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Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR ... - ČD Cargo, as

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Internationaler<br />

<strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Gütertarif</strong><br />

<strong>Österreich</strong>-<br />

<strong>UdSSR</strong>-Nachfolgestaaten<br />

(SAT)<br />

Gültig ab 01.07.1994<br />

Tvz Nr<br />

9250<br />

1


Vormerkblatt<br />

Ver-<br />

AfV Ver-<br />

AfV Ver-<br />

AfV<br />

öffentl Folge Jahr Fortl öffentl Folge Jahr Fortl öffentl Folge Jahr Fortl<br />

Nr<br />

Nr Nr<br />

Nr Nr<br />

Nr<br />

1 5 2004 65<br />

2 6 2005 28<br />

3 5 2005 33<br />

3


AfV = Anzeigeblatt für Verkehr<br />

BC = Weißrussische <strong>Eisenbahn</strong><br />

CD = Tschechische <strong>Eisenbahn</strong>en<br />

CFM = Moldawische <strong>Eisenbahn</strong><br />

EVO = <strong>Eisenbahn</strong>-Verkehrsordnung<br />

Abkürzungen<br />

EVR = Staatliches Unternehmen „Estnische <strong>Eisenbahn</strong>"<br />

GUS = Gemeinschaft Unabhängiger Staaten<br />

GySEV = Györ-Sopron-Ebenfurti V<strong>as</strong>ut (ungarische Strecken)<br />

LDZ = Lettische <strong>Eisenbahn</strong><br />

LG = Litauische <strong>Eisenbahn</strong><br />

MAV = Ungarische Staatseisenbahnen<br />

NHM = Harmonisiertes Güterverzeichnis<br />

Oes = <strong>Österreich</strong>ischer Schilling<br />

PKP = Polnische Staatseisenbahnen<br />

ROeEE = Raab-Oedenburg-Ebenfurter <strong>Eisenbahn</strong> (österreichische Strecken)<br />

RZD = Russische <strong>Eisenbahn</strong>en<br />

SAT = Internationaler <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Gütertarif</strong> <strong>Österreich</strong>-<strong>UdSSR</strong> (Nachfolgestaaten)<br />

StH = Betriebsunternehmung Stern & Hafferl<br />

UZ = Ukrainische <strong>Eisenbahn</strong><br />

WLB = Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen<br />

ZSR = <strong>Eisenbahn</strong>en der Slowakischen Republik<br />

ECU = Europäische Wöhrungseinheit<br />

5


Vorwort<br />

1. Der SAT enthält die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen für den direkten<br />

<strong>Eisenbahn</strong>-Güterverkehr zwischen <strong>Österreich</strong> und den <strong>UdSSR</strong>-Nachfolgestaaten.<br />

2. Änderungen, Berichtigungen und die Außerkraftsetzung dieses Tarifes werden im AfV veröffent<br />

licht.<br />

3. Die in diesem Tarif vorgesehenen Abweichungen von der EVO sind gemäß § 2 Abs 2 EVO vom<br />

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen unter Zahl 34 017-40-1969<br />

genehmigt worden.<br />

6


Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

Abkürzungen.............................................................................................................................................. 5<br />

Vorwort ................................................................................................................................................... 6<br />

Teil I Beförderungsbedingungen<br />

Geltungsbereich ....................................................................................................................................... 12<br />

Anwendung des Landesrechtes .............................................................................................................. 12<br />

Beförderungspflicht der <strong>Eisenbahn</strong>en ...................................................................................................... 12<br />

Von der Beförderung ausgeschlossene Güter ......................................................................................... 13<br />

Bedingungsweise zur Beförderung zugel<strong>as</strong>sene Güter ........................................................................... 13<br />

Frachtbrief ............................................................................................................................................... 15<br />

Annahme der Güter zur Beförderung ....................................................................................................... 17<br />

Verpackung, Kennzeichnung, Verladung und Verwiegung der Güter, Plombieren der Wagen ............... 17<br />

Begleitung von Gütern ............................................................................................................................. 19<br />

Erfüllung von Zoll-und sonstigen Rechtsvorschriften ............................................................................... 19<br />

Nachprüfen, Frachtzuschläge, Maßnahmen bei Überl<strong>as</strong>t ...................................................................... 20<br />

Berechnung der Kosten ............................................................................................................................ 21<br />

Zahlung der Kosten .................................................................................................................................. 22<br />

Lieferfrist ................................................................................................................................................. 22<br />

Ablieferung ............................................................................................................................................. 24<br />

Pfandrecht der <strong>Eisenbahn</strong> ...................................................................................................................... 25<br />

Nachnahmen, Barvorschüsse, Angabe des Interesses an der Lieferung, Angabe<br />

des Wertes des Gutes ............................................................................................................................ 25<br />

Abänderung des Frachtvertrages ............................................................................................................. 25<br />

Beförderungs- und Ablieferungshindemisse ............................................................................................ 27<br />

Umfang der Haftung, Beweisl<strong>as</strong>t .............................................................................................................. 28<br />

Vermutung für den Verlust des Gutes ...................................................................................................... 30<br />

Einschränkung der Haftung bei Schwund ................................................................................................ 30<br />

Höhe der Entschädigung bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes ....................................... 31<br />

Höhe der Entschädigung bei Beschädigung des Gutes .......................................................................... 31<br />

Höhe der Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist ................................................................... 32<br />

Zahlung und Verzinsung der Entschädigung ........................................................................................... 32<br />

Anspruchsberechtigung ........................................................................................................................... 33<br />

Reklamationen ......................................................................................................................................... 33<br />

Gerichtliche Geltendmachung .................................................................................................................. 35<br />

Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Gutes ........................................ 35<br />

Verjährung der Ansprüche aus dem Frachtvertrag .................................................................................. 35<br />

Veröffentlichung und Änderungen des Tarifes ......................................................................................... 36<br />

Wortlaut des Tarifes ................................................................................................................................. 36<br />

Teil II Tarifbestimmungen<br />

Seite<br />

A. Allgemeines .......................................................................................................... 3<br />

B. Tarifbestimmungen für die Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Republik Polen und<br />

der Tschechischen und Slowakischen Republik .................................................... 5<br />

I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung ............................................................................. 5<br />

Grundlagen der Frachtberechnung ......................................................................................................... 5<br />

Gütereinteilung ........................................................................................................................................ 5<br />

Tarifentfernungen ..................................................................................................................................... 5<br />

Art der Sendung ........................................................................................................................................ 5<br />

M<strong>as</strong>se der Sendung .................................................................................................................................. 6<br />

Rundimg der Fracht .................................................................................................................................. 6<br />

Frachtberechnung...................................................................................................................................... 6<br />

Schienenfahrzeuge auf eigenen Rädern .................................................................................................. 6<br />

Güter mit Lademaßüberschreitung ........................................................................................................... 7<br />

Lange Güter ............................................................................................................................................. 7<br />

Kraftfahrzeuge auf Doppelstockwagen ..................................................................................................... 7<br />

Leicht verderbliche Güter ......................................................................................................................... 7<br />

7


Nichtbahneigene Wagen .......................................................................................................................... 8<br />

Nichtbahneigene Paletten ........................................................................................................................ 8<br />

Nichtbahneigene Klein- und Mittelcontainer ............................................................................................. 8<br />

Schutzwagen ............................................................................................................................................ 8<br />

Lademittel ................................................................................................................................................. 8<br />

Wärme-und Kälteschutzmittel ................................................................................................................... 9<br />

Begleiter .................................................................................................................................................... 9<br />

Spediteur-Sammelgut ............................................................................................................................... 9<br />

Ausstellungs-und Messegüter .................................................................................................................. 9<br />

Lebende Tiere ........................................................................................................................................... 9<br />

Beförderung von M<strong>as</strong>segütern zu besonderen Bestimmungen ............................................................... 9<br />

Tarifwahrung ............................................................................................................................................. 10<br />

Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte ....................................................................... 10<br />

II. Frachtsatzzeiger ......................................................................................................................... 11<br />

III. Nebengebühren .......................................................................................................................... 13<br />

IV. <strong>ČD</strong>-Frachtentafel für Großcontainer (GC) und Sattelauflieger ................................................... 14<br />

C. Tarifbestimmungen für die Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Republik Ungarn 16<br />

I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung ................................................................................ 16<br />

§ 2 Grundlagen der Frachtberechnung .................................................................................................... 16<br />

§ 3 Gütereinteilung ................................................................................................................................... 16<br />

§ 4 Tarifentfernungen ............................................................................................................................... 16<br />

§ 5 Art der Sendung .................................................................................................................................. 16<br />

§ 6 M<strong>as</strong>se des Gutes ................................................................................................................................ 17<br />

§ 7 Rundung der Fracht ............................................................................................................................ 17<br />

§ 8 Frachtberechnung ............................................................................................................................... 17<br />

§ 9 <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeuge auf eigenen Rädern .......................................................................................... 18<br />

§10 Außergewöhnliche Sendung ............................................................................................................. 18<br />

§11 Auf mehreren Wagen verladenes Gut ............................................................................................... 18<br />

§12 Kraftfahrzeuge auf Doppelstockwagen ............................................................................................. 19<br />

§13 Leicht verderbliche Güter .................................................................................................................. 19<br />

§14 Nichtbahneigene Wagen ................................................................................................................... 19<br />

§15 Paletten .............................................................................................................................................. 19<br />

§16 Nichtbahneigene Mittelcontainer ....................................................................................................... 20<br />

§17 Schutzwagen und Zwischenwagen ................................................................................................... 20<br />

§18 Lademittel .......................................................................................................................................... 20<br />

§19 Wärme- und Kälteschutzmittel ........................................................................................................... 21<br />

§20 Begleiter ............................................................................................................................................. 21<br />

§23 Lebende Tiere .................................................................................................................................... 21<br />

§24 Tarifwährung ...................................................................................................................................... 21<br />

§25 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte ................................................................ 21<br />

II. Frachtsatzzeiger ......................................................................................................................... 22<br />

III. Nebengebühren .......................................................................................................................... 23<br />

V. Bedingungen für die Beförderung von nichtbahneigenen Großcontainern ........................ 27<br />

D. Bestimmungen für die Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Republik Polen (PKP<br />

CARGO S.A.) ........................................................................................................ 29<br />

I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung Grundlagen für die Frachtberechnung .............. 29<br />

§ 3 Gütereinteilung ................................................................................................................................... 29<br />

§ 4 Tarifentfernungen ............................................................................................................................... 29<br />

§ 5 Art der Sendung .................................................................................................................................. 29<br />

§ 6 M<strong>as</strong>se des Gutes ................................................................................................................................ 30<br />

§ 7 Rundung der Fracht ............................................................................................................................ 30<br />

§ 8 Frachtberechnung ............................................................................................................................... 30<br />

§ 9 <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeuge auf eigenen Rädern .......................................................................................... 31<br />

§ 10 Güter mit Lademaßüberschreitung ................................................................................................... 32<br />

§ 11 Lange Güter ...................................................................................................................................... 32<br />

§ 12 Kraftfahrzeuge .................................................................................................................................. 33<br />

§ 13 Leicht verderbliche Güter ................................................................................................................. 33<br />

§ 14 Nichtbahneigene Wagen .................................................................................................................. 33<br />

§ 15 Paletten ............................................................................................................................................. 34<br />

§ 16 Nichtbahneigene Mittelcontainer ...................................................................................................... 34<br />

§ 17 Schutzwagen .................................................................................................................................... 34<br />

§ 18 Lademittel ......................................................................................................................................... 34<br />

8


§ 19 Stoffe und Gegenstände zum Schutz des Gutes ............................................................................. 34<br />

§ 20 Spediteur-Sammelgut ....................................................................................................................... 35<br />

§ 22 Ausstellungs- und Messegüter ......................................................................................................... 35<br />

§ 23 Lebende Tiere ................................................................................................................................... 35<br />

§ 24 Tarifwährung ..................................................................................................................................... 35<br />

§ 25 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte ............................................................... 35<br />

II. Frachtsatzzeiger Für die Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Republik Polen<br />

(PKP CARGO S.A) ...................................................................................................................... 36<br />

III. Nebengebühren .......................................................................................................................... 42<br />

IV. Grundfracht für Großcontainer (in EUR je Container) ........................................................... 43<br />

E. Tarifbestimmungen für die <strong>Eisenbahn</strong>gesellschaft AG (ZSSK) ...................... 44<br />

I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung ............................................................................... 46<br />

§ 2 Grundsätze für die Frachtberechnung ............................................................................................... 46<br />

§ 3 Gütereinteilung .................................................................................................................................. 46<br />

§ 4 Tarifentfernungen .............................................................................................................................. 46<br />

§ 5 Art der Sendung ................................................................................................................................. 46<br />

§ 6 M<strong>as</strong>se der Sendung .......................................................................................................................... 46<br />

§ 7 Rundung der Fracht ........................................................................................................................... 47<br />

§ 8 Frachtberechnung .............................................................................................................................. 47<br />

§ 9 Schienenfahrzeuge auf eigenen Rädern ........................................................................................... 48<br />

§ 10 Aussergewöhnliche Sendungen ....................................................................................................... 48<br />

§ 11 Sendungen der langen unteilbaren Gegenstände ............................................................................ 48<br />

§ 12 Bahneigene Wagen besonderer Bauart ........................................................................................... 49<br />

§ 13 Anwendung der bahneigenen Tiefladewagen ................................................................................. 49<br />

§ 14 Privatwagen ...................................................................................................................................... 49<br />

§ 15 Paletten ............................................................................................................................................. 50<br />

§ 16 Sendungen von Großcontainern ...................................................................................................... 50<br />

§ 17 Schutzwagen und eingesetzte Wagen ............................................................................................. 50<br />

§ 18 Verbindungswagen ........................................................................................................................... 51<br />

§ 19 Wärme- und Kälteschutzmittel (vorbehalten)<br />

§ 20 Beförderung von Begleitern .............................................................................................................. 51<br />

§ 21 Spediteur - Sammelgut (vorbehalten)<br />

§ 22 Ausstellungs- und Messegüter (vorbehalten)<br />

§ 23 Lebende Tiere (vorbehalten)<br />

§ 24 Beförderung von M<strong>as</strong>segütern zu besonderen Bestimmungen (vorbehalten)<br />

§ 25 Tarifwährung ..................................................................................................................................... 52<br />

§ 26 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte ............................................................... 52<br />

II. Frachtsätze ................................................................................................................................. 53<br />

III. Nebengebühren .......................................................................................................................... 56<br />

IV. Frachtentafeln für Großcontainer ............................................................................................ 57<br />

9


Teil I<br />

Beförderungsbedingungen<br />

11


Artikel 1<br />

Geltungsbereich<br />

Die direkte Beförderung der Güter als Wagenladung zwischen den Bahnhöfen der <strong>Eisenbahn</strong>en der<br />

GUS 4 ), der Republik Lettland, der Republik Litauen und der Republik Estland, die im Binnenverkehr für<br />

die Güterabfertigung zugel<strong>as</strong>sen sind, und den Bahnhöfen der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en1) im<br />

Durchgangsverkehr über die Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Republik Polen, der Tschechischen<br />

Republik, der Slowakischen Republik und der Republik Ungarn 2 ) (im weiteren als Transitbahnen<br />

bezeichnet) erfolgt auf Grund der Bestimmungen dieses Tarifes."<br />

Hinsichtlich der im Ausland gelegenen Bahnhöfe der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en 3 ) gilt im<br />

Sinne des SAT<br />

- bei Sendungen nach diesen Bahnhöfen <strong>Österreich</strong> als Bestimmungsstaat,<br />

- bei Sendungen von diesen Bahnhöfen <strong>Österreich</strong> als Versandstaat.<br />

Im Verkehr über die GUS, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Estland<br />

hinaus gelegenen Ländern ist dieser Tarif auch im Falle einer Weiterbeförderung oder<br />

Neuaufgabe nicht anwendbar.<br />

Bei nach den Grenzbahnhöfen Vjartsilja, Luzhaika, Naushki, Solovjevsk, Zabajkalsk,<br />

Grodekovo, Kh<strong>as</strong>an (Russische Föderation), Djulfa (Aserbaidshan), Ajagus, Zhangiz-Tobe,<br />

Sary-Ozek, Rybachje (K<strong>as</strong>akhstan) bestimmten Sendungen wird der Tarif nur angewendet,<br />

wenn der Absender im Frachtbrief den Staat eingetragen hat, dem der jeweilige<br />

Grenzbahnhof angehört.<br />

Artikel 2<br />

Anwendung des Landesrechtes<br />

Soweit in diesem Tarif keine Bestimmungen getroffen sind, finden die für den<br />

<strong>Eisenbahn</strong>binnengüterverkehr des jeweiligen Staates geltenden Rechtsvorschriften und<br />

Tarife Anwendung.<br />

Artikel 3<br />

Beförderungspflicht der <strong>Eisenbahn</strong>en<br />

§ 1 Die beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en verpflichten sich, die Güter nach den Bestimmungen dieses<br />

Tarifes zu befördern, sofern<br />

1. der Absender die Bestimmungen dieses Tarifes und die sonstigen für die Beförderung<br />

maßgebenden Bestimmungen einhält;<br />

2. die Beförderung mit den normalen, den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs<br />

genügen den Beförderungsmitteln möglich ist;<br />

3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die <strong>Eisenbahn</strong> nicht<br />

abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.<br />

§ 2 Wenn auf den Strecken einer der beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en auf Grund der für diese<br />

<strong>Eisenbahn</strong> geltenden Bestimmungen die Annahme oder die Beförderung von Gütern<br />

vorübergehend ganz eingestellt oder teilweise beschränkt wird oder bestimmte Güter<br />

vorübergehend von der Beförderung ausgeschlossen oder nur unter bestimmten<br />

Bedingungen zur Beförderung zugel<strong>as</strong>sen werden, so ist diese <strong>Eisenbahn</strong> verpflichtet,<br />

diese Maßnahmen, sofern hievon der gegenständliche Güterverkehr betroffen wird, ohne<br />

Verzug den beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en zwecks Veröffentlichung mitzuteilen; d<strong>as</strong> gleiche gilt<br />

für Änderungen und die Aufhebung solcher Maßnahmen.<br />

1) Von den österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en nehmen an diesem Tarif teil:<br />

<strong>Österreich</strong>ische Bundesbahnen,<br />

Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenhahn (österreichische Strecken).<br />

Steiermärkische Landesbahnen.<br />

Graz — Köflachcr <strong>Eisenbahn</strong>- und Bergbau-Gesellschaft.<br />

Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen.<br />

Betriebsunternehmung Stem & Hafferl.<br />

2) Von den ungarischen Eisenhahnen nehmen an diesem Tarif<br />

teil:<br />

Ungarische Staatseisenbahnen.<br />

Györ—Sopron-Ehenfurti V<strong>as</strong>ut (ungarische Strecken).<br />

3) Dieser Tarif gilt nach und von folgenden im Ausland gelegenen Bahnhöfen der österreichischen<br />

<strong>Eisenbahn</strong>en:<br />

inderSchweiz: Buchs(SG). Sl. Margrethen.<br />

in Liechtenstein: Nendeln. Schaan-Vaduz.<br />

in der Bundesrepublik Deutschland: LJndau-Reutin. Simbach (Inn). P<strong>as</strong>sau Hbf.<br />

in Italien: TarvisioCentrale.<br />

*) Der GUS gehören folgende Staaten an: Republik Aserbaidshan, Armenien, Kazakhstan, Kirgisistan, die Republik Weißrussland, die<br />

Republik<br />

Moldawien, die Russische Föderation, Tadzhikisun, Turkmenistan, Uzbekistan, Ukraine,die Republik Georgien<br />

12


Artikel 4<br />

Von der Beförderung ausgeschlossene Güter<br />

§ 1 Von der Beförderung sind ausgeschlossen:<br />

1. Güter, deren Beförderung auch nur in einem der Staaten, deren <strong>Eisenbahn</strong>en an der<br />

Beförderung beteiligt sein sollten, verboten ist;<br />

2. Güter, deren Beförderung auch nur in einem der Staaten, deren <strong>Eisenbahn</strong>en an der<br />

Beförderung beteiligt sein sollten, der Post vorbehalten ist;<br />

3. Güter, die sich wegen ihres Umfanges, ihrer M<strong>as</strong>se oder ihrer Beschaffenheit mit<br />

Rücksicht<br />

auf die Anlagen oder Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en zur<br />

Beförderung nicht eignen;<br />

4. folgende gefährliche Güter:<br />

- Sprengkörper und Munition, ausgenommen Jagd- und Sportmunition;<br />

- Sprengstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste G<strong>as</strong>e, selbstentzündliche<br />

sowie radioaktive Stoffe, sofern sie nicht in den Tabellen 1, 3, 4 und 10 der Anlage 4<br />

genannt sind;<br />

5. im Verkehr mit Umladung:<br />

- Güter mit einer Einzelm<strong>as</strong>se von mehr als 2,5 t in gedeckten Wagen mit nicht öffnungs<br />

fähigem Dach;<br />

- Güter, deren Einzelstücke Abmessungen von 1800 mm x 1500 mm x 2 100 mm über<br />

schreiten, in gedeckten Wagen; dies gilt auch für Güter in gedeckten Wagen mit<br />

öffnungsfähigem Dach;<br />

6. Leichen.<br />

§ 2 Wird unterwegs festgestellt, daß von der Beförderung ausgeschlossene Stoffe und Gegenstände,<br />

wenn auch unter der vorgeschriebenen Bezeichnung, angenommen worden sind, so<br />

werden sie angehalten. Vom Absender werden gegebenenfalls Anweisungen eingeholt; diese<br />

Anweisungen müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem die Sendung angehalten<br />

worden ist. Der Absender hat die bis zum Anhaltebahnhof entstandenen Kosten<br />

einschließlich etwa nach Artikel 11 geschuldeter Frachtzuschläge zu zahlen.<br />

Artikel 5<br />

Bedingungsweise zur Beförderung zugel<strong>as</strong>sene Güter<br />

§ 1 Die nachstehend angeführten Güter sind unter folgenden Bedingungen zur Beförderung<br />

zugel<strong>as</strong>sen:<br />

1. Lebende Tiere:<br />

- den Sendungen ist ein vom Absender oder Empfänger gestellter Begleiter beizugeben;<br />

- der Absender hat die tierscuchenpolizeilichen Vorschriften des Versand- und Bestim<br />

mungsstaates sowie der Durchgangsstaaten zu beachten;<br />

- für lebende Fische gilt Ziffer 2.<br />

2. Leichtverderbliche Güter:<br />

- Sendungen leichtverderblicher Güter, die während der Beförderung eine Heizung (ausge<br />

nommen Dampfheizung und elektrische Heizung) erfordern, und Sendungen lebender<br />

Fische muß ein vom Absender oder Empfänger gestellter Begleiter beigegeben werden;<br />

- der Absender hat die verwaltungsbehördlichen Vorschriften des Versand- und Bestim<br />

mungsstaates sowie der Durchgangsstaaten zu beachten.<br />

13


3. Gefährliche Güter:<br />

Sie sind nur unter Einhaltung der in der Anlage 4 festgelegten Bedingungen zur<br />

Beförderung zugel<strong>as</strong>sen.<br />

4. Kraftfahrzeuge, Traktoren und andere selbstfahrende M<strong>as</strong>chinen:<br />

- Der Absender hat die Kabine, Motorhaube und gegebenenfalls auch die Akkumulatoren,<br />

d<strong>as</strong> Reserverad sowie Kisten, die Ersatzteile, leichtabnehmbare Teile und Werkzeuge<br />

enthalten, zu plombieren; aus den verwendeten Plomben müssen der Name des Bahn<br />

hofes, d<strong>as</strong> Datum der Anlegung der Plomben oder die Kontrollzeichen sowie die<br />

abgekürzte Bezeichnung des Absenders ersichtlich sein;<br />

- der Absender hat Kisten, die Ersatzteile, leichtabnehmbare Teile und Werkzeuge enthal<br />

ten, mit Bandeisen zu verschließen und in der zu plombierenden Kabine des Fahrzeuges<br />

unterzubringen oder, falls dies nicht möglich ist, am Boden des Güterwagens zu befesti<br />

gen. Jede dieser Kisten muß ein Inhaltsverzeichnis enthalten;<br />

- für jedes Kraftfahrzeug, jeden Traktor und jede andere selbstfahrende M<strong>as</strong>chine muß der<br />

Absender ein Verzeichnis nach Anlage 6 in zwei Ausfertigungen in russischer oder<br />

deutscher Sprache anfertigen. In dem Verzeichnis müssen die Anzahl der angebrachten<br />

Plomben, die Anzahl der Kisten mit Ersatzteilen und Werkzeugen, ferner eine Aufstel<br />

lung aller von den M<strong>as</strong>chinen abgenommenen Teile sowie die Stellen, an denen sich die<br />

Kisten befinden, angegeben werden. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses ist an der<br />

Innenseite des Seitenfensters der Kabine zu befestigen. Die zweite Ausfertigung ist dem<br />

Frachtbrief beizugeben;<br />

- im Feld „Bezeichnung des Gutes" des Frachtbriefes hat der Absender anzugeben, an<br />

welcher Stelle des Kraftfahrzeuges sich die Kraftfahrzeugschlüssel befinden.<br />

5. Nichtsymmetrische Güter, Güter mit einer Einzelm<strong>as</strong>se von mehr als 3t, Ausrüstungen und<br />

M<strong>as</strong>chinen sowie in Kisten verpackte Güter dieser Art, deren Höhe 1 m überschreitet: Der<br />

Absender hat an jedem Versandstück auf den jeweils gegenüberliegenden Seiten der<br />

Längs<br />

und Querrichtung mit unabw<strong>as</strong>chbarer Farbe den Schwerpunkt mit dem Mar<br />

kierungszeichen „Schwerpunkt" gemäß Anlage 7 und die Bruttom<strong>as</strong>se jedes Stückes<br />

anzugeben.<br />

6. <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeuge, die auf eigenen Rädern rollen:<br />

- Die Versandbahn muß die Lauffähigkeit festgestellt haben: diese wird im Feld „Bezeich<br />

nung des Gutes" des Frachtbriefes bescheinigt; für diese Sendungen ist außerdem die<br />

vorherige Zustimmung der beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en erforderlich;<br />

- für den Übergang auf die andere Spurweite hat der Absender die zum Umsetzen des<br />

Wagens erforderlichen Reserveradsätze beizustellen;<br />

- Lokomotiven, Tender, Triebwagen und <strong>Eisenbahn</strong>kräne müssen von einem sachkundi<br />

gen Beauftragten des Absenders begleitet werden, der für die Aufrechterhaltung der<br />

Lauffähigkeit zu sorgen hat;<br />

- d<strong>as</strong> Aufsetzen von auf eigenen Rädern rollenden <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeugen auf die Gleise<br />

hat<br />

der Absender, d<strong>as</strong> Absetzen solcher Fahrzeuge von den Gleisen hat der Empfänger zu<br />

besorgen.<br />

7. Nichtbahneigene Großcontainer, beladen oder leer:<br />

Es gelten die Bedingungen der Anlage 10.<br />

§ 2 Die nachgenannten Güter werden nur auf Grund einer zwischen der Versandbahn und dem<br />

Absender nach Bef<strong>as</strong>sung der anderen an der Beförderung beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en getroffenen<br />

Vereinbarung, in welcher neben Beförderungsbedingungen technischer Art auch der<br />

Beförderungsweg und die Lieferfrist vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof<br />

sowie die Kosten für die Beförderung auf den Strecken der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en<br />

besonders festgesetzt werden können, zur Beförderung zugel<strong>as</strong>sen:<br />

1. Güter mit einer Stückm<strong>as</strong>se von mehr als 60 t;<br />

2. Güter über 18 m Länge.<br />

Ohne vorherige Vereinbarung werden jedoch zur Beförderung zugel<strong>as</strong>sen:<br />

- Im Verkehr ohne Umladung Güter über 18 m bis 25 m Länge, sofern sie auf einem<br />

Wagen<br />

aufliegen. Ist es erforderlich, Schutzwagen zu verwenden, darf d<strong>as</strong> Gut nicht auf diesen<br />

aufliegen;<br />

- <strong>Eisenbahn</strong>schienen und Betonrundstahl mit einer Länge bis 30 m;<br />

14


3. Güter, die d<strong>as</strong> Lademaß auch nur auf einer der an der Beförderung beteiligten<br />

<strong>Eisenbahn</strong>en<br />

überschreiten. D<strong>as</strong> Lademaß der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en ist in der Anlage 9 enthal<br />

ten. Im Verkehr mit Umladung ist bei der Berechnung der Lademaßüberschreitung eine<br />

Höhe des Wagenbodens über Schienenoberkante von 1300 mm zugrunde zu legen und<br />

davon auszugehen, daß der Wagen auf einem geraden, horizontalen Gleis steht, und sich<br />

die<br />

Wagenlängsachse über der Gleismitte befindet;<br />

4. Güter, die auf Tiefladewagen im Verkehr mit Umladung befördert werden;<br />

5. Güter, die in Privatwagen verladen sind;<br />

6. chemische Stoffe, die in Spezialkesselwagen im Verkehr mit Umladung befördert werden.<br />

Zur Vereinbarung der Beförderungsbedingungen für solche Sendungen muß der Absender<br />

dem Versandbahnhof rechtzeitig vor Auflieferung die Art der Verpackung und die M<strong>as</strong>se der<br />

einzelnen Versandstücke sowie für die unter den Ziffern 1, 2 und 3 angeführten Güter<br />

außerdem die Abmessungen angeben und erforderlichenfalls eine Ladeskizze einreichen. Bei<br />

Gütern, die d<strong>as</strong> Lademaß überschreiten, sind in jedem Fall Ladeskizzen einzureichen.<br />

Überschreiten Güter d<strong>as</strong> Lademaß, so hat der Absender<br />

- im Feld „Besondere Erklärungen des Absenders" des Frachtbriefes den Umweg<br />

anzugeben,<br />

wenn sie auf den Strecken der Transitbahnen über einen Umweg befördert werden;<br />

- auf jedem Versandstück auf den jeweils gegenüberliegenden Seiten der Längs- und<br />

Querrich<br />

tung mit unabw<strong>as</strong>chbarer Farbe den Schwerpunkt durch d<strong>as</strong> Markierungszeichen „Schwer<br />

punkt" gemäß Anlage 7 und die Bruttom<strong>as</strong>se jedes Stückes anzugeben;<br />

