Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR ... - ČD Cargo, as
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Internationaler<br />
<strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Gütertarif</strong><br />
<strong>Österreich</strong>-<br />
<strong>UdSSR</strong>-Nachfolgestaaten<br />
(SAT)<br />
Gültig ab 01.07.1994<br />
Tvz Nr<br />
9250<br />
1
Vormerkblatt<br />
Ver-<br />
AfV Ver-<br />
AfV Ver-<br />
AfV<br />
öffentl Folge Jahr Fortl öffentl Folge Jahr Fortl öffentl Folge Jahr Fortl<br />
Nr<br />
Nr Nr<br />
Nr Nr<br />
Nr<br />
1 5 2004 65<br />
2 6 2005 28<br />
3 5 2005 33<br />
3
AfV = Anzeigeblatt für Verkehr<br />
BC = Weißrussische <strong>Eisenbahn</strong><br />
CD = Tschechische <strong>Eisenbahn</strong>en<br />
CFM = Moldawische <strong>Eisenbahn</strong><br />
EVO = <strong>Eisenbahn</strong>-Verkehrsordnung<br />
Abkürzungen<br />
EVR = Staatliches Unternehmen „Estnische <strong>Eisenbahn</strong>"<br />
GUS = Gemeinschaft Unabhängiger Staaten<br />
GySEV = Györ-Sopron-Ebenfurti V<strong>as</strong>ut (ungarische Strecken)<br />
LDZ = Lettische <strong>Eisenbahn</strong><br />
LG = Litauische <strong>Eisenbahn</strong><br />
MAV = Ungarische Staatseisenbahnen<br />
NHM = Harmonisiertes Güterverzeichnis<br />
Oes = <strong>Österreich</strong>ischer Schilling<br />
PKP = Polnische Staatseisenbahnen<br />
ROeEE = Raab-Oedenburg-Ebenfurter <strong>Eisenbahn</strong> (österreichische Strecken)<br />
RZD = Russische <strong>Eisenbahn</strong>en<br />
SAT = Internationaler <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Gütertarif</strong> <strong>Österreich</strong>-<strong>UdSSR</strong> (Nachfolgestaaten)<br />
StH = Betriebsunternehmung Stern & Hafferl<br />
UZ = Ukrainische <strong>Eisenbahn</strong><br />
WLB = Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen<br />
ZSR = <strong>Eisenbahn</strong>en der Slowakischen Republik<br />
ECU = Europäische Wöhrungseinheit<br />
5
Vorwort<br />
1. Der SAT enthält die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen für den direkten<br />
<strong>Eisenbahn</strong>-Güterverkehr zwischen <strong>Österreich</strong> und den <strong>UdSSR</strong>-Nachfolgestaaten.<br />
2. Änderungen, Berichtigungen und die Außerkraftsetzung dieses Tarifes werden im AfV veröffent<br />
licht.<br />
3. Die in diesem Tarif vorgesehenen Abweichungen von der EVO sind gemäß § 2 Abs 2 EVO vom<br />
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen unter Zahl 34 017-40-1969<br />
genehmigt worden.<br />
6
Inhaltsverzeichnis<br />
Seite<br />
Abkürzungen.............................................................................................................................................. 5<br />
Vorwort ................................................................................................................................................... 6<br />
Teil I Beförderungsbedingungen<br />
Geltungsbereich ....................................................................................................................................... 12<br />
Anwendung des Landesrechtes .............................................................................................................. 12<br />
Beförderungspflicht der <strong>Eisenbahn</strong>en ...................................................................................................... 12<br />
Von der Beförderung ausgeschlossene Güter ......................................................................................... 13<br />
Bedingungsweise zur Beförderung zugel<strong>as</strong>sene Güter ........................................................................... 13<br />
Frachtbrief ............................................................................................................................................... 15<br />
Annahme der Güter zur Beförderung ....................................................................................................... 17<br />
Verpackung, Kennzeichnung, Verladung und Verwiegung der Güter, Plombieren der Wagen ............... 17<br />
Begleitung von Gütern ............................................................................................................................. 19<br />
Erfüllung von Zoll-und sonstigen Rechtsvorschriften ............................................................................... 19<br />
Nachprüfen, Frachtzuschläge, Maßnahmen bei Überl<strong>as</strong>t ...................................................................... 20<br />
Berechnung der Kosten ............................................................................................................................ 21<br />
Zahlung der Kosten .................................................................................................................................. 22<br />
Lieferfrist ................................................................................................................................................. 22<br />
Ablieferung ............................................................................................................................................. 24<br />
Pfandrecht der <strong>Eisenbahn</strong> ...................................................................................................................... 25<br />
Nachnahmen, Barvorschüsse, Angabe des Interesses an der Lieferung, Angabe<br />
des Wertes des Gutes ............................................................................................................................ 25<br />
Abänderung des Frachtvertrages ............................................................................................................. 25<br />
Beförderungs- und Ablieferungshindemisse ............................................................................................ 27<br />
Umfang der Haftung, Beweisl<strong>as</strong>t .............................................................................................................. 28<br />
Vermutung für den Verlust des Gutes ...................................................................................................... 30<br />
Einschränkung der Haftung bei Schwund ................................................................................................ 30<br />
Höhe der Entschädigung bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes ....................................... 31<br />
Höhe der Entschädigung bei Beschädigung des Gutes .......................................................................... 31<br />
Höhe der Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist ................................................................... 32<br />
Zahlung und Verzinsung der Entschädigung ........................................................................................... 32<br />
Anspruchsberechtigung ........................................................................................................................... 33<br />
Reklamationen ......................................................................................................................................... 33<br />
Gerichtliche Geltendmachung .................................................................................................................. 35<br />
Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Gutes ........................................ 35<br />
Verjährung der Ansprüche aus dem Frachtvertrag .................................................................................. 35<br />
Veröffentlichung und Änderungen des Tarifes ......................................................................................... 36<br />
Wortlaut des Tarifes ................................................................................................................................. 36<br />
Teil II Tarifbestimmungen<br />
Seite<br />
A. Allgemeines .......................................................................................................... 3<br />
B. Tarifbestimmungen für die Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Republik Polen und<br />
der Tschechischen und Slowakischen Republik .................................................... 5<br />
I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung ............................................................................. 5<br />
Grundlagen der Frachtberechnung ......................................................................................................... 5<br />
Gütereinteilung ........................................................................................................................................ 5<br />
Tarifentfernungen ..................................................................................................................................... 5<br />
Art der Sendung ........................................................................................................................................ 5<br />
M<strong>as</strong>se der Sendung .................................................................................................................................. 6<br />
Rundimg der Fracht .................................................................................................................................. 6<br />
Frachtberechnung...................................................................................................................................... 6<br />
Schienenfahrzeuge auf eigenen Rädern .................................................................................................. 6<br />
Güter mit Lademaßüberschreitung ........................................................................................................... 7<br />
Lange Güter ............................................................................................................................................. 7<br />
Kraftfahrzeuge auf Doppelstockwagen ..................................................................................................... 7<br />
Leicht verderbliche Güter ......................................................................................................................... 7<br />
7
Nichtbahneigene Wagen .......................................................................................................................... 8<br />
Nichtbahneigene Paletten ........................................................................................................................ 8<br />
Nichtbahneigene Klein- und Mittelcontainer ............................................................................................. 8<br />
Schutzwagen ............................................................................................................................................ 8<br />
Lademittel ................................................................................................................................................. 8<br />
Wärme-und Kälteschutzmittel ................................................................................................................... 9<br />
Begleiter .................................................................................................................................................... 9<br />
Spediteur-Sammelgut ............................................................................................................................... 9<br />
Ausstellungs-und Messegüter .................................................................................................................. 9<br />
Lebende Tiere ........................................................................................................................................... 9<br />
Beförderung von M<strong>as</strong>segütern zu besonderen Bestimmungen ............................................................... 9<br />
Tarifwahrung ............................................................................................................................................. 10<br />
Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte ....................................................................... 10<br />
II. Frachtsatzzeiger ......................................................................................................................... 11<br />
III. Nebengebühren .......................................................................................................................... 13<br />
IV. <strong>ČD</strong>-Frachtentafel für Großcontainer (GC) und Sattelauflieger ................................................... 14<br />
C. Tarifbestimmungen für die Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Republik Ungarn 16<br />
I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung ................................................................................ 16<br />
§ 2 Grundlagen der Frachtberechnung .................................................................................................... 16<br />
§ 3 Gütereinteilung ................................................................................................................................... 16<br />
§ 4 Tarifentfernungen ............................................................................................................................... 16<br />
§ 5 Art der Sendung .................................................................................................................................. 16<br />
§ 6 M<strong>as</strong>se des Gutes ................................................................................................................................ 17<br />
§ 7 Rundung der Fracht ............................................................................................................................ 17<br />
§ 8 Frachtberechnung ............................................................................................................................... 17<br />
§ 9 <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeuge auf eigenen Rädern .......................................................................................... 18<br />
§10 Außergewöhnliche Sendung ............................................................................................................. 18<br />
§11 Auf mehreren Wagen verladenes Gut ............................................................................................... 18<br />
§12 Kraftfahrzeuge auf Doppelstockwagen ............................................................................................. 19<br />
§13 Leicht verderbliche Güter .................................................................................................................. 19<br />
§14 Nichtbahneigene Wagen ................................................................................................................... 19<br />
§15 Paletten .............................................................................................................................................. 19<br />
§16 Nichtbahneigene Mittelcontainer ....................................................................................................... 20<br />
§17 Schutzwagen und Zwischenwagen ................................................................................................... 20<br />
§18 Lademittel .......................................................................................................................................... 20<br />
