<br />
2. Neben dem eigentlichen schriftsätzlichen Vortrag sind auch zu berücksichtigen:<br />
n das Rubrum (z.B. Kaufmann, Rechtsform der Parteien, Alter, Vertretung),<br />
n der Umstand der Klage oder des Schriftsatzes als solcher (z.B. als Kündigung,<br />
Mahnung oder Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten),<br />
n beigefügte Urkunden oder sonstige Unterlagen (Anlagen).<br />
Falls das Schriftstück den Vortrag ergänzen oder beweisen soll, ist i.d.R. der gesamte Inhalt vorgetragen;<br />
bei uneingeschränkter Bezugnahme: auch etwaige ungünstige Tatsachen. 18 Privatgutachten sind<br />
substantiierter Parteivortrag, 19 ihr Inhalt ist daher vorgetragen.<br />
16 Fischer/Uthoff Rdnr. 28, 31; Pukall Rdnr. 231; Baur JA 1980, 685, 686; Forster JuS 1992, 234, 239.<br />
17 BGH NJW 1999, 2805; NJW-RR 1996, 379 @ ; BGH Urt. v. 12.03.2004 – V ZR 257/03, NJW 2004, 1876, 1879.<br />
18 BGH NJW 1984, 128.<br />
19 BGH Urt. v. 24.01.2002 – III ZR 103/01, NJW 2002, 1265; VersR 2001, 1548.<br />
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1. Teil<br />
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