- an beiden Seiten des Gutes Aufschriften oder Tafeln mit roter Umrandung und folgendem<br />

Wortlaut in russischer und deutscher Sprache anzubringen: „Achtung! Gut mit Lademaß<br />

überschreitung auf den ... <strong>Eisenbahn</strong>en", ("Внимание! Груз негабаритный на железных<br />

дорогах")<br />

Artikel 6<br />

Frachtbrief<br />

§ 1 Der Absender hat dem Versandbahnhof für jede Sendung einen im Durchschreibeverfahren<br />

ausgefüllten und unterschriebenen Frachtbrief nach dem Muster der Anlage 1 zu übergeben.<br />

Für d<strong>as</strong> Ausfüllen des Frachtbriefes sind im Anhang zur Anlage 1 Erläuterungen enthalten.<br />

Die Unterschrift des Absenders kann durch Aufdruck oder Stempel ersetzt werden. Nach<br />

Abschluß des Frachtvertrages wird d<strong>as</strong> Frachtbriefdoppel dem Absender zurückgegeben. Es<br />

hat nicht die Bedeutung des Frachtbrieforiginales.<br />

§ 2 Die Felder „Bestimmungsbahn und Bestimmungsbahnhof", „Empfänger, Postanschrift" und<br />

„Bezeichnung des Gutes" sind in russischer und deutscher Sprache, die übrigen Felder des<br />

Frachtbriefes in russischer oder deutscher Sprache gut leserlich auszufüllen. Bei<br />

Nichtübereinstimmung der russischen mit der deutschen Bezeichnung des Gutes ist die<br />

Bezeichnung des Gutes in der Sprache des Versandlandes (russisch oder deutsch)<br />

maßgebend. Für den deutschen Text sind lateinische Schriftzeichen zu verwenden.<br />

§ 3 Die Angaben im Frachtbrief sind mit Tinte, Kugelschreiber oder Schreibm<strong>as</strong>chine einzutragen,<br />

können aber auch eingedruckt oder eingestempelt werden. Alle Angaben müssen in die<br />

hiefür vorgesehenen Felder des Frachtbriefes eingetragen werden. Die Verwendung von<br />

Abkürzungen ist, ausgenommen die vorgesehenen Kurzbezeichnungen der <strong>Eisenbahn</strong>en,<br />

unzulässig. Frachtbriefe mit überschriebenen, radierten oder überklebten Eintragungen sind<br />

nicht zugel<strong>as</strong>sen. Durchstreichungen sind nur zulässig, wenn sie der Absender im Feld<br />

„Besondere Erklärungen des Absenders" vermerkt und mit seiner Unterschrift anerkennt. Die<br />

Angaben in den einzelnen Blättern müssen übereinstimmen.<br />

Änderungen und Ergänzungen im Frachtbrief durch die <strong>Eisenbahn</strong> sind durch die Unterschrift<br />

des zuständigen Bediensteten und den Tagesstempel zu bestätigen.<br />

15


§ 4 Der Absender hat im Frachtbrief die Grenzaustrittsbahnhöfe des Versandlandes und der<br />

Transitländer, über welche die Sendung zu befördern ist, anzugeben. Der Absender in der<br />

GUS, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Estland muß unter anderem<br />

den Code des Grenzaustrittsbahnhofes einer der Bahnen der GUS (Republik Weißrußland<br />

oder der Ukraine) angeben. Hiebei darf der Absender nur Grenzübergangsbahnhöfe<br />

vorschreiben, die gemäß Anlage 3 zugel<strong>as</strong>sen sind.<br />

§ 5 Absender oder Empfänger einer Sendung kann nur eine natürliche oder eine juristische<br />

Person sein. Die Anschrift im Frachtbrief muß den Namen des Absenders und des<br />

Empfängers und deren Postanschrift enthalten.<br />

§ 6 Die Güter sind im Frachtbrief wie folgt zu bezeichnen:<br />

- Die gemäß Artikel 5 § I Ziffer 3 bedingungsweise zur Beförderung zugel<strong>as</strong>senen<br />

gefährlichen<br />

Güter mit der in der Anlage 4 vorgesehenen Bezeichnung,<br />

- die übrigen Güter mit der in der NHM vorgesehenen Bezeichnung und, wenn der Absen<br />

der die Anwendung eines bestimmten Tarifes auf den Strecken der österreichi<br />

schen <strong>Eisenbahn</strong>en verlangt, außerdem mit der in diesem Tarif vorgesehenen Bezeich<br />

nung.<br />

§ 7 Wird für eine Sendung ein Begleiter gestellt, so ist dies im Frachtbrief unter der Bezeichnung<br />

des Gutes einzutragen; ferner sind der Name des Begleiters sowie die Nummer des<br />

Begleiter-ausweises oder eines anderen Ausweises, der seine Identität nachweist,<br />

anzugeben.<br />

Wird d<strong>as</strong> Gut nur bis zu einem Grenzübergangsbahnhof des Beförderungsweges begleitet,<br />

so hat der Absender im Frachtbrief auch den Bahnhof anzugeben, von dem ab ein vom<br />

Empfänger gestellter Begleiter die Begleitung des Gutes übernimmt. In diesem Fall trägt der<br />

Grenzübergangsbahnhof die den vom Empfänger gestellten Begleiter betreffenden Angaben<br />

auf Grund der Mitteilung des Absenders oder Empfängers in den Frachtbrief ein.<br />

§ 8 Reicht der im Frachtbrief<br />

- für die Angabe der Zeichen. Marken. Nummern, Art der Verpackung und Bezeichnung des<br />

Gutes,<br />

- für die Angabe von Art, Kategorie, Eigentum und Nummer der Container/Lademittel sowie<br />

- für die Angaben über die Wagen (L<strong>as</strong>tgrenze/Ladem<strong>as</strong>se 1 ), Achsen, Eigenm<strong>as</strong>se)<br />

vorgesehene Raum nicht aus, so sind an den Frachtbrief Zusatzblätter anzuheften. Diese<br />

müssen die gleiche Größe wie der Frachtbrief haben und sind in der gleichen Anzahl<br />

auszufertigen, wie der Frachtbrief Blätter enthält. In den Zusatzblättern sind, getrennt für<br />

jedes in Betracht kommende Feld des Frachtbriefes, die entsprechenden Eintragungen<br />

vorzunehmen. In den betreffenden Feldern des Frachtbriefes ist zu vermerken: „Fortsetzung<br />

siehe Zusatzblatt". Außerdem hat der Absender im Feld „Vom Absender beigefügte<br />

Begleitpapiere" die Beigabe der Zusatzblätter zu vermerken und die Zusatzblätter zu<br />

unterschreiben. Die Eintragungen in die Zusatzblätter sind in den im § 2 vorgesehenen<br />

Sprachen vorzunehmen.<br />

§ 9 Der Absender haftet für die Richtigkeit der von ihm in den Frachtbrief eingetragenen<br />

Angaben und Erklärungen. Er trägt alle Folgen, die daraus entstehen, daß diese Angaben<br />

oder Erklärungen unrichtig, ungenau, unvollständig oder unzulässig oder nicht an der für sie<br />

vorgesehenen Stelle eingetragen sind.<br />

') Im Verkehr von <strong>Österreich</strong> nach den <strong>UdSSR</strong>-Nachfolgestaaten: L<strong>as</strong>tgrenze Im<br />

Verkehr von den <strong>UdSSR</strong>-Nachfolgestaaten: Ladem<strong>as</strong>se.<br />

16


Artikel 7<br />

Annahme der Güter zur Beförderung<br />

§ 1 Die Annahme von Gütern zur Beförderung als Eilgut ist nicht zugel<strong>as</strong>sen.<br />

§ 2 Auf die Annahme und Abfertigung der Güter finden die für den Binnengüterverkehr der<br />

Versandbahn geltenden Rechtsvorschriften und Tarife Anwendung.<br />

§ 3 Als eine Sendung gilt<br />

1. die in einem Bahnhof der in Artikel 1, Absatz 1, genannten Bahnen mit einem Frachtbrief<br />

in einem Breitspurwagen aufgelieferte Wagenladung;<br />

2. die in einem Bahnhof der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en mit einem Frachtbrief<br />

aufgelieferte Ladung eines Normalspurwagens oder, sofern d<strong>as</strong> Gut wegen seiner<br />

Abmessungen mehr als einen Normalspurwagen beansprucht, die Ladung der hiefür<br />

erforderlichen Anzahl Normalspurwagen.<br />

§ 4 Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald der Versandbahnhof d<strong>as</strong> Gut mit dem<br />

Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat. Die Bestätigung der Annahme erfolgt mit dem<br />

Tagesstempel des Versandbahnhofes auf allen Blättern des Frachtbriefes und<br />

erforderlichenfalls auf jedem Zusatzblatt. Diese Bestätigung wird unmittelbar nach<br />

Auflieferung aller vom Absender im Frachtbrief angegebenen Güter und nach Zahlung der<br />

vom Absender übernommenen Kosten nach den für den Versandbahnhof geltenden<br />

Vorschriften vorgenommen.<br />

§ 5. D<strong>as</strong> mit dem Tagesstempel versehene Frachtbrieforiginal dient als Beweis für den Abschluß<br />

des Frachtvertrages.<br />

Artikel 8<br />

Verpackung, Kennzeichnung, Verladung und Verwiegung der Güter,<br />

Plombieren der Wagen<br />

§ 1 Güter, deren Natur eine Verpackung erfordert, sind so zu verpacken, daß sie gegen<br />

gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung<br />

geschützt sind und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter<br />

beschädigen können. Solche Güter ohne Verpackung, in schadhafter Verpackung oder in<br />

einer Verpackung, die der Beschaffenheit des Gutes nicht entspricht oder die eine Umladung<br />

nicht zuläßt, werden zur Beförderung nicht angenommen.<br />

§ 2 Der Absender hat die Güter mit deutlichen, unauslöschbaren Aufschriften oder<br />

Beklebezetteln zu versehen, die folgende Angaben des Frachtbriefes enthalten müssen:<br />

1. Zeichen, Marken und Nummern der Stücke;<br />

2. Versandbahnhof und Versandbahn;<br />

3. Bestimmungsbahnhof und Bestimmungsbahn;<br />

4. Absender und Empfänger;<br />

17


Bei Hausrat hat der Absender ein Doppel der Kennzeichnung in die Versandstücke<br />

einzulegen.<br />

Je Wagen, ausgenommen bei lose verladenen Gütern, sind mindestens zehn Stücke, zu<br />

kennzeichnen, die in der Nähe der Tür verladen sind.<br />

Der Absender hat außerdem bei Gütern, die infolge ihrer Beschaffenheit besondere<br />

Vorsichtsmaßnahmen bei der Beförderung erforderlich machen, Aufschriften oder<br />

Beklebezettel, wie „Vorsicht", „Oben", auf den einzelnen Stücken anzubringen. Die<br />

Kennzeichnungen sind in russischer und deutscher Sprache vorzunehmen. Schwere Kisten,<br />

M<strong>as</strong>chinen und ähnliche schwere Güter, die mit Kran verladen, umgeladen oder ausgeladen<br />

werden, hat der Absender mit dem Markierungszeichen „Anlegestelle für Ketten, Taue usw"<br />

gemäß Anlage 8 zu versehen. Alte Aufschriften und Beklebezettel hat der Absender zu<br />

entfernen.<br />

§ 3 Ob die Güter durch die <strong>Eisenbahn</strong> oder durch den Absender zu verladen sind, richtet sich<br />

nach den für den Binnengüterverkehr der Versandbahn geltenden Rechtsvorschriften und<br />

Tarifen.<br />

§ 4 „Im Verkehr ohne Umladung sind nach Bahnhöfen der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en eine<br />

Radsatzl<strong>as</strong>t von 18 t und eine Meterl<strong>as</strong>t von 6,4 t/m zugel<strong>as</strong>sen. Genehmigungen im<br />

Einzelfall über die Ausnutzung einer höheren Radsatzl<strong>as</strong>t als 18 t und einer höheren<br />

Meterl<strong>as</strong>t als 6,4 t/m im Verkehr ohne Umladung nach Bahnhöfen der österreichischen<br />

<strong>Eisenbahn</strong>en erteilen die ÖBB."<br />

§ 5 Die Verwendung bahneigener Lademittel, Paletten, Container und sonstiger Transport-<br />

behältnisse ist nicht zugel<strong>as</strong>sen.<br />

§ 6 Unzulässig ist die gemeinsame Beförderung in einem Wagen mit einem oder mehreren<br />

Frachtbriefen von<br />

1. Gütern, die nach ihrer Beschaffenheit nicht ohne Nachteil zusammengeladen werden<br />

können;<br />

2. Gütern, wenn diese auf Grund der Anlage 4 miteinander oder mit anderen Gütern nicht<br />

zusammengeladen werden dürfen;<br />

3. Gütern, die in loser Schüttung befördert werden, zusammen mit anderen Gütern;<br />

4. leichtverderblichen Gütern und anderen Gütern oder anderen leichtverderblichen<br />

Gütern, falls eine unterschiedliche Behandlung erforderlich ist.<br />

§ 7 Auf die Feststellung von M<strong>as</strong>se und Stückzahl im Versandbahnhof finden die für den<br />

Binnengüterverkehr der Versandbahn geltenden Rechtsvorschriften und Tarife Anwendung.<br />

Ergibt eine von der <strong>Eisenbahn</strong> nach Abschluß des Frachtvertrages im Versand-, Unterwegs-,<br />

Umlade- oder Bestimmungsbahnhof vorgenommene M<strong>as</strong>sefeststellung auf einer Gleiswaage<br />

einen M<strong>as</strong>seunterschied, so bleibt die vom Versandbahnhof festgestellte M<strong>as</strong>se oder, wenn<br />

dieser die M<strong>as</strong>se nicht festgestellt hat, die vom Absender angegebene M<strong>as</strong>se für die<br />

Frachtberechnung maßgebend,<br />

1. wenn der Unterschied offensichtlich durch die Natur des Gutes oder durch<br />

Witterungsein<br />

flüsse verursacht worden ist, oder<br />

2. wenn d<strong>as</strong> Ergebnis nicht mehr als 2% von der im Frachtbrief angegebenen M<strong>as</strong>se<br />

abweicht.<br />

§ 8 Bei gedeckten Wagen und Kühlwagen sind die Türen und alle sonstigen Öffnungen zu<br />

plombieren; ausgenommen sind Belüftungsöffnungen, die von innen mit Gittern oder auf<br />

andere Weise geschützt sind. Bei Behälterwagen sind alle Füll- und Ablaßvorrichtungen zu<br />

plombieren. Befinden sich am Wagen noch Plomben aus vorangegangenen Beförderungen,<br />

sind diese vom Absender oder von der <strong>Eisenbahn</strong> zu entfernen, je nachdem, wer die Wagen<br />

neu zu plombieren hat. Zum Plombieren der Wagen sind solche Plomben zu verwenden, die<br />

nicht ohne Beschädigung der Plomben abgenommen werden können; die Plomben sind so<br />

anzulegen, daß sie einen Zugang zum Gut ohne Beschädigung der Plomben nicht zul<strong>as</strong>sen.<br />

Werden die Wagen vom Absender plombiert, müssen die Plomben folgende deutliche<br />

Zeichen tragen:<br />

1. Name des Bahnhofs (gegebenenfalls abgekürzt)<br />

2. Datum des Anlegens der Plomben oder der Kontrollzeichen<br />

3. abgekürzte Bezeichnung des Absenders.<br />

Die Plomben des Absenders können außerdem die Kurzbezeichnung der Versandbahn<br />

tragen. Plombiert die <strong>Eisenbahn</strong> die Wagen, müssen die Plomben die gleichen Zeichen<br />

tragen, anstelle der abgekürzten Bezeichnung des Absenders jedoch die Kurzbezeichnung<br />

der Versandbahn und, soweit die Plomben keine Kontrollzeichen tragen, die Nummer der<br />

Plombenzange. Die Gesetze und Vorschriften des Versandstaates legen fest, ob die Wagen<br />

durch die <strong>Eisenbahn</strong> oder den Absender zu plombieren sind.<br />

18


Artikel 9<br />

Begleitung von Gütern<br />

§ 1 Die Güter, für die in diesem Tarif Begleitung vorgeschrieben ist, sowie andere Güter, für die<br />

auf Antrag des Absenders mit Zustimmung aller an der Beförderung beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en<br />

Begleitung zugel<strong>as</strong>sen wird, werden nur als Wagenladung in nicht von der <strong>Eisenbahn</strong><br />

plombierten Wagen vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof befördert.<br />

D<strong>as</strong> Gut kann bis zum Grenzeintrittsbahnhof des Bestimmungsstaates oder bis zum<br />

Grenzaus-trittsbahnhof des Versandstaates oder des Durchgangsstaates, der an den<br />

Bestimmungsstaat grenzt, vom Begleiter des Absenders und von diesem Bahnhof bis zum<br />

Bestimmungsbahnhof von einem Begleiter des Empfängers begleitet werden (Artikel 6 § 7).<br />

Besitzt der Begleiter des Absenders oder des Empfängers keine Bewilligung zur Überschreitung<br />

der Staatsgrenze, so kann die Sendung zwischen den Grenzübergangsbahnhöfen der<br />

Nachbarstaaten im Auftrag des Absenders mit einem Begleiter oder mit den Plomben eines<br />

Spediteurs befördert werden.<br />

§ 2 Die Begleiter werden nach den Vorschriften der beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en befördert und<br />

unterliegen während der Beförderung den Rechtsvorschriften jener Staaten, deren <strong>Eisenbahn</strong>en<br />

an der Beförderung beteiligt sind.<br />

§ 3 Der Absender haftet für die Folgen des Fehlens des Begleiters. Der Absender oder<br />

Empfänger, der den Begleiter stellt, haftet für alle Schäden, die der <strong>Eisenbahn</strong> durch<br />

Verschulden des Begleiters entstehen.<br />

Artikel 10<br />

Erfüllung von Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften<br />

§ 1 Der Absender hat dem Frachtbrief alle Begleitpapiere, die zur Erfüllung der Zoll- und<br />

sonstigen Rechtsvorschriften bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger erforderlich<br />

sind, beizugeben und diese im Feld „Vom Absender beigefügte Begleitpapiere" des Frachtbriefes<br />

einzeln und genau anzuführen. Diese Papiere dürfen nur Güter umf<strong>as</strong>sen, die den<br />

Gegenstand desselben Frachtbriefes bilden, sofern nicht in den Zoll- und sonstigen<br />

Rechtsvorschriften etw<strong>as</strong> anderes bestimmt ist. Sie sind mit dem Frachtbrief haltbar zu<br />

verbinden.<br />

Sind solche Papiere dem Frachtbrief nicht beigegeben oder sind sie vom Empfänger<br />

beizubringen, so hat der Absender im Feld „Besondere Erklärungen des Absenders" des<br />

Frachtbriefes den Bahnhof, d<strong>as</strong> Zollamt oder eine andere Amtsstelle anzugeben, bei der<br />

diese Papiere der <strong>Eisenbahn</strong> zur Verfügung stehen und bei der die Förmlichkeiten zu erfüllen<br />

sind. Wohnt der Absender der Behandlung durch die Zoll- oder sonstigen<br />

Verwaltungsbehörden selbst bei oder läßt er sich dabei durch einen Beauftragten vertreten,<br />

so genügt es, wenn die Begleitpapiere bei der Behandlung vorgelegt werden.<br />

§ 2 Die <strong>Eisenbahn</strong> ist nicht verpflichtet, die vom Absender beigegebenen Begleitpapiere auf ihre<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der Absender haftet der <strong>Eisenbahn</strong> für alle Folgen,<br />

die aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen,<br />

sofern nicht die <strong>Eisenbahn</strong> ein Verschulden trifft. Muß infolge des Fehlens, der Unzulänglichkeit<br />

oder der Unrichtigkeit der Begleitpapiere die Sendung angehalten oder kann sie nicht<br />

abgeliefert werden, so wird für die Dauer der hiedurch verursachten Verzögerung Lager- oder<br />

Wagenstandgeld eingehoben.<br />

§ 3 Solange d<strong>as</strong> Gut unterwegs ist, werden die Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften für den<br />

Absender und für den Empfänger ausschließlich von der <strong>Eisenbahn</strong> erfüllt.<br />

§ 4 Der Absender kann für die Erfüllung der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften im Frachtbrief<br />

einen Bahnhof bezeichnen und d<strong>as</strong> hiebei anzuwendende Verfahren vorschreiben. Ist eine<br />

solche Vorschreibung gemäß den Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften nicht ausführbar,<br />

handelt die <strong>Eisenbahn</strong> so, wie es ihr für den Berechtigten am vorteilhaftesten erscheint und<br />

verständigt den Absender von der getroffenen Maßnahme; die Kosten werden der Sendung<br />

angel<strong>as</strong>tet.<br />

19


§ 5 Im österreichischen Bestimmungsbahnhof kann, sofern der Absender im Frachtbrief nicht die<br />

Erfüllung der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften durch die <strong>Eisenbahn</strong> vorgeschrieben hat,<br />

der Empfänger für die Erfüllung der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften sorgen. Will der<br />

Empfänger hievon Gebrauch machen, so hat er vorher den Frachtbrief einzulösen. Löst der<br />

Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb der für die Abnahme vorgesehene Frist ein oder<br />

sorgt er nicht innerhalb von achtundvierzig Stunden nach dem Einlösen des Frachtbriefes für<br />

die Erfüllung der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften, so sorgt die <strong>Eisenbahn</strong> für die<br />

Erfüllung der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften oder verfährt gemäß den Bestimmungen<br />

über Ablieferungshindernisse.<br />

§ 6 Die <strong>Eisenbahn</strong> besorgt die ihr gemäß §§ 3 und 5 obliegenden Tätigkeiten selbst oder läßt sie<br />

in einem Bahnhof der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en von einem Beauftragten besorgen; in<br />

beiden Fällen haftet die <strong>Eisenbahn</strong> für ihr Verschulden oder d<strong>as</strong>jenige ihres Beauftragten; sie<br />

hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz zu leisten, als bei Verlust des Gutes.<br />

§ 7 Die <strong>Eisenbahn</strong> hebt für ihre Tätigkeit gegenüber den Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden<br />

Nebengebühren ein.<br />

§ 8 Der Absender kann im Frachtbrief verlangen, daß er oder ein von ihm Beauftragter der zollund<br />

sonstigen verwaltungsbehördlichen Behandlung, für welche die <strong>Eisenbahn</strong> zu sorgen<br />

verpflichtet ist, beigezogen werden soll. Der Empfänger kann seine Beiziehung oder die<br />

Beiziehung eines von ihm Beauftragten auf Grund einer Verfügung gemäß Artikel 18 § 13<br />

Ziffer 3 verlangen.<br />

§ 9 Wünscht der Absender die Rücksendung nicht bahneigener Lademittel (Wagendecken, Türvorsetzwände,<br />

Abtrenngitter, Seile, Brustriegel, Türvorsetzgitter udgl), nicht bahneigener<br />

gebrauchter Umschließungen (Fässer, Barrels udgl), nicht bahneigener Container oder nicht<br />

bahneigener Wärme- und Kälteschutzmittel (Eisbehälter, Heizöfen udgl), so hat er im Feld<br />

„Für die <strong>Eisenbahn</strong> nicht verbindliche Vermerke" des Frachtbriefes zu vermerken, daß diese<br />

Gegenstände der Rückbeförderung unterliegen.<br />

Bei Beförderung von <strong>Österreich</strong> in die Staaten der GUS, die Republik Lettland, die Republik<br />

Litauen und die Republik Estland müssen die Zollorgane des jeweiligen Staates eine<br />

Bestätigung ausstellen, die dem Frachtbrief beizuschließen und dem Empfänger auszufolgen<br />

ist.<br />

Bei Beförderung von <strong>Österreich</strong> nach der <strong>UdSSR</strong> (Nachfolgestaaten) hat d<strong>as</strong> Zollamt eine<br />

Bestätigung auszustellen, die dem Frachtbrief beizuschließen und dem Empfänger<br />

auszufolgen ist. Dieser ist berechtigt, diese Gegenstände innerhalb eines Zeitraumes von drei<br />

Monaten ab dem Tag des Eintreffens des Gutes im Bestimmungsbahnhof zurückzusenden.<br />

Der Bestimmungsbahnhof bringt in der vom Zollamt ausgestellten Bestätigung seinen<br />

Tagesstempel an. Die Rückbeförderung hat über jenen Grenzbahnhof zu erfolgen, über den<br />

die Gegenstände mit dem Gut eingetreten sind.<br />

Artikel 11<br />

Nachprüfen, Frachtzuschläge, Maßnahmen bei Überl<strong>as</strong>t<br />

§ 1 Die <strong>Eisenbahn</strong> kann nachprüfen, ob d<strong>as</strong> Gut mit den Eintragungen im Frachtbrief überein<br />

stimmt und ob die Bedingungen für die Beförderung der bedingungsweise zur Beförderung<br />

zugel<strong>as</strong>senen Güter eingehalten sind.<br />

Unterwegs prüft die <strong>Eisenbahn</strong> den Inhalt nur nach, wenn die Erfordernisse des <strong>Eisenbahn</strong>betriebes<br />

oder die Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften dies verlangen.<br />

D<strong>as</strong> Ergebnis der Nachprüfung der Eintragungen wird im Frachtbrief vermerkt. Entspricht die<br />

Sendung nicht den Eintragungen im Frachtbrief, so werden die durch die Nachprüfung verursachten<br />

Kosten der Sendung angel<strong>as</strong>tet.<br />

§ 2 Die <strong>Eisenbahn</strong> kann einen Frachtzuschlag einheben<br />

1. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der gemäß Artikel 4 von der<br />

Beförderung ausgeschlossener Güter;<br />

20


2. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der gemäß Artikel 5 § I Ziffer<br />

3 bedingungsweise zur Beförderung zugel<strong>as</strong>senen Güter sowie bei Nichtbeachtung der für<br />

die Beförderung dieser Güter festgesetzten Sicherheitsvorschriften;<br />

3. in anderen Fällen unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Angaben des Absenders im<br />

Frachtbrief, die zur Anwendung eines niedrigeren als des für die Sendung wirklich anwend<br />

baren Tarifes führen kann;<br />

4. bei Überschreitung der zulässigen Höchstbel<strong>as</strong>tung eines vom Absender beladenen<br />

Wagens.<br />

§ 3 Der Frachtzuschlag beträgt<br />

1. in den Fällen des § 2 Ziffern 1 und 2 d<strong>as</strong> Fünffache der Fracht für die Beförderungsstrecke<br />

der <strong>Eisenbahn</strong>, die den Verstoß festgestellt hat;<br />

2. im Falle des § 2 Ziffer 3 d<strong>as</strong> Doppelte des Unterschiedes zwischen der Fracht, die sich aus<br />

den unrichtigen, ungenauen oder unvollständigen Angaben ergibt und der richtig berechne<br />

ten Fracht für die Beförderungsstrecke der <strong>Eisenbahn</strong>, die den Verstoß festgestellt hat;<br />

3. im Falle des § 2 Ziffer 4 d<strong>as</strong> Dreifache der Fracht für die die zulässige Höchstbel<strong>as</strong>tung<br />

überschreitende M<strong>as</strong>se für die Beförderungsstreckc der <strong>Eisenbahn</strong>, die den Verstoß fest<br />

gestellt hat.<br />

Im Sinne dieses Paragraphen gelten die ungarischen und die österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en<br />

jeweils als c i n c <strong>Eisenbahn</strong>.<br />

§ 4 Frachtzuschläge gemäß § 2 können nebeneinander eingehoben werden.<br />

Die Höhe der Frachtzuschläge und der Grund für ihre Erhebung sind von der <strong>Eisenbahn</strong> im<br />

Frachtbrief zu vermerken.<br />

§ 5 Außer den Frachtzuschlägen kann die <strong>Eisenbahn</strong> einen sich ergebenden Frachtunterschied<br />

und den Ersatz eines allfällig entstandenen Schadens beanspruchen.<br />

§ 6 Die <strong>Eisenbahn</strong> kann den Frachtzuschlag einheben, sobald der Frachtvertrag abgeschlossen<br />

ist; der Frachtzuschlag haftet auf dem Gute.<br />

§ 7 Stellt die <strong>Eisenbahn</strong> im Versandbahnhof nach Abschluß des Frachtvertrages eine Überschreitung<br />

der zulässigen Höchstbel<strong>as</strong>tung eines Wagens fest, so finden die für den<br />

Binnengüterverkehr der Versandbahn geltenden Rechtsvorschriften und Tarife Anwendung.<br />

Wird die vom Absender verursachte Überschreitung der zulässigen Höchstbel<strong>as</strong>tung<br />

unterwegs festgestellt, so wird die Überl<strong>as</strong>t gegen Anl<strong>as</strong>tung der Kosten im Frachtbrief auf<br />

Gefahr des Absenders abgeladen und möglichst gleichzeitig mit dem im Wagen verbliebenen<br />

Teil des Gutes als eigene Sendung weiterbefördert. Für die Beförderung der Überl<strong>as</strong>t vom<br />

Anhalte- bis zum Bestimmungsbahnhof wird bei Nachsendungen von einem Bahnhof der in<br />

Artikel 1, Absatz 1, genannten Bahnen oder der Transitbahnen eine Nachsende-Frachtkarte,<br />

bei Nachsendungen von einem Bahnhof der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en ein<br />

Ersatzfrachtbrief, bestehend aus dem Frachtbrieforiginal, der Frachtkarte für die<br />

Bestimmungsbahn und der Frachtkarte für die Versandbahn, erstellt<br />

Artikel 12<br />

Berechnung der Kosten<br />

§ 1 Fracht- und Nebengebühren werden nach den zu Recht bestehenden, gehörig<br />

veröffentlichten und am Tage des Abschlusses des Frachtvertrages in Kraft stehenden<br />

Tarifen berechnet; die Tarifbestimmungen sind im Teil II enthalten.<br />

§ 2 Die Fracht wird nach der kürzesten Entfernung über die Grenzübergangsbahnhöfe<br />

berechnet, die der Absender im Frachtbrief vorgeschrieben hat.<br />

§ 3 Außer der in den Tarifen vorgesehenen Fracht und den Nebengebühren stellt die <strong>Eisenbahn</strong><br />

ihre sonstigen Kosten in Rechnung, wie Auslagen für Zölle, Steuern, Verwaltungsabgaben,<br />

