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Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR ... - ČD Cargo, as

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Artikel 4<br />

Von der Beförderung ausgeschlossene Güter<br />

§ 1 Von der Beförderung sind ausgeschlossen:<br />

1. Güter, deren Beförderung auch nur in einem der Staaten, deren <strong>Eisenbahn</strong>en an der<br />

Beförderung beteiligt sein sollten, verboten ist;<br />

2. Güter, deren Beförderung auch nur in einem der Staaten, deren <strong>Eisenbahn</strong>en an der<br />

Beförderung beteiligt sein sollten, der Post vorbehalten ist;<br />

3. Güter, die sich wegen ihres Umfanges, ihrer M<strong>as</strong>se oder ihrer Beschaffenheit mit<br />

Rücksicht<br />

auf die Anlagen oder Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en zur<br />

Beförderung nicht eignen;<br />

4. folgende gefährliche Güter:<br />

- Sprengkörper und Munition, ausgenommen Jagd- und Sportmunition;<br />

- Sprengstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste G<strong>as</strong>e, selbstentzündliche<br />

sowie radioaktive Stoffe, sofern sie nicht in den Tabellen 1, 3, 4 und 10 der Anlage 4<br />

genannt sind;<br />

5. im Verkehr mit Umladung:<br />

- Güter mit einer Einzelm<strong>as</strong>se von mehr als 2,5 t in gedeckten Wagen mit nicht öffnungs<br />

fähigem Dach;<br />

- Güter, deren Einzelstücke Abmessungen von 1800 mm x 1500 mm x 2 100 mm über<br />

schreiten, in gedeckten Wagen; dies gilt auch für Güter in gedeckten Wagen mit<br />

öffnungsfähigem Dach;<br />

6. Leichen.<br />

§ 2 Wird unterwegs festgestellt, daß von der Beförderung ausgeschlossene Stoffe und Gegenstände,<br />

wenn auch unter der vorgeschriebenen Bezeichnung, angenommen worden sind, so<br />

werden sie angehalten. Vom Absender werden gegebenenfalls Anweisungen eingeholt; diese<br />

Anweisungen müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem die Sendung angehalten<br />

worden ist. Der Absender hat die bis zum Anhaltebahnhof entstandenen Kosten<br />

einschließlich etwa nach Artikel 11 geschuldeter Frachtzuschläge zu zahlen.<br />

Artikel 5<br />

Bedingungsweise zur Beförderung zugel<strong>as</strong>sene Güter<br />

§ 1 Die nachstehend angeführten Güter sind unter folgenden Bedingungen zur Beförderung<br />

zugel<strong>as</strong>sen:<br />

1. Lebende Tiere:<br />

- den Sendungen ist ein vom Absender oder Empfänger gestellter Begleiter beizugeben;<br />

- der Absender hat die tierscuchenpolizeilichen Vorschriften des Versand- und Bestim<br />

mungsstaates sowie der Durchgangsstaaten zu beachten;<br />

- für lebende Fische gilt Ziffer 2.<br />

2. Leichtverderbliche Güter:<br />

- Sendungen leichtverderblicher Güter, die während der Beförderung eine Heizung (ausge<br />

nommen Dampfheizung und elektrische Heizung) erfordern, und Sendungen lebender<br />

Fische muß ein vom Absender oder Empfänger gestellter Begleiter beigegeben werden;<br />

- der Absender hat die verwaltungsbehördlichen Vorschriften des Versand- und Bestim<br />

mungsstaates sowie der Durchgangsstaaten zu beachten.<br />

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