§19 Wärme- und Kälteschutzmittel ........................................................................................................... 21<br />
§20 Begleiter ............................................................................................................................................. 21<br />
§23 Lebende Tiere .................................................................................................................................... 21<br />
§24 Tarifwährung ...................................................................................................................................... 21<br />
§25 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte ................................................................ 21<br />
II. Frachtsatzzeiger ......................................................................................................................... 22<br />
III. Nebengebühren .......................................................................................................................... 23<br />
V. Bedingungen für die Beförderung von nichtbahneigenen Großcontainern ........................ 27<br />
D. Bestimmungen für die Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Republik Polen (PKP<br />
CARGO S.A.) ........................................................................................................ 29<br />
I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung Grundlagen für die Frachtberechnung .............. 29<br />
§ 3 Gütereinteilung ................................................................................................................................... 29<br />
§ 4 Tarifentfernungen ............................................................................................................................... 29<br />
§ 5 Art der Sendung .................................................................................................................................. 29<br />
§ 6 M<strong>as</strong>se des Gutes ................................................................................................................................ 30<br />
§ 7 Rundung der Fracht ............................................................................................................................ 30<br />
§ 8 Frachtberechnung ............................................................................................................................... 30<br />
§ 9 <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeuge auf eigenen Rädern .......................................................................................... 31<br />
§ 10 Güter mit Lademaßüberschreitung ................................................................................................... 32<br />
§ 11 Lange Güter ...................................................................................................................................... 32<br />
§ 12 Kraftfahrzeuge .................................................................................................................................. 33<br />
§ 13 Leicht verderbliche Güter ................................................................................................................. 33<br />
§ 14 Nichtbahneigene Wagen .................................................................................................................. 33<br />
§ 15 Paletten ............................................................................................................................................. 34<br />
§ 16 Nichtbahneigene Mittelcontainer ...................................................................................................... 34<br />
§ 17 Schutzwagen .................................................................................................................................... 34<br />
§ 18 Lademittel ......................................................................................................................................... 34<br />
8
§ 19 Stoffe und Gegenstände zum Schutz des Gutes ............................................................................. 34<br />
§ 20 Spediteur-Sammelgut ....................................................................................................................... 35<br />
§ 22 Ausstellungs- und Messegüter ......................................................................................................... 35<br />
§ 23 Lebende Tiere ................................................................................................................................... 35<br />
§ 24 Tarifwährung ..................................................................................................................................... 35<br />
§ 25 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte ............................................................... 35<br />
II. Frachtsatzzeiger Für die Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Republik Polen<br />
(PKP CARGO S.A) ...................................................................................................................... 36<br />
III. Nebengebühren .......................................................................................................................... 42<br />
IV. Grundfracht für Großcontainer (in EUR je Container) ........................................................... 43<br />
E. Tarifbestimmungen für die <strong>Eisenbahn</strong>gesellschaft AG (ZSSK) ...................... 44<br />
I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung ............................................................................... 46<br />
§ 2 Grundsätze für die Frachtberechnung ............................................................................................... 46<br />
§ 3 Gütereinteilung .................................................................................................................................. 46<br />
§ 4 Tarifentfernungen .............................................................................................................................. 46<br />
§ 5 Art der Sendung ................................................................................................................................. 46<br />
§ 6 M<strong>as</strong>se der Sendung .......................................................................................................................... 46<br />
§ 7 Rundung der Fracht ........................................................................................................................... 47<br />
§ 8 Frachtberechnung .............................................................................................................................. 47<br />
§ 9 Schienenfahrzeuge auf eigenen Rädern ........................................................................................... 48<br />
§ 10 Aussergewöhnliche Sendungen ....................................................................................................... 48<br />
§ 11 Sendungen der langen unteilbaren Gegenstände ............................................................................ 48<br />
§ 12 Bahneigene Wagen besonderer Bauart ........................................................................................... 49<br />
§ 13 Anwendung der bahneigenen Tiefladewagen ................................................................................. 49<br />
§ 14 Privatwagen ...................................................................................................................................... 49<br />
§ 15 Paletten ............................................................................................................................................. 50<br />
§ 16 Sendungen von Großcontainern ...................................................................................................... 50<br />
§ 17 Schutzwagen und eingesetzte Wagen ............................................................................................. 50<br />
§ 18 Verbindungswagen ........................................................................................................................... 51<br />
§ 19 Wärme- und Kälteschutzmittel (vorbehalten)<br />
§ 20 Beförderung von Begleitern .............................................................................................................. 51<br />
§ 21 Spediteur - Sammelgut (vorbehalten)<br />
§ 22 Ausstellungs- und Messegüter (vorbehalten)<br />
§ 23 Lebende Tiere (vorbehalten)<br />
§ 24 Beförderung von M<strong>as</strong>segütern zu besonderen Bestimmungen (vorbehalten)<br />
§ 25 Tarifwährung ..................................................................................................................................... 52<br />
§ 26 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte ............................................................... 52<br />
II. Frachtsätze ................................................................................................................................. 53<br />
III. Nebengebühren .......................................................................................................................... 56<br />
IV. Frachtentafeln für Großcontainer ............................................................................................ 57<br />
9
Teil I<br />
Beförderungsbedingungen<br />
11
Artikel 1<br />
Geltungsbereich<br />
Die direkte Beförderung der Güter als Wagenladung zwischen den Bahnhöfen der <strong>Eisenbahn</strong>en der<br />
GUS 4 ), der Republik Lettland, der Republik Litauen und der Republik Estland, die im Binnenverkehr für<br />
die Güterabfertigung zugel<strong>as</strong>sen sind, und den Bahnhöfen der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en1) im<br />
Durchgangsverkehr über die Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Republik Polen, der Tschechischen<br />
Republik, der Slowakischen Republik und der Republik Ungarn 2 ) (im weiteren als Transitbahnen<br />
bezeichnet) erfolgt auf Grund der Bestimmungen dieses Tarifes."<br />
Hinsichtlich der im Ausland gelegenen Bahnhöfe der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en 3 ) gilt im<br />
Sinne des SAT<br />
- bei Sendungen nach diesen Bahnhöfen <strong>Österreich</strong> als Bestimmungsstaat,<br />
- bei Sendungen von diesen Bahnhöfen <strong>Österreich</strong> als Versandstaat.<br />
Im Verkehr über die GUS, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Estland<br />
hinaus gelegenen Ländern ist dieser Tarif auch im Falle einer Weiterbeförderung oder<br />
Neuaufgabe nicht anwendbar.<br />
Bei nach den Grenzbahnhöfen Vjartsilja, Luzhaika, Naushki, Solovjevsk, Zabajkalsk,<br />
Grodekovo, Kh<strong>as</strong>an (Russische Föderation), Djulfa (Aserbaidshan), Ajagus, Zhangiz-Tobe,<br />
Sary-Ozek, Rybachje (K<strong>as</strong>akhstan) bestimmten Sendungen wird der Tarif nur angewendet,<br />
wenn der Absender im Frachtbrief den Staat eingetragen hat, dem der jeweilige<br />
Grenzbahnhof angehört.<br />
Artikel 2<br />
Anwendung des Landesrechtes<br />
Soweit in diesem Tarif keine Bestimmungen getroffen sind, finden die für den<br />
<strong>Eisenbahn</strong>binnengüterverkehr des jeweiligen Staates geltenden Rechtsvorschriften und<br />
Tarife Anwendung.<br />
Artikel 3<br />
Beförderungspflicht der <strong>Eisenbahn</strong>en<br />
§ 1 Die beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en verpflichten sich, die Güter nach den Bestimmungen dieses<br />
Tarifes zu befördern, sofern<br />
1. der Absender die Bestimmungen dieses Tarifes und die sonstigen für die Beförderung<br />
maßgebenden Bestimmungen einhält;<br />
2. die Beförderung mit den normalen, den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs<br />
genügen den Beförderungsmitteln möglich ist;<br />
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die <strong>Eisenbahn</strong> nicht<br />
abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.<br />
§ 2 Wenn auf den Strecken einer der beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en auf Grund der für diese<br />
<strong>Eisenbahn</strong> geltenden Bestimmungen die Annahme oder die Beförderung von Gütern<br />
vorübergehend ganz eingestellt oder teilweise beschränkt wird oder bestimmte Güter<br />
vorübergehend von der Beförderung ausgeschlossen oder nur unter bestimmten<br />
Bedingungen zur Beförderung zugel<strong>as</strong>sen werden, so ist diese <strong>Eisenbahn</strong> verpflichtet,<br />
diese Maßnahmen, sofern hievon der gegenständliche Güterverkehr betroffen wird, ohne<br />
Verzug den beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en zwecks Veröffentlichung mitzuteilen; d<strong>as</strong> gleiche gilt<br />
für Änderungen und die Aufhebung solcher Maßnahmen.<br />
1) Von den österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en nehmen an diesem Tarif teil:<br />
<strong>Österreich</strong>ische Bundesbahnen,<br />
Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenhahn (österreichische Strecken).<br />
Steiermärkische Landesbahnen.<br />
Graz — Köflachcr <strong>Eisenbahn</strong>- und Bergbau-Gesellschaft.<br />
Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen.<br />
Betriebsunternehmung Stem & Hafferl.<br />
2) Von den ungarischen Eisenhahnen nehmen an diesem Tarif<br />
teil:<br />
Ungarische Staatseisenbahnen.<br />
Györ—Sopron-Ehenfurti V<strong>as</strong>ut (ungarische Strecken).<br />
3) Dieser Tarif gilt nach und von folgenden im Ausland gelegenen Bahnhöfen der österreichischen<br />
<strong>Eisenbahn</strong>en:<br />
inderSchweiz: Buchs(SG). Sl. Margrethen.<br />
in Liechtenstein: Nendeln. Schaan-Vaduz.<br />
in der Bundesrepublik Deutschland: LJndau-Reutin. Simbach (Inn). P<strong>as</strong>sau Hbf.<br />
in Italien: TarvisioCentrale.<br />
*) Der GUS gehören folgende Staaten an: Republik Aserbaidshan, Armenien, Kazakhstan, Kirgisistan, die Republik Weißrussland, die<br />
Republik<br />
Moldawien, die Russische Föderation, Tadzhikisun, Turkmenistan, Uzbekistan, Ukraine,die Republik Georgien<br />
12
Artikel 4<br />
Von der Beförderung ausgeschlossene Güter<br />
§ 1 Von der Beförderung sind ausgeschlossen:<br />
1. Güter, deren Beförderung auch nur in einem der Staaten, deren <strong>Eisenbahn</strong>en an der<br />
Beförderung beteiligt sein sollten, verboten ist;<br />
2. Güter, deren Beförderung auch nur in einem der Staaten, deren <strong>Eisenbahn</strong>en an der<br />
Beförderung beteiligt sein sollten, der Post vorbehalten ist;<br />
3. Güter, die sich wegen ihres Umfanges, ihrer M<strong>as</strong>se oder ihrer Beschaffenheit mit<br />
Rücksicht<br />
auf die Anlagen oder Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en zur<br />
Beförderung nicht eignen;<br />
4. folgende gefährliche Güter:<br />
- Sprengkörper und Munition, ausgenommen Jagd- und Sportmunition;<br />
- Sprengstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste G<strong>as</strong>e, selbstentzündliche<br />
sowie radioaktive Stoffe, sofern sie nicht in den Tabellen 1, 3, 4 und 10 der Anlage 4<br />
genannt sind;<br />
5. im Verkehr mit Umladung:<br />
- Güter mit einer Einzelm<strong>as</strong>se von mehr als 2,5 t in gedeckten Wagen mit nicht öffnungs<br />
fähigem Dach;<br />
- Güter, deren Einzelstücke Abmessungen von 1800 mm x 1500 mm x 2 100 mm über<br />
schreiten, in gedeckten Wagen; dies gilt auch für Güter in gedeckten Wagen mit<br />
öffnungsfähigem Dach;<br />
6. Leichen.<br />
§ 2 Wird unterwegs festgestellt, daß von der Beförderung ausgeschlossene Stoffe und Gegenstände,<br />