21


Kommissionsgebühren und Postgebühren, in den Tarifen nicht vorgesehene Kosten für d<strong>as</strong><br />

Überfuhren von einem Bahnhof zum andern, Kosten der zur Erhaltung des Gutes notwendigen<br />

Instandsetzung der äußeren und inneren Verpackung, Kosten des Umladens oder des Umspurens<br />

oder des Richtens der Ladung, Kosten für d<strong>as</strong> Beeisen und ähnliche Kosten, Die Belege werden dem<br />

Frachtbrief beigefügt und dem Empfänger übergeben; obliegt jedoch die Zahlung solcher Kosten dem<br />

Absender, so werden die Belege diesem ausgefolgt.<br />

§ 4 Die Fracht, Nebengebühren und sonstige Kosten werden von der <strong>Eisenbahn</strong> in den Frachtbrief<br />

eingetragen.<br />

Artikel 13<br />

Zahlung der Kosten<br />

§ 1 Die nach Artikel 12 berechneten Kosten werden eingehoben<br />

1. für die Beförderung auf den <strong>Eisenbahn</strong>en des Versandstaates vom Absender der Sendung durch<br />

den Versandbahnhof;<br />

2. für die Beförderung auf den <strong>Eisenbahn</strong>en des Bestimmungsstaates vom Empfanger der Sendung<br />

durch den Bestimmungsbahnhof;<br />

3. für die Beförderung auf den Transitstrecken der PKP, CD, ZSR und MAV in beiden<br />

Verkehrsrichtungen vom Absender/Empfanger in <strong>Österreich</strong>;<br />

4. für die Beförderung auf den Transitstrecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der GUS-Staaten, Lettlands,<br />

Litauens und Estlands vom Absender/Empfänger über Frachtzahler (zum Beispiel Spediteur), die<br />

einen Vertrag mit Transitbahnen haben, die an der Beförderung beteiligt sind.<br />

§ 2 Der österreichische Absender hat die Übernahme der Kosten für die Beförderung auf den<br />

Transitstrecken der PKP, CD, ZSR und MAV gemäß § 1 Ziffer 3 im Feld „Vom Absender<br />

übernommene Kosten für folgende Transitbahnen" des Frachtbriefs durch Angabe ihrer<br />

Kurzbezeichnung („PKP", „CD", „ZSR", „MAV") anzugeben.<br />

§ 3 Bei Übernahme der Kosten für die Beförderung auf den Transitstrecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der GUS-<br />

Staaten, Lettlands, Litauens und Estlands durch einen Frachtzahler gemäß § 1 Ziffer 4 hat der<br />

Absender im Feld 20 „Vom Absender übernommene Kosten für folgende Transitbahnen" des<br />

Frachtbriefs die Kurzbezeichnung jener <strong>Eisenbahn</strong>en, für welche die Kosten übernommen werden,<br />

den Namen des Frachtzahlers sowie dessen Code für jede dieser <strong>Eisenbahn</strong>en einzutragen.<br />

§ 4 Ist ein Tarif unrichtig angewendet worden oder sind bei der Berechnung oder bei der Einhebung der<br />

Kosten und Frachtzuschläge Fehler vorgekommen, so ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder<br />

zu erstatten.<br />

§ 5 Die Kosten und Frachtzuschläge werden in der Währung des Staates eingehoben, in dem sie gezahlt<br />

werden. Für die Umrechnung einer Währung in eine andere Währung ist der Kurs, der am Tag und Ort<br />

der Zahlung in diesem Staate gilt, maßgebend.<br />

Im Teil II Abschnitt B nicht vorgesehene Unterwegskosten und Frachtzuschläge, die auf den Strecken<br />

der Transitbahnen anfallen, werden von diesen <strong>Eisenbahn</strong>en in der Währung des Staates, in dem sie<br />

entstehen, in den Frachtbrief eingetragen.<br />

Artikel 14<br />

Lieferfrist<br />

§ 1 Die Lieferfrist beträgt für die gesamte Beförderungsstrecke<br />

1. bei Aufgabe als Stückgut<br />

- Abfertigungsfrist ....................................................................................................... 24 Stunden<br />

- Beförderungsfrist für je auch nur angefangene 150 Tarifkilometer im Bereich jeder<br />

an der Beförderung beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>............................................................... 24 Stunden<br />

2. bei Aufgabe als Wagenladung<br />

- Abfertigungsfrist ....................................................................................................... 24 Stunden<br />

- Beförderungsfrist für je auch nur angefangene 200 Tarifkilometer im Bereich jeder<br />

an der Beförderung beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>............................................................... 24 Stunden<br />

22


§ 2 Die Beförderungsfhst wird für jede an der Beförderung beteiligte <strong>Eisenbahn</strong> auf Grund der Tarif<br />

kilometer in ihrem Bereich gesondert ermittelt.; die Gesamtbeförderungsfrist ergibt sich durch<br />

Zusammenzählen der so ermittelten Beförderungsfhsten vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof<br />

Die Abfertigungsfrist wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten <strong>Eisenbahn</strong> nur einmal gerechnet.<br />

§ 3 Die Lieferfrist wird verlängert<br />

1. für Sendungen, die auf eine andere Spurweite übergehen, um 48 Stunden für jeden Übergang;<br />

2. auf den Strecken der tschechischen und slowakischen <strong>Eisenbahn</strong>en für jede Sendung um 18<br />

Stunden;<br />

3. auf den Strecken der ungarischen <strong>Eisenbahn</strong>en für jede Sendung um 24 Stunden;<br />

4. auf den Strecken der österreichischen Bundesbahnen für Sendungen<br />

- nach und von den Bahnhöfen der Strecken<br />

Deutschkreutz - Rattersdorf-Liebing und Ebenfurth - Sopron<br />

sowie über die Strecken<br />

Ebenfurth - Sopran,<br />

Bürmoos - Trimmelkam-Osterrniething,<br />

Lambach - Haag am Hausruck,<br />

Lambach - Vorchdorf-Eggenberg,<br />

Linz Lokalbahn - Eferding - Waizenkirchen,<br />

Neumarkt-Kalham - Waizenkirchen, Abzweigung Niederspaching - Peuerbach,<br />

Vöklamarkt Lokalbahn - Attersee,<br />

Gmunden-Traundorf- Vorchdorf-Eggenberg,<br />

Feldbach - Bad Gleichenberg,<br />

Gleisdorf- Weiz Stadt,<br />

Peggau-Deutschfeistritz - Übelbach,<br />

Kapfenberg - Seebach-Turnau,<br />

Graz Hauptbahnhof- Graz Köflacherbahnhof-Köflach und<br />

Liebhoch - Wies-Eibiswald<br />

für jede Sendung um 24 Stunden;<br />

- nach und von den Bahnhöfen der Strecken<br />

Weiz-Birkfeld,<br />

Unzmarkt - Tamsweg und Mixnitz-Bärenschützklamm - StErhard<br />

für jede Sendung um 36 Stunden;<br />

- nach und von den Bahnhöfen der Strecken<br />

Neusiedl am See - Pamhagen,<br />

Wien Matzleinsdorf - Tribuswinkel-Josefsthal, nach und von dem Bahnhof Blumau-Neurißhof<br />

sowie nach und von den Güternebenstellen<br />

Andelsbuch, Bezau, Doren, Egg, Hittisau, Krumbach, Langen bei Bregenz, Langenegg, Lingenau,<br />

Schwarzenberg, Straßburg und Sulzberg<br />

für jede Sendung um 48 Stunden.<br />

5. für alle Sendungen um die Dauer des Aufenthalts, der ohne Verschulden der <strong>Eisenbahn</strong> verursacht<br />

wird<br />

- durch d<strong>as</strong> Nachprüfen gemäß Artikel 11 § 1, sofern hierbei Abweichungen von den Eintragungen<br />

im Frachtbrief festgestellt werden,<br />

- durch die zoll- und sonstige vexwaltungsbehördliche Behandlung,<br />

- durch eine Änderung des Frachtvertrags, mindestens jedoch 24 Stunden,<br />

23


- durch besondere Vorkehrungen für d<strong>as</strong> Gut,<br />

zum Beispiel: Ausbesserungsarbeiten an der Verpackung, Richten der Ladung, Abladen,<br />

Umladen, Beigabe von Eis, Pflege lebender Tiere,<br />

- durch jede Verkehrsunterbrechung, durch welche der Beginn oder die Fortsetzung der<br />

Beförderung zeitweilig verhindert wird,<br />

zum Beispiel: Stillstand in der Beförderung<br />

- durch Maßnahmen gemäß Artikel 3 § 2,<br />

- durch Anhalten der Güter in Grenzbahnhöfen oder sonst auf der Beförderungsstrecke<br />

infolge von Güteranhäufungen, betrieblichen Schwierigkeiten oder Fehlen von Wagen<br />

zum Umladen,<br />

- durch Abladen von Überl<strong>as</strong>ten,<br />

- durch außergewöhnlich starke Schneeverwehungen;<br />

in diesen Fällen kann sich die <strong>Eisenbahn</strong> auf die Verlängerung der Lieferfrist nur berufen,<br />

wenn sie die Ursache und die Dauer des Aufenthaltes im Frachtbrief vermerkt hat.<br />

Die <strong>Eisenbahn</strong> kann die in den Ziffern 1 bis 5 angeführten Verlängerungszeiten zutreffendenfalls<br />

nebeneinander in Anspruch nehmen.<br />

§ 4 Die Lieferfrist ruht auf den Strecken der in Artikel 1, Absatz 1, genannten und der österreichischen<br />

<strong>Eisenbahn</strong>en an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen (Anlage 5).<br />

§ 5 Die Lieferfristen werden auf die an der Beförderung beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en wie folgt<br />

aufgeteilt:<br />

1. Die Abfertigungsfrist auf die Versand- und die Bestimmungsbahn zu gleichen Teilen;<br />

2. die Beförderungsfrist auf jede <strong>Eisenbahn</strong> nach den auf sie entfallenden Tarifkilometern;<br />

3. die in den §§ 3 und 4 angeführten Verlängerungs- und Ruhezeiten auf die betreffenden<br />

<strong>Eisenbahn</strong>en.<br />

§ 6 Die Lieferfrist beginnt um 0.00 Uhr des der Annahme des Gutes zur Beförderung folgenden<br />

Tages.<br />

§ 7 Endet die Lieferfrist nach Schluß der für die Güterabfertigungsstelle des Bestimmungsbahnhofes<br />

vorgesehenen Dienststunden, so gilt die Lieferfrist erst zwei Stunden nach<br />

Dienstbeginn des darauffolgenden Werktages als abgelaufen. Der Samstag sowie Sonn- und<br />

Feiertage gelten in diesem Falle nicht als Werktage (§4).<br />

§ 8 Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Sendung im Bestimmungsbahnhof<br />

angekommen, der Empfänger, sofern dies die für den Binnengüterverkehr der Bestimmungsbahn<br />

geltenden Rechtsvorschriften und Tarife vorsehen, von der Ankunft benachrichtigt und<br />

d<strong>as</strong> Gut zur Abnahme bereitgestellt worden ist. Ist d<strong>as</strong> Gut nach den für den Binnengüterverkehr<br />

der Bestimmungsbahn geltenden Rechtsvorschriften und Tarifen dem Empfänger<br />

zuzuführen, so gilt die Lieferfrist als gewahrt, wenn ihm d<strong>as</strong> Gut vor Ablauf der Lieferfrist<br />

zugeführt worden ist.<br />

§ 9 Im Sinne dieses Artikels gelten die ungarischen und die österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en<br />

jeweils als eine <strong>Eisenbahn</strong>.<br />

Artikel 15<br />

Ablieferung<br />

Auf die Ablieferung der Güter finden die für den Binnengüterverkehr der Bestimmungsbahn<br />

geltenden Rechtsvorschriften und Tarife Anwendung.<br />

24


Artikel 16<br />

Pfandrecht der <strong>Eisenbahn</strong><br />

Die <strong>Eisenbahn</strong> hat zur Sicherstellung aller sich aus dem Frachtvertrag ergebenden Forderungen<br />

ein Pfandrecht an dem Gute, auf d<strong>as</strong> sich die Forderungen beziehen. D<strong>as</strong> Pfandrecht der<br />

<strong>Eisenbahn</strong> besteht so lange, als sich d<strong>as</strong> Gut im Gewahrsam der <strong>Eisenbahn</strong> befindet.<br />

Im übrigen gelten für d<strong>as</strong> Pfandrecht der <strong>Eisenbahn</strong> die Gesetze und Vorschriften des<br />

Bestimmungsstaates.<br />

Artikel 17<br />

Nachnahmen, Barvorschüsse, Angabe des Interesses an der Lieferung,<br />

Angabe des Wertes des Gutes<br />

§ 1 Nachnahmen, Barvorschüsse sowie die Angabe des Interesses an der Lieferung sind nicht<br />

zugel<strong>as</strong>sen.<br />

§ 2 Der Absender kann den Wert, den er der Ablieferung des unversehrten Gutes über den<br />

gemäß Artikel 23 beziehungsweise Artikel 24 zu ersetzenden Betrag hinaus beimißt, angeben<br />

(Angabe des Wertes des Gutes). Hiefür gelten die nachstehenden Bestimmungen:<br />

1. Der Wert ist im Feld „Angabe des Wertes des Gutes" des Frachtbriefes in der Währung des<br />

Versandstaates in Ziffern und Buchstaben anzugeben 1 ); der Wert darf den in .der Handels<br />

rechnung angegebenen tatsächlichen Preis des Gutes nicht übersteigen.<br />

2. Die Versandbahn hat d<strong>as</strong> Recht, bei der Aufgabe des Gutes nachzuprüfen, ob die Höhe<br />

des angegebenen Wertes mit dem Preis übereinstimmt. Bei Meinungsverschiedenheiten<br />

zwischen <strong>Eisenbahn</strong> und Absender bezüglich der Höhe des angegebenen Wertes<br />

entscheidet der Vorstand des Versandbahnhofes. Der Absender kann jedoch, wenn er mit<br />

der Entscheidung des Vorstandes nicht einverstanden ist, auf eigene Rechnung einen<br />

gerichtlich anerkannten Sachverständigen beiziehen, dessen Entscheidung für beide Teile<br />

bindend ist.<br />

3. Für die Angabe des Wertes des Gutes wird eine Nebengebühr eingehoben.<br />

Artikel 18<br />

Abänderung des Frachtvertrages<br />

§ 1 D<strong>as</strong> Recht auf Abänderung des Frachtvertrages steht dem Absender oder dem Empfänger zu.<br />

§ 2 Der Absender kann den Frachtvertrag nachträglich abändern, indem er verfügt, daß<br />

1. d<strong>as</strong> Gut im Versandbahnhof zurückgegeben werden soll,<br />

2. d<strong>as</strong> Gut einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abgeliefert<br />

werden soll,<br />

3. d<strong>as</strong> Gut im Bestimmungsstaat nach einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen<br />

Bestimmungsbahnhof befördert oder nach dem Versandbahnhof zurückbefördert werden<br />

soll.<br />

§ 3 Der Absender darf keine Verfügungen erteilen, die eine Teilung der Sendung zur Folge haben.<br />

§ 4 Der Absender hat die Abänderung des Frachtvertrages durch eine schriftliche Erklärung nach<br />

dem Muster der für den Binnengüterverkehr der Versandbahn geltenden Vorschriften in der<br />

Sprache des Versandstaates zu erteilen.<br />

1) Im Verkehr von den GUS-Staaten, der Republik Leuland, der Republik Litauen und der Republik Estland nach Osterreich muß die Summe, die<br />

den Warenwert in der Valuta des Versandlandes angibt, am Vcrsandbahnhof oder am Grenzaustriltsbahnhof einer der GUS-Bahnen<br />

(Weißrußland oder der Ukraine) in SFR umgerechnet und im Feld 24 ders Frachtbriefs eingetragen werden, um die Berechnung der<br />

entsprechenden Nebengebühr der Transitbahnen zu ermöglichen.<br />

25


§ 5 Der Absender hat seine Verfügung, getrennt für jede einzelne Sendung, gemeinsam mit dem<br />

Frachtbriefdoppel dem Versandbahnhof vorzulegen; der Wortlaut der Verfügung ist auch in<br />

d<strong>as</strong> Frachtbriefdoppel einzutragen und zu unterschreiben. Die Entgegennahme der<br />

Verfügung wird vom Versandbahnhof im Frachtbriefdoppel durch Aufdrücken des<br />

Tagesstempels und Unterschrift unter der entsprechenden Eintragung des Absenders<br />

bestätigt.<br />

D<strong>as</strong> Frachtbriefdoppel wird dem Absender zurückgegeben.<br />

Verfügungen des Absenders, die diesen Formvorschriften nicht entsprechen, sind nichtig.<br />

§ 6 Die Ausführung einer vom Absender erteilten Verfügung kann seitens der <strong>Eisenbahn</strong> verweigert<br />

oder hinausgeschoben werden, wenn<br />

1. die Verfügung in dem Zeitpunkt, in dem diese dem zur Ausführung berufenen Bahnhof<br />

zugeht, nicht mehr ausführbar ist,<br />

2. durch deren Ausführung der regelmäßige <strong>Eisenbahn</strong>betrieb gestört würde,<br />

3. deren Ausführung Rechtsvorschriften entgegenstehen oder<br />

4. bei Änderung des Bestimmungsbahnhofes der Wert des Gutes die Gesamtkosten der<br />

Beförderung bis zum neuen Bestimmungsbahnhof voraussichtlich nicht deckt und der<br />

Betrag dieser Kosten nicht sofort gezahlt oder sichergestellt wird.<br />

§ 7 Der Versandbahnhof teilt die Verfügung auf Kosten des Absenders telegrafisch dem Bahnhof<br />

mit, der sie ausführen soll, und bestätigt d<strong>as</strong> Telegramm durch Übersendung der schriftlichen<br />

Erklärung des Absenders.<br />

Der Bahnhof, der die telegrafische Mitteilung erhält, hat die Verfügung auszuführen, ohne<br />

den Erhalt der schriftlichen Erklärung abzuwarten, wenn die telegrafische Mitteilung vom<br />

Versandbahnhof herrührt; dies ist im Zweifelsfall durch Rückfrage zu klären. Stehen der<br />

Ausführung der Verfügung Hindernisse entgegen, so wird der Absender hievon ohne Verzug<br />

verständigt. Konnte die <strong>Eisenbahn</strong> diese Hindernisse nicht vorhersehen, so trägt der<br />

Absender, der verfügt hat, alle Folgen daraus, daß die <strong>Eisenbahn</strong> seine Verfügung<br />

auszuführen begonnen hat.<br />

§ 8 D<strong>as</strong> Recht des Absenders zur Abänderung des Frachtvertrages erlischt,<br />

1. wenn der Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat,<br />

2. wenn die Sendung im Grenzeintrittsbahnhof des Bestimmungsstaates angekommen ist<br />

und dort eine Verfügung des Empfängers oder die Mitteilung des Bestimmungsbahnhofes<br />

über eine Verfügung des Empfängers auf Abänderung des Frachtvertrages vorliegt.<br />

§ 9 Für die Berechnung der Kosten bei Änderung des Bestimmungsbahnhofes oder bei<br />

Rückbeförderung des Gutes nach dem Versandbahnhof gelten nachstehende<br />

Bestimmungen:<br />

1. Ist verfügt worden, daß d<strong>as</strong> Gut in einem Unterwegsbahnhof des Bestimmungsstaates<br />

abgeliefert werden soll, so wird für die Beförderung die Fracht vom Versandbahnhof bis<br />

zum Unterwegsbahnhof berechnet.<br />

2. Ist verfügt worden, daß d<strong>as</strong> Gut nach einem anderen Bestimmungsbahnhof befördert<br />

werden soll, so wird für die Beförderung die Fracht vom Versandbahnhof bis zum Anhalte<br />

bahnhof und von diesem bis zum neuen Bestimmungsbahnhof gesondert berechnet; als<br />

Anhaltebahnhof kommt nur der Grenzeintrittsbahnhof in den Bestimmungsstaat oder ein<br />

Unterwegsbahnhof des Bestimmungsstaates in Betracht.<br />

3. Ist verfügt worden, daß d<strong>as</strong> Gut nach dem Versandbahnhof zurückbefördert werden soll,<br />

so wird für die Beförderung die Fracht vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof und<br />

von diesem bis zum Versandbahnhof gesondert berechnet. Ist der Anhaltebahnhof ein<br />

Bahnhof einer der Transitbahnen, so wird die Fracht für die Hin- und die Rückbeförderung<br />

auf den Strecken dieser Anhaltebahn nach deren Binnengütertarifen berechnet. Ist jedoch<br />

die so ermittelte Fracht höher als die sich aus dem Teil II Abschnitt B dieses Tarifes<br />

ergebende doppelte Fracht, so wird diese doppelte Fracht in die Beförderungspapiere<br />

aufgenommen.<br />

4. Die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die Berechnung der<br />

Nebengebühren und sonstigen Kosten.<br />

26


§ 10 Die Kosten, die durch die Ausführung der Verfügung entstehen, werden der Sendung<br />

angel<strong>as</strong>tet, mit Ausnahme derjenigen, die auf ein Verschulden der <strong>Eisenbahn</strong><br />

zurückzuführen sind.<br />

§ 11 Entstehen durch die Ausführung der Verfügungen Verzögerungen in der Beförderung oder in<br />

der Ablieferung des Gutes, so wird für die Dauer der Verzögerung Lager- oder Wagenstandgeld<br />

eingehoben.<br />

§ 12 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des § 6 haftet die <strong>Eisenbahn</strong> für die Folgen, die dadurch<br />

entstehen, daß sie eine Verfügung unrichtig oder überhaupt nicht ausführt, sofern sie ein<br />

Verschulden trifft; ein höherer Schadenersatz als bei Verlust des Gutes wird jedoch nicht<br />

geleistet.<br />

§ 13 Der Empfänger kann den Frachtvertrag abändern, indem er verfügt, daß<br />

1. d<strong>as</strong> Gut im Bestimmungsstaat in einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen<br />

Bestimmungsbahnhof abgeliefert werden soll,<br />

2. d<strong>as</strong> Gut im Bestimmungsstaat einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen<br />

Empfän<br />

ger abgeliefert werden soll,<br />

3. er oder ein von ihm Beauftragter der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Behand<br />

lung, für welche die <strong>Eisenbahn</strong> zu sorgen verpflichtet ist, beigezogen werden soll.<br />

Die Verfügungen des Empfängers werden erst wirksam, sobald die Sendung in d<strong>as</strong><br />

Zollgebiet des Bestimmungsstaates eingetreten ist.<br />

Der Empfänger hat seine Verfügung durch eine schriftliche Erklärung nach dem Muster, d<strong>as</strong><br />

in den für den Binnengüterverkehr der Bestimmungsbahn geltenden Vorschriften festgelegt<br />

ist, dem Bestimmungsbahnhof oder dem Grenzeintrittsbahnhof in den Bestimmungsstaat zu<br />

erteilen.<br />

Hat der Empfänger verfügt, daß d<strong>as</strong> Gut einem anderen Empfänger abgeliefert werden soll,<br />

so ist dieser nicht berechtigt, den Frachtvertrag abzuändern.<br />

Im übrigen gelten hinsichtlich der Verfügungen des Empfängers die Bestimmungen über die<br />

Verfügungen des Absenders sinngemäß; der Empfänger braucht jedoch d<strong>as</strong><br />

Frachtbriefdoppel nicht vorzulegen.<br />

Artikel 19<br />

Beförderungs- und Ablieferungshindernisse<br />

§ 1 Bei Beförderungshindernissen, die umfahren werden können, wird die Beförderung der<br />

Sendung über den Umweg fortgesetzt. Die <strong>Eisenbahn</strong> kann in diesem Fall, sofern sie an<br />

dem Beförderungshindernis kein Verschulden trifft, die Fracht und die Lieferfrist über den<br />

geänderten, tatsächlich befahrenen Weg berechnen. Ist jedoch die Weiterbeförderung nicht<br />

möglich, so ersucht die Versandbahn den Absender um seine schriftliche Zustimmung, d<strong>as</strong><br />

Gut wieder zurückzunehmen. Ist im vorhinein bekannt, daß die Unterbrechung nicht mehr als<br />

fünf Tage dauern wird, so ist eine Verständigung des Absenders nicht erforderlich. Bei<br />

leichtverderblichen Gütern ist jedoch der Absender ohne Verzug zu verständigen und um<br />

Anweisung zu ersuchen, auch wenn die Unterbrechung nicht mehr als fünf Tage dauern<br />

wird.<br />

§ 2 Kann d<strong>as</strong> Gut nicht abgeliefert werden, so "wird der Absender gleichfalls über den Versandbahnhof<br />

um Anweisung ersucht.<br />

§ 3 Der Absender kann für den Fall des Eintritts von Beförderungs- und<br />

Ablieferungshindernissen im Feld „Besondere Erklärungen des Absenders" des<br />

Frachtbriefes Anweisungen erteilen. Sind diese Anweisungen nicht ausführbar, so holt die<br />

<strong>Eisenbahn</strong> neue Anweisungen vom Absender ein.<br />

§ 4 Der Absender hat seine Anweisung auf der Rückseite des ihm vom Versandbahnhof übermittelten<br />

Verständigungsschreibens zu erteilen und dieses dem Versandbahnhof zurückzugeben.<br />

Bei der Rückgabe hat der Absender d<strong>as</strong> Frachtbriefdoppel, in d<strong>as</strong> er gleichfalls die<br />

Anweisung eingetragen und unterschrieben hat, vorzulegen.<br />

27


Der Bahnhof hat die Entgegennahme der Anweisung durch Aufdrücken des Tagesstempels<br />

im Frachtbriefdoppel unterhalb der eingetragenen Anweisung zu bescheinigen und sodann<br />

d<strong>as</strong> Frachtbriefdoppel zurückzugeben.<br />

Legt der Absender d<strong>as</strong> Frachtbriefdoppel nicht vor, so wird die Anweisung als ungültig<br />

angesehen.<br />

§ 5 Hat der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert, so kann der Absender auch ohne<br />

Vorlage des Frachtbriefdoppels Anweisung erteilen.<br />

§ 6 Ist die Verständigung des Absenders nach den Umständen nicht möglich oder trifft innerhalb<br />

von acht Tagen, bei leichtverderblichen Gütern innerhalb von vier Tagen, eine Anweisung<br />

des Absenders in dem Bahnhof, in dem sich d<strong>as</strong> Gut befindet, nicht ein oder ist die<br />

Anweisung nicht ausführbar, so handelt die <strong>Eisenbahn</strong>, auf der d<strong>as</strong> Gut angehalten worden<br />

ist, nach den für ihren Binnengüterverkehr geltenden Rechtsvorschriften und Tarifen.<br />

§ 7 Fällt d<strong>as</strong> Beförderungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders weg, so wird<br />

die Sendung nach dem Bestimmungsbahnhof weiterbefördert, ohne daß eine Anweisung<br />

abgewartet wird; der Absender wird hievon ohne Verzug verständigt.<br />

§ 8 Fällt d<strong>as</strong> Ablieferungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders weg, so wird<br />

die Sendung abgeliefert, ohne daß eine Anweisung abgewartet wird; der Absender wird<br />

hievon ohne Verzug verständigt.<br />

§ 9 Ist d<strong>as</strong> Gut verkauft worden, so wird der Erlös nach Abzug aller aushaftenden Beträge dem<br />

Absender zur Verfügung gestellt. Reicht der Verkaufserlös zur Deckung der Kosten nicht<br />

aus, so hat der Absender den Unterschied nachzuzahlen.<br />

§ 10 Die Bestimmungen über Beförderungs- und Ablieferungshindernisse gelten sinngemäß auch<br />

für den Empfänger, wenn dieser den Frachtvertrag abgeändert hat; er hat jedoch seine<br />

Anweisung dem ursprünglichen Bestimmungsbahnhof zu erteilen und braucht d<strong>as</strong><br />

Frachtbriefdoppel nicht vorzulegen.<br />

§ 11 Die Kosten für die Verständigung des Absenders werden von der Versandbahn, die Kosten<br />

für die Verständigung des Empfängers von der Bestimmungsbahn, nach den jeweils für ihren<br />

Binnengüterverkehr geltenden Vorschriften, eingehoben.<br />

§ 12 Alle durch die Ausführung einer vom Absender erteilten Anweisung entstehenden Kosten<br />

werden in den Frachtbrief eingetragen und entweder vom Absender oder Empfänger eingehoben,<br />

je nachdem, wer die Kosten zu zahlen hat.<br />

§ 13 Alle durch die Ausführung einer vom Empfänger erteilten Anweisung entstehenden Kosten<br />

werden in den Frachtbrief eingetragen und vom Empfänger eingehoben.<br />

Artikel 20<br />

Umfang der Haftung. Beweisl<strong>as</strong>t<br />

§ 1 Die <strong>Eisenbahn</strong> haftet für die Überschreitung der Lieferfrist und für Schäden, die durch<br />

gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der<br />

Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes entstehen.<br />

§ 2 Die <strong>Eisenbahn</strong> ist von dieser Haftung befreit, wenn die Überschreitung der Lieferfrist, der<br />

Verlust oder die Beschädigung durch ein Verschulden des Berechtigten, durch eine nicht von<br />

der <strong>Eisenbahn</strong> verschuldete Anweisung oder Verfügung des Berechtigten, durch besondere<br />

Mängel des Gutes (inneren Verderb, Schwund usw) oder durch Umstände verursacht<br />

worden ist, welche die <strong>Eisenbahn</strong> nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden<br />

konnte.<br />

§ 3 Die <strong>Eisenbahn</strong> ist von dieser Haftung befreit, wenn der gänzliche oder teilweise Verlust oder<br />

die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der nachstehenden Tatsachen<br />

verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:<br />

1. Beförderung in offenen Wagen nach den maßgebenden Vorschriften oder nach einer in<br />

den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung mit dem Absender;<br />

