2011 - Alpmann Schmidt
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1. Teil: Die Arbeit am Sachverhalt<br />
A. Ziel:<br />
A. Ziel:<br />
Den Streit der Parteien – also den Prozessstoff (den Aufgabentext des Klausurfalles) – in<br />
tatsächlicher Hinsicht vollständig, genau und richtig zu erfassen. Dies ist<br />
n von ganz entscheidender – oft unterschätzter – Bedeutung für die Lösung: Der Bearbeiter<br />
kann nur dann, wenn er den Sachverhalt zutreffend erfasst hat, eine richtige<br />
Lösung erarbeiten; eine unzutreffende Sachverhaltsauffassung dagegen muss zwingend<br />
zu einer fehlerhaften Lösung führen, da dann bereits ihr Ausgangspunkt<br />
falsch ist.<br />
Dies kann ggf. sogar die Bewertung der Klausur als unbrauchbar begründen! 3<br />
n mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden: Es gilt, den Fall vollständig und richtig,<br />
auch und gerade in seinen besonderen Einzelheiten, zu erfassen. Dies erfordert Genauigkeit<br />
der Arbeit, aber auch Gespür für Interessenlagen und Hintergründe.<br />
n voller „tödlicher“ Gefahren, die man sich ständig vor Augen halten muss, um ihnen<br />
zu entgehen: Es ist der konkrete Fall – und nicht ein anderer! – zu entscheiden. Die<br />
Arbeit am Sachverhalt darf sich daher nur mit diesem Fall befassen, nicht dagegen<br />
mit einem „ähnlichen Fall“, den man kennt; die Gefahr ist groß, den Fall – durch Unterstellungen,<br />
durch Nichtbeachtung von Einzelheiten – in eine andere Richtung „zu<br />
pressen“ („Sachverhaltsquetsche“), nur um Wissen oder eine bekannte Lösung anwenden<br />
zu können. Auch dies muss zwingend zu einer fehlerhaften Lösung führen.<br />
Daher: Die Arbeit am Sachverhalt muss genau, objektiv und vorurteils- und wertungsfrei<br />
sein. Rechtliche Überlegungen dahin, wie der Fall zu lösen sein wird, müssen bei der ersten<br />
Arbeit am Sachverhalt unterbleiben, damit diese Arbeit nicht voreilig in eine bestimmte<br />
– und vielleicht falsche – Richtung gelenkt wird (aber spontane rechtliche Einfälle auf Merkzettel<br />
notieren!). Auch im Laufe der Fallbearbeitung darf ein Umstand, der von der beabsichtigten<br />
Lösung her nicht passt, nicht „übersehen“ oder „hingebogen“ werden, weil gerade darin<br />
die Besonderheit des Falles liegen kann.<br />
B. Gegenstand der Arbeit am Sachverhalt<br />
Gegenstand der Arbeit am Sachverhalt ist<br />
n die Erfassung der prozessualen Situation: Sogleich zu Beginn der Klausurbearbeitung<br />
muss die prozessuale Situation festgestellt werden, in der sich der Fall befindet,<br />
da davon der prozessuale Einstieg und der Lösungsweg abhängen, 4<br />
z.B.: Mündliche Verhandlung bei normaler Klage, Urkundenklage, Einspruch nach Versäumnisurteil,<br />
Berufungsverfahren, Widerklage; Vorliegen prozessualer Besonderheiten.<br />
n die Erfassung, Sammlung und Ordnung des Prozessstoffes.<br />
3 Fischer/Uthoff Rdnr. 40.<br />
4 s. Wimmer S. 22 und JuS 1991, 497; Pape JuS 1993, 759/760.<br />
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1. Teil<br />
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