wenn auch unter der vorgeschriebenen Bezeichnung, angenommen worden sind, so<br />
werden sie angehalten. Vom Absender werden gegebenenfalls Anweisungen eingeholt; diese<br />
Anweisungen müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem die Sendung angehalten<br />
worden ist. Der Absender hat die bis zum Anhaltebahnhof entstandenen Kosten<br />
einschließlich etwa nach Artikel 11 geschuldeter Frachtzuschläge zu zahlen.<br />
Artikel 5<br />
Bedingungsweise zur Beförderung zugel<strong>as</strong>sene Güter<br />
§ 1 Die nachstehend angeführten Güter sind unter folgenden Bedingungen zur Beförderung<br />
zugel<strong>as</strong>sen:<br />
1. Lebende Tiere:<br />
- den Sendungen ist ein vom Absender oder Empfänger gestellter Begleiter beizugeben;<br />
- der Absender hat die tierscuchenpolizeilichen Vorschriften des Versand- und Bestim<br />
mungsstaates sowie der Durchgangsstaaten zu beachten;<br />
- für lebende Fische gilt Ziffer 2.<br />
2. Leichtverderbliche Güter:<br />
- Sendungen leichtverderblicher Güter, die während der Beförderung eine Heizung (ausge<br />
nommen Dampfheizung und elektrische Heizung) erfordern, und Sendungen lebender<br />
Fische muß ein vom Absender oder Empfänger gestellter Begleiter beigegeben werden;<br />
- der Absender hat die verwaltungsbehördlichen Vorschriften des Versand- und Bestim<br />
mungsstaates sowie der Durchgangsstaaten zu beachten.<br />
13
3. Gefährliche Güter:<br />
Sie sind nur unter Einhaltung der in der Anlage 4 festgelegten Bedingungen zur<br />
Beförderung zugel<strong>as</strong>sen.<br />
4. Kraftfahrzeuge, Traktoren und andere selbstfahrende M<strong>as</strong>chinen:<br />
- Der Absender hat die Kabine, Motorhaube und gegebenenfalls auch die Akkumulatoren,<br />
d<strong>as</strong> Reserverad sowie Kisten, die Ersatzteile, leichtabnehmbare Teile und Werkzeuge<br />
enthalten, zu plombieren; aus den verwendeten Plomben müssen der Name des Bahn<br />
hofes, d<strong>as</strong> Datum der Anlegung der Plomben oder die Kontrollzeichen sowie die<br />
abgekürzte Bezeichnung des Absenders ersichtlich sein;<br />
- der Absender hat Kisten, die Ersatzteile, leichtabnehmbare Teile und Werkzeuge enthal<br />
ten, mit Bandeisen zu verschließen und in der zu plombierenden Kabine des Fahrzeuges<br />
unterzubringen oder, falls dies nicht möglich ist, am Boden des Güterwagens zu befesti<br />
gen. Jede dieser Kisten muß ein Inhaltsverzeichnis enthalten;<br />
- für jedes Kraftfahrzeug, jeden Traktor und jede andere selbstfahrende M<strong>as</strong>chine muß der<br />
Absender ein Verzeichnis nach Anlage 6 in zwei Ausfertigungen in russischer oder<br />
deutscher Sprache anfertigen. In dem Verzeichnis müssen die Anzahl der angebrachten<br />
Plomben, die Anzahl der Kisten mit Ersatzteilen und Werkzeugen, ferner eine Aufstel<br />
lung aller von den M<strong>as</strong>chinen abgenommenen Teile sowie die Stellen, an denen sich die<br />
Kisten befinden, angegeben werden. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses ist an der<br />
Innenseite des Seitenfensters der Kabine zu befestigen. Die zweite Ausfertigung ist dem<br />
Frachtbrief beizugeben;<br />
- im Feld „Bezeichnung des Gutes" des Frachtbriefes hat der Absender anzugeben, an<br />
welcher Stelle des Kraftfahrzeuges sich die Kraftfahrzeugschlüssel befinden.<br />
5. Nichtsymmetrische Güter, Güter mit einer Einzelm<strong>as</strong>se von mehr als 3t, Ausrüstungen und<br />
M<strong>as</strong>chinen sowie in Kisten verpackte Güter dieser Art, deren Höhe 1 m überschreitet: Der<br />
Absender hat an jedem Versandstück auf den jeweils gegenüberliegenden Seiten der<br />
Längs<br />
und Querrichtung mit unabw<strong>as</strong>chbarer Farbe den Schwerpunkt mit dem Mar<br />
kierungszeichen „Schwerpunkt" gemäß Anlage 7 und die Bruttom<strong>as</strong>se jedes Stückes<br />
anzugeben.<br />
6. <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeuge, die auf eigenen Rädern rollen:<br />
- Die Versandbahn muß die Lauffähigkeit festgestellt haben: diese wird im Feld „Bezeich<br />
nung des Gutes" des Frachtbriefes bescheinigt; für diese Sendungen ist außerdem die<br />
vorherige Zustimmung der beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en erforderlich;<br />
- für den Übergang auf die andere Spurweite hat der Absender die zum Umsetzen des<br />
Wagens erforderlichen Reserveradsätze beizustellen;<br />
- Lokomotiven, Tender, Triebwagen und <strong>Eisenbahn</strong>kräne müssen von einem sachkundi<br />
gen Beauftragten des Absenders begleitet werden, der für die Aufrechterhaltung der<br />
Lauffähigkeit zu sorgen hat;<br />
- d<strong>as</strong> Aufsetzen von auf eigenen Rädern rollenden <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeugen auf die Gleise<br />
hat<br />
der Absender, d<strong>as</strong> Absetzen solcher Fahrzeuge von den Gleisen hat der Empfänger zu<br />
besorgen.<br />
7. Nichtbahneigene Großcontainer, beladen oder leer:<br />
Es gelten die Bedingungen der Anlage 10.<br />
§ 2 Die nachgenannten Güter werden nur auf Grund einer zwischen der Versandbahn und dem<br />
Absender nach Bef<strong>as</strong>sung der anderen an der Beförderung beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en getroffenen<br />
Vereinbarung, in welcher neben Beförderungsbedingungen technischer Art auch der<br />
Beförderungsweg und die Lieferfrist vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof<br />
sowie die Kosten für die Beförderung auf den Strecken der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en<br />
besonders festgesetzt werden können, zur Beförderung zugel<strong>as</strong>sen:<br />
1. Güter mit einer Stückm<strong>as</strong>se von mehr als 60 t;<br />
2. Güter über 18 m Länge.<br />
Ohne vorherige Vereinbarung werden jedoch zur Beförderung zugel<strong>as</strong>sen:<br />
- Im Verkehr ohne Umladung Güter über 18 m bis 25 m Länge, sofern sie auf einem<br />
Wagen<br />
aufliegen. Ist es erforderlich, Schutzwagen zu verwenden, darf d<strong>as</strong> Gut nicht auf diesen<br />
aufliegen;<br />
- <strong>Eisenbahn</strong>schienen und Betonrundstahl mit einer Länge bis 30 m;<br />
14
3. Güter, die d<strong>as</strong> Lademaß auch nur auf einer der an der Beförderung beteiligten<br />
<strong>Eisenbahn</strong>en<br />
überschreiten. D<strong>as</strong> Lademaß der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en ist in der Anlage 9 enthal<br />
ten. Im Verkehr mit Umladung ist bei der Berechnung der Lademaßüberschreitung eine<br />
Höhe des Wagenbodens über Schienenoberkante von 1300 mm zugrunde zu legen und<br />
davon auszugehen, daß der Wagen auf einem geraden, horizontalen Gleis steht, und sich<br />
die<br />
Wagenlängsachse über der Gleismitte befindet;<br />
4. Güter, die auf Tiefladewagen im Verkehr mit Umladung befördert werden;<br />
5. Güter, die in Privatwagen verladen sind;<br />
6. chemische Stoffe, die in Spezialkesselwagen im Verkehr mit Umladung befördert werden.<br />
Zur Vereinbarung der Beförderungsbedingungen für solche Sendungen muß der Absender<br />
dem Versandbahnhof rechtzeitig vor Auflieferung die Art der Verpackung und die M<strong>as</strong>se der<br />
einzelnen Versandstücke sowie für die unter den Ziffern 1, 2 und 3 angeführten Güter<br />
außerdem die Abmessungen angeben und erforderlichenfalls eine Ladeskizze einreichen. Bei<br />
Gütern, die d<strong>as</strong> Lademaß überschreiten, sind in jedem Fall Ladeskizzen einzureichen.<br />
Überschreiten Güter d<strong>as</strong> Lademaß, so hat der Absender<br />
- im Feld „Besondere Erklärungen des Absenders" des Frachtbriefes den Umweg<br />
anzugeben,<br />
wenn sie auf den Strecken der Transitbahnen über einen Umweg befördert werden;<br />
- auf jedem Versandstück auf den jeweils gegenüberliegenden Seiten der Längs- und<br />
Querrich<br />
tung mit unabw<strong>as</strong>chbarer Farbe den Schwerpunkt durch d<strong>as</strong> Markierungszeichen „Schwer<br />
punkt" gemäß Anlage 7 und die Bruttom<strong>as</strong>se jedes Stückes anzugeben;<br />
- an beiden Seiten des Gutes Aufschriften oder Tafeln mit roter Umrandung und folgendem<br />
Wortlaut in russischer und deutscher Sprache anzubringen: „Achtung! Gut mit Lademaß<br />
überschreitung auf den ... <strong>Eisenbahn</strong>en", ("Внимание! Груз негабаритный на железных<br />
дорогах")<br />
Artikel 6<br />
Frachtbrief<br />
§ 1 Der Absender hat dem Versandbahnhof für jede Sendung einen im Durchschreibeverfahren<br />
ausgefüllten und unterschriebenen Frachtbrief nach dem Muster der Anlage 1 zu übergeben.<br />
Für d<strong>as</strong> Ausfüllen des Frachtbriefes sind im Anhang zur Anlage 1 Erläuterungen enthalten.<br />
Die Unterschrift des Absenders kann durch Aufdruck oder Stempel ersetzt werden. Nach<br />
Abschluß des Frachtvertrages wird d<strong>as</strong> Frachtbriefdoppel dem Absender zurückgegeben. Es<br />
hat nicht die Bedeutung des Frachtbrieforiginales.<br />
§ 2 Die Felder „Bestimmungsbahn und Bestimmungsbahnhof", „Empfänger, Postanschrift" und<br />
„Bezeichnung des Gutes" sind in russischer und deutscher Sprache, die übrigen Felder des<br />
Frachtbriefes in russischer oder deutscher Sprache gut leserlich auszufüllen. Bei<br />
Nichtübereinstimmung der russischen mit der deutschen Bezeichnung des Gutes ist die<br />
Bezeichnung des Gutes in der Sprache des Versandlandes (russisch oder deutsch)<br />
maßgebend. Für den deutschen Text sind lateinische Schriftzeichen zu verwenden.<br />
§ 3 Die Angaben im Frachtbrief sind mit Tinte, Kugelschreiber oder Schreibm<strong>as</strong>chine einzutragen,<br />
können aber auch eingedruckt oder eingestempelt werden. Alle Angaben müssen in die<br />
hiefür vorgesehenen Felder des Frachtbriefes eingetragen werden. Die Verwendung von<br />
Abkürzungen ist, ausgenommen die vorgesehenen Kurzbezeichnungen der <strong>Eisenbahn</strong>en,<br />
unzulässig. Frachtbriefe mit überschriebenen, radierten oder überklebten Eintragungen sind<br />
nicht zugel<strong>as</strong>sen. Durchstreichungen sind nur zulässig, wenn sie der Absender im Feld<br />
„Besondere Erklärungen des Absenders" vermerkt und mit seiner Unterschrift anerkennt. Die<br />
Angaben in den einzelnen Blättern müssen übereinstimmen.<br />
Änderungen und Ergänzungen im Frachtbrief durch die <strong>Eisenbahn</strong> sind durch die Unterschrift<br />
des zuständigen Bediensteten und den Tagesstempel zu bestätigen.<br />
15
§ 4 Der Absender hat im Frachtbrief die Grenzaustrittsbahnhöfe des Versandlandes und der<br />
Transitländer, über welche die Sendung zu befördern ist, anzugeben. Der Absender in der<br />
GUS, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Estland muß unter anderem<br />
den Code des Grenzaustrittsbahnhofes einer der Bahnen der GUS (Republik Weißrußland<br />
oder der Ukraine) angeben. Hiebei darf der Absender nur Grenzübergangsbahnhöfe<br />
vorschreiben, die gemäß Anlage 3 zugel<strong>as</strong>sen sind.<br />
§ 5 Absender oder Empfänger einer Sendung kann nur eine natürliche oder eine juristische<br />
Person sein. Die Anschrift im Frachtbrief muß den Namen des Absenders und des<br />
Empfängers und deren Postanschrift enthalten.<br />
§ 6 Die Güter sind im Frachtbrief wie folgt zu bezeichnen:<br />
- Die gemäß Artikel 5 § I Ziffer 3 bedingungsweise zur Beförderung zugel<strong>as</strong>senen<br />
gefährlichen<br />
Güter mit der in der Anlage 4 vorgesehenen Bezeichnung,<br />
- die übrigen Güter mit der in der NHM vorgesehenen Bezeichnung und, wenn der Absen<br />
der die Anwendung eines bestimmten Tarifes auf den Strecken der österreichi<br />
schen <strong>Eisenbahn</strong>en verlangt, außerdem mit der in diesem Tarif vorgesehenen Bezeich<br />
nung.<br />
§ 7 Wird für eine Sendung ein Begleiter gestellt, so ist dies im Frachtbrief unter der Bezeichnung<br />
des Gutes einzutragen; ferner sind der Name des Begleiters sowie die Nummer des<br />
Begleiter-ausweises oder eines anderen Ausweises, der seine Identität nachweist,<br />
anzugeben.<br />
Wird d<strong>as</strong> Gut nur bis zu einem Grenzübergangsbahnhof des Beförderungsweges begleitet,<br />
so hat der Absender im Frachtbrief auch den Bahnhof anzugeben, von dem ab ein vom<br />
Empfänger gestellter Begleiter die Begleitung des Gutes übernimmt. In diesem Fall trägt der<br />
Grenzübergangsbahnhof die den vom Empfänger gestellten Begleiter betreffenden Angaben<br />
auf Grund der Mitteilung des Absenders oder Empfängers in den Frachtbrief ein.<br />
§ 8 Reicht der im Frachtbrief<br />
- für die Angabe der Zeichen. Marken. Nummern, Art der Verpackung und Bezeichnung des<br />
Gutes,<br />
- für die Angabe von Art, Kategorie, Eigentum und Nummer der Container/Lademittel sowie<br />
- für die Angaben über die Wagen (L<strong>as</strong>tgrenze/Ladem<strong>as</strong>se 1 ), Achsen, Eigenm<strong>as</strong>se)<br />
vorgesehene Raum nicht aus, so sind an den Frachtbrief Zusatzblätter anzuheften. Diese<br />
müssen die gleiche Größe wie der Frachtbrief haben und sind in der gleichen Anzahl<br />
auszufertigen, wie der Frachtbrief Blätter enthält. In den Zusatzblättern sind, getrennt für<br />
jedes in Betracht kommende Feld des Frachtbriefes, die entsprechenden Eintragungen<br />
vorzunehmen. In den betreffenden Feldern des Frachtbriefes ist zu vermerken: „Fortsetzung<br />
siehe Zusatzblatt". Außerdem hat der Absender im Feld „Vom Absender beigefügte<br />
Begleitpapiere" die Beigabe der Zusatzblätter zu vermerken und die Zusatzblätter zu<br />
unterschreiben. Die Eintragungen in die Zusatzblätter sind in den im § 2 vorgesehenen<br />
Sprachen vorzunehmen.<br />
§ 9 Der Absender haftet für die Richtigkeit der von ihm in den Frachtbrief eingetragenen<br />
Angaben und Erklärungen. Er trägt alle Folgen, die daraus entstehen, daß diese Angaben<br />
oder Erklärungen unrichtig, ungenau, unvollständig oder unzulässig oder nicht an der für sie<br />
vorgesehenen Stelle eingetragen sind.<br />
') Im Verkehr von <strong>Österreich</strong> nach den <strong>UdSSR</strong>-Nachfolgestaaten: L<strong>as</strong>tgrenze Im<br />
Verkehr von den <strong>UdSSR</strong>-Nachfolgestaaten: Ladem<strong>as</strong>se.<br />
16
Artikel 7<br />
Annahme der Güter zur Beförderung<br />
§ 1 Die Annahme von Gütern zur Beförderung als Eilgut ist nicht zugel<strong>as</strong>sen.<br />
§ 2 Auf die Annahme und Abfertigung der Güter finden die für den Binnengüterverkehr der<br />
Versandbahn geltenden Rechtsvorschriften und Tarife Anwendung.<br />
§ 3 Als eine Sendung gilt<br />
1. die in einem Bahnhof der in Artikel 1, Absatz 1, genannten Bahnen mit einem Frachtbrief<br />
in einem Breitspurwagen aufgelieferte Wagenladung;<br />
2. die in einem Bahnhof der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en mit einem Frachtbrief<br />
aufgelieferte Ladung eines Normalspurwagens oder, sofern d<strong>as</strong> Gut wegen seiner<br />
Abmessungen mehr als einen Normalspurwagen beansprucht, die Ladung der hiefür<br />
erforderlichen Anzahl Normalspurwagen.<br />
§ 4 Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald der Versandbahnhof d<strong>as</strong> Gut mit dem<br />
Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat. Die Bestätigung der Annahme erfolgt mit dem<br />
Tagesstempel des Versandbahnhofes auf allen Blättern des Frachtbriefes und<br />
erforderlichenfalls auf jedem Zusatzblatt. Diese Bestätigung wird unmittelbar nach<br />
Auflieferung aller vom Absender im Frachtbrief angegebenen Güter und nach Zahlung der<br />
vom Absender übernommenen Kosten nach den für den Versandbahnhof geltenden<br />
Vorschriften vorgenommen.<br />