28


2. Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender oder<br />

mangelnder Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;<br />

3. Verladen der Güter durch den Absender oder Ausladen durch den Empfänger nach den<br />

maßgebenden Vorschriften oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung<br />

mit dem Absender oder nach einer Abmachung mit dem Empfänger;<br />

- Verladen in Wagen mit für den Absender offensichtlichen Mängeln oder mangelhafte<br />

Verladung, sofern die Verladung nach den maßgebenden Vorschriften odef nach einer in<br />

den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung mit dem Absender durch diesen vorgenommen<br />

worden ist;<br />

4. natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust<br />

oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb,<br />

Austrocknen,Verstreuen, ausgesetzt sind;<br />

5. Aufgabe unter unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der von der<br />

Beförderung ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise zugel<strong>as</strong>senen Güter oder Nichtbeachtung<br />

der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen für bedingungsweise zur Beförderung<br />

zugel<strong>as</strong>sene Güter durch den Absender;<br />

6. Beförderung von lebenden Tieren;<br />

7. Beförderung von Sendungen, die nach den maßgebenden Vorschriften oder nach einer in den<br />

Frachtbrief aufgenommenen Abmachung mit dem Absender begleitet werden müssen, sofern<br />

der Verlust oder die Beschädigung aus einer Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung<br />

abgewendet werden sollte;<br />

8. durch M<strong>as</strong>severluste infolge der besonderen natürlichen Beschaffenheit des Gutes, soweit<br />

diese die in Artikel 22 angegebenen Schwundgrenzen überschreiten.<br />

§ 4 Die <strong>Eisenbahn</strong> haftet nicht für M<strong>as</strong>severluste, wenn die Stückzahl vollständig und die Verpackung<br />

in Ordnung ist; sie haftet ferner nicht für d<strong>as</strong> Fehlen von abnehmbaren Teilen und<br />

Ersatzteilen in plombierten Kraftfahrzeugen, Traktoren und anderen selbstfahrenden M<strong>as</strong>chinen,<br />

wenn diese dem Empfänger mit unbeschädigten Plomben des Absenders abgeliefert<br />

worden sind.<br />

§ 5 Überläßt die <strong>Eisenbahn</strong> dem Absender über dessen Antrag Decken, so übernimmt sie<br />

dadurch nur die Haftung, die ihr für die Beförderung in offenen Wagen ohne Decken obliegt,<br />

selbst dann, wenn es sich hiebei um Güter handelt, die nach den maßgebenden Vorschriften<br />

nicht in offenen Wagen befördert werden.<br />

§ 6 Für Güter, die der Absender nach den für den Binnengüterverkehr der Versandbahn<br />

geltenden Rechtsvorschriften und Tarifen zu verladen hat, dienen die Angaben des<br />

Frachtbriefes über M<strong>as</strong>se oder Stückzahl nur dann als Beweis gegen die <strong>Eisenbahn</strong>, wenn<br />

sie die M<strong>as</strong>se oder die Stückzahl nachgeprüft und dies im Frachtbrief vermerkt hat.<br />

§ 7 Die <strong>Eisenbahn</strong> haftet für die Folgen eines Verlustes der Begleitpapiere, die vom Absender dem<br />

Frachtbrief beigefügt und in diesem angeführt sind, sowie für die Folgen der Nichtausführung<br />

eines Antrages auf Abänderung des Frachtvertrages, wenn diese auf ein Verschulden der<br />

<strong>Eisenbahn</strong> zurückzuführen sind. In diesem Fall hat die <strong>Eisenbahn</strong> keinen höheren Schadenersatz<br />

als bei gänzlichem Verlust des Gutes zu leisten.<br />

§ 8 Der Beweis, daß die Überschreitung der Lieferfrist, der Verlust oder die Beschädigung des<br />

Gutes durch eine der im § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der<br />

<strong>Eisenbahn</strong>.<br />

§ 9 Legt die <strong>Eisenbahn</strong> dar, daß nach den Umständen des Falles ein Verlust oder eine Beschädigung<br />

aus einer oder mehreren der im § 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen konnte,<br />

so wird vermutet, daß der Schaden hieraus entstanden ist. Der Berechtigte kann jedoch<br />

nachweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren<br />

entstanden ist.<br />

Diese Vermutung gilt im Falle des § 3 Ziffer 1 nicht bei außergewöhnlich großem Abgang<br />

oder bei Verlust von ganzen Stücken; ein außergewöhnlich großer Abgang liegt vor, wenn<br />

die im Artikel 22 angegebenen Schwundgrenzen um ein Wesentliches überschritten werden.<br />

29


Artikel 21<br />

Vermutung für den Verlust des Gutes<br />

§ 1 Der Berechtigte kann d<strong>as</strong> Gut ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es<br />

nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Lieferfrist dem Empfänger abgeliefert oder<br />

zur Verfügung gestellt worden ist.<br />

§ 2 Der Berechtigte kann bei Empfang der Entschädigung für d<strong>as</strong> verlorene Gut schriftlich<br />

verlangen, daß er ohne Verzug verständigt werde, wenn d<strong>as</strong> Gut innerhalb eines Jahres<br />

nach Zahlung der Entschädigung wiederaufgefunden wird. Über dieses Verlangen wird ihm<br />

eine Bescheinigung erteilt.<br />

§ 3 Der Berechtigte kann innerhalb von dreißig Tagen nach Empfang der Verständigung verlan<br />

gen, daß ihm d<strong>as</strong> Gut in einem Bahnhof des Versandstaates oder des Bestimmungsstaates<br />

abgeliefert wird; er hat dann die Kosten für die Beförderung des Gutes vom Versandbahnhof<br />

bis zu dem Bahnhof zu zahlen, in dem d<strong>as</strong> Gut abgeliefert wird, und die erhaltene Entschädi<br />

gung, abzüglich der ihm aus der ersten Beförderung erwachsenden Kosten (Fracht, Neben<br />

gebühren, Zölle und sonstige Kosten), zurückzuzahlen; seine Ansprüche auf Entschädigung<br />

wegen Überschreitung der Lieferfrist und wegen Beschädigung oder teilweisen Verlustes des<br />

Gutes bleiben vorbehalten. " .<br />

§ 4 Wird d<strong>as</strong> im § 2 erwähnte Verlangen nicht gestellt oder ist keine Anweisung in der im.§3<br />

angeführten Frist erteilt worden oder wird d<strong>as</strong> Gut später als ein Jahr nach Zahlung der<br />

Entschädigung wiederaufgefunden, so kann die <strong>Eisenbahn</strong> nach den für sie geltenden<br />

Gesetzen und Vorschriften darüber verfügen.<br />

Artikel 22<br />

Einschränkung der Haftung bei Schwund<br />

§ 1 Bei Gütern, die infolge ihrer besonderen natürlichen Beschaffenheit durch die Beförderung in<br />

der Regel einen Schwund erleiden, haftet die <strong>Eisenbahn</strong> ohne Rücksicht auf die Länge der<br />

durchfahrenen Strecke nur für den Teil des Schwundes, der die nachstehenden Prozentsätze<br />

überschreitet:<br />

1. 2% der M<strong>as</strong>se<br />

- für die flüssigen oder in feuchtem Zustand aufgegebenen Güter sowie<br />

- für die folgenden Güter:<br />

Farbhölzer, ger<strong>as</strong>pelte oder gemahlene, Magnesia und andere chemische Rohstoffe<br />

Felle, in loser Schüttung,<br />

Fettwaren, . Manganerze,<br />

Fische, getrocknete, Pferdehaare,<br />

Frischfleisch, Pilze, frische,<br />

Früchte (Obst), frische, getrocknete Rinden,<br />

oder gedörrte, Salze,<br />

Gemüse, frische, Schweinsborsten,<br />

Häute, ... Seifen und harte Öle,<br />

Hautabfälle, Süßholz,<br />

Hopfen, ' Tabak, geschnittener.<br />

Hörner und Klauen, Tabakblätter, frische,<br />

Kitte, frische, Tierflechsen,<br />

Knochen, ganze oder gemahlene, Torf,<br />

Kohle und Koks, Wolle,<br />

Leder, Wurzeln;<br />

2. 1,5% der M<strong>as</strong>se für die folgenden Güter:<br />

Brennholz, Nutzholz, Bambus und Holzkohle,<br />

Baustoffe mineralischen Ursprungs,<br />

Düngemittel;<br />

30


3. 1% der M<strong>as</strong>se für alle übrigen trockenen Güter, die gleichfalls bei der Beförderung einem<br />

Schwund ausgesetzt sind.<br />

§ 2 Bei den im § 1 Ziffern 1, 2 und 3 angeführten Gütern, die lose oder lose geschüttet verladen<br />

werden, sowie bei Gütern in Kesselwagen erhöhen sich die dort angeführten<br />

Schwundgrenzen um 0,3% für jede Umladung.<br />

§ 3 Auf die in den §§1 und 2 vorgesehene Einschränkung der Haftung kann sich die <strong>Eisenbahn</strong><br />

nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nicht auf die Ursachen zurückzuführen<br />

ist, die für die zugel<strong>as</strong>senen Schwundgrenzen maßgebend waren.<br />

§ 4 Werden mehrere Stücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Schwund für jedes<br />

Stück berechnet, sofern die Versandgewichte entweder im Frachtbrief einzeln angegeben<br />

sind oder in anderer Weise festgestellt werden können.<br />

§ 5 Bei gänzlichem Verlust des Gutes oder bei Verlust ganzer Stücke erfolgt bei der Berechnung<br />

der Entschädigung kein Abzug für Schwund.<br />

Artikel 23<br />

Höhe der Entschädigung bei gänzlichem<br />

oder teilweisem Verlust des Gutes<br />

§ 1 Hat die <strong>Eisenbahn</strong> auf Grund der Bestimmungen dieses Tarifes Entschädigung für<br />

gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes zu zahlen, so wird die Höhe der Entschädigung<br />

nach dem in der Handelsrechnung angegebenen Preisen berechnet.<br />

Eine höhere Entschädigung als 60 EURO in <strong>Österreich</strong> oder 100 Schweizer Franken in der<br />

GUS, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Estland für jedes fehlende<br />

Kilogramm der Bruttom<strong>as</strong>se wird jedoch nicht geleistet; dies gilt jedoch nicht im Falle der<br />

Angabe des Wertes des Gutes gem. Artikel 17 § 2.<br />

§ 2 Außerdem werden Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen<br />

Gutes gezahlte Beträge erstattet. Ein weiterer Schadenersatz wird nicht geleistet.<br />

§ 3 Sind die als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung dienenden Beträge nicht in<br />

der Währung des Staates ausgedrückt, in dem die Zahlung verlangt wird, so werden sie<br />

nach dem Kurs am Tage und Ort der Zahlung der Entschädigung umgerechnet.<br />

Artikel 24<br />

Höhe der Entschädigung bei Beschädigung des Gutes<br />

§ 1 Bei Beschädigung hat die <strong>Eisenbahn</strong> den Betrag der Wertverminderung des Gutes ohne<br />

weiteren Schadenersatz zu zahlen; der Berechnung dieses Betrages wird der Prozentsatz<br />

zugrunde gelegt, um den am Bestimmungsort der gemäß Artikel 23 ermittelte Wert des<br />

Gutes vermindert ist. Im gleichen Verhältnis werden die im Artikel 23 § 2 angeführten Kosten<br />

erstattet.<br />

Kann der Wert eines gänzlich oder teilweise verlorenen Gutes auf die angebotene Weise<br />

nicht bestimmt werden, so wird der Wert des Gutes durch ein Gutachten ermittelt.<br />

§ 2 Bei Beschädigung eines Gutes mit Wertangabe hat die <strong>Eisenbahn</strong> eine Entschädigung in<br />

Höhe des Teiles der Wertangabe, der der prozentualen Wertminderung des beschädigten<br />

Gutes entspricht, zu zahlen.<br />

§ 3 Die Entschädigung gemäß § 1 ist jedoch begrenzt,<br />

1. wenn d<strong>as</strong> gesamte zur Beförderung aufgegebene Gut durch die Beschädigung entwertet<br />

ist, mit dem Betrag, der im Falle des gänzlichen Verlustes zu zahlen wäre;<br />

2. wenn nur ein Teil des zur Beförderung aufgegebenen Gutes durch die Beschädigung ent<br />

wertet ist, mit dem Betrag, der im Falle des Verlustes des entwerteten Teiles zu zahlen<br />

wäre.<br />

31


Artikel 25<br />

Höhe der Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist<br />

§ 1 Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die <strong>Eisenbahn</strong> unter Zugrundelegung der Fracht für die<br />

Beförderung auf der <strong>Eisenbahn</strong>, die den auf sie gemäß Artikel 14 § 5 entfallenden Anteil an der<br />

Lieferfrist überschritten hat, folgende Entschädigung zu zahlen:<br />

- 6 % dieser Fracht bei Überschreitung bis zu zwei Zehntel der Gesamtlieferfrist;<br />

- 18 % dieser Fracht bei Überschreitung um mehr als zwei Zehntel bis höchstens drei Zehntel der<br />

Gesamtlieferfrist;<br />

- 25 % dieser Fracht bei Überschreitung um mehr als drei Zehntel der Gesamtlieferfrist.<br />

Die Höhe der Entschädigung wird nach der Dauer der Überschreitung, gemessen an der<br />

Gesamtlieferfrist, bestimmt.<br />

Wird auf einer <strong>Eisenbahn</strong> die Lieferfrist überschritten, auf einer anderen <strong>Eisenbahn</strong> hingegen unterschritten,<br />

so ist die Unterschreitung bei der Bemessung der Dauer der Überschreitung der Lieferfrist zu<br />

berücksichtigen.<br />

Im Sinne dieses Paragraphen gelten die ungarischen und die österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en als jeweils<br />

eine <strong>Eisenbahn</strong>.<br />

§ 2 Die im § 1 vorgesehene Entschädigung wird nicht neben der bei gänzlichem Verlust des Gutes zu<br />

leistenden Entschädigung gewährt.<br />

Bei teilweisem Verlust wird sie gegebenenfalls für den nicht verlorenen Teil der Sendung geleistet.<br />

Bei Beschädigung des Gutes ist neben der Entschädigung für Überschreitung der Lieferfrist<br />

gegebenenfalls die Entschädigung nach Artikel 24 zu zahlen.<br />

Die Entschädigung gemäß § 1 zuzüglich der Entschädigungen gemäß Artikeln 23 und 24 ist jedoch mit<br />

dem Betrag begrenzt, der im Falle des gänzlichen Verlustes des Gutes zu zahlen wäre.<br />

§ 3 Ein Anspruch auf Entschädigung für Überschreitung der Lieferfrist besteht nur, wenn die<br />

Gesamtlieferfrist überschritten ist.<br />

§ 4 Ein Anspruch auf Entschädigung für Überschreitung der Lieferfrist kann nur geltend gemacht werden,<br />

wenn die Sendung innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Stunden nach bewirkter Benachrichtigung<br />

von der Sendung im Bestimmungsbahnhof und nach deren Bereitstellung oder sofern der Empfänger<br />

nach den für den Binnengüterverkehr der Bestimmungsbahn geltenden Rechtsvorschriften und Tarifen<br />

von der Ankunft der Sendung nicht zu benachrichtigen ist. nach deren Bereitstellung abgenommen wird;<br />

die Frist ruht in der GUS, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Estlang und in<br />

<strong>Österreich</strong> an Samstagen sowie an Sonn-und Feiertagen.<br />

Artikel 26<br />

Zahlung und Verzinsung der Entschädigung<br />

§ 1 Die in den Artikeln 23 bis 25 vorgesehenen Entschadigungen werden in der Währung des Staates<br />

gezahlt, dessen <strong>Eisenbahn</strong> die Entschädigung zu regeln hat<br />

§ 2 Ist der Entschädigungsbetrag nicht in der Wahrung des Staates angegeben, in dem er gezahlt wird, so<br />

wird er zum Kurs, der am Tag und Ort der Zahlung gilt, in die Währung dieses Staates umgerechnet.<br />

32


§ 3 Der Berechtigte für die in den Artikeln 23 bis 25 vorgesehenen Entschädigungen Zinsen in der Höhe<br />

von 4% jährlich verlangen, sofern die Entschädigungen in <strong>Österreich</strong> 60 EURO und in der GUS, der<br />

Republik Lettland, der Republik Litauen und der Republik Estland 100 Schweizer Franken für den<br />

Frachtbrief übersteigt. Die Zinsen laufen vom Tage der in Artikel 28 vorgesehenen Reklamation oder,<br />

wenn keine Reklamation vorausging, vom Tage der Klageerhebung an.<br />

§ 4 Erhebt die <strong>Eisenbahn</strong> gegen Absender oder Empfanger Entschädigungsforderungen aus dem<br />

Frachtvertrag, so gelten für die Zahlung von Zinsen die Bestimmungen des § 3 in gleicher Weise.<br />

§ 5 Legt der Berechtigte die zur Behandlung notwendigen Unterlagen nicht innerhalb einer ihm gestellten<br />

angemessenen Frist vor, so werden für die Dauer der hiedurch bewirkten Verzögerung keine Zinsen<br />

gezahlt.<br />

Artikel 27<br />

Anspruchsberechtigung<br />

§ 1 Ansprüche aus dem Frachtvertrag können nach Maßgabe der Bestimmungen der §§2 und 3 vom<br />

Absender oder vom Empfänger geltend gemacht werden.<br />

§ 2 Ein Anspruch auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden sind,<br />

steht dem zu, der die Zahlung geleistet hat.<br />

§ 3 Ansprüche gegen die <strong>Eisenbahn</strong> wegen gänzlichen oder teüweisen Verlustes oder Beschädigung des<br />

Gutes sowie wegen Überschreitung der Lieferfrist stehen dem Empfänger 1 ) zu, wenn er in den<br />

Frachtvertrag eingetreten ist, andernfalls dem Absender.<br />

Artikel 28<br />

Reklamationen<br />

§ 1 Reklamationen aus dem Frachtvertrag sind vom Absender bei der Versandbahn und vom Empfänger<br />

bei der Bestimmungsbahn schriftlich einzureichen, und zwar bei den nachgenannten<br />

<strong>Eisenbahn</strong>dienststellen:<br />

1. GUS, Republik Estland, Republik Lettland und Republik Litauen<br />

- Reklamationen wegen Beschädigung, gänzlichen oder teilweisen Verlustes oder von zuviel<br />

erhobenen<br />

Kosten: Verwaltung der entsprechenden Bestimmungsbahn<br />

- Reklamationen wegen Lieferfristüberschreitungen sowie wegen Beschädigung oder wegen<br />

gänzlichen oder teilweisen Verlustes, sofern die Haftung der <strong>Eisenbahn</strong>en nicht gegeben ist:<br />

- „Zentrum für gegenseitige Verrechnungen und Kontrolle im internationalen Verkehr von<br />

Ukrzaliznytsja", 290 601 Ukraine, Lwow, ul. Lystopadovogo Chinu 22')<br />

- Verwaltung der Weissrussischen <strong>Eisenbahn</strong>, 220 030 Minsk, Leninstraße 17 3 )<br />

2. <strong>Österreich</strong>:<br />

<strong>Österreich</strong>ische Bundesbahnen:<br />

- Reklamationen auf Erstattung der Fracht, Nebengebühren, Frachtzuschlägen und<br />

sonstigen Kosten:<br />

Güterverkehr, Marianneng<strong>as</strong>se 20, 1090 Wien<br />

- Reklamationen auf Entschädigungen: Güterverkehr, Althanstraße 6, 1090 Wien<br />

1) Ansprüche gegen die <strong>Eisenbahn</strong> bei Überschreitung der Lieferfrist auf den Strecken der Trans itbahnen stehen nur<br />

dem Frachtzahler für die Transitstrecken zu.<br />

2) Zustandig für Sendungen über die Grenzbahnhöfe Tschop. Batevo.<br />

Mostiska II<br />

3) Zuständig für Sendungen über den Grenzbahnhof Brest<br />

33


Raab—Oedenburg—Ebenfurter <strong>Eisenbahn</strong> (österreichische Strecken): Betriebsleitung der<br />

Raab—Oedenburg-Ebenfurter <strong>Eisenbahn</strong>, 7041 Wulkaprodersdorf;<br />

Steiermärkische Landesbahnen: Direktion der Steiermärkischen Landesbahnen, Postfach<br />

553, 8011 Graz;<br />

Graz—Köflacher <strong>Eisenbahn</strong>- und Bergbau-Gesellschaft: Graz—Köflacher <strong>Eisenbahn</strong>- und<br />

Bergbau-Gesellschaft, Grazbachg<strong>as</strong>se 39, 8010 Graz;<br />

Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen: Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen,<br />

Eichenstraße 1,1120 Wien;<br />

Betriebsunternehmung Stern & Hafferl: Stern & Hafferl, Kuferzeile, 4810 Gmunden.<br />

§ 2 Bei Einreichung einer Reklamation hat der Absender d<strong>as</strong> Frachtbriefdoppel vorzulegen; der<br />

Empfänger hat d<strong>as</strong> Frachtbrieforiginal und den Empfangsschein vorzulegen.<br />

§ 3 Eine Reklamation muß so belegt sein, daß die <strong>Eisenbahn</strong> in der Lage ist, die Berechtigung zur<br />

Reklamation, den Grund des Anspruches sowie die Höhe des Schadens zu prüfen. Einer<br />

Reklamation wegen gänzlichen oder teilweisen Verlustes oder wegen Beschädigung des<br />

Gutes sind alle Belege beizufügen, die geeignet sind, als Beweis für den Wert des Gutes zu<br />

dienen; insbesondere sind die Tatbestandsaufnahme und die Handelsrechnung beizugeben.<br />

§ 4 Wird eine Reklamation von einem Dritten eingereicht, so hat dieser seine Berechtigung<br />

entsprechend den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, gegen dessen<br />

<strong>Eisenbahn</strong> der Anspruch geltend gemacht wird, nachzuweisen (zum Beispiel durch<br />

Abtretungserklärung, Vollmacht oder kaufmännisches Benachrichtigungsschreiben des<br />

Absenders oder des Empfängers); der Nachweis der Berechtigung für mehrere Sendungen<br />

durch ein und dieselbe Bescheinigung ist zulässig. Der Nachweis der Berechtigung wird bei<br />

einer abschlägigen Erledigung der Reklamation dem Dritten mit der abschlägigen Antwort<br />

rückgereicht; bei voller oder teilweiser Stattgebung der Reklamation wird der Nachweis der<br />

Berechtigung von der <strong>Eisenbahn</strong> zurückbehalten.<br />

§ 5 D<strong>as</strong> Frachtbrieforiginal, der Empfangsschein, d<strong>as</strong> Frachtbriefdoppel sowie die sonstigen<br />

Belege, welche der Berechtigte seiner Reklamation beifügen will, können im Original oder in<br />

Abschrift vorgelegt werden. Die <strong>Eisenbahn</strong> kann jedoch bei der abschließenden Regelung der<br />

Reklamation die Vorlage des Frachtbrieforiginals, des Empfangsscheines oder des Frachtbriefdoppels<br />

im Original verlangen, um darin die abschließende Regelung zu vermerken. Die<br />

Abschriften des Frachtbrieforiginals, des Empfangsscheines und des Frachtbriefdoppels<br />

müssen beglaubigt sein, die Abschriften sonstiger Belege nur, wenn die <strong>Eisenbahn</strong> dies<br />

verlangt.<br />

§ 6 Die <strong>Eisenbahn</strong> beantwortet Reklamationen schriftlich, begründet eine abschlägige Antwort und<br />

reicht die der Reklamation beigefügten Belege mit der Antwort zurück.<br />

§ 7 Wird bei der Ablieferung gleichartiger Güter, die auf Grund eines Liefervertrages von einem<br />

Absender an einen Empfänger aufgegeben werden und die in einem Grenzübergangsbahnhof<br />

umgeladen worden sind, bei einem Teil der Wagen eine Minderm<strong>as</strong>se und bei einem anderen<br />

Teil eine Mehrm<strong>as</strong>se festgestellt, so werden bei Prüfung der Reklamation die Unterschiede<br />

gegeneinander aufgerechnet.<br />

§ 8 Reklamationen über Beträge von weniger als<br />

- 15 EURO in <strong>Österreich</strong>,<br />

- 24,— Schweizer Franken<br />

je Sendung werden nicht berücksichtigt.<br />

34


Artikel 29<br />

Gerichtliche Geltendmachung<br />

Ansprüche aus dem Frachtvertrag können vom Absender nur gegen die Versandbahn und vom<br />

Empfänger nur gegen die Bestimmungsbahn gerichtlich geltend gemacht werden, und zwar vor<br />

dem zuständigen Gericht des Staates, dem die betreffende <strong>Eisenbahn</strong> angehört; ein Dritter kann<br />

eine Klage nur einreichen, wenn er nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des<br />

Staates, gegen dessen <strong>Eisenbahn</strong> der Anspruch geltend gemacht wird, hiezu berechtigt ist.<br />

In der GUS, der Republik Lettland, der Republik Litauen und der Republik Estland darf eine Klage<br />

nur erhoben werden, wenn ein Anspruch vorher gemäß Artikel 28 geltend gemacht werden ist.<br />

Artikel 30<br />

Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Gutes<br />

§ 1 Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung des Gutes von der <strong>Eisenbahn</strong> entdeckt<br />

oder vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die <strong>Eisenbahn</strong> je nach der Art des<br />

Schadens den Zustand des Gutes, seine M<strong>as</strong>se und die Stückzahl und, soweit möglich,<br />

'Ausmaß und Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens ohne Verzug in<br />

einer Niederschrift (Tatbestandsaufnahme), wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten,<br />

festzuhalten.<br />

Dem Berechtigten wird auf sein Verlangen eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme<br />

unentgeltlich ausgehändigt.<br />

Artikel 31<br />

Verjährung der Ansprüche aus dem Frachtvertrag<br />

§ 1 Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren in einem Jahr. Eine Ausnahme bilden<br />

Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen die sowjetischen <strong>Eisenbahn</strong>en, die<br />

innerhalb von zwei Monaten geltend zu machen sind.<br />

§ 2 Die im § 1 festgesetzten Verjährungsfristen beginnen<br />

1. bei Entschädigungsansprüchen wegen Überschreitung der Lieferfrist, teilweisen Verlustes<br />

oder Beschädigung des Gutes mit Ablauf des Tages der Ablieferung;<br />

2. bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen Verlustes des Gutes mit Ablauf des<br />

dreißigsten Tages nach Ablauf der gemäß Artikel 14 berechneten Lieferfrist;<br />

3. bei Ansprüchen auf Zahlung, Nachzahlung oder Erstattung von Fracht, Nebengebühren,<br />

sonstigen Kosten und Frachtzuschlägen,<br />

- wenn eine Zahlung erfolgte, mit Ablauf des Tages der Zahlung,<br />

- wenn keine Zahlung erfolgte, mit Ablauf des Tages der Annahme des Gutes zur<br />

Beförderung, sofern die Zahlung dem Absender obliegt, oder mit Ablauf des Tages der<br />

Ablieferung des Gutes an den Empfänger, sofern die Zahlung ihm obliegt;<br />

4. bei Ansprüchen der <strong>Eisenbahn</strong> auf Zahlung von Beträgen, welche der Empfänger statt des<br />

Absenders oder welche der Absender statt des Empfängers gezahlt hat und welche die<br />

<strong>Eisenbahn</strong> dem Berechtigten erstatten muß, mit Ablauf des Tages, an welchem die<br />

Erstattung verlangt wird;<br />

5. bei Ansprüchen auf Auszahlung eines Verkaufserlöses mit Ablauf des Tages des<br />

Verkaufes;<br />

6. bei Ansprüchen auf eine von der Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörde verlangte<br />

Nachzahlung mit Ablauf des Tages, an dem diese Behörde d<strong>as</strong> Verlangen gestellt hat;<br />

7. in allen anderen Fällen mit Ablauf des neunzigsten Tages nach Ablauf der Lieferfrist.<br />

35


§ 3 Hat der Absender oder Empfänger eine schriftliche Reklamation bei der <strong>Eisenbahn</strong> eingereicht,<br />

so wird der Lauf der Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die <strong>Eisenbahn</strong> die<br />

Reklamation ganz oder teilweise abgelehnt hat.<br />

Der Lauf der Verjährung setzt wieder mit dem Tag ein. an dem die <strong>Eisenbahn</strong> die Reklamation<br />

ganz oder teilweise abgelehnt hat; als Tag der Ablehnung gilt der Tag des<br />

Versandpoststempels oder, bei persönlicher Entgegennahme, der Tag, an dem der<br />

Anspruchsberechtigte den Empfang der Ablehnung bestätigt hat.<br />

Erhält der Reklamant auf seine Reklamation von der <strong>Eisenbahn</strong> keine Antwort, so gilt<br />

folgendes:<br />

- Sind die SZD (Nachfolgebahnen) zuständige <strong>Eisenbahn</strong>, so setzt der Lauf der Verjährung<br />

nach Ablauf einer Frist von 180 Tagen, gerechnet vom Tag der Reklamationseinreichung,<br />

bestätigt durch den Versandpoststempel, wieder ein.<br />

- Ist eine österreichische <strong>Eisenbahn</strong> zuständige <strong>Eisenbahn</strong>, so gelten die in <strong>Österreich</strong><br />

gültigen Gesetze und Rechtsvorschriften.<br />

Der Beweis des Einganges der Reklamation oder der Beantwortung und der Rückgabe der<br />

Belege obliegt dem, der sich auf diese Tatsache beruft.<br />

Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch zum Gegenstand haben, hemmen die<br />

Verjährung nicht.<br />

Artikel 32<br />

Veröffentlichung und Änderungen des Tarifes<br />

§ 1 Änderungen und die Aufhebung dieses Tarifes werden veröffentlicht<br />

- In den Ländern der GUS, der Republik Lettland, der Republik Litauen und der Republik<br />

Estland in der Sammlung der Transport und Tarifbestimmungen des <strong>Eisenbahn</strong>transports.<br />

- in <strong>Österreich</strong> im "Anzeigeblatt für Verkehr".<br />

§ 2 [n der Veröffentlichung der Änderungen dieses Tarifes wird der Tag des Inkrafttretens<br />

angegeben.<br />

Die Änderungen treten frühestens mit Ablauf des Tages ihrer Veröffentlichung in Kraft:<br />

enthalten sie jedoch Erhöhungen der Frachten oder der Nebengebühren oder Erschwerungen<br />

der Beförderungsbedingungen, so treten sie frühestens mit Ablauf des fünfzehnten Tages<br />

nach der Veröffentlichung in Kraft, wobei der Tag der Veröffentlichung nicht mitgezählt wird.<br />

