09.10.2013 Aufrufe

2011 - Alpmann Schmidt

2011 - Alpmann Schmidt

2011 - Alpmann Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

1. Teil: Die Arbeit am Sachverhalt<br />

A. Ziel:<br />

A. Ziel:<br />

Den Streit der Parteien – also den Prozessstoff (den Aufgabentext des Klausurfalles) – in<br />

tatsächlicher Hinsicht vollständig, genau und richtig zu erfassen. Dies ist<br />

n von ganz entscheidender – oft unterschätzter – Bedeutung für die Lösung: Der Bearbeiter<br />

kann nur dann, wenn er den Sachverhalt zutreffend erfasst hat, eine richtige<br />

Lösung erarbeiten; eine unzutreffende Sachverhaltsauffassung dagegen muss zwingend<br />

zu einer fehlerhaften Lösung führen, da dann bereits ihr Ausgangspunkt<br />

falsch ist.<br />

Dies kann ggf. sogar die Bewertung der Klausur als unbrauchbar begründen! 3<br />

n mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden: Es gilt, den Fall vollständig und richtig,<br />

auch und gerade in seinen besonderen Einzelheiten, zu erfassen. Dies erfordert Genauigkeit<br />

der Arbeit, aber auch Gespür für Interessenlagen und Hintergründe.<br />

n voller „tödlicher“ Gefahren, die man sich ständig vor Augen halten muss, um ihnen<br />

zu entgehen: Es ist der konkrete Fall – und nicht ein anderer! – zu entscheiden. Die<br />

Arbeit am Sachverhalt darf sich daher nur mit diesem Fall befassen, nicht dagegen<br />

mit einem „ähnlichen Fall“, den man kennt; die Gefahr ist groß, den Fall – durch Unterstellungen,<br />

durch Nichtbeachtung von Einzelheiten – in eine andere Richtung „zu<br />

pressen“ („Sachverhaltsquetsche“), nur um Wissen oder eine bekannte Lösung anwenden<br />

zu können. Auch dies muss zwingend zu einer fehlerhaften Lösung führen.<br />

Daher: Die Arbeit am Sachverhalt muss genau, objektiv und vorurteils- und wertungsfrei<br />

sein. Rechtliche Überlegungen dahin, wie der Fall zu lösen sein wird, müssen bei der ersten<br />

Arbeit am Sachverhalt unterbleiben, damit diese Arbeit nicht voreilig in eine bestimmte<br />

– und vielleicht falsche – Richtung gelenkt wird (aber spontane rechtliche Einfälle auf Merkzettel<br />

notieren!). Auch im Laufe der Fallbearbeitung darf ein Umstand, der von der beabsichtigten<br />

Lösung her nicht passt, nicht „übersehen“ oder „hingebogen“ werden, weil gerade darin<br />

die Besonderheit des Falles liegen kann.<br />

B. Gegenstand der Arbeit am Sachverhalt<br />

Gegenstand der Arbeit am Sachverhalt ist<br />

n die Erfassung der prozessualen Situation: Sogleich zu Beginn der Klausurbearbeitung<br />

muss die prozessuale Situation festgestellt werden, in der sich der Fall befindet,<br />

da davon der prozessuale Einstieg und der Lösungsweg abhängen, 4<br />

z.B.: Mündliche Verhandlung bei normaler Klage, Urkundenklage, Einspruch nach Versäumnisurteil,<br />

Berufungsverfahren, Widerklage; Vorliegen prozessualer Besonderheiten.<br />

n die Erfassung, Sammlung und Ordnung des Prozessstoffes.<br />

3 Fischer/Uthoff Rdnr. 40.<br />

4 s. Wimmer S. 22 und JuS 1991, 497; Pape JuS 1993, 759/760.<br />

4<br />

5<br />

1. Teil<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!