§ 5. D<strong>as</strong> mit dem Tagesstempel versehene Frachtbrieforiginal dient als Beweis für den Abschluß<br />
des Frachtvertrages.<br />
Artikel 8<br />
Verpackung, Kennzeichnung, Verladung und Verwiegung der Güter,<br />
Plombieren der Wagen<br />
§ 1 Güter, deren Natur eine Verpackung erfordert, sind so zu verpacken, daß sie gegen<br />
gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung<br />
geschützt sind und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter<br />
beschädigen können. Solche Güter ohne Verpackung, in schadhafter Verpackung oder in<br />
einer Verpackung, die der Beschaffenheit des Gutes nicht entspricht oder die eine Umladung<br />
nicht zuläßt, werden zur Beförderung nicht angenommen.<br />
§ 2 Der Absender hat die Güter mit deutlichen, unauslöschbaren Aufschriften oder<br />
Beklebezetteln zu versehen, die folgende Angaben des Frachtbriefes enthalten müssen:<br />
1. Zeichen, Marken und Nummern der Stücke;<br />
2. Versandbahnhof und Versandbahn;<br />
3. Bestimmungsbahnhof und Bestimmungsbahn;<br />
4. Absender und Empfänger;<br />
17
Bei Hausrat hat der Absender ein Doppel der Kennzeichnung in die Versandstücke<br />
einzulegen.<br />
Je Wagen, ausgenommen bei lose verladenen Gütern, sind mindestens zehn Stücke, zu<br />
kennzeichnen, die in der Nähe der Tür verladen sind.<br />
Der Absender hat außerdem bei Gütern, die infolge ihrer Beschaffenheit besondere<br />
Vorsichtsmaßnahmen bei der Beförderung erforderlich machen, Aufschriften oder<br />
Beklebezettel, wie „Vorsicht", „Oben", auf den einzelnen Stücken anzubringen. Die<br />
Kennzeichnungen sind in russischer und deutscher Sprache vorzunehmen. Schwere Kisten,<br />
M<strong>as</strong>chinen und ähnliche schwere Güter, die mit Kran verladen, umgeladen oder ausgeladen<br />
werden, hat der Absender mit dem Markierungszeichen „Anlegestelle für Ketten, Taue usw"<br />
gemäß Anlage 8 zu versehen. Alte Aufschriften und Beklebezettel hat der Absender zu<br />
entfernen.<br />
§ 3 Ob die Güter durch die <strong>Eisenbahn</strong> oder durch den Absender zu verladen sind, richtet sich<br />
nach den für den Binnengüterverkehr der Versandbahn geltenden Rechtsvorschriften und<br />
Tarifen.<br />
§ 4 „Im Verkehr ohne Umladung sind nach Bahnhöfen der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en eine<br />
Radsatzl<strong>as</strong>t von 18 t und eine Meterl<strong>as</strong>t von 6,4 t/m zugel<strong>as</strong>sen. Genehmigungen im<br />
Einzelfall über die Ausnutzung einer höheren Radsatzl<strong>as</strong>t als 18 t und einer höheren<br />
Meterl<strong>as</strong>t als 6,4 t/m im Verkehr ohne Umladung nach Bahnhöfen der österreichischen<br />
<strong>Eisenbahn</strong>en erteilen die ÖBB."<br />
§ 5 Die Verwendung bahneigener Lademittel, Paletten, Container und sonstiger Transport-<br />
behältnisse ist nicht zugel<strong>as</strong>sen.<br />
§ 6 Unzulässig ist die gemeinsame Beförderung in einem Wagen mit einem oder mehreren<br />
Frachtbriefen von<br />
1. Gütern, die nach ihrer Beschaffenheit nicht ohne Nachteil zusammengeladen werden<br />
können;<br />
2. Gütern, wenn diese auf Grund der Anlage 4 miteinander oder mit anderen Gütern nicht<br />
zusammengeladen werden dürfen;<br />
3. Gütern, die in loser Schüttung befördert werden, zusammen mit anderen Gütern;<br />
4. leichtverderblichen Gütern und anderen Gütern oder anderen leichtverderblichen<br />
Gütern, falls eine unterschiedliche Behandlung erforderlich ist.<br />
§ 7 Auf die Feststellung von M<strong>as</strong>se und Stückzahl im Versandbahnhof finden die für den<br />
Binnengüterverkehr der Versandbahn geltenden Rechtsvorschriften und Tarife Anwendung.<br />
Ergibt eine von der <strong>Eisenbahn</strong> nach Abschluß des Frachtvertrages im Versand-, Unterwegs-,<br />
Umlade- oder Bestimmungsbahnhof vorgenommene M<strong>as</strong>sefeststellung auf einer Gleiswaage<br />
einen M<strong>as</strong>seunterschied, so bleibt die vom Versandbahnhof festgestellte M<strong>as</strong>se oder, wenn<br />
dieser die M<strong>as</strong>se nicht festgestellt hat, die vom Absender angegebene M<strong>as</strong>se für die<br />
Frachtberechnung maßgebend,<br />
1. wenn der Unterschied offensichtlich durch die Natur des Gutes oder durch<br />
Witterungsein<br />
flüsse verursacht worden ist, oder<br />
2. wenn d<strong>as</strong> Ergebnis nicht mehr als 2% von der im Frachtbrief angegebenen M<strong>as</strong>se<br />
abweicht.<br />
§ 8 Bei gedeckten Wagen und Kühlwagen sind die Türen und alle sonstigen Öffnungen zu<br />
plombieren; ausgenommen sind Belüftungsöffnungen, die von innen mit Gittern oder auf<br />
andere Weise geschützt sind. Bei Behälterwagen sind alle Füll- und Ablaßvorrichtungen zu<br />
plombieren. Befinden sich am Wagen noch Plomben aus vorangegangenen Beförderungen,<br />
sind diese vom Absender oder von der <strong>Eisenbahn</strong> zu entfernen, je nachdem, wer die Wagen<br />
neu zu plombieren hat. Zum Plombieren der Wagen sind solche Plomben zu verwenden, die<br />
nicht ohne Beschädigung der Plomben abgenommen werden können; die Plomben sind so<br />
anzulegen, daß sie einen Zugang zum Gut ohne Beschädigung der Plomben nicht zul<strong>as</strong>sen.<br />
Werden die Wagen vom Absender plombiert, müssen die Plomben folgende deutliche<br />
Zeichen tragen:<br />
1. Name des Bahnhofs (gegebenenfalls abgekürzt)<br />
2. Datum des Anlegens der Plomben oder der Kontrollzeichen<br />
3. abgekürzte Bezeichnung des Absenders.<br />
Die Plomben des Absenders können außerdem die Kurzbezeichnung der Versandbahn<br />
tragen. Plombiert die <strong>Eisenbahn</strong> die Wagen, müssen die Plomben die gleichen Zeichen<br />
tragen, anstelle der abgekürzten Bezeichnung des Absenders jedoch die Kurzbezeichnung<br />
der Versandbahn und, soweit die Plomben keine Kontrollzeichen tragen, die Nummer der<br />
Plombenzange. Die Gesetze und Vorschriften des Versandstaates legen fest, ob die Wagen<br />
durch die <strong>Eisenbahn</strong> oder den Absender zu plombieren sind.<br />
18
Artikel 9<br />
Begleitung von Gütern<br />
§ 1 Die Güter, für die in diesem Tarif Begleitung vorgeschrieben ist, sowie andere Güter, für die<br />
auf Antrag des Absenders mit Zustimmung aller an der Beförderung beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en<br />
Begleitung zugel<strong>as</strong>sen wird, werden nur als Wagenladung in nicht von der <strong>Eisenbahn</strong><br />
plombierten Wagen vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof befördert.<br />
D<strong>as</strong> Gut kann bis zum Grenzeintrittsbahnhof des Bestimmungsstaates oder bis zum<br />
Grenzaus-trittsbahnhof des Versandstaates oder des Durchgangsstaates, der an den<br />
Bestimmungsstaat grenzt, vom Begleiter des Absenders und von diesem Bahnhof bis zum<br />
Bestimmungsbahnhof von einem Begleiter des Empfängers begleitet werden (Artikel 6 § 7).<br />
Besitzt der Begleiter des Absenders oder des Empfängers keine Bewilligung zur Überschreitung<br />
der Staatsgrenze, so kann die Sendung zwischen den Grenzübergangsbahnhöfen der<br />
Nachbarstaaten im Auftrag des Absenders mit einem Begleiter oder mit den Plomben eines<br />
Spediteurs befördert werden.<br />
§ 2 Die Begleiter werden nach den Vorschriften der beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en befördert und<br />
unterliegen während der Beförderung den Rechtsvorschriften jener Staaten, deren <strong>Eisenbahn</strong>en<br />
an der Beförderung beteiligt sind.<br />
§ 3 Der Absender haftet für die Folgen des Fehlens des Begleiters. Der Absender oder<br />
Empfänger, der den Begleiter stellt, haftet für alle Schäden, die der <strong>Eisenbahn</strong> durch<br />
Verschulden des Begleiters entstehen.<br />
Artikel 10<br />
Erfüllung von Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften<br />
§ 1 Der Absender hat dem Frachtbrief alle Begleitpapiere, die zur Erfüllung der Zoll- und<br />
sonstigen Rechtsvorschriften bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger erforderlich<br />
sind, beizugeben und diese im Feld „Vom Absender beigefügte Begleitpapiere" des Frachtbriefes<br />
einzeln und genau anzuführen. Diese Papiere dürfen nur Güter umf<strong>as</strong>sen, die den<br />
Gegenstand desselben Frachtbriefes bilden, sofern nicht in den Zoll- und sonstigen<br />
Rechtsvorschriften etw<strong>as</strong> anderes bestimmt ist. Sie sind mit dem Frachtbrief haltbar zu<br />
verbinden.<br />
Sind solche Papiere dem Frachtbrief nicht beigegeben oder sind sie vom Empfänger<br />
beizubringen, so hat der Absender im Feld „Besondere Erklärungen des Absenders" des<br />
Frachtbriefes den Bahnhof, d<strong>as</strong> Zollamt oder eine andere Amtsstelle anzugeben, bei der<br />
diese Papiere der <strong>Eisenbahn</strong> zur Verfügung stehen und bei der die Förmlichkeiten zu erfüllen<br />
sind. Wohnt der Absender der Behandlung durch die Zoll- oder sonstigen<br />
Verwaltungsbehörden selbst bei oder läßt er sich dabei durch einen Beauftragten vertreten,<br />
so genügt es, wenn die Begleitpapiere bei der Behandlung vorgelegt werden.<br />
§ 2 Die <strong>Eisenbahn</strong> ist nicht verpflichtet, die vom Absender beigegebenen Begleitpapiere auf ihre<br />
Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der Absender haftet der <strong>Eisenbahn</strong> für alle Folgen,<br />
die aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen,<br />
sofern nicht die <strong>Eisenbahn</strong> ein Verschulden trifft. Muß infolge des Fehlens, der Unzulänglichkeit<br />
oder der Unrichtigkeit der Begleitpapiere die Sendung angehalten oder kann sie nicht<br />
abgeliefert werden, so wird für die Dauer der hiedurch verursachten Verzögerung Lager- oder<br />
Wagenstandgeld eingehoben.<br />
§ 3 Solange d<strong>as</strong> Gut unterwegs ist, werden die Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften für den<br />
Absender und für den Empfänger ausschließlich von der <strong>Eisenbahn</strong> erfüllt.<br />
§ 4 Der Absender kann für die Erfüllung der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften im Frachtbrief<br />
einen Bahnhof bezeichnen und d<strong>as</strong> hiebei anzuwendende Verfahren vorschreiben. Ist eine<br />
solche Vorschreibung gemäß den Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften nicht ausführbar,<br />
handelt die <strong>Eisenbahn</strong> so, wie es ihr für den Berechtigten am vorteilhaftesten erscheint und<br />
verständigt den Absender von der getroffenen Maßnahme; die Kosten werden der Sendung<br />
angel<strong>as</strong>tet.<br />
19
§ 5 Im österreichischen Bestimmungsbahnhof kann, sofern der Absender im Frachtbrief nicht die<br />
Erfüllung der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften durch die <strong>Eisenbahn</strong> vorgeschrieben hat,<br />
der Empfänger für die Erfüllung der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften sorgen. Will der<br />
Empfänger hievon Gebrauch machen, so hat er vorher den Frachtbrief einzulösen. Löst der<br />
Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb der für die Abnahme vorgesehene Frist ein oder<br />
sorgt er nicht innerhalb von achtundvierzig Stunden nach dem Einlösen des Frachtbriefes für<br />
die Erfüllung der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften, so sorgt die <strong>Eisenbahn</strong> für die<br />
Erfüllung der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften oder verfährt gemäß den Bestimmungen<br />
über Ablieferungshindernisse.<br />
§ 6 Die <strong>Eisenbahn</strong> besorgt die ihr gemäß §§ 3 und 5 obliegenden Tätigkeiten selbst oder läßt sie<br />
in einem Bahnhof der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en von einem Beauftragten besorgen; in<br />
beiden Fällen haftet die <strong>Eisenbahn</strong> für ihr Verschulden oder d<strong>as</strong>jenige ihres Beauftragten; sie<br />
hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz zu leisten, als bei Verlust des Gutes.<br />
§ 7 Die <strong>Eisenbahn</strong> hebt für ihre Tätigkeit gegenüber den Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden<br />
Nebengebühren ein.<br />
§ 8 Der Absender kann im Frachtbrief verlangen, daß er oder ein von ihm Beauftragter der zollund<br />
sonstigen verwaltungsbehördlichen Behandlung, für welche die <strong>Eisenbahn</strong> zu sorgen<br />
verpflichtet ist, beigezogen werden soll. Der Empfänger kann seine Beiziehung oder die<br />
Beiziehung eines von ihm Beauftragten auf Grund einer Verfügung gemäß Artikel 18 § 13<br />
Ziffer 3 verlangen.<br />
§ 9 Wünscht der Absender die Rücksendung nicht bahneigener Lademittel (Wagendecken, Türvorsetzwände,<br />
Abtrenngitter, Seile, Brustriegel, Türvorsetzgitter udgl), nicht bahneigener<br />
gebrauchter Umschließungen (Fässer, Barrels udgl), nicht bahneigener Container oder nicht<br />
bahneigener Wärme- und Kälteschutzmittel (Eisbehälter, Heizöfen udgl), so hat er im Feld<br />
„Für die <strong>Eisenbahn</strong> nicht verbindliche Vermerke" des Frachtbriefes zu vermerken, daß diese<br />
Gegenstände der Rückbeförderung unterliegen.<br />
Bei Beförderung von <strong>Österreich</strong> in die Staaten der GUS, die Republik Lettland, die Republik<br />
Litauen und die Republik Estland müssen die Zollorgane des jeweiligen Staates eine<br />
Bestätigung ausstellen, die dem Frachtbrief beizuschließen und dem Empfänger auszufolgen<br />
ist.<br />
Bei Beförderung von <strong>Österreich</strong> nach der <strong>UdSSR</strong> (Nachfolgestaaten) hat d<strong>as</strong> Zollamt eine<br />
Bestätigung auszustellen, die dem Frachtbrief beizuschließen und dem Empfänger<br />
auszufolgen ist. Dieser ist berechtigt, diese Gegenstände innerhalb eines Zeitraumes von drei<br />
Monaten ab dem Tag des Eintreffens des Gutes im Bestimmungsbahnhof zurückzusenden.<br />
Der Bestimmungsbahnhof bringt in der vom Zollamt ausgestellten Bestätigung seinen<br />
Tagesstempel an. Die Rückbeförderung hat über jenen Grenzbahnhof zu erfolgen, über den<br />
die Gegenstände mit dem Gut eingetreten sind.<br />
Artikel 11<br />
Nachprüfen, Frachtzuschläge, Maßnahmen bei Überl<strong>as</strong>t<br />
§ 1 Die <strong>Eisenbahn</strong> kann nachprüfen, ob d<strong>as</strong> Gut mit den Eintragungen im Frachtbrief überein<br />
stimmt und ob die Bedingungen für die Beförderung der bedingungsweise zur Beförderung<br />
zugel<strong>as</strong>senen Güter eingehalten sind.<br />
Unterwegs prüft die <strong>Eisenbahn</strong> den Inhalt nur nach, wenn die Erfordernisse des <strong>Eisenbahn</strong>betriebes<br />
oder die Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften dies verlangen.<br />
D<strong>as</strong> Ergebnis der Nachprüfung der Eintragungen wird im Frachtbrief vermerkt. Entspricht die<br />
Sendung nicht den Eintragungen im Frachtbrief, so werden die durch die Nachprüfung verursachten<br />
Kosten der Sendung angel<strong>as</strong>tet.<br />
§ 2 Die <strong>Eisenbahn</strong> kann einen Frachtzuschlag einheben<br />
1. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der gemäß Artikel 4 von der<br />
Beförderung ausgeschlossener Güter;<br />
20
2. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der gemäß Artikel 5 § I Ziffer<br />
3 bedingungsweise zur Beförderung zugel<strong>as</strong>senen Güter sowie bei Nichtbeachtung der für<br />
die Beförderung dieser Güter festgesetzten Sicherheitsvorschriften;<br />
3. in anderen Fällen unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Angaben des Absenders im<br />
Frachtbrief, die zur Anwendung eines niedrigeren als des für die Sendung wirklich anwend<br />
baren Tarifes führen kann;<br />
4. bei Überschreitung der zulässigen Höchstbel<strong>as</strong>tung eines vom Absender beladenen<br />