Werden offensichtliche Fehler berichtigt, so treten diese Berichtigungen mit Ablauf des Tages<br />

ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

Artikel 33<br />

Wortlaut des Tarifes<br />

Dieser Tarif ist in russischer und deutscher Sprache erstellt. Der russische und der deutsche Wortlaut<br />

sind in gleicher Weise verbindlich. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bahnkunden und<br />

der <strong>Eisenbahn</strong> ist in den Ländern der GUS, der Republik Lettland, der Republik Litauen und der<br />

Republik Estland der russische Wortlaut, in <strong>Österreich</strong> der deutsche Wortlaut maßgebend.<br />

36


SAT<br />

Teil II<br />

Tarifbestimmungen<br />

(Nach den Angaben der <strong>Eisenbahn</strong>en der Republiken Tschechien, Ungarn, Polen und Slowakei)<br />

1<br />

01.01.2004


2<br />

01.01.2004


Abschnitt A. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Auf den Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der GUS werden Fracht und Nebengebühren nach den<br />

in diesen Staaten in Kraft stehenden Binnentarifen berechnet.<br />

§ 2 Auf den Strecken der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en werden Fracht und Nebengebühren<br />

nach den in <strong>Österreich</strong> in Kraft stehenden Binnentarifen berechnet.<br />

§ 3 Auf den Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Tschechischen Republik werden Fracht und<br />

Nebengebühren nach den Abschnitt B enthaltenen Bestimmungen berechnet.<br />

§ 4 Auf den Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Republik Ungarn werden Fracht und<br />

Nebengebühren nach den Abschnitt C enthaltenen Bestimmungen berechnet.<br />

§ 5 Auf den Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Republik Polen werden Fracht und Nebengebühren<br />

nach den Abschnitt D enthaltenen Bestimmungen berechnet.<br />

§ 6 Auf den Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Slowakischen Republik werden Fracht und<br />

Nebengebühren nach den im Abschnitt E angeführten Bestimmungen berechnet.<br />

§ 7 Für die Beförderung von Großcontainern gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:<br />

1. Die Fracht, Nebengebühren und sonstigen Kosten werden getrennt für jeden<br />

Großcontainer berechnet.<br />

2. Sofern nicht anders verlautbart, ist die Frachtberechnung abhängig von<br />

a) der Kategorie des Großcontainers gemäß § 3 der „Allgemeinen Bestimmungen“ der<br />

Anlage 10 SAT,,<br />

b) der tarifmäßigen Transitentfernung.<br />

3. Sofern nicht anders verlautbart, gelten die Nebengebühren<br />

a) Code 17<br />

- Für d<strong>as</strong> Umladen von Großcontainern aus Wagen einer Spurweite in Wagen einer<br />

anderen Spurweite werden Umladegebühren in der Höhe von<br />

68,00 Schweizer Franken für einen beladenen Großcontainer,<br />

34,00 Schweizer Franken für einen leeren Großcontainer<br />

eingehoben;<br />

b) Code 41<br />

- Zur Deckung der Kosten der <strong>Eisenbahn</strong>en im Zusammenhang mit der Zollkontrolle<br />

der zu befördernden Güter zugunsten jeder Transitbahn werden für jede<br />

Großcontainersendung Zollgebühren in der Höhe von 7,50 Schweizer Franken<br />

(einmal) eingehoben.<br />

§ 8 Weitere Auskünfte zu den Tarifbestimmungen, Frachtsätzen und Nebengebühren im SAT<br />

Teil II erteilen die <strong>Eisenbahn</strong>en der Republiken Tschechien, Ungarn, Polen und Slowakei.<br />

3<br />

01.01.2004


4<br />

01.01.2004


I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung für die Strecken<br />

der Tschechischen <strong>Eisenbahn</strong>en ( České dráhy, a.s. – <strong>ČD</strong> )<br />

§ 1 D<strong>as</strong> Gut wird gemäß Teil I, Artikel 7 § 3 SAT befördert.<br />

§ 2 Grundlagen für die Frachtberechnung<br />

Als Grundlagen für die Frachtberechnung dienen :<br />

1. Die Bezeichnung des Gutes,<br />

2. die Tarifentfernung,<br />

3. die Art der Sendung, die Art des verwendeten Wagens und die Weise der<br />

Beförderung,<br />

4. die M<strong>as</strong>se der Sendung und<br />

5. sonstige, im Tarif vorgesehene Bestimmungen<br />

§ 3 Gütereinteilung<br />

1. Für diesen Tarif findet d<strong>as</strong> „Harmonisierte Güterverzeichnis UIC“ (NHM)<br />

Anwendung, d<strong>as</strong> gesondert herausgegeben wird.<br />

2. D<strong>as</strong> Gut ist im Frachtbrief gemäß den Bestimmungen des Teils I, Artikel 6, § 6 zu<br />

bezeichnen.<br />

§ 4 Tarifentfernung<br />

Der Frachtberechnung wird die Tarifentfernung aus dem Frachtsatzzeiger für die<br />

Strecken der <strong>ČD</strong> zugrunde gelegt.<br />

§ 5 Art der Sendung, Art des verwendeten Wagens und Weise der Beförderung<br />

1. Die auf dem Versandbahnhof zur Beförderung mit einem Frachtbrief angenommen<br />

Güter bilden die Sendung.<br />

2. Bei der Beförderung von Gütern mit einem Frachtbrief, in geschlossenen Zügen<br />

oder in Wagengruppen, wird die Fracht für jeden Wagen getrennt berechnet.<br />

3. Ein geschlossener Zug muß mindestens 21 Wagen umf<strong>as</strong>sen oder mindestens<br />

800 Tonnen als M<strong>as</strong>se der Sendungen aufweisen, sofern vertragsmäßig nichts<br />

Anderes vereinbart ist.<br />

5<br />

01.01.2004


4. Sofern der Absender die Beförderung in Zügen des Personenverkehrs verlangt,<br />

wird die nach den Bestimmungen des § 8 berechnete Fracht um 100% erhöht.<br />

§ 6 M<strong>as</strong>se des Gutes<br />

1. Sofern in diesem Tarif nichts Anderes bestimmt ist, umfaßt die M<strong>as</strong>se des Gutes<br />

die M<strong>as</strong>se des Gutes, der Verpackung, der zum Gut gehörenden Lademittel, sowie<br />

der Wärme- und Kälteschutzmittel (tatsächliche M<strong>as</strong>se).<br />

2. Für die Frachtberechnung wird die tatsächliche M<strong>as</strong>se der Sendung auf volle<br />

Tonnen gerundet, wobei 500 kg und mehr auf eine volle Tonne aufgerundet und<br />

weniger als 500 kg nicht berücksichtigt werden (frachtpflichtige M<strong>as</strong>se).<br />

§ 7 Rundung der Fracht<br />

Bei der Frachtberechnung wird der endgültig zu zahlende Betrag auf volle Cent<br />

gerundet. Dabei werden halbe Cent und mehr als volle Cent gerechnet; Werte unter<br />

einem halben Cent werden nicht berücksichtig.<br />

§ 8 Frachtberechnung<br />

Die Fracht wird durch Multiplikation des Frachtsatzes der jeweils zutreffenden<br />

M<strong>as</strong>sestufe (Abschnitt B II) mit der Anzahl der Tonnen der frachtpflichtigen M<strong>as</strong>se der<br />

Sendung (§ 6) berechnet:<br />

Frachtpflichtige M<strong>as</strong>se des Gutes M<strong>as</strong>sestufe<br />

bis 8 t 5 t<br />

von 9 bis 12 t 10 t<br />

von 13 bis 16 t 15 t<br />

von 17 bis 23 t 20 t<br />

24 t und mehr 25 t<br />

Die Nebengebühren sind im Abschnitt B III angeführt.<br />

§ 9 Schienenfahrzeuge auf eigenen Rädern<br />

1. Die Fracht für die Beförderung von Schienenfahrzeugen, die auf eigenen Rädern<br />

rollen (<strong>Eisenbahn</strong>wagen, Lokomotiven, <strong>Eisenbahn</strong>kräne usw. – NHM 8601, 8602,<br />

8603, 8604, 8605, 8606), die nicht den <strong>Eisenbahn</strong>en gehören und nicht in deren<br />

Fahrzeugpark eingestellt sind, wird nach den allgemeinen Bestimmungen<br />

berechnet und die Fracht wird um 50% vermindert. Jede Fahrzeugeinheit gilt als<br />

eine Sendung und die Eigenm<strong>as</strong>se dieser Einheit als die M<strong>as</strong>se der Sendung.<br />

2. Die auf den Schienenfahrzeugen beförderten Drehgestelle, Radsätze, Ersatzteile<br />

sowie Ausrüstungsteile und –gegenstände, die zum Fahrzeug gehören oder<br />

unterwegs benötigt werden, gelten bei der Frachtberechnung als Bestandteil des<br />

Fahrzeugs und ihre M<strong>as</strong>se wird zur M<strong>as</strong>se des Fahrzeugs hinzugerechnet.<br />

3. Die Fracht für die Beförderung von Schienenfahrzeugen, die mit anderen als in<br />

Ziffer 2 genannten Gütern beladen sind, wird getrennt für d<strong>as</strong> Fahrzeug gemäß<br />

6<br />

01.01.2004


Ziffer 1 und für d<strong>as</strong> aufgeladene Gut, nach den Frachtsätzen der M<strong>as</strong>sestufe, die<br />

sich aus der Summe der Fahrzeugm<strong>as</strong>se und der M<strong>as</strong>se des aufgeladenen Gutes<br />

ergibt, berechnet.<br />

§ 10 Güter mit Lademaßüberschreitung<br />

1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern, die d<strong>as</strong> Lademaß überschreiten, wird<br />

nach den allgemeinen Tarifbestimmungen berechnet und abhängig von der<br />

Lademaßüberschreitung (in der Zustimmung der <strong>Eisenbahn</strong> zur Beförderung der<br />

ausserordentlichen Sendung festgelegt) um bis zu 200% erhöht.<br />

2. Die für die Frachtberechnung maßgebende Entfernung ist in der Zustimmung<br />

angeführt. Ist in der Zustimmung keine Entfernung angeführt, so wird für die<br />

Frachtberechnung die Tarifentfernung aus dem Frachtsatzzeiger für die Strecken<br />

der <strong>ČD</strong> herangezogen.<br />

3. Die Fracht für die Beförderung von Gütern auf Tiefladewagen wird nach dem § 8 für<br />

die tatsächliche M<strong>as</strong>se der Sendung berechnet, aber mindestens 5 Tonnen pro<br />

Achse des Tiefladewagens. Erfolgt die Beförderung auf einem Tiefladewagen mit<br />

mehr als 8 Achsen nicht über den kürzesten Weg, sondern über einen Umweg, so<br />

wird die Fracht für die tatsächlich gefahrene Entfernung berechnet, unter der<br />

Bedingung, daß der Absender der Beförderung über den Umweg zustimmt und<br />

dieser Umweg im Frachtbrief eingetragen ist.<br />

§ 11 Lange Güter<br />

1. Die Fracht für die Beförderung langer, auf zwei oder mehr Wagen verladener Güter<br />

mit einem Frachtbrief wird nach den Bestimmungen des § 8 für jeden Wagen<br />

getrennt berechnet. Die Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung wird zu gleichen Teilen auf die<br />

Anzahl der Wagen verteilt.<br />

2. Wurde d<strong>as</strong> lange Gut auf zwei Flachwagen verladen, die eine starr (fest)<br />

gekuppelte Einheit darstellen und die gleiche Nummer haben, so wird die Fracht<br />

wie für die Beförderung eines Gutes auf einem Wagen berechnet.<br />

§ 12 Kraftfahrzeuge auf Doppelstockwagen<br />

Die Fracht für die Beförderung von Kraftfahrzeugen auf Doppelstockwagen und<br />

Doppelstockwageneinheiten wird nach den allgemeinen Tarifbestimmungen berechnet.<br />

§ 13 Leicht verderbliche Güter<br />

1. Die Fracht für die Beförderung leicht verderblicher Güter in Kühlwagen und in<br />

Kühlm<strong>as</strong>chinenwagen wird nach den allgemeinen Bestimmungen berechnet.<br />

2. Für die Beförderung von Wagen mit Kühlanlagen ohne Ladefläche, die in<br />

Kühlm<strong>as</strong>chinenzügen eingestellt sind, für die Beförderung von Wagen für d<strong>as</strong><br />

technische Personal und für die Fahrt des technischen Personals dieses Zuges,<br />

sowie für die Beförderung von Kühlm<strong>as</strong>chinenzügen im unbeladenen Zustand<br />

(nach der Entladung oder zur Beladung) wird keine Fracht eingehoben.<br />

7<br />

01.01.2004


§ 14 Nichtbahneigene Wagen<br />

1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in nichtbahneigenen Wagen, die in den<br />

Wagenpark einer <strong>Eisenbahn</strong> eingestellt sind (Privatwagen oder Mietwagen), wird<br />

nach den allgemeinen Tarifbestimmungen berechnet und um 15% verringert.<br />

2. Die Fracht wird nach den Tarifbestimmungen des <strong>ČD</strong>-Transittarifs berechnet.<br />

§ 15 Paletten<br />

1. Die Fracht für die Beförderung von Sendungen auf Paletten wird nach den<br />

allgemeinen Tarifbestimmungen für die Gesamtm<strong>as</strong>se von Gütern und Paletten<br />

berechnet.<br />

2. Ist die M<strong>as</strong>se der Paletten im Frachtbrief vom Absender getrennt von der M<strong>as</strong>se<br />

des zu befördernden Gutes angegeben, so wird die M<strong>as</strong>se der Paletten bei der<br />

Frachtberechnung nicht berücksichtigt. Ist die M<strong>as</strong>se der Paletten nicht getrennt<br />

angegeben, so wird die Fracht nach dem Ziffer 1 berechnet.<br />

3. Die Fracht für die Beförderung leerer nichtbahneigener Paletten wird nach den<br />

allgemeinen Tarifbestimmungen berechnet.<br />

§ 16 Mittelcontainer<br />

1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in Mittelcontainern wird nach den<br />

Bestimmungen des § 8 für die Gesamtm<strong>as</strong>se des Gutes und des Containers<br />

berechnet.<br />

2. Ist im Frachtbrief die M<strong>as</strong>se des Containers von der M<strong>as</strong>se des in die Container<br />

geladenen Gutes getrennt eingetragen, dann wird keine Fracht für die Eigenm<strong>as</strong>se<br />

des Containers berechnet.<br />

3. Die Fracht für die Beförderung leerer Mittelcontainer wird nach den Bestimmungen<br />

des § 8 berechnet.<br />

§ 17 Schutzwagen<br />

1. Für die Beförderung eines leeren Schutzwagens wird eine Fracht von 0,12 EUR je<br />

Achskilometer eingehoben. Der Frachtberechnung wird die Entfernung zu Grunde<br />

gelegt, die für die Berechnung der Fracht für die Beförderung des Gutes, d<strong>as</strong> den<br />

Schutzwagen erforderlich macht, gilt.<br />

2. Wird ein beladener Wagen als Schutzwagen eingesetzt, so werden für diesen alle<br />

für beladene Wagen geltenden Vorschriften angewendet; die in Ziffer 1 genannte<br />

Fracht für die Beförderung eines leeren Schutzwagens wird nicht eingehoben.<br />

§ 18 Lademittel<br />

1. Die M<strong>as</strong>se der Decken, die dem Schutz des Gutes dienen, wird zur<br />

Frachtberechnung nicht herangezogen.<br />

8<br />

01.01.2004


2. Ist die M<strong>as</strong>se des Gutes von der M<strong>as</strong>se der Lademittel im Frachtbrief nicht getrennt<br />

angegeben, so wird die Fracht für die Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung (einschließlich<br />

der Lademittel) berechnet.<br />

3. Die Fracht für die Beförderung von nichtbahneigenen gebrauchten Decken und<br />

anderen Lademitteln ohne Gut wird nach den allgemeinen Tarifbestimmungen<br />

berechnet.<br />

§ 19 Wärme- und Kälteschutzmittel<br />

1. Bei den vom Absender beigegebenen Wärme- und Kälteschutzmitteln<br />

(ausgenommen Eis), die zusammen mit dem Gut befördert werden, werden die<br />

Vorschriften für die Frachtberechnung bei der Beförderung von Lademitteln (§18)<br />

entsprechend angewendet.<br />

2. Für die Beförderung des zusammen mit dem Gut als Wärmeschutz verladenen<br />

sowie unterwegs dazu geladenen Eises und Trockeneises wird keine Fracht<br />

eingehoben, wenn ihre M<strong>as</strong>se im Frachtbrief getrennt angegeben ist.<br />

§ 20 Begleiter<br />

Für die Beförderung des Begleiters des Gutes wird die Gebühr in der Höhe von<br />

4,77 EUR je angefangene 100 km der Transitentfernung eingehoben.<br />

§ 21 Spediteur - Sammelgut<br />

Vorbehalten<br />

§ 22 Ausstellungs- und Messegüter<br />

Vorbehalten<br />

§ 23 Lebende Tiere<br />

Die Fracht für die Beförderung lebender Tiere wird nach Bestimmungen dieses Tarifs<br />

berechnet, wobei für die Beförderung von Futter und Lademitteln keine Fracht<br />

eingehoben wird.<br />

§ 24 Beförderung von M<strong>as</strong>sengüter zu besonderen Bestimmungen<br />

Im Transit wird für nachstehende NHM-Positionen (M<strong>as</strong>sengüter) die Fracht für die<br />

M<strong>as</strong>sestufen 20 t und 25 t um 10 % vermindert :<br />

NHM Güterart<br />

2505 Sand<br />

2508 Ton, Lehm<br />

2517 Kies, Steine<br />

2601 Eisenerze<br />

9<br />

01.01.2004


2602 Manganerze<br />

2606 Aluminiumerze<br />

2701 Steinkohle<br />

2702 Braunkohle<br />

2703 Torf<br />

2704 Koks, sng *);<br />

Retortenkohle<br />

2708 Pech, mineralisch;<br />

Pechkoks<br />

2713 Petrolkoks, Erdölbitumen;<br />

Rückstände aus Erdöl, aus Öl von bituminösen<br />

Mineralien<br />

2714 Bitumen und Asphalt, natürlich<br />

3102 Stickstoffdüngemittel, mineralisch, chemisch<br />

3103 Phosphatdüngemittel, mineralisch, chemisch<br />

3104 Kalidüngemittel, mineralisch, chemisch<br />

4401 Brennholz, Sägespäne, Holzabfälle<br />

4403 Rohholz<br />

4404 Holz für Faßreifen;<br />

Holzpfähle, Holzspan<br />

*) sng = sonst nicht genannt<br />

§ 25 Tarifwährung<br />

Die Tarifwährung ist der Euro (EUR).<br />

§ 26 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte<br />

Die in diesem Tarif nicht vorgesehenen Nebengebühren und andere Entgelte, die<br />

während der Beförderung anfallen, werden nach den Bestimmungen des <strong>ČD</strong>-<br />

Transittarifs berechnet.<br />

10<br />

01.01.2004


II. FRACHTSATZZEIGER<br />

für die Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Tschechischen Republik<br />

Von und nach den<br />

Grenzübergängen<br />

Tarifentfernung<br />

Lichkov / Międzylesie<br />

und<br />

Horní Dvořiště / Summerau<br />

396 km<br />

Lichkov / Międzylesie<br />

und<br />

Šatov / Unterretzbach<br />

242 km<br />

Lichkov / Międzylesie<br />

und<br />

Břeclav / Bernhardsthal<br />

205 km<br />

Lichkov / Międzylesie<br />

und<br />

České Velenice / Gmünd<br />

355 km<br />

Petrovice u Karviné /Zebrzydowice<br />

und<br />

Horní Dvořiště/Summerau<br />

497 km<br />

Petrovice u Karviné /Zebrzydowice<br />

und<br />

Šatov / Unterretzbach<br />

298 km<br />

Petrovice u Karviné /Zebrzydowice<br />

und<br />

Břeclav / Bernhardsthal<br />

222 km<br />

Petrovice u Karviné /Zebrzydowice<br />

und<br />

České Velenice / Gmünd<br />

456 km<br />

Český Těšín / Cieszyn Marklowice<br />

und<br />

Horní Dvořiště / Summerau<br />

503 km<br />

Český Těšín / Cieszyn Marklowice<br />

und<br />

Šatov / Unterretzbach<br />

304 km<br />

Český Těšín / Cieszyn Marklowice<br />

und<br />

Břeclav / Bernhardsthal<br />

228 km<br />

Frachtsätze in EUR für 1 Tonne<br />

5 t 10 t 15 t 20 t 25 t<br />

51,70 43,06 35,92 28,71 27,28<br />

33,12 27,60 22,99 18,38 17,47<br />

27,99 23,32 19,42 15,52 14,74<br />

46,83 39,03 32,54 25,98 24,68<br />

63,26 52,74 43,91 35,14 33,38<br />

39,49 32,93 27,41 21,95 20,85<br />

30,53 25,46 21,24 16,95 16,11<br />

58,65 48,84 40,72 32,60 30,92<br />

64,37 53,65 44,69 35,79 33,97<br />

40,72 33,97 28,32 22,60 21,50<br />

30,53 25,46 21,24 16,95 16,11<br />

11<br />

01.01.2004


Český Těšín / Cieszyn Marklowice<br />

und<br />

České Velenice / Gmünd<br />

462 km<br />

Mosty / Čadca<br />

und<br />

Horní Dvořiště / Summerau<br />

532 km<br />

Mosty / Čadca<br />

und<br />

Šatov / Unterretzbach<br />

333 km<br />

Mosty / Čadca<br />

und<br />

Břeclav / Bernhardsthal<br />

257 km<br />

Mosty / Čadca<br />

und<br />

České Velenice / Gmünd<br />

491 km<br />

Mosty / Čadca<br />

und<br />

Petrovice / Zebrzydowice<br />

58 km<br />

Lanžhot / Kúty<br />

und<br />

Břeclav / Bernhardsthal<br />

41 km<br />

Lanžhot / Kúty<br />

und<br />

Horní Dvořiště / Summerau<br />

361 km<br />

Horní Lideč/ Lúky pod Makytou<br />

und<br />

Břeclav / Bernhardsthal<br />

147 km<br />

Horní Lideč /Lúky pod Makytou<br />

und<br />

Horní Dvořiště / Summerau<br />

465 km<br />

Horní Lideč /Lúky pod Makytou<br />

und<br />

České Velenice / Gmünd<br />

424 km<br />

Horní Lideč /Lúky pod Makytou<br />

und<br />

Šatov / Unterretzbach<br />

223 km<br />

59,82 49,82 41,50 33,19 31,57<br />

67,68 56,38 46,96 37,61 35,72<br />

44,36 36,96 30,85 24,68 23,45<br />

34,36 28,64 23,90 19,10 18,12<br />

63,26 52,74 43,91 35,14 33,38<br />

8,38 6,95 5,78 4,68 4,42<br />

6,82 5,72 4,74 3,83 3,64<br />

48,00 40,01 33,38 26,69 25,33<br />

20,65 17,21 14,35 11,50 10,91<br />

59,82 49,82 41,50 33,19 31,57<br />

55,14 45,98 38,32 30,66 29,10<br />

30,53 25,46 21,24 16,95 16,11<br />

12<br />

01.01.2004


III. Nebengebühren<br />

Code 41 – Nebengebühr für die Erfüllung der Zollvorschriften<br />

Im Durchgangsland ….. je Sendung (einmal) ……. 4,87 EUR<br />

Code 50 - Entgelt für den Aufenthalt von Wagen auf der Transitbahn<br />

durch Verschulden des Absenders oder Empfängers<br />

50.1. für zweiachsige Wagen ………….… 1 Wagen/Stunde ………1,75 EUR<br />

50.2. für 3- und mehrachsige Wagen .............. 1 Wagen/Stunde ………2,60 EUR<br />

50.3. für Tiefladewagen ……………………….. 1 Wagen/Stunde ……...4,35 EUR<br />

Für eine begonnene Stunde wird d<strong>as</strong> Entgelt wie für eine ganze Stunde eingehoben.<br />

13<br />

01.01.2004


IV. <strong>ČD</strong>-Frachtentafel für Großcontainer (GC) und Sattelauflieger<br />

auf Privatwagen-B<strong>as</strong>is<br />

Tarifbestimmungen für Sendungen von Großcontainern und Sattelauflieger<br />

1. Die Bestimmungen gelten für die Frachtberechnung für die Beförderung von leeren oder<br />

beladenen Großcontainern.<br />

2. Die Frachtsätze und der Bahnwagenzuschlag sind in der Tabelle für Sendungen von<br />

Großcontainern/Transitentfernungen der <strong>ČD</strong> angeführt.<br />

3. Die Fracht und Bahnwagenzuschlag werden für jeden Großcontainer gesondert<br />

berechnet. Sie wird durch Multiplizieren des Satzes für 1 Großcontainer aus der<br />

gehörigen Tabelle für die Tarifentfernung, mit dem entsprechenden R<strong>as</strong>terkoeffizient<br />

berechnet. Die Fracht für Wagen ist die Summe der Frachten für die einzelnen<br />

Großcontainern. Die Fracht wird für Gesamtm<strong>as</strong>se des Gutes und des leeren<br />

Großcontainers in Kg berechnet.<br />

4. Der zutreffende R<strong>as</strong>terkoeffizient*) ist in der Tabelle 2 nach der Bruttom<strong>as</strong>se des<br />

Containers in Kg angeführt:<br />

Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen von Gütern der Kl<strong>as</strong>se 7 RID.<br />

*) Ist die Art des Großcontainers im Frachtbrief nicht angeführt, so wird der Frachtsatz mit dem<br />

Koeffizienten 1,00 multipliziert.<br />

14<br />

01.01.2004


Tabelle 1 Entfernungen und Frachtsätze<br />

Von und nach den<br />

Grenzübergängen<br />

<strong>ČD</strong>/PKP Lichkov / Miedzylesie -<br />

<strong>ČD</strong>/ÖBB Horní Dvorište / Summerau<br />

<strong>ČD</strong>/PKP Petrovice u Karviné /<br />

Zebrzydowice-<br />

<strong>ČD</strong>/ÖBB Breclav / Bernhardsthal<br />

<strong>ČD</strong>/PKP Petrovice u Karviné /<br />

Zebrzydowice-<br />

<strong>ČD</strong>/PKP Horní Dvorište / Summerau<br />

<strong>ČD</strong>/ZSSK Lanžhot / Kúty –<br />

<strong>ČD</strong>/ÖBB Horní Dvorište / Summerau<br />

<strong>ČD</strong>/ZSSK Horní Lideč / Lúky pod<br />

Makytou-<br />

<strong>ČD</strong>/ÖBB Horní Dvorište / Summerau<br />

Tabelle 2 Koeffizientenr<strong>as</strong>ter<br />

LC/CL Fuß<br />

Entfernung Frachtsätze Bahnwagenzuschlag<br />

km in EUR für 1 in EUR<br />

GC für 1 GC<br />

396 629 102<br />

222 452 68<br />

497 740 136<br />

361 607 102<br />

465 718 136<br />

Koeffizientenr<strong>as</strong>ter<br />

Bruttom<strong>as</strong>se > 8 t > 16,5 t > 22 t<br />

34 t<br />

Länge<br />


Abschnitt C. Tarifbestimmungen für die Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der<br />

Republik Ungarn<br />

I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung<br />

§ 1 Die Güter werden gemäß Teil I Artikel 7 § 3 SAT als Wagenladungen befördert.<br />

§ 2 Grundlagen der Frachtberechnung<br />

Als Grundlagen für die Frachtberechnung dienen:<br />

1. Die Bezeichnung des Gutes,<br />

2. die tarifmäßige Transitentfernung,<br />

3. die Art der Sendung,<br />

4. die M<strong>as</strong>se der Sendung,<br />

5. sonstige, im Tarif nicht vorgesehene Bestimmungen.<br />

§ 3 Gütereinteilung<br />

1. Für diesen Tarif findet d<strong>as</strong> „Harmonisierte Güterverzeichnis" (NHM) Anwendung.<br />

2. D<strong>as</strong> Gut ist im Frachtbrief gemäß den Bestimmungen des Teiles I, Artikel 6 § 6 zu<br />

bezeichnen.<br />

Nach der Bezeichnung des Gutes muß der Absender die dem Gut entsprechende NHM-<br />

Nummer eintragen. Ist die NHM-Nummer nicht oder unrichtig angegeben, so wird die<br />

Fracht nach der Nummer im Harmonisierten Güterverzeichnis berechnet, zu der d<strong>as</strong> Gut<br />

tatsächlich gehört.<br />

§ 4 Tarifentfernungen<br />

Der Frachtberechnung werden die Tarifentfernungen zugrunde gelegt. Die zur Frachtberechnung<br />

dienende kürzeste Tarifentfernung ist 30 km.<br />

§ 5 Art der Sendung<br />

1. Die auf dem Versandbahnhof zur Beförderung mit einem Frachtbrief angenommenen<br />

Güter gelten als eine Sendung. Ausnahmen bedürfen eine Genehmigung der beteiligten<br />

Bahnen.<br />

2. Bei Auflieferung von Gütern mit einem Frachtbrief in geschlossenen Zügen oder in<br />

Wagengruppen wird die Fracht für jeden Wagen getrennt wie für Wagenladungen<br />

berechnet.<br />

16<br />

01.01.2004


§ 6 M<strong>as</strong>se des Gutes<br />

1. Sofern im Tarif nicht anders vorgeschrieben, gehört zur M<strong>as</strong>se des Gutes die M<strong>as</strong>se des<br />

Gutes, der Verpackung, der zum Gut gehörenden Lademittel sowie der Wärme- und<br />

