Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR ... - ČD Cargo, as
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Artikel 4<br />
Von der Beförderung ausgeschlossene Güter<br />
§ 1 Von der Beförderung sind ausgeschlossen:<br />
1. Güter, deren Beförderung auch nur in einem der Staaten, deren <strong>Eisenbahn</strong>en an der<br />
Beförderung beteiligt sein sollten, verboten ist;<br />
2. Güter, deren Beförderung auch nur in einem der Staaten, deren <strong>Eisenbahn</strong>en an der<br />
Beförderung beteiligt sein sollten, der Post vorbehalten ist;<br />
3. Güter, die sich wegen ihres Umfanges, ihrer M<strong>as</strong>se oder ihrer Beschaffenheit mit<br />
Rücksicht<br />
auf die Anlagen oder Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en zur<br />
Beförderung nicht eignen;<br />
4. folgende gefährliche Güter:<br />
- Sprengkörper und Munition, ausgenommen Jagd- und Sportmunition;<br />
- Sprengstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste G<strong>as</strong>e, selbstentzündliche<br />
sowie radioaktive Stoffe, sofern sie nicht in den Tabellen 1, 3, 4 und 10 der Anlage 4<br />
genannt sind;<br />
5. im Verkehr mit Umladung:<br />
- Güter mit einer Einzelm<strong>as</strong>se von mehr als 2,5 t in gedeckten Wagen mit nicht öffnungs<br />
fähigem Dach;<br />
- Güter, deren Einzelstücke Abmessungen von 1800 mm x 1500 mm x 2 100 mm über<br />
schreiten, in gedeckten Wagen; dies gilt auch für Güter in gedeckten Wagen mit<br />
öffnungsfähigem Dach;<br />
6. Leichen.<br />
§ 2 Wird unterwegs festgestellt, daß von der Beförderung ausgeschlossene Stoffe und Gegenstände,<br />
wenn auch unter der vorgeschriebenen Bezeichnung, angenommen worden sind, so<br />
werden sie angehalten. Vom Absender werden gegebenenfalls Anweisungen eingeholt; diese<br />
Anweisungen müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem die Sendung angehalten<br />
worden ist. Der Absender hat die bis zum Anhaltebahnhof entstandenen Kosten<br />
einschließlich etwa nach Artikel 11 geschuldeter Frachtzuschläge zu zahlen.<br />
Artikel 5<br />
Bedingungsweise zur Beförderung zugel<strong>as</strong>sene Güter<br />
§ 1 Die nachstehend angeführten Güter sind unter folgenden Bedingungen zur Beförderung<br />
zugel<strong>as</strong>sen:<br />
1. Lebende Tiere:<br />
- den Sendungen ist ein vom Absender oder Empfänger gestellter Begleiter beizugeben;<br />
- der Absender hat die tierscuchenpolizeilichen Vorschriften des Versand- und Bestim<br />
mungsstaates sowie der Durchgangsstaaten zu beachten;<br />
- für lebende Fische gilt Ziffer 2.<br />
2. Leichtverderbliche Güter:<br />
- Sendungen leichtverderblicher Güter, die während der Beförderung eine Heizung (ausge<br />
nommen Dampfheizung und elektrische Heizung) erfordern, und Sendungen lebender<br />
Fische muß ein vom Absender oder Empfänger gestellter Begleiter beigegeben werden;<br />
- der Absender hat die verwaltungsbehördlichen Vorschriften des Versand- und Bestim<br />
mungsstaates sowie der Durchgangsstaaten zu beachten.<br />
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