Wagens.<br />
§ 3 Der Frachtzuschlag beträgt<br />
1. in den Fällen des § 2 Ziffern 1 und 2 d<strong>as</strong> Fünffache der Fracht für die Beförderungsstrecke<br />
der <strong>Eisenbahn</strong>, die den Verstoß festgestellt hat;<br />
2. im Falle des § 2 Ziffer 3 d<strong>as</strong> Doppelte des Unterschiedes zwischen der Fracht, die sich aus<br />
den unrichtigen, ungenauen oder unvollständigen Angaben ergibt und der richtig berechne<br />
ten Fracht für die Beförderungsstrecke der <strong>Eisenbahn</strong>, die den Verstoß festgestellt hat;<br />
3. im Falle des § 2 Ziffer 4 d<strong>as</strong> Dreifache der Fracht für die die zulässige Höchstbel<strong>as</strong>tung<br />
überschreitende M<strong>as</strong>se für die Beförderungsstreckc der <strong>Eisenbahn</strong>, die den Verstoß fest<br />
gestellt hat.<br />
Im Sinne dieses Paragraphen gelten die ungarischen und die österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en<br />
jeweils als c i n c <strong>Eisenbahn</strong>.<br />
§ 4 Frachtzuschläge gemäß § 2 können nebeneinander eingehoben werden.<br />
Die Höhe der Frachtzuschläge und der Grund für ihre Erhebung sind von der <strong>Eisenbahn</strong> im<br />
Frachtbrief zu vermerken.<br />
§ 5 Außer den Frachtzuschlägen kann die <strong>Eisenbahn</strong> einen sich ergebenden Frachtunterschied<br />
und den Ersatz eines allfällig entstandenen Schadens beanspruchen.<br />
§ 6 Die <strong>Eisenbahn</strong> kann den Frachtzuschlag einheben, sobald der Frachtvertrag abgeschlossen<br />
ist; der Frachtzuschlag haftet auf dem Gute.<br />
§ 7 Stellt die <strong>Eisenbahn</strong> im Versandbahnhof nach Abschluß des Frachtvertrages eine Überschreitung<br />
der zulässigen Höchstbel<strong>as</strong>tung eines Wagens fest, so finden die für den<br />
Binnengüterverkehr der Versandbahn geltenden Rechtsvorschriften und Tarife Anwendung.<br />
Wird die vom Absender verursachte Überschreitung der zulässigen Höchstbel<strong>as</strong>tung<br />
unterwegs festgestellt, so wird die Überl<strong>as</strong>t gegen Anl<strong>as</strong>tung der Kosten im Frachtbrief auf<br />
Gefahr des Absenders abgeladen und möglichst gleichzeitig mit dem im Wagen verbliebenen<br />
Teil des Gutes als eigene Sendung weiterbefördert. Für die Beförderung der Überl<strong>as</strong>t vom<br />
Anhalte- bis zum Bestimmungsbahnhof wird bei Nachsendungen von einem Bahnhof der in<br />
Artikel 1, Absatz 1, genannten Bahnen oder der Transitbahnen eine Nachsende-Frachtkarte,<br />
bei Nachsendungen von einem Bahnhof der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en ein<br />
Ersatzfrachtbrief, bestehend aus dem Frachtbrieforiginal, der Frachtkarte für die<br />
Bestimmungsbahn und der Frachtkarte für die Versandbahn, erstellt<br />
Artikel 12<br />
Berechnung der Kosten<br />
§ 1 Fracht- und Nebengebühren werden nach den zu Recht bestehenden, gehörig<br />
veröffentlichten und am Tage des Abschlusses des Frachtvertrages in Kraft stehenden<br />
Tarifen berechnet; die Tarifbestimmungen sind im Teil II enthalten.<br />
§ 2 Die Fracht wird nach der kürzesten Entfernung über die Grenzübergangsbahnhöfe<br />
berechnet, die der Absender im Frachtbrief vorgeschrieben hat.<br />
§ 3 Außer der in den Tarifen vorgesehenen Fracht und den Nebengebühren stellt die <strong>Eisenbahn</strong><br />
ihre sonstigen Kosten in Rechnung, wie Auslagen für Zölle, Steuern, Verwaltungsabgaben,<br />
21
Kommissionsgebühren und Postgebühren, in den Tarifen nicht vorgesehene Kosten für d<strong>as</strong><br />
Überfuhren von einem Bahnhof zum andern, Kosten der zur Erhaltung des Gutes notwendigen<br />
Instandsetzung der äußeren und inneren Verpackung, Kosten des Umladens oder des Umspurens<br />
oder des Richtens der Ladung, Kosten für d<strong>as</strong> Beeisen und ähnliche Kosten, Die Belege werden dem<br />
Frachtbrief beigefügt und dem Empfänger übergeben; obliegt jedoch die Zahlung solcher Kosten dem<br />
Absender, so werden die Belege diesem ausgefolgt.<br />
§ 4 Die Fracht, Nebengebühren und sonstige Kosten werden von der <strong>Eisenbahn</strong> in den Frachtbrief<br />
eingetragen.<br />
Artikel 13<br />
Zahlung der Kosten<br />
§ 1 Die nach Artikel 12 berechneten Kosten werden eingehoben<br />
1. für die Beförderung auf den <strong>Eisenbahn</strong>en des Versandstaates vom Absender der Sendung durch<br />
den Versandbahnhof;<br />
2. für die Beförderung auf den <strong>Eisenbahn</strong>en des Bestimmungsstaates vom Empfanger der Sendung<br />
durch den Bestimmungsbahnhof;<br />
3. für die Beförderung auf den Transitstrecken der PKP, CD, ZSR und MAV in beiden<br />
Verkehrsrichtungen vom Absender/Empfanger in <strong>Österreich</strong>;<br />
4. für die Beförderung auf den Transitstrecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der GUS-Staaten, Lettlands,<br />
Litauens und Estlands vom Absender/Empfänger über Frachtzahler (zum Beispiel Spediteur), die<br />
einen Vertrag mit Transitbahnen haben, die an der Beförderung beteiligt sind.<br />
§ 2 Der österreichische Absender hat die Übernahme der Kosten für die Beförderung auf den<br />
Transitstrecken der PKP, CD, ZSR und MAV gemäß § 1 Ziffer 3 im Feld „Vom Absender<br />
übernommene Kosten für folgende Transitbahnen" des Frachtbriefs durch Angabe ihrer<br />
Kurzbezeichnung („PKP", „CD", „ZSR", „MAV") anzugeben.<br />
§ 3 Bei Übernahme der Kosten für die Beförderung auf den Transitstrecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der GUS-<br />
Staaten, Lettlands, Litauens und Estlands durch einen Frachtzahler gemäß § 1 Ziffer 4 hat der<br />
Absender im Feld 20 „Vom Absender übernommene Kosten für folgende Transitbahnen" des<br />
Frachtbriefs die Kurzbezeichnung jener <strong>Eisenbahn</strong>en, für welche die Kosten übernommen werden,<br />
den Namen des Frachtzahlers sowie dessen Code für jede dieser <strong>Eisenbahn</strong>en einzutragen.<br />
§ 4 Ist ein Tarif unrichtig angewendet worden oder sind bei der Berechnung oder bei der Einhebung der<br />
Kosten und Frachtzuschläge Fehler vorgekommen, so ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder<br />
zu erstatten.<br />
§ 5 Die Kosten und Frachtzuschläge werden in der Währung des Staates eingehoben, in dem sie gezahlt<br />
werden. Für die Umrechnung einer Währung in eine andere Währung ist der Kurs, der am Tag und Ort<br />
der Zahlung in diesem Staate gilt, maßgebend.<br />
Im Teil II Abschnitt B nicht vorgesehene Unterwegskosten und Frachtzuschläge, die auf den Strecken<br />
der Transitbahnen anfallen, werden von diesen <strong>Eisenbahn</strong>en in der Währung des Staates, in dem sie<br />
entstehen, in den Frachtbrief eingetragen.<br />
Artikel 14<br />
Lieferfrist<br />
§ 1 Die Lieferfrist beträgt für die gesamte Beförderungsstrecke<br />
1. bei Aufgabe als Stückgut<br />
- Abfertigungsfrist ....................................................................................................... 24 Stunden<br />
- Beförderungsfrist für je auch nur angefangene 150 Tarifkilometer im Bereich jeder<br />
an der Beförderung beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>............................................................... 24 Stunden<br />
2. bei Aufgabe als Wagenladung<br />
- Abfertigungsfrist ....................................................................................................... 24 Stunden<br />
- Beförderungsfrist für je auch nur angefangene 200 Tarifkilometer im Bereich jeder<br />
an der Beförderung beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>............................................................... 24 Stunden<br />
22
§ 2 Die Beförderungsfhst wird für jede an der Beförderung beteiligte <strong>Eisenbahn</strong> auf Grund der Tarif<br />
kilometer in ihrem Bereich gesondert ermittelt.; die Gesamtbeförderungsfrist ergibt sich durch<br />
Zusammenzählen der so ermittelten Beförderungsfhsten vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof<br />
Die Abfertigungsfrist wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten <strong>Eisenbahn</strong> nur einmal gerechnet.<br />
§ 3 Die Lieferfrist wird verlängert<br />
1. für Sendungen, die auf eine andere Spurweite übergehen, um 48 Stunden für jeden Übergang;<br />
2. auf den Strecken der tschechischen und slowakischen <strong>Eisenbahn</strong>en für jede Sendung um 18<br />
Stunden;<br />
3. auf den Strecken der ungarischen <strong>Eisenbahn</strong>en für jede Sendung um 24 Stunden;<br />
4. auf den Strecken der österreichischen Bundesbahnen für Sendungen<br />
- nach und von den Bahnhöfen der Strecken<br />
Deutschkreutz - Rattersdorf-Liebing und Ebenfurth - Sopron<br />
sowie über die Strecken<br />
Ebenfurth - Sopran,<br />
Bürmoos - Trimmelkam-Osterrniething,<br />
Lambach - Haag am Hausruck,<br />
Lambach - Vorchdorf-Eggenberg,<br />
Linz Lokalbahn - Eferding - Waizenkirchen,<br />
Neumarkt-Kalham - Waizenkirchen, Abzweigung Niederspaching - Peuerbach,<br />
Vöklamarkt Lokalbahn - Attersee,<br />
Gmunden-Traundorf- Vorchdorf-Eggenberg,<br />
Feldbach - Bad Gleichenberg,<br />
Gleisdorf- Weiz Stadt,<br />
Peggau-Deutschfeistritz - Übelbach,<br />
Kapfenberg - Seebach-Turnau,<br />
Graz Hauptbahnhof- Graz Köflacherbahnhof-Köflach und<br />
Liebhoch - Wies-Eibiswald<br />
für jede Sendung um 24 Stunden;<br />
- nach und von den Bahnhöfen der Strecken<br />
Weiz-Birkfeld,<br />
Unzmarkt - Tamsweg und Mixnitz-Bärenschützklamm - StErhard<br />
für jede Sendung um 36 Stunden;<br />
- nach und von den Bahnhöfen der Strecken<br />
Neusiedl am See - Pamhagen,<br />
Wien Matzleinsdorf - Tribuswinkel-Josefsthal, nach und von dem Bahnhof Blumau-Neurißhof<br />
sowie nach und von den Güternebenstellen<br />
Andelsbuch, Bezau, Doren, Egg, Hittisau, Krumbach, Langen bei Bregenz, Langenegg, Lingenau,<br />
Schwarzenberg, Straßburg und Sulzberg<br />
für jede Sendung um 48 Stunden.<br />
5. für alle Sendungen um die Dauer des Aufenthalts, der ohne Verschulden der <strong>Eisenbahn</strong> verursacht<br />
wird<br />
- durch d<strong>as</strong> Nachprüfen gemäß Artikel 11 § 1, sofern hierbei Abweichungen von den Eintragungen<br />
im Frachtbrief festgestellt werden,<br />
- durch die zoll- und sonstige vexwaltungsbehördliche Behandlung,<br />
- durch eine Änderung des Frachtvertrags, mindestens jedoch 24 Stunden,<br />
23
- durch besondere Vorkehrungen für d<strong>as</strong> Gut,<br />
zum Beispiel: Ausbesserungsarbeiten an der Verpackung, Richten der Ladung, Abladen,<br />
Umladen, Beigabe von Eis, Pflege lebender Tiere,<br />
- durch jede Verkehrsunterbrechung, durch welche der Beginn oder die Fortsetzung der<br />
Beförderung zeitweilig verhindert wird,<br />
zum Beispiel: Stillstand in der Beförderung<br />
- durch Maßnahmen gemäß Artikel 3 § 2,<br />
- durch Anhalten der Güter in Grenzbahnhöfen oder sonst auf der Beförderungsstrecke<br />
infolge von Güteranhäufungen, betrieblichen Schwierigkeiten oder Fehlen von Wagen<br />
zum Umladen,<br />
- durch Abladen von Überl<strong>as</strong>ten,<br />
- durch außergewöhnlich starke Schneeverwehungen;<br />
in diesen Fällen kann sich die <strong>Eisenbahn</strong> auf die Verlängerung der Lieferfrist nur berufen,<br />
wenn sie die Ursache und die Dauer des Aufenthaltes im Frachtbrief vermerkt hat.<br />
Die <strong>Eisenbahn</strong> kann die in den Ziffern 1 bis 5 angeführten Verlängerungszeiten zutreffendenfalls<br />
nebeneinander in Anspruch nehmen.<br />
§ 4 Die Lieferfrist ruht auf den Strecken der in Artikel 1, Absatz 1, genannten und der österreichischen<br />
<strong>Eisenbahn</strong>en an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen (Anlage 5).<br />
§ 5 Die Lieferfristen werden auf die an der Beförderung beteiligten <strong>Eisenbahn</strong>en wie folgt<br />
aufgeteilt:<br />
1. Die Abfertigungsfrist auf die Versand- und die Bestimmungsbahn zu gleichen Teilen;<br />
2. die Beförderungsfrist auf jede <strong>Eisenbahn</strong> nach den auf sie entfallenden Tarifkilometern;<br />
3. die in den §§ 3 und 4 angeführten Verlängerungs- und Ruhezeiten auf die betreffenden<br />
<strong>Eisenbahn</strong>en.<br />
§ 6 Die Lieferfrist beginnt um 0.00 Uhr des der Annahme des Gutes zur Beförderung folgenden<br />
Tages.<br />
§ 7 Endet die Lieferfrist nach Schluß der für die Güterabfertigungsstelle des Bestimmungsbahnhofes<br />
vorgesehenen Dienststunden, so gilt die Lieferfrist erst zwei Stunden nach<br />
Dienstbeginn des darauffolgenden Werktages als abgelaufen. Der Samstag sowie Sonn- und<br />
Feiertage gelten in diesem Falle nicht als Werktage (§4).<br />
§ 8 Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Sendung im Bestimmungsbahnhof<br />
angekommen, der Empfänger, sofern dies die für den Binnengüterverkehr der Bestimmungsbahn<br />
geltenden Rechtsvorschriften und Tarife vorsehen, von der Ankunft benachrichtigt und<br />
d<strong>as</strong> Gut zur Abnahme bereitgestellt worden ist. Ist d<strong>as</strong> Gut nach den für den Binnengüterverkehr<br />
der Bestimmungsbahn geltenden Rechtsvorschriften und Tarifen dem Empfänger<br />
zuzuführen, so gilt die Lieferfrist als gewahrt, wenn ihm d<strong>as</strong> Gut vor Ablauf der Lieferfrist<br />
zugeführt worden ist.<br />
§ 9 Im Sinne dieses Artikels gelten die ungarischen und die österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en<br />
jeweils als eine <strong>Eisenbahn</strong>.<br />
Artikel 15<br />
Ablieferung<br />
Auf die Ablieferung der Güter finden die für den Binnengüterverkehr der Bestimmungsbahn<br />
geltenden Rechtsvorschriften und Tarife Anwendung.<br />
24
Artikel 16<br />
Pfandrecht der <strong>Eisenbahn</strong><br />
Die <strong>Eisenbahn</strong> hat zur Sicherstellung aller sich aus dem Frachtvertrag ergebenden Forderungen<br />
ein Pfandrecht an dem Gute, auf d<strong>as</strong> sich die Forderungen beziehen. D<strong>as</strong> Pfandrecht der<br />
<strong>Eisenbahn</strong> besteht so lange, als sich d<strong>as</strong> Gut im Gewahrsam der <strong>Eisenbahn</strong> befindet.<br />
Im übrigen gelten für d<strong>as</strong> Pfandrecht der <strong>Eisenbahn</strong> die Gesetze und Vorschriften des<br />
Bestimmungsstaates.<br />
Artikel 17<br />
Nachnahmen, Barvorschüsse, Angabe des Interesses an der Lieferung,<br />
Angabe des Wertes des Gutes<br />
§ 1 Nachnahmen, Barvorschüsse sowie die Angabe des Interesses an der Lieferung sind nicht<br />
zugel<strong>as</strong>sen.<br />
§ 2 Der Absender kann den Wert, den er der Ablieferung des unversehrten Gutes über den<br />
gemäß Artikel 23 beziehungsweise Artikel 24 zu ersetzenden Betrag hinaus beimißt, angeben<br />
(Angabe des Wertes des Gutes). Hiefür gelten die nachstehenden Bestimmungen:<br />
1. Der Wert ist im Feld „Angabe des Wertes des Gutes" des Frachtbriefes in der Währung des<br />
Versandstaates in Ziffern und Buchstaben anzugeben 1 ); der Wert darf den in .der Handels<br />
rechnung angegebenen tatsächlichen Preis des Gutes nicht übersteigen.<br />
2. Die Versandbahn hat d<strong>as</strong> Recht, bei der Aufgabe des Gutes nachzuprüfen, ob die Höhe<br />
des angegebenen Wertes mit dem Preis übereinstimmt. Bei Meinungsverschiedenheiten<br />
zwischen <strong>Eisenbahn</strong> und Absender bezüglich der Höhe des angegebenen Wertes<br />
entscheidet der Vorstand des Versandbahnhofes. Der Absender kann jedoch, wenn er mit<br />
der Entscheidung des Vorstandes nicht einverstanden ist, auf eigene Rechnung einen<br />
gerichtlich anerkannten Sachverständigen beiziehen, dessen Entscheidung für beide Teile<br />
bindend ist.<br />
3. Für die Angabe des Wertes des Gutes wird eine Nebengebühr eingehoben.<br />