Kälteschutzmittel (tatsächliche M<strong>as</strong>se).<br />

2. Frachtberechnungsgrundlage ist jene M<strong>as</strong>se, für welche die Fracht zu berechnen ist<br />

(frachtpflichtige M<strong>as</strong>se). Diese kann sein:<br />

- die auf volle 100 kg aufgerundete M<strong>as</strong>se der Sendung,<br />

- die im Tarif festgelegte Mindestm<strong>as</strong>se,<br />

- die im Tarif vorgesehene sonstige M<strong>as</strong>se.<br />

§ 7 Rundung der Fracht<br />

Die Fracht wird nach deren eventueller Herabsetzung oder Erhöhung auf den nächsten<br />

vollen Euro gerundet.<br />

§ 8 Frachtberechnung<br />

1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern wird durch Multiplikation des Frachtsatzes mit<br />

der Anzahl der 100 kg der frachtpflichtigen M<strong>as</strong>se der Sendung nach folgenden<br />

Grundsätzen berechnet:<br />

1.1 Bei einer Sendung, deren M<strong>as</strong>se weniger als 5.000 kg beträgt, wird der Frachtsatz<br />

für die 5-t-M<strong>as</strong>sestufe für eine M<strong>as</strong>se von 5.000 kg angewendet.<br />

1.2 Bei einer Sendung mit einer frachtpflichtigen M<strong>as</strong>se von 5.000 kg bis 9.900 kg<br />

wird der Frachtsatz für die 5-t-M<strong>as</strong>sestufe angewendet; die Fracht wird jedoch<br />

nach dem Frachtsatz für die 10-t-M<strong>as</strong>sestufe für eine M<strong>as</strong>se von 10.000 kg<br />

berechnet, falls diese Fracht niedriger ist.<br />

1.3 Bei einer Sendung mit einer frachtpflichtigen M<strong>as</strong>se von 10.000 kg bis 14.900 kg<br />

wird der Frachtsatz für die 10-t-M<strong>as</strong>sestufe angewendet; die Fracht wird jedoch<br />

nach dem Frachtsatz für die 15-t-M<strong>as</strong>sestufe für eine M<strong>as</strong>se von 15.000 kg<br />

berechnet, falls diese Fracht niedriger ist.<br />

1.4 Bei einer Sendung mit einer frachtpflichtigen M<strong>as</strong>se von 15.000 kg bis 19.900 kg<br />

wird der Frachtsatz für die 15-t-M<strong>as</strong>sestufe angewendet; die Fracht wird jedoch<br />

nach dem Frachtsatz für die 20-t-M<strong>as</strong>sestufe für eine M<strong>as</strong>se von 20.000 kg<br />

berechnet, falls diese Fracht niedriger ist.<br />

1.5 Bei einer Sendung mit einer frachtpflichtigen M<strong>as</strong>se von 20.000 kg bis 24.900 kg<br />

wird der Frachtsatz für die 20-t-M<strong>as</strong>sestufe angewendet; die Fracht wird jedoch<br />

nach dem Frachtsatz für die 25-t-M<strong>as</strong>sestufe für eine M<strong>as</strong>se von 25.000 kg<br />

berechnet, falls diese Fracht niedriger ist.<br />

1.6 Bei einer Sendung mit einer frachtpflichtigen M<strong>as</strong>se von 25.000 kg und mehr wird<br />

der Frachtsatz für die 25-t-M<strong>as</strong>sestufe angewendet.<br />

2. Die Mindestm<strong>as</strong>se für die Frachtberechnung beträgt bei Beförderung in bahneigenen<br />

Wagen mit vier oder mehr Achsen 5.000 kg je Achse.<br />

17<br />

01.01.2004


3. Wird d<strong>as</strong> zu einer Sendung gehörende Gut auf dem Umladebahnhof aus einem Wagen<br />

einer Spurweite in zwei oder mehr Wagen einer anderen Spurweite umgeladen, so wird<br />

die Fracht für die Beförderung auf den Transitbahnen nach der Umladung nach dem<br />

Frachtsatz für die M<strong>as</strong>sestufe, die der Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung entspricht, berechnet.<br />

§ 9 <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeuge auf eigenen Rädern<br />

1. <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeuge auf eigenen Rädern rollend, Lokomotiven, <strong>Eisenbahn</strong>wagen usw.,<br />

sind solche <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeuge, die im Besitze einer juristischen oder natürlichen Person<br />

(ausgenommen einer <strong>Eisenbahn</strong>) stehen und nicht in den Wagenpark einer <strong>Eisenbahn</strong><br />

eingereiht sind.<br />

<strong>Eisenbahn</strong>fahrzeuge auf eigenen Rädern gelten als außergewöhnliche Sendungen. Die<br />

<strong>Eisenbahn</strong> nimmt diese Sendungen nur unter vorher abgestimmten Bedingungen zur<br />

Beförderung an.<br />

2. Die Fracht wird für die auf volle 100 kg aufgerundete Eigenm<strong>as</strong>se des <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeugs<br />

nach den für Wagenladungen geltenden allgemeinen Bedingungen berechnet<br />

und um 15 % vermindert.<br />

3. D<strong>as</strong> auf eigenen Rädern rollende durch die <strong>Eisenbahn</strong> gezogene <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeug kann<br />

mit Zustimmung der <strong>Eisenbahn</strong> mit Gut beladen werden. Die Fracht wird nach den<br />

allgemeinen Bestimmungen für die auf 100 kg gerundete Gesamtm<strong>as</strong>se des Fahrzeugs<br />

und beladenen Gutes aufgrund der für d<strong>as</strong> auf eigenen Rädern rollende<br />

<strong>Eisenbahn</strong>fahrzeug gültigen NHM-Nummer berechnet.<br />

§10 Außergewöhnliche Sendung<br />

Die <strong>Eisenbahn</strong> nimmt diese Sendungen nur unter vorher abgestimmten Bedingungen zur<br />

Beförderung an.<br />

Die Fracht für die außergewöhnliche Sendung wird aufgrund der Tarifentfernung nach den<br />

für Wagenladungen geltenden allgemeinen Bedingungen berechnet und um 100 % erhöht.<br />

§11 Auf mehreren Wagen verladenes Gut<br />

1. Wenn die mit einem Frachtbrief aufgegebene Sendung wegen ihrer Länge nur auf<br />

mehreren Wagen - auch Zwischenwagen inbegriffen - befördert werden kann, so gelten<br />

die Wagen hinsichtlich der Frachtberechnung als gleichmäßig beladen.<br />

2. Die Fracht wird nach den für Wagenladungen geltenden Bestimmungen für die auf einen<br />

Wagen fallende, auf volle 100 kg aufgerundete M<strong>as</strong>se der Sendung, jedoch pro Wagen<br />

mindestens für 5.000 kg berechnet.<br />

3. Bei Benutzung von Wagen mit verschiedener Achsanzahl wird hinsichtlich der<br />

Anwendung der M<strong>as</strong>sestufe für alle angewendeten Wagen der Wagen mit der<br />

geringsten Achsanzahl berücksichtigt.<br />

18<br />

01.01.2004


§12 Kraftfahrzeuge auf Doppelstockwagen<br />

Die Fracht für die Beförderung von Kraftfahrzeugen auf Doppelstockwagen und<br />

Doppelstock-Wageneinheiten wird nach den geltenden allgemeinen Bestimmungen<br />

berechnet.<br />

§13 Leicht verderbliche Güter<br />

1. Die Fracht für die Beförderung leicht verderblicher Güter in Kühlwagen oder in Kühlm<strong>as</strong>chinenwagen<br />

wird nach den für Wagenladungen geltenden allgemeinen<br />

Bestimmungen berechnet.<br />

2. Für die Beförderung von Wagen mit Kühlanlagen ohne Ladefläche, die in Kühlm<strong>as</strong>chinenzügen<br />

eingestellt sind, für die Beförderung von Wagen für d<strong>as</strong> technischen<br />

Personal und für die Fahrt des technischen Personals dieses Zuges sowie für die<br />

Beförderung von Kühlm<strong>as</strong>chinenzügen im unbeladenen Zustand (nach der Entladung<br />

oder zur Beladung) wird keine Fracht eingehoben.<br />

§14 Nichtbahneigene Wagen<br />

1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in nichtbahneigenen Wagen, die in den Park<br />

einer <strong>Eisenbahn</strong> eingestellt sind (Privat- oder Mietwagen), wird nach den für<br />

Wagenladungen geltenden allgemeinen Bestimmungen berechnet und um 15 %<br />

vermindert. Für die Frachtberechnung gelten in den Wagenpark der RZD eingestellte<br />

Wagen nicht als Privatwagen, mit Ausnahme der Wagen, deren 8-stellige Nummer mit<br />

„5...“ beginnt.<br />

2. Für die Beförderung der unter Punkt 1 genannten Wagen in nicht beladenem Zustand<br />

wird eine Fracht von 0,09 EUR je Achskilometer berechnet, mindestens jedoch 11,00 EUR<br />

je Wagen.<br />

§15 Paletten<br />

1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in Flachpaletten und in Boxpaletten wird nach<br />

den für Wagenladungen geltenden allgemeinen Bestimmungen berechnet.<br />

Ist bei Wagenladungen die M<strong>as</strong>se der Paletten im Frachtbrief getrennt von der M<strong>as</strong>se des<br />

zu befördernden Gutes angegeben und beträgt die M<strong>as</strong>se der Paletten nicht mehr als<br />

15% der M<strong>as</strong>se des Gutes auf den Paletten, so wird die M<strong>as</strong>se der Paletten bei der<br />

Frachtberechnung nicht berücksichtigt. Die M<strong>as</strong>se der Paletten, die 15% der M<strong>as</strong>se des<br />

Gutes auf den Paletten überschreitet, wird der M<strong>as</strong>se des Gutes hinzugerechnet und<br />

gehört zur tatsächlichen M<strong>as</strong>se der Sendung.<br />

Ist die M<strong>as</strong>se nicht getrennt angegeben, so wird die Fracht für die Gesamtm<strong>as</strong>se der<br />

Sendung berechnet.<br />

2. Leere Paletten gelten bei ihrer Beförderung für die Frachtberechnung als Gut.<br />

19<br />

01.01.2004


§16 Nichtbahneigene Mittelcontainer<br />

1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in Mittelcontainern (NHM 8609.00) wird nach<br />

den für Wagenladungen geltenden allgemeinen Bestimmungen für die tatsächliche<br />

M<strong>as</strong>se des Gutes ohne Berücksichtigung der Eigenm<strong>as</strong>se des Containers berechnet.<br />

2. Die Fracht für die Beförderung leerer Mittelcontainer wird nach den für Wagenladungen<br />

geltenden allgemeinen Bestimmungen wie für Packmittel, gebraucht, gemäß Position<br />

7602 der Gütereinteilung, berechnet.<br />

§17 Schutzwagen und Zwischenwagen<br />

1. Wenn zur Beförderung der Sendung die Beigabe von Schutzwagen oder Zwischenwagen<br />

erforderlich ist, wird dafür pro leeren Schutzwagen bzw. Zwischenwagen eine Fracht von<br />

0,24 EUR je Tarifkilometer zusätzlich zur Fracht der Sendung berechnet.<br />

2. Die Schutzwagen bzw. Zwischenwagen können mit Zustimmung der <strong>Eisenbahn</strong> beladen<br />

werden, wenn der Bestimmungsbahnhof und der Empfänger des auf den Schutz- bzw.<br />

Zwischenwagen verladenen Gutes mit dem Bestimmungsbahnhof und dem Empfänger<br />

jener Sendung übereinstimmt, zu welcher die Beigabe von Schutz- bzw. Zwischenwagen<br />

erforderlich ist. Die Fracht für d<strong>as</strong> auf den Schutzwagen bzw. Zwischenwagen verladene<br />

Gut wird nach den Bestimmungen dieses Tarifs berechnet.<br />

3. Der Frachtberechnung für die Beförderung eines Schutz- oder Zwischenwagens wird die<br />

Entfernung zugrunde gelegt, die für die Berechnung der Fracht für die Beförderung des<br />

Gutes, d<strong>as</strong> den Schutzwagen bzw. Zwischenwagen erforderlich macht, gilt.<br />

4. Wird als Schutzwagen oder als Zwischenwagen ein beladener Wagen eingesetzt, so<br />

werden für ihn alle für Wagenladungen geltenden Bestimmungen angewendet; die in<br />

Ziffer 1 genannte Fracht für die Beförderung eines Schutzwagens wird nicht eingehoben.<br />

5. Für die Verwendung eines Kupplungswagens wird die in Ziffer 1 genannte Gebühr<br />

eingehoben.<br />

§18 Lademittel<br />

1. Für die Beförderung der zum Schutze des zu befördernden Gutes verwendeten Decken<br />

wird keine Fracht erhoben, wenn die M<strong>as</strong>se der Decken im Frachtbrief getrennt von der<br />

M<strong>as</strong>se des Gutes angegeben ist.<br />

2. Hat der Absender die M<strong>as</strong>se der Lademittel (außer Decken), die zusammen mit dem Gut<br />

zu seinem Schutze befördert werden, im Frachtbrief getrennt angegeben, so wird die<br />

frachtpflichtige M<strong>as</strong>se der Sendung durch Minderung der Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung um<br />

die M<strong>as</strong>se der Lademittel, höchstens jedoch um 10 % der tatsächlichen M<strong>as</strong>se des Gutes<br />

berechnet. Die über 10 % der tatsächlichen M<strong>as</strong>se des zu befördernden Gutes<br />

hinausgehende M<strong>as</strong>se der Lademitte) gilt als M<strong>as</strong>se des Gutes.<br />

3. Ist die M<strong>as</strong>se der Decken und anderer Lademittel im Frachtbrief nicht getrennt<br />

angegeben, so wird die Fracht für die Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung einschließ1ich der<br />

Lademittel berechnet.<br />

4. Die Fracht für die Beförderung nicht bahneigener, gebrauchter Decken und anderer<br />

Lademittel ohne Gut wird gemäß NHM-Nummern 4016, 4421, 7325, 7326 berechnet.<br />

20<br />

01.01.2004


§19 Wärme- und Kälteschutzmittel<br />

1. Bei den vom Absender beigegebenen Wärme- und Kälteschutzmitteln (ausgenommen<br />

Eis), die zusammen mit dem Gut befördert werden, werden die Bestimmungen für die<br />

Frachtberechnung bei Beförderung von Lademitteln (§ 18) entsprechend angewendet.<br />

2. Für die Beförderung des zusammen mit dem Gut als Wärmeschutz verladenen sowie<br />

unterwegs dazu geladenen Eises und Trockeneises wird keine Fracht eingehoben, wenn<br />

ihre M<strong>as</strong>se im Frachtbrief getrennt angegeben ist.<br />

§20 Begleiter<br />

Für die Beförderung eines Begleiters des Gutes wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 EUR je<br />

angefangene 100 km der Transitentfernung eingehoben.<br />

§21 Spediteur-Sammelgut<br />

bleibt frei<br />

§22 Ausstellungs- und Messegüter<br />

bleibt frei<br />

§23 Lebende Tiere<br />

Die Fracht für die Beförderung lebender Tiere als Wagenladung wird nach den allgemeinen<br />

Tarifbestimmungen berechnet, wobei für die Beförderung von Futter keine Fracht<br />

eingehoben wird.<br />

§24 Tarifwährung<br />

Die Tarifwährung ist der Euro.<br />

§25 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte<br />

Die im Tarif vorgesehenen Nebengebühren und andere Entgelte, die bei den Transitbahnen<br />

entstehen, werden nach den Binnenbestimmungen und Binnentarifen berechnet.<br />

21<br />

01.01.2004


Von und nach den<br />

Grenzübergängen<br />

Tarifentfernung<br />

II. Frachtsatzzeiger<br />

Frachtsätze in EUR für 100 kg<br />

5 t 10 t 15 t 20 t 25 t<br />

Záhony/Tschop oder<br />

Eperjeske/Batevo und<br />

Hegyeshalom/Nickelsdorf<br />

513 km<br />

Záhony/Tschop und Sopron<br />

9,93 7,22 5,41 4,51 4,29<br />

513 km 9,93 7,22 5,41 4,51 4,29<br />

Eperjeske/Batevo und Sopron 10,34 7,52 5,64 4,7 4,46<br />

548 km<br />

Záhony/Tschop oder<br />

Eperjeske/Batevo und<br />

Szentgotthárd/Mogersdorf<br />

614 km<br />

Komárom/Komárno und<br />

Hegyeshalom/Nickelsdorf<br />

92 km<br />

Komárom/Komárno und Sopron<br />

127 km<br />

Komárom/Komárno und<br />

Szentgotthárd/Mogersdorf<br />

199 km<br />

11,27 8,20 6,15 5,12 4,87<br />

2,25 1,64 1,23 1,02 0,97<br />

2,89 2,10 1,58 1,31 1,25<br />

4,35 3,17 2,37 1,98 1,88<br />

22<br />

01.01.2004


III. Nebengebühren<br />

Bezeichnung der Nebengebühr Höhe der Gebühr<br />

in EUR je 100 kg<br />

1. Code 17 : Umladegebühr, Gebühr für d<strong>as</strong> Umachsen<br />

Für d<strong>as</strong> Umladen bzw. d<strong>as</strong> Umachsen durch die MÁV wegen Spurwechsel der Wagen im<br />

Umladegebiet Záhony und Eperjeske. Diese Gebühren werden durch die MÁV nur im<br />

Verkehr aus Ukraine bzw. aus den darüber hinaus gelegenen GUS-Ländern erhoben.<br />

NHM EUR<br />

- Kapitel 1 – 24 (Pflanzen – Tiere) ....................................................................................................0,60<br />

Ausnahme 1703 (Mel<strong>as</strong>se).............................................................................................................0,70<br />

- Kapitel 25 (Zement, Schwefel, Mineralien) ....................................................................................0,40<br />

- Kapitel 26 (Erze).............................................................................................................................0,40<br />

- NHM 2701 – 2704 (Kohle).............................................................................................................0,40<br />

- NHM 2705 – 2749 (Erdöl und Erdölprodukte)...............................................................................0,80<br />

- NHM 2711 - D<strong>as</strong> Umladen/Umpumpen erfolgt aufgrund einer Sondervereinbarung. *)<br />

- Kapitel 28 – 38 (Chemische Produkte)...........................................................................................0,70<br />

NHM 2901, 2902 - D<strong>as</strong> Umladen/Umpumpen erfolgt aufgrund einer Sondervereinbarung. *)<br />

- Kapitel 39 – 40 (Kunststoffe) .........................................................................................................0,70<br />

- Kapitel 41 – 43 (Häute, Felle).........................................................................................................0,70<br />

- Kapitel 44 (Holz) ............................................................................................................................0,40<br />

NHM 4407 Schnittholz in Richtung der Länge gesägt, stärker als 6 mm<br />

a) und kürzer als 1500 mm<br />

b) und auf Antrag des Kunden in einen Normalspurwagen anderer Type als der<br />

entladene Breitspurwagen umgeladen.<br />

D<strong>as</strong> Umladen erfolgt aufgrund einer Sondervereinbarung *)<br />

- Kapitel 45 – 49 (Zellulose, Papier)..................................................................................................0,60<br />

- Kapitel 50 – 67 (Textilwaren).........................................................................................................0,70<br />

- Kapitel 68 – 70 (Stein, Keramische Waren, Gl<strong>as</strong>)...........................................................................0,70<br />

- Kapitel 71 (Edelmetalle) .................................................................................................................0,70<br />

- Kapitel 72 – 83 (Eisen, Kupfer, Aluminium und Aluminiumwaren) ...............................................0,70<br />

- Kapitel 84 – 85 (Werkzeuge, Geräte).............................................................................................0,70<br />

- Kapitel 86 – 89 (Fahrzeuge)...........................................................................................................0,70<br />

- Kapitel 90 – 97 (Apparate, Instrumente zu optischen Zwecken,<br />

Waffen, Spielzeug, Musikinstrumente usw.)..................................................................................0,70<br />

- NHM 9901 – 9922 (Umzugsgut)....................................................................................................0,70<br />

*) Diese Regelungen betreffen nicht den Achswechsel.<br />

23<br />

01.01.2004


Bezeichnung der Nebengebühr Berechnungseinheit Höhe der Gebühr<br />

in EUR<br />

2. Code 34 : Wiegegebühr<br />

Für beladene oder leere Wagen, je Verwiegung<br />

- für 2-achsige sowie 3-achsige Wagen EUR/Verwiegung 10,00<br />

- für 4-achsige Wagen EUR/Verwiegung 20,00<br />

3. Code 41 : Zollgebühr<br />

Zur Deckung der Kosten der <strong>Eisenbahn</strong>en im Zusammenhang<br />

mit der Zollkontrolle der zu befördernden Güter zugunsten<br />

jeder Transitbahn (einmal)<br />

3.1 für Wagenladungen eine Sendung 7,00<br />

3.2 für leere Privatwagen ein Wagen 2,00<br />

4. Code 50 : Wagenstandgeld (Wartegebühr)<br />

für den Aufenthalt von Wagen<br />

auf Strecken der ungarischen <strong>Eisenbahn</strong>en<br />

4.1 Für bahneigene Normalspurwagen -<br />

im Besitz der MAV AG<br />

3.1.1 für die ersten 24 Stunden 1,30<br />

3.1.2 für die zweiten 24 Stunden Wagen/Stunde 1,80<br />

3.1.3 über 48 Stunden 2,30<br />

4.2 Für Privatwagen Wagen/Stunde 0,25<br />

4.3 Für ein auf eigenen Rädern<br />

rollendes <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeug Fahrzeug/Tag 2,50<br />

4.4 Für bahneigene Normal- oder Breitspurwagen -<br />

im Besitz fremder <strong>Eisenbahn</strong>verwaltungen<br />

3.4.1 für die ersten 24 Stunden 1,30<br />

3.4.2 für die zweiten 24 Stunden Wagen/Stunde 1,80<br />

3.4.3 über 48 Stunden 2,30<br />

5. Code 72 : Gebühr für die Angabe des Wertes des Gutes<br />

Für die Angabe des Wertes des Gutes unabhängig von der<br />

Entfernung getrennt für jede Transitbahn angefangene 2,0% des<br />

100 EUR des angegebenen<br />

angegebenen Wertes des<br />

Wertes des Gutes Gutes<br />

24<br />

01.01.2004


Bezeichnung der Nebengebühr Berechnungseinheit Höhe der Gebühr<br />

in EUR<br />

6. Code 82 : Gebühr für die Ausführung einer<br />

Abänderung des Frachtvertrages<br />

Für die Abänderung des Frachtvertrages pro Sendung 5,00<br />

7. Code 83 : Gebühr für d<strong>as</strong> Befestigen der Güter<br />

Für die Bereitstellung von Ausrüstungen<br />

und Vorrichtungen sowie Lademitteln<br />

(Rungen, Draht, Nägel, Zwischenlagen<br />

usw.) durch die <strong>Eisenbahn</strong> bei der<br />

Umladung der Güter auf den<br />

Grenzbahnhöfen der <strong>Eisenbahn</strong>en<br />

unabhängig von der L<strong>as</strong>tgrenze/<br />

dem Ladegewicht 1) des Wagens werden<br />

die tatsächlichen Kosten, zumindest jedoch pro Wagen 24,00<br />

eingehoben.<br />

1) Im Verkehr von <strong>Österreich</strong> nach den <strong>UdSSR</strong>-Nachfolgestaaten: L<strong>as</strong>tgrenze; im Verkehr von den <strong>UdSSR</strong>-Nachfolgestaaten nach<br />

<strong>Österreich</strong>: Ladegewicht.<br />

25<br />

01.01.2004


Bleibt frei.<br />

IV. Gütereinteilung<br />

26<br />

01.01.2004


V. Bedingungen für die Beförderung von nichtbahneigenen Großcontainern<br />

Unterabschnitt A. Tarifbestimmungen<br />

Fracht und Nebengebühren werden nach den Tarifbestimmungen (Abschnitt I) und den folgenden<br />

Bestimmungen berechnet:<br />

1. Die Fracht, Nebengebühren und sonstigen Kosten werden getrennt für jeden<br />

Großcontainer berechnet.<br />

2. Die Frachtberechnung ist abhängig von<br />

a) der Kategorie des Großcontainers gemäß § 3 der „Allgemeinen Bestimmungen“ der<br />

Anlage 10 SAT,<br />

b) der tarifmäßigen Transitentfernung,<br />

c) der Gesamtm<strong>as</strong>se (M<strong>as</strong>se des Gutes und Eigenm<strong>as</strong>se des Containers).<br />

Ist im Frachtbrief die Gesamtm<strong>as</strong>se nicht angegeben, so wird die Fracht für die höchste<br />

Gesamtm<strong>as</strong>se der entsprechenden Kategorie des Großcontainers berechnet.<br />

3. Frachtentafeln für Großcontainer (Unterabschnitt B).<br />

4. Nebengebühren<br />

a) Code 17<br />

- Für d<strong>as</strong> Umladen von Großcontainern aus Wagen einer Spurweite in Wagen einer<br />

anderen Spurweite wird eine Umladegebühr von 39 EUR für einen beladenen oder<br />

leeren Großcontainer eingehoben.<br />

b) Code 41<br />

- Zur Deckung der Kosten der <strong>Eisenbahn</strong>en im Zusammenhang mit der Zollkontrolle<br />

der zu befördernden Güter zugunsten jeder Transitbahn werden für jede<br />

Großcontainersendung Zollgebühren in der Höhe von 6 EUR (einmal) eingehoben.<br />

27<br />

01.01.2004


Unterabschnitt B. Frachtentafeln für Großcontainer (in EUR je Container)<br />

von und nach den<br />

Grenzübergängen<br />

Zahony/Tschop und<br />

Heygyeshalom/<br />

Nickelsdorf<br />

Zahony/Tschop und<br />

Sopron<br />

Zahony/Tschop und<br />

Szentgotthard/<br />

Mogersdorf<br />

von und nach den<br />

Grenzübergängen<br />

Zahony/Tschop und<br />

Heygyeshalom/<br />

Nickelsdorf<br />

Zahony/Tschop und<br />

Sopron<br />

Zahony/Tschop und<br />

Szentgotthard/<br />

Mogersdorf<br />

von und nach den<br />

Grenzübergängen<br />

Zahony/Tschop und<br />

Heygyeshalom/<br />

Nickelsdorf<br />

Zahony/Tschop und<br />

Sopron<br />

Zahony/Tschop und<br />

Szentgotthard/<br />

Mogersdorf<br />

Tarifentfernung<br />

km bis 8 t über 8t<br />

bis 16 t<br />

Kategorie 20<br />

28<br />

beladen<br />

über 16 t<br />

bis 22 t<br />

über 22 t<br />

bis 33 t<br />

über 33 t leer<br />

519 387 471 575 784 889 378<br />

520 387 471 575 784 889 387<br />

619 439 534 653 890 1009 439<br />

Tarifentfernung<br />

km bis 8 t über 8t<br />

bis 16 t<br />

Kategorie 30<br />

beladen<br />

über 16 t<br />

bis 22 t<br />

über 22 t<br />

bis 33 t<br />

über 33 t leer<br />

519 523 575 575 889 889 523<br />

520 523 575 575 889 889 523<br />

619 587 653 653 1009 1009 587<br />

Tarifentfernung<br />

km bis 8 t über 8t<br />

bis 16 t<br />

Kategorie 40<br />

beladen<br />

über 16 t<br />

bis 22 t<br />

über 22 t<br />

bis 33 t<br />

über 33 t leer<br />

519 732 889 1046 1046 1046 732<br />

520 732 889 1046 1046 1046 732<br />

619 831 1009 1187 1187 1187 831<br />

01.01.2004


Abschnitt D. Bestimmungen für die Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der<br />

Republik Polen (PKP CARGO S.A.)<br />

I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung<br />

§ 1 D<strong>as</strong> Gut wird gemäß Teil I, Artikel 7 § 3 SAT als Wagenladungen befördert.<br />

§ 2 Grundlagen für die Frachtberechnung<br />

Als Grundlage für die Frachtberechnung dienen:<br />

- die Gutart,<br />

- die M<strong>as</strong>se der Sendung,<br />

- die Tarifentfernung,<br />

- die Grundfracht für eine M<strong>as</strong>se von 25 t,<br />

- die Koeffizienten für die Abwandlung der Grundfracht nach M<strong>as</strong>sestufen und<br />

Güterwagen,<br />

- - sonstige, im Tarif vorgesehene Bestimmungen.<br />

§ 3 Gütereinteilung<br />

1. Für diesen Tarif findet d<strong>as</strong> „Harmonisierte Güterverzeichnis“ (NHM) Anwendung, d<strong>as</strong><br />

gesondert herausgegeben wird.<br />

2. D<strong>as</strong> Gut ist im Frachtbrief gemäß den Bestimmungen des Teils I, Artikel 6 § 6 zu<br />

bezeichnen.<br />

§ 4 Tarifentfernungen<br />

Der Frachtberechnung werden die Tarifentfernungen zugrunde gelegt (Abschnitt D II).<br />

§ 5 Art der Sendung<br />

1. Die auf dem Versandbahnhof zur Beförderung mit einem Frachtbrief angenommenen<br />

Güter gelten als eine Sendung.<br />

2. Bei Auflieferung von Gütern mit einem Frachtbrief in Wagengruppen wird die Fracht für<br />

jeden Wagen getrennt wie für eine Wagenladung berechnet.<br />

3. Die Fracht bei Sendungen in geschlossenen Zügen, die aus gleichartigen und zur gleichen<br />

NHM-Position gehörenden Gütern bestehen, wird für die Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung<br />

berechnet. Hierfür gelten die folgenden Bestimmungen:<br />

Der anzuwendende Koeffizient wird durch Multiplikation der auf eine Tonne auf- bzw.<br />

abgerundeten Tarifm<strong>as</strong>se der Sendung mit dem Faktor 0,040 ermittelt, wobei d<strong>as</strong> Produkt<br />

nicht gerundet wird. Die Fracht wird getrennt für bahneigene und private Wagen<br />

berechnet.<br />

29<br />

01.01.2004


Für Sendungen, die aus zu verschiedenen NHM-Positionen gehörenden Gütern bestehen,<br />

wird die Fracht nach den Bestimmungen des § 8, d.h. getrennt für jeden Wagen,<br />

berechnet.<br />

4. Die Fracht wird bei Sendungen, die mit einer Nettom<strong>as</strong>se von mindestens 800 t oder die in<br />

Wagen mit einer Gesamtachsenzahl von mindestens 100 befördert werden, um 5 %,<br />

mit einem Nettom<strong>as</strong>se von mindestens 1 400 t um 8 %,<br />

mit einem Nettom<strong>as</strong>se von 2 300 t um 9 %<br />

vermindert.<br />

Für Sendungen in Wagen mit einer Gesamtachsenzahl von mindestens 100 wird der<br />

Frachtberechnung die tatsächliche M<strong>as</strong>se, mindestens jedoch 500 t, zu Grunde gelegt.<br />

Für Sendungen mit einer Gesamtm<strong>as</strong>se von weniger als 800 t oder die in Wagen mit einer<br />

tatsächlichen Gesamtachsenzahl von weniger als 100 wird die Fracht nach den<br />

Allgemeinen Tarifbestimmungen berechnet.<br />

§ 6 M<strong>as</strong>se des Gutes<br />

1. Sofern in diesem Tarif nichts anders vorgeschrieben, umfaßt die M<strong>as</strong>se der Sendung alles,<br />

w<strong>as</strong> zur Beförderung aufgeliefert wird (tatsächliche M<strong>as</strong>se).<br />

2. Für die Frachtberechnung wird die tatsächliche M<strong>as</strong>se des Gutes, auf volle Tonnen<br />

gerundet, wobei 500 kg und mehr auf eine volle Tonne aufgerundet und weniger als 500<br />

kg nicht berücksichtigt werden (frachtpflichtige M<strong>as</strong>se).<br />

3. Für die Berechnung der Nebengebühren wird die tatsächliche M<strong>as</strong>se des Gutes, auf volle<br />

100 kg gerundet, zugrunde gelegt. Dabei wird immer auf volle 100 kg aufgerundet.<br />

§ 7 Rundung der Fracht<br />

Bei der Frachtberechnung wird der endgültig zu zahlende Betrag auf volle Cent gerundet.<br />

Dabei werden halbe Cent und mehr als volle Cent gerechnet; Werte unter einem halben<br />

Cent werden nicht berücksichtigt.<br />

§ 8 Frachtberechnung<br />

1. Die Fracht wird für jeden Wagen getrennt berechnet.<br />

2. Die Grundfrachten für eine M<strong>as</strong>se von 25 t und die dazu gehörigen Koeffiziententabelle<br />

sind im Abschnitt II enthalten. Die Fracht wird berechnet, indem die zutreffende<br />

Grundfracht mit dem maßgebenden Koeffizienten für die M<strong>as</strong>sestufe bzw. für den<br />

verwendeten Wagen multipliziert wird.<br />

3. Die Kosten für die Beförderung gefährlicher Güter auf den polnischen Strecken werden<br />

nach Vereinbarung gesondert festgesetzt.<br />

4. Wird d<strong>as</strong> zu einer Sendung gehörende Gut auf dem Umladebahnhof auf einem Wagen<br />

einer Spurweite in zwei oder mehr Wagen einer anderen Spurweite umgeladen, so wird:<br />

30<br />

01.01.2004


1/ bei der Umladung auf dem polnischen Grenzbahnhof oder dem im Bedienungsbereich<br />

des zutreffenden Grenzbahnhofs liegenden Umladebahnhofs<br />

a) die im breitspurigen Wagen vom Bahnhof der Versandbahn festgestellte M<strong>as</strong>se,<br />

b) die im breitspurigen Wagen vom polnischen Grenzbahnhof oder dem im<br />

Bedienungsbereich des Grenzbahnhofs liegenden Umladebahnhof festgestellte<br />

M<strong>as</strong>se, soweit die M<strong>as</strong>se vom Bahnhof der Versandbahn nicht festgestellt wurde,<br />

c) die im breitspurigen Wagen vom polnischen Grenzbahnhof oder dem im<br />

Bedienungsbereich des Grenzbahnhofs liegenden Umladebahnhof festgestellte<br />

M<strong>as</strong>se, soweit die M<strong>as</strong>se weder vom Bahnhof der Versandbahn noch vom<br />

polnischen Grenzbahnhof oder dem im Bedienungsbereich des Grenzbahnhofs<br />

liegenden Umladebahnhof festgestellt wurde,<br />

d) die vom Absender im Frachtbrief angegebene M<strong>as</strong>se, soweit die M<strong>as</strong>se im<br />

breitspurigen Wagen weder vom Bahnhof der Versandbahn noch vom polnischen<br />

Grenzbahnhof oder dem im Bedienungsbereich des Grenzbahnhofs liegenden<br />

Umladebahnhof bzw. im/in Wagen der Regelspur festgestellt wurde,<br />

2/ bei der Umladung auf dem Grenzbahnhof der russischen, weissrussischen oder<br />

ukrainischen <strong>Eisenbahn</strong>:<br />

a) die im breitspurigen Wagen vom Grenzbahnhof der übergebenden <strong>Eisenbahn</strong><br />

festgestellte M<strong>as</strong>se,<br />

b) die im/in Wagen der Regelspur vom Grenzbahnhof der übergebenden <strong>Eisenbahn</strong><br />

festgestellte M<strong>as</strong>se, soweit von diesem Bahnhof die M<strong>as</strong>se im breitspurigen Wagen<br />

nicht festgestellt wurde,<br />

c) die im/in Wagen der Regelspur vom polnischen Grenzbahnhof bzw. dem im<br />

Bedienungsbereich des Grenzbahnhofs liegenden Umladebahnhofs, soweit die<br />

M<strong>as</strong>se vom Versandbahnhof der übergebenden <strong>Eisenbahn</strong> nicht festgestellt wurde<br />

(a und b)<br />

zur Frachtberechnung herangezogen.<br />

Die Fracht für die Beförderung von Gütern auf Tiefladewagen wird nach den<br />

Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 berechnet und um 10 % erhöht.<br />

5. Werden Güter auf Tiefladewagen nicht über den kürzesten Weg, sondern über einen<br />

Umweg befördert, so wird die Fracht unter der Bedingung, d<strong>as</strong>s die Beförderung über den<br />

Umweg mit dem Absender abgestimmt wurde und dieser Umweg im Frachtbrief<br />

eingetragen ist, für die tatsächlich gefahrene Entfernung berechnet.<br />

6. Die Nebengebühren sind im Abschnitt D III angeführt.<br />

§ 9 <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeuge auf eigenen Rädern<br />

1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für die Beförderung von<br />

<strong>Eisenbahn</strong>fahrzeugen, die auf eigenen Rädern rollen und zu folgenden NHM-Positionen<br />

gehören: 8601..., 8602..., 8603..., 8604..., 8605... und 8606... .<br />

2. Die Fracht für die Beförderung von Wagen und Schienenfahrzeugen der NHM-Positionen<br />

8604..., 8605..., 8606... wird nach dem Frachtsatz 0,26 EUR je Achse und Tarifkilometer<br />

berechnet.<br />

3. Die Fracht für die Beförderung von Lokomotiven und Triebwagen der NHM-Positionen<br />

8601..., 8602... und 8603... im nicht betriebsfähigen Zustand wird nach dem Frachtsatz<br />

2,05 EUR je Lokomotive oder Triebwagen und Tarifkilometer berechnet.<br />

<br />

Als Tiefladewagen gelten im Sinne dieses Tarifteils 4-achsige Uai-Wagen und Wagen der Gattung Uaai<br />

mit 6 und mehr Achsen.<br />

31<br />

01.01.2004


4. Für die von der <strong>Eisenbahn</strong> zur Beförderung von <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeugen, die auf eigenen<br />

Rädern rollen, vorschriftsmäßig eingestellten Schutzwagen werden keine besonderen<br />

Gebühren berechnet.<br />

5. Werden die auf eigenen Rädern rollenden <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeuge vom Absender beladen, so<br />

wird die Fracht nur für d<strong>as</strong> verladene Gut nach § 8 Ziff.1 berechnet, soweit die so<br />

ermittelte Fracht nicht niedriger ist, als die nach der Ziffer 2 berechnete Fracht.<br />

§ 10 Güter mit Lademaßüberschreitung<br />

1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern mit Lademaßüberschreitung wird nach den<br />

Bestimmungen des § 8 berechnet<br />

Der konkrete Prozentsatz der Frachterhöhung wird im Rahmen des<br />

Abstimmungsverfahrens der Beförderungsbedingungen festgelegt und durch den<br />

Versandbahnhof zusammen mit dem Umladegebührensatz in den Frachtbrief eingetragen.<br />

2. Werden Güter mit Lademaßüberschreitung auf den Transitbahnen nicht über den<br />

kürzesten Weg, sondern über einen Umweg befördert, so wird die Fracht unter der<br />

Bedingung, d<strong>as</strong>s die Beförderung über den Umweg mit dem Absender abgestimmt wurde<br />

und dieser Umweg im Frachtbrief eingetragen ist, für die tatsächlich gefahrene Entfernung<br />

berechnet.<br />

3. Die Fracht für die Beförderung von Gütern auf Tiefladewagen, die d<strong>as</strong> Lademaß<br />

überschreiten, wird unter Anwendung der Ziffern 1 und 2 dieses Paragraphen nach den<br />

Bestimmungen des § 8, Ziffer 3 berechnet.<br />

4. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 werden auch angewendet, wenn die Beförderung<br />

der Güter auf den Transitbahnen der Spurweite 1.435 mm auf Anforderung des Absenders<br />

und nach Abstimmung mit den interessierten <strong>Eisenbahn</strong>en ohne Umladung in einen<br />

Wagen der Spurweite 1.520 mm mit dem Gabarit 1-WM, der d<strong>as</strong> Zeichen MC-1 trägt,<br />

erfolgt.<br />

5. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 werden bei Beförderung leerer Privatwagen der<br />

Spurweite 1.520 mm nicht angewendet.<br />

§ 11 Lange Güter<br />

1. Die Fracht für die Beförderung langer, auf zwei oder mehr Wagen (Kupplungs- und<br />

Schutzwagen) verladener Güter mit einem Frachtbrief wird nach den Bestimmungen des §<br />

8 für jeden Wagen (auch Schutzwagen) getrennt berechnet und um 25 % erhöht.<br />

2. Die der Frachtberechnung zugrunde zu legende M<strong>as</strong>se ist der Quotient der wirklichen<br />

Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung und der Anzahl der verwendeten Wagen. Ist die als Quotient<br />

ermittelte M<strong>as</strong>se niedriger als die für die verwendete Wagengattung geltende<br />

Mindestm<strong>as</strong>se, so wird zur Frachtberechnung die Mindestm<strong>as</strong>se herangezogen.<br />

3. Wurde d<strong>as</strong> lange Gut auf zwei Flachwagen verladen, die eine starr (fest) gekuppelte<br />

Einheit darstellen und die gleiche Nummer haben, so wird die Fracht wie für die<br />

Beförderung eines Gutes auf einem Wagen berechnet.<br />

32<br />

01.01.2004


§ 12 Kraftfahrzeuge<br />

1. Die Bestimmungen gelten für die Beförderung von Kraftfahrzeugen der NHM-Positionen<br />

8702..., 8703..., 8704... und 8706... .<br />

2. Die Fracht für die Beförderung von Kraftfahrzeugen wird für jeden Wagen ohne<br />

Berücksichtigung der M<strong>as</strong>se der Sendung berechnet. Grundlage hierfür sind:<br />

- die Anzahl der Achsen des zur Beförderung verwendeten Wagens,<br />

- die Ladelänge des verwendeten Wagens,<br />

- die Tarifentfernung,<br />

- andere in den Tarifen enthaltene Bedingungen.<br />

3. Die Fracht wird berechnet, indem die zutreffende Grundfracht mit dem maßgebenden<br />

Koeffizienten für die Anzahl der Achsen und die Ladelänge des Wagens multipliziert wird.<br />

Die Grundfrachten und die Abwandlungskoeffizienten für die Beförderung von<br />

Kraftfahrzeugen sind im Abschnitt D II enthalten.<br />

4. Die Fracht für leere Privatwagen vor oder nach der unmittelbaren Beförderung von<br />

Kraftfahrzeugen wird berechnet, indem die zutreffende Grundfracht mit dem<br />

maßgebenden Koeffizienten multipliziert wird.<br />

5. Die Bestimmungen des § 25 finden keine Anwendung.<br />

§ 13 Leicht verderbliche Güter<br />

1. Die Fracht für die Beförderung leicht verderblicher Güter in Kühlwageneinheiten bestehend<br />

aus Kühlwagen und einem Wagen mit Kühlanlage wird für die Beförderung in Kühlwagen<br />

nach den Bestimmungen des § 8 getrennt berechnet. Für den Wagen mit Kühlanlage gilt<br />

der Frachtsatz von 0,24 EUR je Achse und Tarifkilometer.<br />

2. Für die Beförderung von Wagen mit Kühlanlagen ohne Ladefläche, die in<br />

Kühlwageneinheiten eingestellt sind, für die Beförderung von Wagen für d<strong>as</strong> technische<br />

Personal und für die Fahrt des technischen Personals dieses Zuges sowie für die<br />

Beförderung von Kühlwageneinheiten im unbeladenen Zustand (nach der Entladung oder<br />

zur Beladung) wird keine Fracht eingehoben.<br />

§ 14 Nichtbahneigene Wagen<br />

1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in nichtbahneigenen Wagen, die in den<br />

Wagenpark einer <strong>Eisenbahn</strong> eingestellt sind (Privatwagen), wird nach den allgemeinen<br />

Bestimmungen berechnet und um 15% vermindert. Diese Ermäßigung gilt nicht für<br />

INTERFRIGO-Wagen.<br />

2. Bei der Beförderung von Gütern in nichtbahneigenen Wagen der Gattung Uai und Uaai<br />

findet die in § 8 Ziffer 4 vorgesehene Frachterhöhung keine Anwendung.<br />

3. Für die Beförderung der unter Ziffer 1 genannten Wagen im unbeladenen Zustand<br />

(Sendungen mit nachgewiesenem Pendelverkehr nach diesem Tarif) wird die Fracht laut<br />

Frachtentafel für leere Privatwagen im Abschnitt D II berechnet.<br />

33<br />

01.01.2004


§ 15 Paletten<br />

Bei Beförderung mit dem Gut auf mit „EUR“ gekennzeichneten Tauschpaletten, nicht<br />

tauschbaren bahneigenen Paletten und Privatpaletten, die für den internationalen Verkehr<br />

zugel<strong>as</strong>sen sind, wird die Eigenm<strong>as</strong>se der Paletten bis zu 15 % der wirklichen M<strong>as</strong>se des<br />

Gutes, für d<strong>as</strong> sie verwendet werden, zur Frachtberechnung nicht herangezogen, wenn<br />

ihre M<strong>as</strong>sen im Frachtbrief getrennt angegeben sind. Für die Mehrm<strong>as</strong>se wird die Fracht<br />

wie für d<strong>as</strong> Gut berechnet. Fehlt die getrennte M<strong>as</strong>seangabe, so wird die Fracht für die<br />

Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung berechnet.<br />

§ 16 Nichtbahneigene Mittelcontainer<br />

1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in Mittelcontainern wird nach den<br />

Bestimmungen des § 8 für die tatsächliche M<strong>as</strong>se des Gutes mit Berücksichtigung der<br />

Eigenm<strong>as</strong>se der Container berechnet.<br />

2. Die Fracht für die Beförderung leerer nichtbahneigener Mittelcontainer wird für ihre<br />

Eigenm<strong>as</strong>se nach den Bestimmungen des § 8 berechnet.<br />

§ 17 Schutzwagen<br />

1. Für die Beförderung eines leeren, nach den Vorschriften der Transitbahn als Schutzwagen<br />

eingesetzten Wagens oder eines leeren Wagens mit Kontrollrahmen wird eine Fracht laut<br />

Frachtentafel für leere Privatwagen (Abschnitt D II) eingehoben.<br />

2. Der Frachtberechnung für die Beförderung eines Schutzwagens wird die Entfernung<br />

zugrunde gelegt, die für die Berechnung der Fracht für die Beförderung des Gutes, d<strong>as</strong> den<br />

Schutzwagen erforderlich macht, gilt.<br />

3. Wird als Schutzwagen ein beladener Wagen eingesetzt, so werden für ihn alle für<br />

beladene Wagen geltenden Vorschriften angewendet; die in Ziffer 1 genannte Fracht für<br />

die Beförderung eines leeren Schutzwagens wird nicht eingehoben.<br />

§ 18 Lademittel<br />

Die M<strong>as</strong>se der Decken, die dem Schutz des Gutes dienen, wird zur Frachtberechnung<br />

nicht herangezogen, wenn sie im Frachtbrief getrennt angegeben ist. Fehlt diese Angabe,<br />

so wird die Fracht für die Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung berechnet.<br />

§ 19 Stoffe und Gegenstände zum Schutz des Gutes<br />

1. Ist im Frachtbrief die M<strong>as</strong>se der Stoffe und Gegenstände zum Schutz des Gutes, wenn sie<br />

nicht als Verpackung der Güter dienen, ausgenommen Eisbehälter sowie Eis und<br />

Trockeneis, so wird die M<strong>as</strong>se der Stoffe und Gegenstände zum Schutz des Gutes bis zu 10<br />

% der wirklichen M<strong>as</strong>se des Gutes, für d<strong>as</strong> sie verwendet werden, zur Frachtberechnung<br />

nicht herangezogen. Eine Mehrm<strong>as</strong>se wird der wirklichen M<strong>as</strong>se des Gutes zugeschlagen.<br />

Fehlt die getrennte M<strong>as</strong>seangabe, so wird die Fracht für die Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung<br />

berechnet.<br />

2. Eisbehälter sowie Eis und Trockeneis werden frachtfrei befördert, wenn ihre M<strong>as</strong>se im<br />

Frachtbrief getrennt angegeben ist.<br />

34<br />

01.01.2004


§ 20 Spediteur-Sammelgut<br />

1. Als Spediteur-Sammelgut gilt hinsichtlich der Frachtberechnung eine Sendung in einem<br />

Wagen, die folgenden Bestimmungen entspricht:<br />

1.1 Sie umfaßt Güter, die mehreren Personen gehören und für mehrere Empfänger<br />

bestimmt sind, w<strong>as</strong> den Beschriftungen und Kennzeichnungen der einzelnen<br />

Versandstücke zu entnehmen ist, von einem Spediteur mit einem Frachtbrief an<br />

denselben oder einen anderen Spediteur aufgeliefert werden.<br />

1.2 Der Absender (Spediteur) hat in den Frachtbrief im Feld „Bezeichnung des Gutes“<br />

einzutragen „Sammelgut - NHM 9902“ und ein Verzeichnis der Güter mit Angabe der<br />

Zeichen, Nummern, Stückzahl, Art der Verpackung und der M<strong>as</strong>se der einzelnen Güter<br />

sowie deren Endempfänger beizufügen.<br />

§ 22 Ausstellungs- und Messegüter<br />

Die Fracht für die Beförderung von Ausstellungs- und Messegütern wird nach den<br />

Bestimmungen des § 8 berechnet.<br />

§ 23 Lebende Tiere<br />

Die Fracht für die Beförderung lebender Tiere wird nach Bestimmungen dieses Tarifs<br />

berechnet, wobei für die Beförderung von Futter und Lademitteln keine Fracht eingehoben<br />

wird.<br />

§ 24 Tarifwährung<br />

Die Tarifwährung ist der Euro (EUR).<br />

§ 25 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte<br />

Die in diesem Tarif nicht vorgesehenen Nebengebühren und andere Entgelte, die bei PKP<br />

CARGO S.A. entstehen, werden nach den Binnenbestimmungen und –tarifen der PKP<br />

CARGO S.A. berechnet.<br />

35<br />

01.01.2004


II. Frachtsatzzeiger<br />

Für die Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Republik Polen (PKP CARGO S.A)<br />

36<br />

01.01.2004


Grundfrachten in EUR für eine M<strong>as</strong>se von 25 t<br />

in Wagen mit 2 Achsen<br />

Entfernungen Entfernungen<br />

km EUR km EUR<br />

bis bis<br />

10 91,70 350 422,67<br />

20 102,19 360 434,13<br />

30 110,97 370 445,84<br />

40 120,48 380 457,55<br />

50 130,00 390 468,77<br />

60 139,75 400 477,79<br />

70 149,26 420 499,50<br />

80 158,53 440 519,01<br />

90 168,29 460 538,03<br />

100 177,80 480 558,28<br />

110 188,29 500 577,06<br />

120 197,80 520 596,08<br />

130 207,07 540 616,57<br />

140 217,31 560 635,59<br />

150 226,58 580 654,86<br />

160 236,33 600 674,86<br />

170 246,09 620 693,88<br />

180 256,09 640 713,15<br />

190 266,33 660 732,66<br />

200 276,33 680 752,66<br />

210 285,85 700 771,20<br />

220 295,60 720 789,49<br />

230 306,33 740 808,51<br />

240 315,60 760 828,51<br />

250 325,84 780 847,54<br />

260 335,84 800 866,56<br />

270 345,11 850 918,75<br />

280 354,87 900 966,07<br />

290 364,87 950 1.014,61<br />

300 374,62 1000 1.063,38<br />

310 383,65 1050 1.112,16<br />

320 393,65 1100 1.161,19<br />

330 403,40 1150 1.209,72<br />

340 412,92 1200 1.258,26<br />

1.6.2005 37


38<br />

Koeffizienten für die Abwandlung der Grundfracht<br />

M<strong>as</strong>sestufe Wagen M<strong>as</strong>sestufe Wagen<br />

2ax Wagen 4ax Wagen mit mehr als 2 Achsen<br />

31 1,240<br />

32 1,280<br />

33 1,320<br />

34 1,360<br />

10 0,622 35 1,400<br />

11 0,660 36 1,440<br />

12 0,693 37 1,480<br />

13 0,722 38 1,520<br />

14 0,747 39 1,560<br />

15 0,767 40 1,600<br />

16 0,796 41 1,640<br />

17 0,824 42 1,680<br />

18 0,848 43 1,720<br />

19 0,870 44 1,760<br />

20 0,889 0,933 45 1,800<br />

21 0,915 0,956 46 1,840<br />

22 0,939 0,976 47 1,880<br />

23 0,961 0,995 48 1,920<br />

24 0,981 1,011 49 1,960<br />

25 1,000 1,025 50 2,000<br />

26 1,040 1,061 51 2,040<br />

27 1,080 1,096 52 2,080<br />

28 1,120 1,133 53 2,120<br />

29 1,160 1,172 54 2,160<br />

30 1,200 1,200 55 2,200<br />

56 2,240<br />

57 2,280<br />

58 2,320<br />

59 2,360<br />

60 2,400<br />

61 2,440<br />

62 2,480<br />

63 2,520<br />

64 2,560<br />

65 2,600<br />

Für jede weitere M<strong>as</strong>sestufe erhöht sich der Koeffizient um jeweils 0,04.<br />

1.6.2005


Frachtentafel für leere Privatwagen<br />

Entfernung Wagen Entfernung Wagen<br />

in km bis 2 Achsen 3 und 4 mehr als 4 in km bis 2 Achsen 3 und 4 mehr als 4<br />

Achsen Achsen Achsen Achsen<br />

EUR EUR<br />

10 7,01 14,04 21,05 350 32,27 64,27 96,55<br />

20 7,86 15,44 23,30 360 33,39 66,80 100,19<br />

30 8,43 16,84 25,53 370 34,25 68,48 102,44<br />

40 9,26 18,52 27,51 380 35,08 69,89 104,97<br />

50 10,10 19,92 30,03 390 35,65 71,30 106,92<br />

60 10,66 21,33 31,99 400 36,48 72,97 109,18<br />

70 11,52 22,73 34,25 420 37,88 75,78 113,66<br />

80 12,07 24,42 36,48 440 39,57 78,87 118,44<br />

90 12,92 25,82 38,74 460 40,97 81,96 122,93<br />

100 13,75 27,51 40,97 480 42,38 84,76 127,14<br />

110 14,31 28,91 43,22 500 44,06 87,84 131,91<br />

120 15,16 30,31 45,47 520 45,47 90,93 136,40<br />

130 16,00 31,71 47,71 540 46,88 94,02 140,88<br />

140 16,56 33,39 49,96 560 48,55 96,83 145,38<br />

150 17,40 34,79 51,92 580 49,96 99,92 149,88<br />

160 18,25 36,20 54,45 600 51,36 103,00 154,37<br />

170 18,80 37,61 56,69 620 53,05 105,81 158,86<br />

180 19,65 39,29 58,95 640 54,45 108,90 163,35<br />

190 20,49 40,70 61,18 660 56,14 111,99 168,12<br />

200 21,05 42,10 63,15 680 57,54 115,07 172,32<br />

210 21,89 43,51 65,39 700 58,95 117,87 177,10<br />

220 22,73 45,19 67,92 720 60,35 120,96 181,31<br />

230 23,30 46,60 69,89 740 62,03 124,05 186,08<br />

240 24,13 48,00 72,13 760 63,43 126,87 190,57<br />

250 24,70 49,68 74,38 780 65,12 129,94 195,06<br />

260 25,53 51,08 76,34 800 66,52 133,03 199,55<br />

270 26,39 52,48 78,87 850 70,16 140,62 210,78<br />

280 26,94 53,88 81,11 900 74,10 147,91 222,01<br />

290 27,79 55,57 83,36 950 77,74 155,49 233,23<br />

300 28,35 56,97 85,31 1000 81,39 163,06 244,45<br />

310 29,19 58,38 87,57 1050 85,31 170,65 255,69<br />

320 30,03 60,06 89,82 1100 88,97 177,93 267,19<br />

330 30,60 61,47 92,05 1150 92,91 185,52 278,41<br />

340 31,44 62,87 94,31 1200 96,55 193,09 289,65<br />

1.6.2005 39


40<br />

Grundfrachten für die Beförderung von Kraftfahrzeugen<br />

Entfernung EUR Entfernung EUR<br />

in km bis in km bis<br />

10 63,76 350 293,40<br />

20 70,30 360 301,33<br />

30 76,84 370 309,53<br />

40 83,38 380 317,74<br />

50 90,46 390 325,41<br />

60 97,01 400 331,76<br />

70 103,55 420 346,84<br />

80 110,09 440 360,33<br />

90 117,44 460 373,56<br />

100 124,25 480 387,58<br />

110 130,79 500 400,54<br />

120 137,88 520 413,77<br />

130 144,42 540 428,06<br />

140 150,41 560 441,28<br />

150 157,50 580 454,78<br />

160 164,31 600 468,53<br />

170 170,58 620 481,76<br />

180 177,39 640 495,25<br />

190 183,93 660 508,75<br />

200 191,83 680 522,50<br />

210 197,82 700 535,47<br />

220 204,36 720 548,17<br />

230 211,45 740 561,39<br />

240 218,26 760 575,15<br />

250 224,53 780 588,38<br />

601,61<br />

260 231,34 800 637,85<br />

270 238,42 850<br />

280 244,42 900 670,66<br />

290 251,51 950 704,52<br />

300 258,05 1000 738,38<br />

310 264,85 1050 772,25<br />

320 271,13 1100 806,11<br />

330 277,94 1150 839,98<br />

340 285,84 1200 873,57<br />

1.6.2005


Abwandlungskoeffizienten für die Beförderung von Kraftfahrzeugen und für<br />

leere Privatwagen vor oder nach unmittelbarer Beförderung von Kraftfahrzeugen<br />

durch PKP CARGO S.A.<br />

Wagen Koeffizienten<br />

41<br />

beladene<br />

Wagen<br />

leere<br />

Wagen<br />

1/ mit 2 Achsen 1,0 0,12<br />

2/ mit 3 und 4 Achsen<br />

über Ladelänge:<br />

23,40 m<br />

23,40 bis 27 m<br />

27 m<br />

3/ mit mehr als 4 Achsen und mit weniger<br />

als einschließlich 8 Achsen<br />

1,4<br />

1,6<br />

1,9<br />

0,19<br />

0,21<br />

0,24<br />

3,8 0,51<br />

4/ mit mehr als 8 Achsen 4,0 0,55<br />

01.01.2004


42<br />

III. Nebengebühren<br />

Code- Bezeichnung der Nebengebühren gültig für Berechnungs- Betrag<br />

nummer Schnitt einheit<br />

12 Gebühr für den Achswechsel (Auswechseln der<br />

Radsätze)<br />

EUR<br />

1)für beladene Wagen PKP je Achse 25,85<br />

2) für leere Privatwagen PKP je Achse 12,94<br />

17 Gebühr für d<strong>as</strong> Umladen oder Umfüllen<br />

von Gütern von Wagen in Wagen<br />

unterschiedlicher Spurweite<br />

1)für Schüttgüter und lose verladene Güter<br />

a) Wagen in Regelbauart<br />

- offene Wagen und Flachwagen PKP je 100 kg 0,47<br />

- gedeckte Wagen PKP je 100 kg 0,56<br />

b) Wagen in Sonderbauart PKP je 100 kg 0,45<br />

2) für Güter auf Paletten und in Ladeeinheiten PKP je 100 kg 0,47<br />

3) für verpackte Güter und Einzelstücke PKP je 100 kg 0,53<br />

4) für flüssige Güter, einschließlich Erwärmung PKP je 100 kg 0,91<br />

50 Entgelt für den Aufenthalt von Wagen auf den<br />

Transitbahnen<br />

Für den Aufenthalt eines Wagens auf der<br />

Transitbahn durch Verschulden des Absenders<br />

oder Empfängers zugunsten der <strong>Eisenbahn</strong>, bei<br />

der der Aufenthalt aufgetreten ist<br />

1) für zweiachsige Wagen PKP je Wagen/Stunde 0,38<br />

2) für Wagen mit mehr als zwei Achsen PKP je Wagen/Stunde 0,47<br />

55 Gebühr für d<strong>as</strong> Auftauen (Aufwärmen) von<br />

Gütern vor dem Umladen PKP je 1000 kg 5,60<br />

72 Gebühr für die Angabe des Wertes des Gutes<br />

Für die Angabe des Wertes des Gutes<br />

unabhängig von der Entfernung getrennt für<br />

jede Transitbahn je angefangene 100 EUR des PKP 1,00<br />

angegebenen Wertes des Gutes<br />

1.6.2005


IV. Grundfracht für Großcontainer (in EUR je Container)<br />

Die Fracht wird berechnet, indem die zutreffende Grundfracht mit dem maßgebenden<br />