Artikel 18<br />
Abänderung des Frachtvertrages<br />
§ 1 D<strong>as</strong> Recht auf Abänderung des Frachtvertrages steht dem Absender oder dem Empfänger zu.<br />
§ 2 Der Absender kann den Frachtvertrag nachträglich abändern, indem er verfügt, daß<br />
1. d<strong>as</strong> Gut im Versandbahnhof zurückgegeben werden soll,<br />
2. d<strong>as</strong> Gut einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abgeliefert<br />
werden soll,<br />
3. d<strong>as</strong> Gut im Bestimmungsstaat nach einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen<br />
Bestimmungsbahnhof befördert oder nach dem Versandbahnhof zurückbefördert werden<br />
soll.<br />
§ 3 Der Absender darf keine Verfügungen erteilen, die eine Teilung der Sendung zur Folge haben.<br />
§ 4 Der Absender hat die Abänderung des Frachtvertrages durch eine schriftliche Erklärung nach<br />
dem Muster der für den Binnengüterverkehr der Versandbahn geltenden Vorschriften in der<br />
Sprache des Versandstaates zu erteilen.<br />
1) Im Verkehr von den GUS-Staaten, der Republik Leuland, der Republik Litauen und der Republik Estland nach Osterreich muß die Summe, die<br />
den Warenwert in der Valuta des Versandlandes angibt, am Vcrsandbahnhof oder am Grenzaustriltsbahnhof einer der GUS-Bahnen<br />
(Weißrußland oder der Ukraine) in SFR umgerechnet und im Feld 24 ders Frachtbriefs eingetragen werden, um die Berechnung der<br />
entsprechenden Nebengebühr der Transitbahnen zu ermöglichen.<br />
25
§ 5 Der Absender hat seine Verfügung, getrennt für jede einzelne Sendung, gemeinsam mit dem<br />
Frachtbriefdoppel dem Versandbahnhof vorzulegen; der Wortlaut der Verfügung ist auch in<br />
d<strong>as</strong> Frachtbriefdoppel einzutragen und zu unterschreiben. Die Entgegennahme der<br />
Verfügung wird vom Versandbahnhof im Frachtbriefdoppel durch Aufdrücken des<br />
Tagesstempels und Unterschrift unter der entsprechenden Eintragung des Absenders<br />
bestätigt.<br />
D<strong>as</strong> Frachtbriefdoppel wird dem Absender zurückgegeben.<br />
Verfügungen des Absenders, die diesen Formvorschriften nicht entsprechen, sind nichtig.<br />
§ 6 Die Ausführung einer vom Absender erteilten Verfügung kann seitens der <strong>Eisenbahn</strong> verweigert<br />
oder hinausgeschoben werden, wenn<br />
1. die Verfügung in dem Zeitpunkt, in dem diese dem zur Ausführung berufenen Bahnhof<br />
zugeht, nicht mehr ausführbar ist,<br />
2. durch deren Ausführung der regelmäßige <strong>Eisenbahn</strong>betrieb gestört würde,<br />
3. deren Ausführung Rechtsvorschriften entgegenstehen oder<br />
4. bei Änderung des Bestimmungsbahnhofes der Wert des Gutes die Gesamtkosten der<br />
Beförderung bis zum neuen Bestimmungsbahnhof voraussichtlich nicht deckt und der<br />
Betrag dieser Kosten nicht sofort gezahlt oder sichergestellt wird.<br />
§ 7 Der Versandbahnhof teilt die Verfügung auf Kosten des Absenders telegrafisch dem Bahnhof<br />
mit, der sie ausführen soll, und bestätigt d<strong>as</strong> Telegramm durch Übersendung der schriftlichen<br />
Erklärung des Absenders.<br />
Der Bahnhof, der die telegrafische Mitteilung erhält, hat die Verfügung auszuführen, ohne<br />
den Erhalt der schriftlichen Erklärung abzuwarten, wenn die telegrafische Mitteilung vom<br />
Versandbahnhof herrührt; dies ist im Zweifelsfall durch Rückfrage zu klären. Stehen der<br />
Ausführung der Verfügung Hindernisse entgegen, so wird der Absender hievon ohne Verzug<br />
verständigt. Konnte die <strong>Eisenbahn</strong> diese Hindernisse nicht vorhersehen, so trägt der<br />
Absender, der verfügt hat, alle Folgen daraus, daß die <strong>Eisenbahn</strong> seine Verfügung<br />
auszuführen begonnen hat.<br />
§ 8 D<strong>as</strong> Recht des Absenders zur Abänderung des Frachtvertrages erlischt,<br />
1. wenn der Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat,<br />
2. wenn die Sendung im Grenzeintrittsbahnhof des Bestimmungsstaates angekommen ist<br />
und dort eine Verfügung des Empfängers oder die Mitteilung des Bestimmungsbahnhofes<br />
über eine Verfügung des Empfängers auf Abänderung des Frachtvertrages vorliegt.<br />
§ 9 Für die Berechnung der Kosten bei Änderung des Bestimmungsbahnhofes oder bei<br />
Rückbeförderung des Gutes nach dem Versandbahnhof gelten nachstehende<br />
Bestimmungen:<br />
1. Ist verfügt worden, daß d<strong>as</strong> Gut in einem Unterwegsbahnhof des Bestimmungsstaates<br />
abgeliefert werden soll, so wird für die Beförderung die Fracht vom Versandbahnhof bis<br />
zum Unterwegsbahnhof berechnet.<br />
2. Ist verfügt worden, daß d<strong>as</strong> Gut nach einem anderen Bestimmungsbahnhof befördert<br />
werden soll, so wird für die Beförderung die Fracht vom Versandbahnhof bis zum Anhalte<br />
bahnhof und von diesem bis zum neuen Bestimmungsbahnhof gesondert berechnet; als<br />
Anhaltebahnhof kommt nur der Grenzeintrittsbahnhof in den Bestimmungsstaat oder ein<br />
Unterwegsbahnhof des Bestimmungsstaates in Betracht.<br />
3. Ist verfügt worden, daß d<strong>as</strong> Gut nach dem Versandbahnhof zurückbefördert werden soll,<br />
so wird für die Beförderung die Fracht vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof und<br />
von diesem bis zum Versandbahnhof gesondert berechnet. Ist der Anhaltebahnhof ein<br />
Bahnhof einer der Transitbahnen, so wird die Fracht für die Hin- und die Rückbeförderung<br />
auf den Strecken dieser Anhaltebahn nach deren Binnengütertarifen berechnet. Ist jedoch<br />
die so ermittelte Fracht höher als die sich aus dem Teil II Abschnitt B dieses Tarifes<br />
ergebende doppelte Fracht, so wird diese doppelte Fracht in die Beförderungspapiere<br />
aufgenommen.<br />
4. Die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die Berechnung der<br />
Nebengebühren und sonstigen Kosten.<br />
26
§ 10 Die Kosten, die durch die Ausführung der Verfügung entstehen, werden der Sendung<br />
angel<strong>as</strong>tet, mit Ausnahme derjenigen, die auf ein Verschulden der <strong>Eisenbahn</strong><br />
zurückzuführen sind.<br />
§ 11 Entstehen durch die Ausführung der Verfügungen Verzögerungen in der Beförderung oder in<br />
der Ablieferung des Gutes, so wird für die Dauer der Verzögerung Lager- oder Wagenstandgeld<br />
eingehoben.<br />
§ 12 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des § 6 haftet die <strong>Eisenbahn</strong> für die Folgen, die dadurch<br />
entstehen, daß sie eine Verfügung unrichtig oder überhaupt nicht ausführt, sofern sie ein<br />
Verschulden trifft; ein höherer Schadenersatz als bei Verlust des Gutes wird jedoch nicht<br />
geleistet.<br />
§ 13 Der Empfänger kann den Frachtvertrag abändern, indem er verfügt, daß<br />
1. d<strong>as</strong> Gut im Bestimmungsstaat in einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen<br />
Bestimmungsbahnhof abgeliefert werden soll,<br />
2. d<strong>as</strong> Gut im Bestimmungsstaat einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen<br />
Empfän<br />
ger abgeliefert werden soll,<br />
3. er oder ein von ihm Beauftragter der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Behand<br />
lung, für welche die <strong>Eisenbahn</strong> zu sorgen verpflichtet ist, beigezogen werden soll.<br />
Die Verfügungen des Empfängers werden erst wirksam, sobald die Sendung in d<strong>as</strong><br />
Zollgebiet des Bestimmungsstaates eingetreten ist.<br />
Der Empfänger hat seine Verfügung durch eine schriftliche Erklärung nach dem Muster, d<strong>as</strong><br />
in den für den Binnengüterverkehr der Bestimmungsbahn geltenden Vorschriften festgelegt<br />
ist, dem Bestimmungsbahnhof oder dem Grenzeintrittsbahnhof in den Bestimmungsstaat zu<br />
erteilen.<br />
Hat der Empfänger verfügt, daß d<strong>as</strong> Gut einem anderen Empfänger abgeliefert werden soll,<br />
so ist dieser nicht berechtigt, den Frachtvertrag abzuändern.<br />
Im übrigen gelten hinsichtlich der Verfügungen des Empfängers die Bestimmungen über die<br />
Verfügungen des Absenders sinngemäß; der Empfänger braucht jedoch d<strong>as</strong><br />
Frachtbriefdoppel nicht vorzulegen.<br />
Artikel 19<br />
Beförderungs- und Ablieferungshindernisse<br />
§ 1 Bei Beförderungshindernissen, die umfahren werden können, wird die Beförderung der<br />
Sendung über den Umweg fortgesetzt. Die <strong>Eisenbahn</strong> kann in diesem Fall, sofern sie an<br />
dem Beförderungshindernis kein Verschulden trifft, die Fracht und die Lieferfrist über den<br />
geänderten, tatsächlich befahrenen Weg berechnen. Ist jedoch die Weiterbeförderung nicht<br />
möglich, so ersucht die Versandbahn den Absender um seine schriftliche Zustimmung, d<strong>as</strong><br />
Gut wieder zurückzunehmen. Ist im vorhinein bekannt, daß die Unterbrechung nicht mehr als<br />
fünf Tage dauern wird, so ist eine Verständigung des Absenders nicht erforderlich. Bei<br />
leichtverderblichen Gütern ist jedoch der Absender ohne Verzug zu verständigen und um<br />
Anweisung zu ersuchen, auch wenn die Unterbrechung nicht mehr als fünf Tage dauern<br />
wird.<br />
§ 2 Kann d<strong>as</strong> Gut nicht abgeliefert werden, so "wird der Absender gleichfalls über den Versandbahnhof<br />
um Anweisung ersucht.<br />
§ 3 Der Absender kann für den Fall des Eintritts von Beförderungs- und<br />
Ablieferungshindernissen im Feld „Besondere Erklärungen des Absenders" des<br />
Frachtbriefes Anweisungen erteilen. Sind diese Anweisungen nicht ausführbar, so holt die<br />
<strong>Eisenbahn</strong> neue Anweisungen vom Absender ein.<br />
§ 4 Der Absender hat seine Anweisung auf der Rückseite des ihm vom Versandbahnhof übermittelten<br />
Verständigungsschreibens zu erteilen und dieses dem Versandbahnhof zurückzugeben.<br />
Bei der Rückgabe hat der Absender d<strong>as</strong> Frachtbriefdoppel, in d<strong>as</strong> er gleichfalls die<br />
Anweisung eingetragen und unterschrieben hat, vorzulegen.<br />
27
Der Bahnhof hat die Entgegennahme der Anweisung durch Aufdrücken des Tagesstempels<br />
im Frachtbriefdoppel unterhalb der eingetragenen Anweisung zu bescheinigen und sodann<br />
d<strong>as</strong> Frachtbriefdoppel zurückzugeben.<br />
Legt der Absender d<strong>as</strong> Frachtbriefdoppel nicht vor, so wird die Anweisung als ungültig<br />
angesehen.<br />
§ 5 Hat der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert, so kann der Absender auch ohne<br />
Vorlage des Frachtbriefdoppels Anweisung erteilen.<br />
§ 6 Ist die Verständigung des Absenders nach den Umständen nicht möglich oder trifft innerhalb<br />
von acht Tagen, bei leichtverderblichen Gütern innerhalb von vier Tagen, eine Anweisung<br />
des Absenders in dem Bahnhof, in dem sich d<strong>as</strong> Gut befindet, nicht ein oder ist die<br />
Anweisung nicht ausführbar, so handelt die <strong>Eisenbahn</strong>, auf der d<strong>as</strong> Gut angehalten worden<br />
ist, nach den für ihren Binnengüterverkehr geltenden Rechtsvorschriften und Tarifen.<br />
§ 7 Fällt d<strong>as</strong> Beförderungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders weg, so wird<br />
die Sendung nach dem Bestimmungsbahnhof weiterbefördert, ohne daß eine Anweisung<br />
abgewartet wird; der Absender wird hievon ohne Verzug verständigt.<br />
§ 8 Fällt d<strong>as</strong> Ablieferungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders weg, so wird<br />
die Sendung abgeliefert, ohne daß eine Anweisung abgewartet wird; der Absender wird<br />
hievon ohne Verzug verständigt.<br />
§ 9 Ist d<strong>as</strong> Gut verkauft worden, so wird der Erlös nach Abzug aller aushaftenden Beträge dem<br />
Absender zur Verfügung gestellt. Reicht der Verkaufserlös zur Deckung der Kosten nicht<br />
aus, so hat der Absender den Unterschied nachzuzahlen.<br />
§ 10 Die Bestimmungen über Beförderungs- und Ablieferungshindernisse gelten sinngemäß auch<br />
für den Empfänger, wenn dieser den Frachtvertrag abgeändert hat; er hat jedoch seine<br />
Anweisung dem ursprünglichen Bestimmungsbahnhof zu erteilen und braucht d<strong>as</strong><br />
Frachtbriefdoppel nicht vorzulegen.<br />
§ 11 Die Kosten für die Verständigung des Absenders werden von der Versandbahn, die Kosten<br />
für die Verständigung des Empfängers von der Bestimmungsbahn, nach den jeweils für ihren<br />
Binnengüterverkehr geltenden Vorschriften, eingehoben.<br />
§ 12 Alle durch die Ausführung einer vom Absender erteilten Anweisung entstehenden Kosten<br />
werden in den Frachtbrief eingetragen und entweder vom Absender oder Empfänger eingehoben,<br />
je nachdem, wer die Kosten zu zahlen hat.<br />
§ 13 Alle durch die Ausführung einer vom Empfänger erteilten Anweisung entstehenden Kosten<br />
werden in den Frachtbrief eingetragen und vom Empfänger eingehoben.<br />
Artikel 20<br />
Umfang der Haftung. Beweisl<strong>as</strong>t<br />
§ 1 Die <strong>Eisenbahn</strong> haftet für die Überschreitung der Lieferfrist und für Schäden, die durch<br />
gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der<br />
Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes entstehen.<br />
§ 2 Die <strong>Eisenbahn</strong> ist von dieser Haftung befreit, wenn die Überschreitung der Lieferfrist, der<br />
Verlust oder die Beschädigung durch ein Verschulden des Berechtigten, durch eine nicht von<br />
der <strong>Eisenbahn</strong> verschuldete Anweisung oder Verfügung des Berechtigten, durch besondere<br />
Mängel des Gutes (inneren Verderb, Schwund usw) oder durch Umstände verursacht<br />
worden ist, welche die <strong>Eisenbahn</strong> nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden<br />
konnte.<br />
§ 3 Die <strong>Eisenbahn</strong> ist von dieser Haftung befreit, wenn der gänzliche oder teilweise Verlust oder<br />
die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der nachstehenden Tatsachen<br />
verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:<br />
1. Beförderung in offenen Wagen nach den maßgebenden Vorschriften oder nach einer in<br />
den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung mit dem Absender;<br />
28
2. Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender oder<br />
mangelnder Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;<br />
3. Verladen der Güter durch den Absender oder Ausladen durch den Empfänger nach den<br />
maßgebenden Vorschriften oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung<br />
mit dem Absender oder nach einer Abmachung mit dem Empfänger;<br />
- Verladen in Wagen mit für den Absender offensichtlichen Mängeln oder mangelhafte<br />
Verladung, sofern die Verladung nach den maßgebenden Vorschriften odef nach einer in<br />
den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung mit dem Absender durch diesen vorgenommen<br />
worden ist;<br />
4. natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust<br />
oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb,<br />
Austrocknen,Verstreuen, ausgesetzt sind;<br />
5. Aufgabe unter unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der von der<br />
Beförderung ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise zugel<strong>as</strong>senen Güter oder Nichtbeachtung<br />
der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen für bedingungsweise zur Beförderung<br />
zugel<strong>as</strong>sene Güter durch den Absender;<br />
6. Beförderung von lebenden Tieren;<br />
7. Beförderung von Sendungen, die nach den maßgebenden Vorschriften oder nach einer in den<br />
Frachtbrief aufgenommenen Abmachung mit dem Absender begleitet werden müssen, sofern<br />
der Verlust oder die Beschädigung aus einer Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung<br />
abgewendet werden sollte;<br />
8. durch M<strong>as</strong>severluste infolge der besonderen natürlichen Beschaffenheit des Gutes, soweit<br />
diese die in Artikel 22 angegebenen Schwundgrenzen überschreiten.<br />
§ 4 Die <strong>Eisenbahn</strong> haftet nicht für M<strong>as</strong>severluste, wenn die Stückzahl vollständig und die Verpackung<br />
in Ordnung ist; sie haftet ferner nicht für d<strong>as</strong> Fehlen von abnehmbaren Teilen und<br />
Ersatzteilen in plombierten Kraftfahrzeugen, Traktoren und anderen selbstfahrenden M<strong>as</strong>chinen,<br />
wenn diese dem Empfänger mit unbeschädigten Plomben des Absenders abgeliefert<br />
worden sind.<br />
§ 5 Überläßt die <strong>Eisenbahn</strong> dem Absender über dessen Antrag Decken, so übernimmt sie<br />
dadurch nur die Haftung, die ihr für die Beförderung in offenen Wagen ohne Decken obliegt,<br />
selbst dann, wenn es sich hiebei um Güter handelt, die nach den maßgebenden Vorschriften<br />
nicht in offenen Wagen befördert werden.<br />
§ 6 Für Güter, die der Absender nach den für den Binnengüterverkehr der Versandbahn<br />
geltenden Rechtsvorschriften und Tarifen zu verladen hat, dienen die Angaben des<br />
Frachtbriefes über M<strong>as</strong>se oder Stückzahl nur dann als Beweis gegen die <strong>Eisenbahn</strong>, wenn<br />
sie die M<strong>as</strong>se oder die Stückzahl nachgeprüft und dies im Frachtbrief vermerkt hat.<br />
§ 7 Die <strong>Eisenbahn</strong> haftet für die Folgen eines Verlustes der Begleitpapiere, die vom Absender dem<br />
Frachtbrief beigefügt und in diesem angeführt sind, sowie für die Folgen der Nichtausführung<br />
eines Antrages auf Abänderung des Frachtvertrages, wenn diese auf ein Verschulden der<br />
<strong>Eisenbahn</strong> zurückzuführen sind. In diesem Fall hat die <strong>Eisenbahn</strong> keinen höheren Schadenersatz<br />
als bei gänzlichem Verlust des Gutes zu leisten.<br />
§ 8 Der Beweis, daß die Überschreitung der Lieferfrist, der Verlust oder die Beschädigung des<br />
Gutes durch eine der im § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der<br />
<strong>Eisenbahn</strong>.<br />
§ 9 Legt die <strong>Eisenbahn</strong> dar, daß nach den Umständen des Falles ein Verlust oder eine Beschädigung<br />
aus einer oder mehreren der im § 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen konnte,<br />
so wird vermutet, daß der Schaden hieraus entstanden ist. Der Berechtigte kann jedoch<br />
nachweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren<br />
entstanden ist.<br />
Diese Vermutung gilt im Falle des § 3 Ziffer 1 nicht bei außergewöhnlich großem Abgang<br />
oder bei Verlust von ganzen Stücken; ein außergewöhnlich großer Abgang liegt vor, wenn<br />
die im Artikel 22 angegebenen Schwundgrenzen um ein Wesentliches überschritten werden.<br />
29
Artikel 21<br />
Vermutung für den Verlust des Gutes<br />
§ 1 Der Berechtigte kann d<strong>as</strong> Gut ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es<br />
nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Lieferfrist dem Empfänger abgeliefert oder<br />
zur Verfügung gestellt worden ist.<br />
§ 2 Der Berechtigte kann bei Empfang der Entschädigung für d<strong>as</strong> verlorene Gut schriftlich<br />
verlangen, daß er ohne Verzug verständigt werde, wenn d<strong>as</strong> Gut innerhalb eines Jahres<br />
nach Zahlung der Entschädigung wiederaufgefunden wird. Über dieses Verlangen wird ihm<br />
eine Bescheinigung erteilt.<br />
§ 3 Der Berechtigte kann innerhalb von dreißig Tagen nach Empfang der Verständigung verlan<br />
gen, daß ihm d<strong>as</strong> Gut in einem Bahnhof des Versandstaates oder des Bestimmungsstaates<br />
abgeliefert wird; er hat dann die Kosten für die Beförderung des Gutes vom Versandbahnhof<br />
bis zu dem Bahnhof zu zahlen, in dem d<strong>as</strong> Gut abgeliefert wird, und die erhaltene Entschädi<br />
gung, abzüglich der ihm aus der ersten Beförderung erwachsenden Kosten (Fracht, Neben<br />
gebühren, Zölle und sonstige Kosten), zurückzuzahlen; seine Ansprüche auf Entschädigung<br />
wegen Überschreitung der Lieferfrist und wegen Beschädigung oder teilweisen Verlustes des<br />
Gutes bleiben vorbehalten. " .<br />
§ 4 Wird d<strong>as</strong> im § 2 erwähnte Verlangen nicht gestellt oder ist keine Anweisung in der im.§3<br />
angeführten Frist erteilt worden oder wird d<strong>as</strong> Gut später als ein Jahr nach Zahlung der<br />
Entschädigung wiederaufgefunden, so kann die <strong>Eisenbahn</strong> nach den für sie geltenden<br />
Gesetzen und Vorschriften darüber verfügen.<br />
Artikel 22<br />
Einschränkung der Haftung bei Schwund<br />
§ 1 Bei Gütern, die infolge ihrer besonderen natürlichen Beschaffenheit durch die Beförderung in<br />
der Regel einen Schwund erleiden, haftet die <strong>Eisenbahn</strong> ohne Rücksicht auf die Länge der<br />
durchfahrenen Strecke nur für den Teil des Schwundes, der die nachstehenden Prozentsätze<br />
überschreitet:<br />
1. 2% der M<strong>as</strong>se<br />
- für die flüssigen oder in feuchtem Zustand aufgegebenen Güter sowie<br />
- für die folgenden Güter:<br />
Farbhölzer, ger<strong>as</strong>pelte oder gemahlene, Magnesia und andere chemische Rohstoffe<br />
Felle, in loser Schüttung,<br />
Fettwaren, . Manganerze,<br />
Fische, getrocknete, Pferdehaare,<br />
Frischfleisch, Pilze, frische,<br />
Früchte (Obst), frische, getrocknete Rinden,<br />
oder gedörrte, Salze,<br />
Gemüse, frische, Schweinsborsten,<br />
Häute, ... Seifen und harte Öle,<br />
Hautabfälle, Süßholz,<br />
Hopfen, ' Tabak, geschnittener.<br />
Hörner und Klauen, Tabakblätter, frische,<br />
Kitte, frische, Tierflechsen,<br />
Knochen, ganze oder gemahlene, Torf,<br />
Kohle und Koks, Wolle,<br />
Leder, Wurzeln;<br />
2. 1,5% der M<strong>as</strong>se für die folgenden Güter:<br />
Brennholz, Nutzholz, Bambus und Holzkohle,<br />
Baustoffe mineralischen Ursprungs,<br />
Düngemittel;<br />
30
3. 1% der M<strong>as</strong>se für alle übrigen trockenen Güter, die gleichfalls bei der Beförderung einem<br />
Schwund ausgesetzt sind.<br />
§ 2 Bei den im § 1 Ziffern 1, 2 und 3 angeführten Gütern, die lose oder lose geschüttet verladen<br />
werden, sowie bei Gütern in Kesselwagen erhöhen sich die dort angeführten<br />
Schwundgrenzen um 0,3% für jede Umladung.<br />
§ 3 Auf die in den §§1 und 2 vorgesehene Einschränkung der Haftung kann sich die <strong>Eisenbahn</strong><br />
nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nicht auf die Ursachen zurückzuführen<br />
ist, die für die zugel<strong>as</strong>senen Schwundgrenzen maßgebend waren.<br />
§ 4 Werden mehrere Stücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Schwund für jedes<br />
Stück berechnet, sofern die Versandgewichte entweder im Frachtbrief einzeln angegeben<br />
sind oder in anderer Weise festgestellt werden können.<br />
§ 5 Bei gänzlichem Verlust des Gutes oder bei Verlust ganzer Stücke erfolgt bei der Berechnung<br />
der Entschädigung kein Abzug für Schwund.<br />
Artikel 23<br />
Höhe der Entschädigung bei gänzlichem<br />
oder teilweisem Verlust des Gutes<br />
§ 1 Hat die <strong>Eisenbahn</strong> auf Grund der Bestimmungen dieses Tarifes Entschädigung für<br />
gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes zu zahlen, so wird die Höhe der Entschädigung<br />
nach dem in der Handelsrechnung angegebenen Preisen berechnet.<br />
Eine höhere Entschädigung als 60 EURO in <strong>Österreich</strong> oder 100 Schweizer Franken in der<br />
GUS, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Estland für jedes fehlende<br />
Kilogramm der Bruttom<strong>as</strong>se wird jedoch nicht geleistet; dies gilt jedoch nicht im Falle der<br />
Angabe des Wertes des Gutes gem. Artikel 17 § 2.<br />
§ 2 Außerdem werden Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen<br />
Gutes gezahlte Beträge erstattet. Ein weiterer Schadenersatz wird nicht geleistet.<br />
§ 3 Sind die als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung dienenden Beträge nicht in<br />
der Währung des Staates ausgedrückt, in dem die Zahlung verlangt wird, so werden sie<br />
nach dem Kurs am Tage und Ort der Zahlung der Entschädigung umgerechnet.<br />
Artikel 24<br />
Höhe der Entschädigung bei Beschädigung des Gutes<br />
§ 1 Bei Beschädigung hat die <strong>Eisenbahn</strong> den Betrag der Wertverminderung des Gutes ohne<br />
weiteren Schadenersatz zu zahlen; der Berechnung dieses Betrages wird der Prozentsatz<br />
zugrunde gelegt, um den am Bestimmungsort der gemäß Artikel 23 ermittelte Wert des<br />
Gutes vermindert ist. Im gleichen Verhältnis werden die im Artikel 23 § 2 angeführten Kosten<br />
erstattet.<br />
Kann der Wert eines gänzlich oder teilweise verlorenen Gutes auf die angebotene Weise<br />
nicht bestimmt werden, so wird der Wert des Gutes durch ein Gutachten ermittelt.<br />
§ 2 Bei Beschädigung eines Gutes mit Wertangabe hat die <strong>Eisenbahn</strong> eine Entschädigung in<br />
Höhe des Teiles der Wertangabe, der der prozentualen Wertminderung des beschädigten<br />
Gutes entspricht, zu zahlen.<br />
§ 3 Die Entschädigung gemäß § 1 ist jedoch begrenzt,<br />
1. wenn d<strong>as</strong> gesamte zur Beförderung aufgegebene Gut durch die Beschädigung entwertet<br />
ist, mit dem Betrag, der im Falle des gänzlichen Verlustes zu zahlen wäre;<br />
2. wenn nur ein Teil des zur Beförderung aufgegebenen Gutes durch die Beschädigung ent<br />
wertet ist, mit dem Betrag, der im Falle des Verlustes des entwerteten Teiles zu zahlen<br />
wäre.<br />
31
Artikel 25<br />
Höhe der Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist<br />
§ 1 Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die <strong>Eisenbahn</strong> unter Zugrundelegung der Fracht für die<br />
Beförderung auf der <strong>Eisenbahn</strong>, die den auf sie gemäß Artikel 14 § 5 entfallenden Anteil an der<br />
Lieferfrist überschritten hat, folgende Entschädigung zu zahlen:<br />
- 6 % dieser Fracht bei Überschreitung bis zu zwei Zehntel der Gesamtlieferfrist;<br />
- 18 % dieser Fracht bei Überschreitung um mehr als zwei Zehntel bis höchstens drei Zehntel der<br />
Gesamtlieferfrist;<br />
- 25 % dieser Fracht bei Überschreitung um mehr als drei Zehntel der Gesamtlieferfrist.<br />
Die Höhe der Entschädigung wird nach der Dauer der Überschreitung, gemessen an der<br />
Gesamtlieferfrist, bestimmt.<br />
Wird auf einer <strong>Eisenbahn</strong> die Lieferfrist überschritten, auf einer anderen <strong>Eisenbahn</strong> hingegen unterschritten,<br />
so ist die Unterschreitung bei der Bemessung der Dauer der Überschreitung der Lieferfrist zu<br />
berücksichtigen.<br />
Im Sinne dieses Paragraphen gelten die ungarischen und die österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en als jeweils<br />
eine <strong>Eisenbahn</strong>.<br />
§ 2 Die im § 1 vorgesehene Entschädigung wird nicht neben der bei gänzlichem Verlust des Gutes zu<br />
leistenden Entschädigung gewährt.<br />
Bei teilweisem Verlust wird sie gegebenenfalls für den nicht verlorenen Teil der Sendung geleistet.<br />
Bei Beschädigung des Gutes ist neben der Entschädigung für Überschreitung der Lieferfrist<br />
gegebenenfalls die Entschädigung nach Artikel 24 zu zahlen.<br />
Die Entschädigung gemäß § 1 zuzüglich der Entschädigungen gemäß Artikeln 23 und 24 ist jedoch mit<br />
dem Betrag begrenzt, der im Falle des gänzlichen Verlustes des Gutes zu zahlen wäre.<br />
§ 3 Ein Anspruch auf Entschädigung für Überschreitung der Lieferfrist besteht nur, wenn die<br />
Gesamtlieferfrist überschritten ist.<br />
§ 4 Ein Anspruch auf Entschädigung für Überschreitung der Lieferfrist kann nur geltend gemacht werden,<br />
wenn die Sendung innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Stunden nach bewirkter Benachrichtigung<br />
von der Sendung im Bestimmungsbahnhof und nach deren Bereitstellung oder sofern der Empfänger<br />
nach den für den Binnengüterverkehr der Bestimmungsbahn geltenden Rechtsvorschriften und Tarifen<br />
von der Ankunft der Sendung nicht zu benachrichtigen ist. nach deren Bereitstellung abgenommen wird;<br />
die Frist ruht in der GUS, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Estlang und in<br />
<strong>Österreich</strong> an Samstagen sowie an Sonn-und Feiertagen.<br />
Artikel 26<br />
Zahlung und Verzinsung der Entschädigung<br />
§ 1 Die in den Artikeln 23 bis 25 vorgesehenen Entschadigungen werden in der Währung des Staates<br />
gezahlt, dessen <strong>Eisenbahn</strong> die Entschädigung zu regeln hat<br />
§ 2 Ist der Entschädigungsbetrag nicht in der Wahrung des Staates angegeben, in dem er gezahlt wird, so<br />
wird er zum Kurs, der am Tag und Ort der Zahlung gilt, in die Währung dieses Staates umgerechnet.<br />
32
§ 3 Der Berechtigte für die in den Artikeln 23 bis 25 vorgesehenen Entschädigungen Zinsen in der Höhe<br />
von 4% jährlich verlangen, sofern die Entschädigungen in <strong>Österreich</strong> 60 EURO und in der GUS, der<br />
Republik Lettland, der Republik Litauen und der Republik Estland 100 Schweizer Franken für den<br />
Frachtbrief übersteigt. Die Zinsen laufen vom Tage der in Artikel 28 vorgesehenen Reklamation oder,<br />
wenn keine Reklamation vorausging, vom Tage der Klageerhebung an.<br />
§ 4 Erhebt die <strong>Eisenbahn</strong> gegen Absender oder Empfanger Entschädigungsforderungen aus dem<br />
Frachtvertrag, so gelten für die Zahlung von Zinsen die Bestimmungen des § 3 in gleicher Weise.<br />
§ 5 Legt der Berechtigte die zur Behandlung notwendigen Unterlagen nicht innerhalb einer ihm gestellten<br />
angemessenen Frist vor, so werden für die Dauer der hiedurch bewirkten Verzögerung keine Zinsen<br />
gezahlt.<br />
Artikel 27<br />
Anspruchsberechtigung<br />
§ 1 Ansprüche aus dem Frachtvertrag können nach Maßgabe der Bestimmungen der §§2 und 3 vom<br />
Absender oder vom Empfänger geltend gemacht werden.<br />
§ 2 Ein Anspruch auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden sind,<br />
steht dem zu, der die Zahlung geleistet hat.<br />
§ 3 Ansprüche gegen die <strong>Eisenbahn</strong> wegen gänzlichen oder teüweisen Verlustes oder Beschädigung des<br />
Gutes sowie wegen Überschreitung der Lieferfrist stehen dem Empfänger 1 ) zu, wenn er in den<br />
Frachtvertrag eingetreten ist, andernfalls dem Absender.<br />
Artikel 28<br />
Reklamationen<br />
§ 1 Reklamationen aus dem Frachtvertrag sind vom Absender bei der Versandbahn und vom Empfänger<br />
bei der Bestimmungsbahn schriftlich einzureichen, und zwar bei den nachgenannten<br />
<strong>Eisenbahn</strong>dienststellen:<br />
1. GUS, Republik Estland, Republik Lettland und Republik Litauen<br />
- Reklamationen wegen Beschädigung, gänzlichen oder teilweisen Verlustes oder von zuviel<br />
erhobenen<br />
Kosten: Verwaltung der entsprechenden Bestimmungsbahn<br />
- Reklamationen wegen Lieferfristüberschreitungen sowie wegen Beschädigung oder wegen<br />
gänzlichen oder teilweisen Verlustes, sofern die Haftung der <strong>Eisenbahn</strong>en nicht gegeben ist:<br />
- „Zentrum für gegenseitige Verrechnungen und Kontrolle im internationalen Verkehr von<br />
Ukrzaliznytsja", 290 601 Ukraine, Lwow, ul. Lystopadovogo Chinu 22')<br />
- Verwaltung der Weissrussischen <strong>Eisenbahn</strong>, 220 030 Minsk, Leninstraße 17 3 )<br />
2. <strong>Österreich</strong>:<br />
<strong>Österreich</strong>ische Bundesbahnen:<br />
- Reklamationen auf Erstattung der Fracht, Nebengebühren, Frachtzuschlägen und<br />
sonstigen Kosten:<br />
Güterverkehr, Marianneng<strong>as</strong>se 20, 1090 Wien<br />
- Reklamationen auf Entschädigungen: Güterverkehr, Althanstraße 6, 1090 Wien<br />