Koeffizienten für die Kategorie des Containers multipliziert wird.<br />

Von und nach den Grenzübergängen Tarifentfernung EUR<br />

Terespol/Brest – Zebrzydowice/ Petrovice u<br />

Karvine 538 605,11<br />

Terespol/Brest – Międzylesie/Lichkov 665 738,77<br />

Terespol/Brest – Zwardoń/Skalite 576 642,67<br />

Code<br />

Abwandlungskoeffizienten für die Grundfracht<br />

Länge des Containers beladen - bis<br />

22 t<br />

brutto<br />

43<br />

Abwandlungskoeffizienten<br />

beladen - über<br />

22 t<br />

brutto<br />

10 20 0,55 0,75 0,37<br />

30 30 0,75 0,75 0,50<br />

40 35 0,85 1,00 0,65<br />

50 40 1,00 1,10 0,70<br />

Code 17:<br />

Nebengebühren:<br />

Für d<strong>as</strong> Beladen, Entladen beziehungsweise Umladen aus Wagen einer Spurweite in<br />

Wagen einer anderen Spurweite – 24, 62 EUR je Container<br />

leer<br />

01.01.2004


Abschnitt E.<br />

Tarifbestimmungen für die <strong>Eisenbahn</strong>gesellschaft AG (ZSSK)<br />

44<br />

01.01.2004


E. Tarifbestimmungen<br />

I n h a l t<br />

I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung<br />

§ 2 Grundsätze für die Frachtberechnung ...................................................<br />

§ 3 Gütereinteilung ......................................................................................<br />

§ 4 Tarifentfernungen ..................................................................................<br />

§ 5 Art der Sendung ....................................................................................<br />

§ 6 M<strong>as</strong>se der Sendung ..............................................................................<br />

§ 7 Rundung der Fracht ...............................................................................<br />

§ 8 Frachtberechnung .................................................................................<br />

§ 9 Schienenfahrzeuge auf eigenen Rädern ...............................................<br />

§ 10 Aussergewöhnliche Sendungen ............................................................<br />

§ 11 Sendungen der langen unteilbaren Gegenstände .................................<br />

§ 12 Bahneigene Wagen besonderer Bauart ................................................<br />

§ 13 Anwendung der bahneigenen Tiefladewagen .......................................<br />

§ 14 Privatwagen ..........................................................................................<br />

§ 15 Paletten .................................................................................................<br />

§ 16 Sendungen von Großcontainern ..........................................................<br />

§ 17 Schutzwagen und eingesetzte Wagen ..................................................<br />

§ 18 Verbindungswagen ...............................................................................<br />

§ 19 Wärme- und Kälteschutzmittel (vorbehalten) .......................................<br />

§ 20 Beförderung von Begleitern ...................................................................<br />

§ 21 Spediteur - Sammelgut (vorbehalten) .....................................................<br />

§ 22 Ausstellungs- und Messegüter (vorbehalten) .......................................<br />

§ 23 Lebende Tiere (vorbehalten).................................................................<br />

§ 24 Beförderung von M<strong>as</strong>segütern zu besonderen Bestimmungen<br />

(vorbehalten) .........................................................................................<br />

§ 25 Tarifwährung .........................................................................................<br />

§ 26 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte ……………..<br />

II. Frachtsätze<br />

III. Nebengebühren<br />

IV. Frachtentafeln für Großcontainer<br />

3<br />

01.01.2004


I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung<br />

§ 1 D<strong>as</strong> Gut wird gemäß Teil I, Artikel 7, § 3 befördert.<br />

In den Preisen ist keine Mehrwehrstener enthalten.<br />

§ 2 Grundlagen für die Frachtberechnung<br />

Die Frachtberechnung ist abhängig von:<br />

1. der M<strong>as</strong>se der Sendung,<br />

2. der Tarifentfernung,<br />

3. der Art des Gutes,<br />

4. der Art des verwendeten Wagens,<br />

5. dem Eigentümer des Wagens (bahneigene Wagen oder Privatwagen),<br />

6. der Art des Großcontainers,<br />

7. den sonstigen, im Tarif vorgesehenen Bestimmungen.<br />

§ 3 Gütereinteilung<br />

1. Für diesen Tarif findet d<strong>as</strong> gesondert herausgegebene „Harmonisierte Güterverzeichnis“<br />

NHM Anwendung.<br />

2. D<strong>as</strong> Gut ist im Frachtbrief gemäß den Bestimmungen des Teiles I, Artikel 6 § 6 zu<br />

bezeichnen.<br />

§ 4 Tarifentfernungen<br />

Der Frachtberechnung werden die im Abschnitt II eingeführten Tarifentfernungen zugrunde<br />

gelegt.<br />

§ 5 Art der Sendung<br />

1. Die auf dem Versandbahnhof zur Beförderung mit einem Frachtbrief angenommenen Güter<br />

bilden eine Sendung.<br />

2. Bei der Beförderung von Gütern mit einem Frachtbrief in geschlossenen Zügen oder in<br />

Wagengruppen, wird die Fracht wie die Summe der Frachten für jeden einzelnen Wagen<br />

berechnet.<br />

§ 6 M<strong>as</strong>se des Gutes<br />

1. Soweit in diesem Tarif nichts Anderes bestimmt ist, umfaßt die M<strong>as</strong>se des Gutes alles, w<strong>as</strong><br />

zur Beförderung aufgeliefert wird (tatsächliche M<strong>as</strong>se).<br />

2. Die Frachten für Wagenladungen werden für frachtpflichtige M<strong>as</strong>se des Gutes berechnet.<br />

DieFrachtberechnung zugrunde liegende tatsächliche M<strong>as</strong>se wird auf die volle Tonne in der<br />

Weise gerundet, d<strong>as</strong>s M<strong>as</strong>sen unter 500 kg abgerundet und M<strong>as</strong>sen von 500 kg und mehr<br />

aufgerundet werden, mindestens jedoch 5 Tonnen für zweiachsige Wagen und mindestens<br />

20 Tonnen für Wagen mit mehr als zwei Achsen.<br />

3. Die Preise enthalten keine Mehrwehrstener.<br />

5


§ 7 Rundung der Fracht<br />

1. Frachten und Nebengebühren werden auf zwei gültigen Dezimalen gerundet, wobei die<br />

Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent (einschließlich) aufgerundet<br />

werden.<br />

2. Soweit nichts Anderes bestimmt ist, wird bei jeder Erhöhung oder Ermäßigung erst d<strong>as</strong><br />

Ergebnis gerundet.<br />

§ 8 Frachtberechnung<br />

1. Die Fracht für die Beförderung von Wagenladungen wird durch Multiplikation des<br />

zutreffenden Frachtsatzes für die zutreffende M<strong>as</strong>senstufe der Wagenladung mit der Anzahl<br />

der Tonnen der frachtpflichtigen M<strong>as</strong>se des Gutes berechnet.<br />

2. Die Frachtsätze sind in der Frachtsatztabelle für Wagenladung/Transitentfernungen enthalten.<br />

3. Für die Frachtberechnung und für die Anwendung der Sätzen der M<strong>as</strong>senstufen gelten die<br />

Mindestm<strong>as</strong>sen:<br />

für zweiachsige Wagen<br />

M<strong>as</strong>senstufe Mindestm<strong>as</strong>se<br />

5 t 5 t<br />

10 t 10 t<br />

15 t 15 t<br />

mindestens jedoch für 5 Tonnen;<br />

für Wagen mit mehr als zwei Achsen<br />

M<strong>as</strong>senstufe Mindestm<strong>as</strong>se<br />

20 t 20 t<br />

25 t 25 t<br />

mindestens jedoch für 20 Tonnen.<br />

4. Liegt die frachtpflichtige M<strong>as</strong>se zwischen zwei Mindestm<strong>as</strong>sen, so wird die Fracht nach dem<br />

Frachtsatz der M<strong>as</strong>senstufe mit der niedrigeren Mindestm<strong>as</strong>se berechnet, sofern nicht die<br />

Berechnung für die höhere Mindestm<strong>as</strong>se nach dem hierfür vorgesehenen Frachtsatz eine<br />

niedrigere Fracht ergibt.<br />

5. Wird d<strong>as</strong> zu einer Sendung gehörende Gut mit Transit durch die Slowakische Republik auf<br />

dem Umladebahnhof aus dem Wagen mit Spurweite 1520 mm in zwei oder mehrere Wagen<br />

mit Spurweite 1435 mm umgeladen, wird die Fracht für die Beförderung nach der Umladung<br />

in jedem Frachtbrief gesondert berechnet, gemäß dem Satz der M<strong>as</strong>senstufe, die der<br />

frachtpflichtigen M<strong>as</strong>se Sendung entspricht, die in gehörigen Wagen der Spurweite 1435 mm<br />

beladen wurde.<br />

6<br />

01.01.2004


6. Wurde die Sendung aus Privatwagen der Spurweite 1520 mm in bahneigenen Wagen der<br />

Spurweite 1435 mm umgeladen, wird die Fracht für die Transitentfernung ZSSK ohne<br />

Ermässigung um 18 % berechnet.<br />

Wurde die Sendung in Privatwagen der Spurweite 1435 mm umgeladen, wird die Fracht für<br />

die Transitentfernung ZSSK um 18 % gekürzt.<br />

§ 9 Schienenfahrzeuge auf eigenen Rädern<br />

1. Für die Beförderung von leeren Schienenfahrzeugen auf eigenen Rädern (NHM-Positionen<br />

8601, 8602, 8603, 8604, 8605, 8606) wird die Fracht für die Eigenm<strong>as</strong>se des I<br />

Fahrzeugs berechnet und um 50 % gekürzt.<br />

2. Für die Beförderung von beladenen Schienenfahrzeugen auf eigenen Rädern (NHM Positionen<br />

8601, 8602, 8603, 8604, 8605, 8606) wird die Fracht für die Summe der Eigenm<strong>as</strong>se des<br />

Fahrzeugs und der M<strong>as</strong>se des Gutes berechnet. Die berechnete Fracht wird um 50 % gekürzt.<br />

3. Der Frachtberechnung bei Sendungen von Schienenfahrzeugen auf eigenen Rädern, die mit<br />

langen unteilbaren Gütern beladen sind, wird die tatsächliche Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung (die<br />

M<strong>as</strong>se von Schienenfahrzeugen auf eigenen Rädern und die M<strong>as</strong>se von langen unteilbaren<br />

Gütern) zugrunde gelegt, die zu gleichen Teilen auf alle Schienenfahrzeuge, auf denen die<br />

Sendung geladen ist, aufgeteilt wird. Die berechnete Fracht wird um 50 % gekürzt. Die Fracht<br />

wird für jeden Wagen gesondert berechnet. Die Fracht für Schienenfahrzeuge auf eigenen<br />

Rädern, auf denen die Ladung nicht ruht, wird nach dem Punkt 1 berechnet.<br />

§ 10 Aussergewöhnliche Sendungen<br />

1. Für die Beförderung der aussergewöhnlichen Sendung wird die berechnete Fracht um die in<br />

der Beförderungsgenehmigung vorgesehenen Prozente erhöht.<br />

2. Wird die aussergewöhnliche Sendung in Privatwagen befördert, wird die berechnete Fracht<br />

um 18 % gekürzt.<br />

§ 11 Sendungen von langen unteilbaren Gütern über mehreren Wagen<br />

1. Diese Bestimmungen gelten für Güter, die wegen ihrer Länge die Verladung über zwei oder<br />

mehr Wagen erfordern.<br />

2. Der Frachtberechnung wird die tatsächliche Gesamtm<strong>as</strong>se des Gutes zugrunde gelegt, die zu<br />

gleichen Teilen für alle beladenen, für die Beförderung angewendeten Wagen aufgeteilt wird.<br />

Die Fracht wird für jeden Wagen gesondert berechnet.<br />

3. Bei langen unteilbaren Güter auf Privatwagen wird die berechnete Fracht um 18 % gekürzt.<br />

7<br />

01.01.2004


§ 12 Bahneigene Wagen besonderer Bauart<br />

Bei der ZSSK CARGO wird die Fracht für die Benutzung von ausgewählten ZSSK CARGO –<br />

Wagengattungen bei Umladen erhöht:<br />

1 Habbins (277 0), Hirrs (292 0) ................................................................um 36 EUR<br />

2. Hbbillns (245 7 – 245 8), Hbbins (246 9), Shimmns (476 9 –<br />

477 0,477 7)……………………..……………………………………….... um 12 EUR<br />

3. Hbis (224 5 – 226 4),<br />

Hbils (235 0), Habis (275 2), Rils (353 6 – 353 8), Rilns (354 6),<br />

Sps (471 7 – 472 0), Snps (472 3 – 472 5)...............................................um 7,20 EUR<br />

4. Es ist nicht möglich, den in den Punkten 1, 2 und 3 angeführte Betrag, um den die Fracht<br />

erhöht wird, zu kürzen.<br />

§ 13 Anwendung der bahneigenen Tiefladewagen<br />

Die Fracht wird für die Anwendung von ZSSK – Tiefladewagen beim Umladen erhöht:<br />

1. Uaaikk (993 1), Uaaik (993 2), Uaai (994 0, 995 0), Uaais (994 5),<br />

Uaaikks (994 6).......................................................................................um 941.- EUR<br />

2. Der im Punkt 1 angeführten Betrag, um den die Fracht erhöht wird, kann nicht herabgesetzt<br />

werden.<br />

§ 14 Privatwagen<br />

1. Für die Beförderung der Sendungen in Privatwagen wird die berechnete Fracht um 18 %<br />

herabgesetzt.<br />

2. Für leere Privatwagen werden leere Privatwagen vor oder nach einem L<strong>as</strong>tlauf (NHM<br />

Positionen 992100 und 992200) gehalten, sowie für Begleiter bestimmte Privatwagen.<br />

3. Die Leerlauffrachten für Privatwagen sind in der Tabelle ZSSK CARGO - Leerlauffrachten<br />

für Privatwagen angeführt.<br />

Wenn die Beförderung von leeren P - Wagen im Transit durch die Slowakische Republik<br />

nicht durch den L<strong>as</strong>tlauf von P - Wagen gedeckt ist, wird die ZSSK CARGO zusätzlich zur<br />

Fracht nach der Tabelle der Leerlauffrachten für Privatwagen folgenden Zuschlag einheben:<br />

– für Wagen mit zwei Achsen 0,80 EURje Wagen und Kilometer<br />

– für Wagen mit mehr als zwei Achsen 1,20 EUR je Wagen und Kilometer<br />

4. Für die Beförderung von leeren Privatwagen, die zur Beförderung als geschlossener Zug<br />

oder Wagengruppe aufgeliefert werden, wird die Fracht nach den im Punkt 3 angeführten<br />

Sätzen als Summe des Vielfachen der Anzahl von zweiachsigen Wagen und des Vielfachen<br />

der Anzahl von Wagen mit mehr als zwei Achsen berechnet.<br />

8


§ 15 Paletten<br />

Für die Beförderung einer Gutes auf Paletten wird die Fracht für die Gesamtm<strong>as</strong>se des Gutes<br />

und der Paletten berechnet.<br />

§ 16 Sendungen von Großcontainern<br />

1. Diese Bestimmungen gelten für die Frachtberechnung für die Beförderung von leeren oder<br />

beladenen Großcontainern.<br />

2. Die Frachtsätze sind in der Tabelle ZSSK - Frachtsätze für Sendungen von<br />

Großcontainern/Transitentfernungen angeführt.<br />

3. Die Fracht wird für jeden Großcontainer gesondert berechnet. Sie wird durch Multiplizieren<br />

des Satzes für 1 Großcontainer aus der zugehörigen Tabelle für die Tarifentfernung mit dem<br />

entsprechenden R<strong>as</strong>terkoeffizienten berechnet. Die Fracht für Wagen ist die Summe der<br />

Frachten der einzelnen Großcontainern. Die Fracht wird für Gesamtm<strong>as</strong>se des Gutes und<br />

des leeren Großcontainers in kg berechnet.<br />

4. Der R<strong>as</strong>terkoeffizient wird aus der folgenden Tabelle nach der Bruttom<strong>as</strong>se des<br />

Großcontainers in kg vorgesehen:<br />

Grosscontainerart R<strong>as</strong>terkoeffizient für die M<strong>as</strong>sen<br />

Länge<br />

Länge > 8 t > 16,5 t > 22 t > 34 t<br />

code Fuss (m) ≤ 8 t ≤ 16,5 t ≤ 22 t ≤ 34 t<br />

20 20 ≤ 6,15 0,37 0,45 0,55 0,75 0,85<br />

25 — 6,16 - 7,82 0,37 0,50 0,55 0,75 0,85<br />

30 30 7,83 - 9,15 0,50 0,55 0,75 0,75 0,85<br />

40 40 9,16 - 13,75 0,70 0,75 1,00 1,00 1,00<br />

1. Ist im Frachtbrief die Art des Großcontainer nicht angeführt, wird der Satz mit dem<br />

R<strong>as</strong>terkoeffizient 1,00 multipliziert.<br />

2. Bei der Beförderung von beladenen Großcontainern auf Privatwagen wird die berechnete<br />

Fracht um 18 % gekürzt.<br />

§ 17 Schutzwagen und eingesetzte Wagen<br />

1. Für leere bahneigene sowie private Schutzwagen oder eingesetzte Wagen, auf denen die<br />

Ladung nicht ruht, wird die Fracht berechnet:<br />

- 0,20 EUR je Wagen und 1 km.<br />

Werden die Schutzwagen oder eingesetzte Wagen zur aussergewöhnlichen Sendung<br />

beigegeben, wird die Fracht für diese Wagen nicht erhöht.<br />

9


§ 18 Verbindungswagen<br />

1. Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für die Frachtberechnung für die Beförderung von<br />

Gütern in Wagen der Spurweite 1520 mm, bei denen die Austausch von Fahrgestellen für<br />

Spurweite 1435 mm ausgeführt wurde und die am beiden Enden Verbindungswagen haben.<br />

2. Jeder beladene Wagen der Spurweite 1520 mm, d.h. auch in Wagengruppe, ist zur<br />

Beförderung mit einzelnem Frachtbrief aufzuliefern. Im Fall, d<strong>as</strong>s es um geschlossene<br />

Wagengruppe der Spurweite 1520 mm geht, sind alle Sendungen in Gruppe in einen<br />

Bahnhof, einem Empfänger zu bestimmen.<br />

3. Für die Beförderung von Gütern in Wagen der Spurweite 1520 mm und mit<br />

Fahrzeugbegrenzungslinie O-WM, die mit MC-O bezeichnet sind, wird die berechnete Fracht<br />

nicht erhöht.<br />

4. Für die Beförderung von Gütern in Wagen der Spurweite 1520 mm und mit<br />

Fahrzeugbegrenzungslinie 1-WM, die mit MC-1 bezeichnet sind, wird die berechnete Fracht<br />

um d<strong>as</strong> in der Beförderungsgenehmigung vorgesehene Prozent erhöht.<br />

5. Verbindungswagen sind immer mit einem Frachtbrief zu befördern.<br />

6. Für die Beförderung der Verbindungswagen wird die Fracht berechnet:<br />

- 0,25 EUR je Wagen und km. I<br />

7. Für die Beförderung der Gruppe von leeren bahneigenen Wagen der Spurweite 1520 mm und<br />

Verbindungswagen vom Verladebahnhof zurück in die Eigentumsbahn oder in den<br />

Beladebahnhof der Eigentumsbahn wird die Fracht nicht berechnet.<br />

§ 19 Wärme und Kälteschutzmittel<br />

Vorbehalten<br />

§ 20 Beförderung von Begleitern<br />

Für Wagen mit Begleitern der Sendungen (ohne Rücksicht auf die Anzahl von Begleitern) wird<br />

die Fracht berechnet:<br />

- 0,20 EUR für Wagen und km. I<br />

§ 21 Spediteur – Sammelgut<br />

Vorbehalten<br />

§ 22 Ausstellungs- und Messegüter<br />

Vorbehalten<br />

§ 23 Lebende Tiere<br />

Vorbehalten<br />

§ 24 Beförderung von M<strong>as</strong>segütern zu besonderen Bestimmungen<br />

Vorbehalten<br />

10<br />

01.01.2004


§ 25 Tarifwährung<br />

Die Tarifwährung ist der Euro.<br />

§ 26 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte<br />

Nebengebühren und Entgelte, die bei der Transitbeförderung durch die ZSSK entstanden und<br />

die in diesem Tarif nicht angeführt werden, werden nach dem Binnentarif berechnet.<br />

11<br />

01.01.2004


Von und nach den<br />

Grenzübergängen<br />

Tarifentfernung<br />

Cierna nad Tisou/Tschop<br />

und<br />

Kuty/Lanzhot<br />

572 km<br />

Cierna nad Tisou/Tschop<br />

und<br />

Bratislava vychod/Marchegg<br />

556 km<br />

Cierna nad Tisou/Tschop<br />

und<br />

Komarno/Komarom<br />

495 km<br />

Plavec/Muszyna<br />

und<br />

Cadca/Mosty u Jablunkova<br />

245 km<br />

Plavec/Muszyna<br />

und<br />

Kuty/Lanzhot<br />

440 km<br />

Plavec/Muszyna<br />

und<br />

Bratislava vychod/Marchegg<br />

428 km<br />

Plavec/Muszyna<br />

und<br />

Komarno/Komarom<br />

409 km<br />

Cadca/Mosty u Jablunkova<br />

und<br />

Bratislava vychod /Marchegg<br />

257 km<br />

Luky pod Makytou/Horni Lidec<br />

und<br />

Plavec/Muszyna<br />

273 km<br />

Luky pod Makytou/Horni Lidec<br />

und<br />

Cierna nad Tisou/Tschop<br />

406 km<br />

Skalite/Zwardon<br />

und<br />

Bratislava vychod/Marchegg<br />

271 km<br />

Skalite/Zwardon<br />

und<br />

Komarno/Komarom<br />

291 km<br />

Skalite/Zwardon<br />

und<br />

Kuty/Lanzhot<br />

283 km<br />

- 12 -<br />

II. Frachtsätze<br />

1. 3. 2004<br />

Frachtsätze in EUR für 1 Tonne<br />

5 t 10 t 15 t 20 t 25 t<br />

67,76 41,83 39,71 41,83 39,71<br />

65,69 40,53 38,55 40,53 38,55<br />

59,45 36,69 34,87 36,69 34,87<br />

32,12 19,83 18,82 19,83 18,82<br />

52,88 32,67 31,03 32,67 31,03<br />

52,88 32,67 31,03 32,67 31,03<br />

50,73 31,30 29,76 31,30 29,76<br />

32,12 19,83 18,82 19,83 18,82<br />

34,56 21,33 20,26 21,33 20,26<br />

50,73 31,30 29,76 31,30 29,76<br />

34,56 21,33 20,26 21,33 20,26<br />

36,95 22,83 21,67 22,83 21,67<br />

36,95 22,83 21,67 22,83 21,67


Von und nach den<br />

Grenzübergängen<br />

Tarifentfernung<br />

Matovce SRT/Uzgorod<br />

und<br />

Kuty/Lanzhot<br />

569 km<br />

Matovce SRT/Uzgorod<br />

und<br />

Bratislava vychod/Marchegg<br />

553 km<br />

Matovce SRT/Uzgorod<br />

und<br />

Komarno/Komarom<br />

492 km<br />

Matovce SRT/Uzgorod<br />

und<br />

Luky pod Makytou/Horni Lidec<br />

403 km<br />

- 13 -<br />

1. 3. 2004<br />

Frachtsätze in EUR für 1 Tonne<br />

5 t 10 t 15 t 20 t 25 t<br />

67,76 41,83 39,71 41,83 39,71<br />

65,69 40,53 38,55 40,53 38,55<br />

59,45 36,69 34,87 36,69 34,87<br />

50,73 31,30 29,76 31,30 29,76


ZSSK CARGO - Leerlauffrachten für Privatwagen<br />

Frachten in EUR für<br />

Entfernung<br />

km<br />

Wagen mit 2 Achsen Wagen mit mehr als 2 Achsen<br />

1 — 10 8,20 11,93<br />

11 — 20 8,20 11,93<br />

21 — 30 8,20 11,93<br />

31 — 40 8,20 11,93<br />

41 — 50 9,34 12,84<br />

51 — 60 11,33 15,58<br />

61 — 70 13,32 18,31<br />

71 — 80 15,30 21,04<br />

81 — 90 17,29 23,78<br />

91 — 100 19,28 26,51<br />

101 — 110 21,27 29,24<br />

111 — 120 23,25 31,98<br />

121 — 130 25,24 34,71<br />

131 — 140 27,23 37,44<br />

141 — 150 29,22 40,17<br />

151 — 160 31,20 42,91<br />

161 — 180 34,78 47,83<br />

181 — 200 38,76 53,29<br />

201 — 220 42,73 58,76<br />

221 — 240 46,71 64,22<br />

241 — 260 50,68 69,69<br />

261 — 280 54,66 75,16<br />

281 — 300 58,63 80,62<br />

301 — 320 62,61 86,09<br />

321 — 340 66,58 91,55<br />

341 — 360 70,56 97,02<br />

361 — 380 74,53 102,48<br />

381 — 400 78,51 107,95<br />

401 — 420 82,48 113,42<br />

421 — 440 86,46 118,88<br />

441 — 460 90,43 124,35<br />

461 — 480 94,41 129,81<br />

481 — 500 98,39 135,28<br />

501 — 520 102,36 140,75<br />

521 — 540 106,34 146,21<br />

541 — 560 110,31 151,68<br />

561 — 580 114,29 157,14<br />

581 — 600 118,26 162,61<br />

601 und mehr 122,24 168,07<br />

14


Bezeichnunq der Gebühr<br />

- 15 -<br />

III. Nebengebühren<br />

Berechnungs-<br />

einheit<br />

Höhe<br />

der Gebühr<br />

in EUR<br />

12 - Gebühr für Austauschen von Drehgestellen<br />

1250. Für d<strong>as</strong> Austauschen von Drehgestellen von beladenen<br />

oder leeren Wagen oder für d<strong>as</strong> Austauschen der<br />

Drehgestelle von Schienenfahrzeugen auf eigenen für jedes<br />

Rädern wird berechnet......................................... Drehgestell 59,60<br />

Diese Gebühr wird nur einmal berechnet, meist im<br />

L<strong>as</strong>tlauf, und zwar für die Beförderung in Privatwagen<br />

und bahneigenen Wagen zusammen mit der Fracht.<br />

Für die Privatwagen wird diese Gebühr auch im Fall<br />

berechnet, als der leeren Privatwagen eingetreten und<br />

der leeren Privatwagen auch ausgetreten ist.<br />

17 - Gebühr für Umladen oder Umfüllen von Gütern<br />

Für d<strong>as</strong> Umladen oder Umfüllen von Gütern wird je angefangene<br />

1.000 kg berechnet:<br />

1701. von Holz, Hüttengütern, Gütern in Bündel, gesackten<br />

Gütern, Stückgütern, Gütern auf Paletten, Gütern in<br />

Klein- und Mittelcontainem und anderen m<strong>as</strong>chinell<br />

umgeladenen Gütern.......... .... 1.000 kg 3,83<br />

1702. von flüssigen Gütern..................................................... 1.000 kg 4,19<br />

1703. von Metall- und Nichtmetallerzen, Pellets, Kohlen,<br />

anderen Schüttgütern................................................... 1.000 kg 3,55<br />

1704. vorbehalten.<br />

1705. von anderen manuell umgeladenen Gütern................... 1.000 kg 6,05<br />

1706. Für Umladen eines Großcontainers (beladenen oder<br />

leeren) wird berechnet............................................... für 1 Container 23,60<br />

32 - Gebühr für Aufmachung von Ladung<br />

3201. Für d<strong>as</strong> Befestigen von Großcontainern in bahneigenen<br />

Wagen ohne Befestigungsmittel................................... für 1 Container 8,70<br />

51 - Sonstige Gebühren für Aufhalten ausser<br />

Aufenthalt von Wagen<br />

Für die Haltezeit des bahneigenen Wagens durch d<strong>as</strong><br />

Verschulden des Verfrachters wird für jede Stunde berechnet:<br />

5111. für zweiachsige Wagen der ZSSK CARGO................ Wagen/Stunde 0,75<br />

5112. für mehr als zweiachsige Wagen der ZSSK CARGO .. Wagen/Stunde 0,99<br />

5113. für Wagen der fremden <strong>Eisenbahn</strong>verwaltungen Wagen/Stunde 1,79<br />

72 - Gebühr für Angabe des Wertes von Gut<br />

7201. Für die Angabe des Wertes in jedem Frachtbrief ohne<br />

Rücksicht auf die Tarifwährung (soweit davon ein<br />

Vermerk im Frachtbrief ist) wird<br />

berechnet.................................................... Frachtbrief 5,60<br />

82 - Andere Nebengebühren<br />

8250. Für Auftaufen von Gütern vor der Umladung wird je<br />

angefangene 1.000 kg berechnet.................... 1.000 kg 1,--


1. Tarifentfernungen und Frachtsätze<br />

Von und nach den<br />

Grenzübergängen<br />

Cierna nad Tisou/Tschop<br />

–<br />

Bratislava vychod/<br />

Marchegg<br />

Cierna nad Tisou/Tschop<br />

–<br />

Kuty/Landshot<br />

Cierna nad Tisou/Tschop<br />

–<br />

Luky pod Makytou<br />

/Horni Lidec<br />

Skalite/Zwardon –<br />

Bratislava vychod/<br />

Marchegg<br />

- 16 -<br />

IV. Frachtentafeln für Großcontainer<br />

Tarifentfernung<br />

Frachtsätze in EUR für<br />

1 Großcontainer<br />

556 730<br />

572 753<br />

406 564<br />

271 384<br />

Skalite/Zwardon –<br />

Kuty/Lanzhot 283 411<br />

2. R<strong>as</strong>terkoeffizienten<br />

Großcontainer - Art R<strong>as</strong>terkoeffizient für die M<strong>as</strong>sen<br />

Länge<br />

Code<br />

Länge<br />

Fuß Meter 8 t<br />

8 t<br />

16,5 t<br />

16,5 t<br />

22 t<br />

22 t<br />

34 t<br />

34 t<br />

20 20 6,15 0,37 0,45 0,55 0,75 0,85<br />

25 6,16 - 7,82 0,37 0,50 0,55 0,75 0,85<br />

30 30 7,83 - 9,15 0,50 0,55 0,75 0,75 0,85<br />

40 40 9,16 -13,75 0,70 0,75 1,00 1,00 1,00<br />

1. 3. 2004

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