1) Ansprüche gegen die <strong>Eisenbahn</strong> bei Überschreitung der Lieferfrist auf den Strecken der Trans itbahnen stehen nur<br />
dem Frachtzahler für die Transitstrecken zu.<br />
2) Zustandig für Sendungen über die Grenzbahnhöfe Tschop. Batevo.<br />
Mostiska II<br />
3) Zuständig für Sendungen über den Grenzbahnhof Brest<br />
33
Raab—Oedenburg—Ebenfurter <strong>Eisenbahn</strong> (österreichische Strecken): Betriebsleitung der<br />
Raab—Oedenburg-Ebenfurter <strong>Eisenbahn</strong>, 7041 Wulkaprodersdorf;<br />
Steiermärkische Landesbahnen: Direktion der Steiermärkischen Landesbahnen, Postfach<br />
553, 8011 Graz;<br />
Graz—Köflacher <strong>Eisenbahn</strong>- und Bergbau-Gesellschaft: Graz—Köflacher <strong>Eisenbahn</strong>- und<br />
Bergbau-Gesellschaft, Grazbachg<strong>as</strong>se 39, 8010 Graz;<br />
Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen: Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen,<br />
Eichenstraße 1,1120 Wien;<br />
Betriebsunternehmung Stern & Hafferl: Stern & Hafferl, Kuferzeile, 4810 Gmunden.<br />
§ 2 Bei Einreichung einer Reklamation hat der Absender d<strong>as</strong> Frachtbriefdoppel vorzulegen; der<br />
Empfänger hat d<strong>as</strong> Frachtbrieforiginal und den Empfangsschein vorzulegen.<br />
§ 3 Eine Reklamation muß so belegt sein, daß die <strong>Eisenbahn</strong> in der Lage ist, die Berechtigung zur<br />
Reklamation, den Grund des Anspruches sowie die Höhe des Schadens zu prüfen. Einer<br />
Reklamation wegen gänzlichen oder teilweisen Verlustes oder wegen Beschädigung des<br />
Gutes sind alle Belege beizufügen, die geeignet sind, als Beweis für den Wert des Gutes zu<br />
dienen; insbesondere sind die Tatbestandsaufnahme und die Handelsrechnung beizugeben.<br />
§ 4 Wird eine Reklamation von einem Dritten eingereicht, so hat dieser seine Berechtigung<br />
entsprechend den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, gegen dessen<br />
<strong>Eisenbahn</strong> der Anspruch geltend gemacht wird, nachzuweisen (zum Beispiel durch<br />
Abtretungserklärung, Vollmacht oder kaufmännisches Benachrichtigungsschreiben des<br />
Absenders oder des Empfängers); der Nachweis der Berechtigung für mehrere Sendungen<br />
durch ein und dieselbe Bescheinigung ist zulässig. Der Nachweis der Berechtigung wird bei<br />
einer abschlägigen Erledigung der Reklamation dem Dritten mit der abschlägigen Antwort<br />
rückgereicht; bei voller oder teilweiser Stattgebung der Reklamation wird der Nachweis der<br />
Berechtigung von der <strong>Eisenbahn</strong> zurückbehalten.<br />
§ 5 D<strong>as</strong> Frachtbrieforiginal, der Empfangsschein, d<strong>as</strong> Frachtbriefdoppel sowie die sonstigen<br />
Belege, welche der Berechtigte seiner Reklamation beifügen will, können im Original oder in<br />
Abschrift vorgelegt werden. Die <strong>Eisenbahn</strong> kann jedoch bei der abschließenden Regelung der<br />
Reklamation die Vorlage des Frachtbrieforiginals, des Empfangsscheines oder des Frachtbriefdoppels<br />
im Original verlangen, um darin die abschließende Regelung zu vermerken. Die<br />
Abschriften des Frachtbrieforiginals, des Empfangsscheines und des Frachtbriefdoppels<br />
müssen beglaubigt sein, die Abschriften sonstiger Belege nur, wenn die <strong>Eisenbahn</strong> dies<br />
verlangt.<br />
§ 6 Die <strong>Eisenbahn</strong> beantwortet Reklamationen schriftlich, begründet eine abschlägige Antwort und<br />
reicht die der Reklamation beigefügten Belege mit der Antwort zurück.<br />
§ 7 Wird bei der Ablieferung gleichartiger Güter, die auf Grund eines Liefervertrages von einem<br />
Absender an einen Empfänger aufgegeben werden und die in einem Grenzübergangsbahnhof<br />
umgeladen worden sind, bei einem Teil der Wagen eine Minderm<strong>as</strong>se und bei einem anderen<br />
Teil eine Mehrm<strong>as</strong>se festgestellt, so werden bei Prüfung der Reklamation die Unterschiede<br />
gegeneinander aufgerechnet.<br />
§ 8 Reklamationen über Beträge von weniger als<br />
- 15 EURO in <strong>Österreich</strong>,<br />
- 24,— Schweizer Franken<br />
je Sendung werden nicht berücksichtigt.<br />
34
Artikel 29<br />
Gerichtliche Geltendmachung<br />
Ansprüche aus dem Frachtvertrag können vom Absender nur gegen die Versandbahn und vom<br />
Empfänger nur gegen die Bestimmungsbahn gerichtlich geltend gemacht werden, und zwar vor<br />
dem zuständigen Gericht des Staates, dem die betreffende <strong>Eisenbahn</strong> angehört; ein Dritter kann<br />
eine Klage nur einreichen, wenn er nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des<br />
Staates, gegen dessen <strong>Eisenbahn</strong> der Anspruch geltend gemacht wird, hiezu berechtigt ist.<br />
In der GUS, der Republik Lettland, der Republik Litauen und der Republik Estland darf eine Klage<br />
nur erhoben werden, wenn ein Anspruch vorher gemäß Artikel 28 geltend gemacht werden ist.<br />
Artikel 30<br />
Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Gutes<br />
§ 1 Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung des Gutes von der <strong>Eisenbahn</strong> entdeckt<br />
oder vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die <strong>Eisenbahn</strong> je nach der Art des<br />
Schadens den Zustand des Gutes, seine M<strong>as</strong>se und die Stückzahl und, soweit möglich,<br />
'Ausmaß und Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens ohne Verzug in<br />
einer Niederschrift (Tatbestandsaufnahme), wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten,<br />
festzuhalten.<br />
Dem Berechtigten wird auf sein Verlangen eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme<br />
unentgeltlich ausgehändigt.<br />
Artikel 31<br />
Verjährung der Ansprüche aus dem Frachtvertrag<br />
§ 1 Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren in einem Jahr. Eine Ausnahme bilden<br />
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen die sowjetischen <strong>Eisenbahn</strong>en, die<br />
innerhalb von zwei Monaten geltend zu machen sind.<br />
§ 2 Die im § 1 festgesetzten Verjährungsfristen beginnen<br />
1. bei Entschädigungsansprüchen wegen Überschreitung der Lieferfrist, teilweisen Verlustes<br />
oder Beschädigung des Gutes mit Ablauf des Tages der Ablieferung;<br />
2. bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen Verlustes des Gutes mit Ablauf des<br />
dreißigsten Tages nach Ablauf der gemäß Artikel 14 berechneten Lieferfrist;<br />
3. bei Ansprüchen auf Zahlung, Nachzahlung oder Erstattung von Fracht, Nebengebühren,<br />
sonstigen Kosten und Frachtzuschlägen,<br />
- wenn eine Zahlung erfolgte, mit Ablauf des Tages der Zahlung,<br />
- wenn keine Zahlung erfolgte, mit Ablauf des Tages der Annahme des Gutes zur<br />
Beförderung, sofern die Zahlung dem Absender obliegt, oder mit Ablauf des Tages der<br />
Ablieferung des Gutes an den Empfänger, sofern die Zahlung ihm obliegt;<br />
4. bei Ansprüchen der <strong>Eisenbahn</strong> auf Zahlung von Beträgen, welche der Empfänger statt des<br />
Absenders oder welche der Absender statt des Empfängers gezahlt hat und welche die<br />
<strong>Eisenbahn</strong> dem Berechtigten erstatten muß, mit Ablauf des Tages, an welchem die<br />
Erstattung verlangt wird;<br />
5. bei Ansprüchen auf Auszahlung eines Verkaufserlöses mit Ablauf des Tages des<br />
Verkaufes;<br />
6. bei Ansprüchen auf eine von der Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörde verlangte<br />
Nachzahlung mit Ablauf des Tages, an dem diese Behörde d<strong>as</strong> Verlangen gestellt hat;<br />
7. in allen anderen Fällen mit Ablauf des neunzigsten Tages nach Ablauf der Lieferfrist.<br />
35
§ 3 Hat der Absender oder Empfänger eine schriftliche Reklamation bei der <strong>Eisenbahn</strong> eingereicht,<br />
so wird der Lauf der Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die <strong>Eisenbahn</strong> die<br />
Reklamation ganz oder teilweise abgelehnt hat.<br />
Der Lauf der Verjährung setzt wieder mit dem Tag ein. an dem die <strong>Eisenbahn</strong> die Reklamation<br />
ganz oder teilweise abgelehnt hat; als Tag der Ablehnung gilt der Tag des<br />
Versandpoststempels oder, bei persönlicher Entgegennahme, der Tag, an dem der<br />
Anspruchsberechtigte den Empfang der Ablehnung bestätigt hat.<br />
Erhält der Reklamant auf seine Reklamation von der <strong>Eisenbahn</strong> keine Antwort, so gilt<br />
folgendes:<br />
- Sind die SZD (Nachfolgebahnen) zuständige <strong>Eisenbahn</strong>, so setzt der Lauf der Verjährung<br />
nach Ablauf einer Frist von 180 Tagen, gerechnet vom Tag der Reklamationseinreichung,<br />
bestätigt durch den Versandpoststempel, wieder ein.<br />
- Ist eine österreichische <strong>Eisenbahn</strong> zuständige <strong>Eisenbahn</strong>, so gelten die in <strong>Österreich</strong><br />
gültigen Gesetze und Rechtsvorschriften.<br />
Der Beweis des Einganges der Reklamation oder der Beantwortung und der Rückgabe der<br />
Belege obliegt dem, der sich auf diese Tatsache beruft.<br />
Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch zum Gegenstand haben, hemmen die<br />
Verjährung nicht.<br />
Artikel 32<br />
Veröffentlichung und Änderungen des Tarifes<br />
§ 1 Änderungen und die Aufhebung dieses Tarifes werden veröffentlicht<br />
- In den Ländern der GUS, der Republik Lettland, der Republik Litauen und der Republik<br />
Estland in der Sammlung der Transport und Tarifbestimmungen des <strong>Eisenbahn</strong>transports.<br />
- in <strong>Österreich</strong> im "Anzeigeblatt für Verkehr".<br />
§ 2 [n der Veröffentlichung der Änderungen dieses Tarifes wird der Tag des Inkrafttretens<br />
angegeben.<br />
Die Änderungen treten frühestens mit Ablauf des Tages ihrer Veröffentlichung in Kraft:<br />
enthalten sie jedoch Erhöhungen der Frachten oder der Nebengebühren oder Erschwerungen<br />
der Beförderungsbedingungen, so treten sie frühestens mit Ablauf des fünfzehnten Tages<br />
nach der Veröffentlichung in Kraft, wobei der Tag der Veröffentlichung nicht mitgezählt wird.<br />
Werden offensichtliche Fehler berichtigt, so treten diese Berichtigungen mit Ablauf des Tages<br />
ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
Artikel 33<br />
Wortlaut des Tarifes<br />
Dieser Tarif ist in russischer und deutscher Sprache erstellt. Der russische und der deutsche Wortlaut<br />
sind in gleicher Weise verbindlich. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bahnkunden und<br />
der <strong>Eisenbahn</strong> ist in den Ländern der GUS, der Republik Lettland, der Republik Litauen und der<br />
Republik Estland der russische Wortlaut, in <strong>Österreich</strong> der deutsche Wortlaut maßgebend.<br />
36
SAT<br />
Teil II<br />
Tarifbestimmungen<br />
(Nach den Angaben der <strong>Eisenbahn</strong>en der Republiken Tschechien, Ungarn, Polen und Slowakei)<br />
1<br />
01.01.2004
2<br />
01.01.2004
Abschnitt A. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Auf den Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der GUS werden Fracht und Nebengebühren nach den<br />
in diesen Staaten in Kraft stehenden Binnentarifen berechnet.<br />
§ 2 Auf den Strecken der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en werden Fracht und Nebengebühren<br />
nach den in <strong>Österreich</strong> in Kraft stehenden Binnentarifen berechnet.<br />
§ 3 Auf den Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Tschechischen Republik werden Fracht und<br />
Nebengebühren nach den Abschnitt B enthaltenen Bestimmungen berechnet.<br />
§ 4 Auf den Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Republik Ungarn werden Fracht und<br />
Nebengebühren nach den Abschnitt C enthaltenen Bestimmungen berechnet.<br />
§ 5 Auf den Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Republik Polen werden Fracht und Nebengebühren<br />
nach den Abschnitt D enthaltenen Bestimmungen berechnet.<br />
§ 6 Auf den Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Slowakischen Republik werden Fracht und<br />
Nebengebühren nach den im Abschnitt E angeführten Bestimmungen berechnet.<br />
§ 7 Für die Beförderung von Großcontainern gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:<br />
1. Die Fracht, Nebengebühren und sonstigen Kosten werden getrennt für jeden<br />
Großcontainer berechnet.<br />
2. Sofern nicht anders verlautbart, ist die Frachtberechnung abhängig von<br />
a) der Kategorie des Großcontainers gemäß § 3 der „Allgemeinen Bestimmungen“ der<br />
Anlage 10 SAT,,<br />
b) der tarifmäßigen Transitentfernung.<br />
3. Sofern nicht anders verlautbart, gelten die Nebengebühren<br />
a) Code 17<br />
- Für d<strong>as</strong> Umladen von Großcontainern aus Wagen einer Spurweite in Wagen einer<br />
anderen Spurweite werden Umladegebühren in der Höhe von<br />
68,00 Schweizer Franken für einen beladenen Großcontainer,<br />
34,00 Schweizer Franken für einen leeren Großcontainer<br />
eingehoben;<br />
b) Code 41<br />
- Zur Deckung der Kosten der <strong>Eisenbahn</strong>en im Zusammenhang mit der Zollkontrolle<br />
der zu befördernden Güter zugunsten jeder Transitbahn werden für jede<br />
Großcontainersendung Zollgebühren in der Höhe von 7,50 Schweizer Franken<br />
(einmal) eingehoben.<br />
§ 8 Weitere Auskünfte zu den Tarifbestimmungen, Frachtsätzen und Nebengebühren im SAT<br />
Teil II erteilen die <strong>Eisenbahn</strong>en der Republiken Tschechien, Ungarn, Polen und Slowakei.<br />
3<br />
01.01.2004
4<br />
01.01.2004
I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung für die Strecken<br />
der Tschechischen <strong>Eisenbahn</strong>en ( České dráhy, a.s. – <strong>ČD</strong> )<br />
§ 1 D<strong>as</strong> Gut wird gemäß Teil I, Artikel 7 § 3 SAT befördert.<br />
§ 2 Grundlagen für die Frachtberechnung<br />
Als Grundlagen für die Frachtberechnung dienen :<br />
1. Die Bezeichnung des Gutes,<br />
2. die Tarifentfernung,<br />
3. die Art der Sendung, die Art des verwendeten Wagens und die Weise der<br />
Beförderung,<br />
4. die M<strong>as</strong>se der Sendung und<br />
5. sonstige, im Tarif vorgesehene Bestimmungen<br />
§ 3 Gütereinteilung<br />
1. Für diesen Tarif findet d<strong>as</strong> „Harmonisierte Güterverzeichnis UIC“ (NHM)<br />
Anwendung, d<strong>as</strong> gesondert herausgegeben wird.<br />
2. D<strong>as</strong> Gut ist im Frachtbrief gemäß den Bestimmungen des Teils I, Artikel 6, § 6 zu<br />
bezeichnen.<br />
§ 4 Tarifentfernung<br />
Der Frachtberechnung wird die Tarifentfernung aus dem Frachtsatzzeiger für die<br />
Strecken der <strong>ČD</strong> zugrunde gelegt.<br />
§ 5 Art der Sendung, Art des verwendeten Wagens und Weise der Beförderung<br />
1. Die auf dem Versandbahnhof zur Beförderung mit einem Frachtbrief angenommen<br />
Güter bilden die Sendung.<br />
2. Bei der Beförderung von Gütern mit einem Frachtbrief, in geschlossenen Zügen<br />
oder in Wagengruppen, wird die Fracht für jeden Wagen getrennt berechnet.<br />
3. Ein geschlossener Zug muß mindestens 21 Wagen umf<strong>as</strong>sen oder mindestens<br />
800 Tonnen als M<strong>as</strong>se der Sendungen aufweisen, sofern vertragsmäßig nichts<br />
Anderes vereinbart ist.<br />
5<br />
01.01.2004
4. Sofern der Absender die Beförderung in Zügen des Personenverkehrs verlangt,<br />
wird die nach den Bestimmungen des § 8 berechnete Fracht um 100% erhöht.<br />
§ 6 M<strong>as</strong>se des Gutes<br />
1. Sofern in diesem Tarif nichts Anderes bestimmt ist, umfaßt die M<strong>as</strong>se des Gutes<br />
die M<strong>as</strong>se des Gutes, der Verpackung, der zum Gut gehörenden Lademittel, sowie<br />
der Wärme- und Kälteschutzmittel (tatsächliche M<strong>as</strong>se).<br />
2. Für die Frachtberechnung wird die tatsächliche M<strong>as</strong>se der Sendung auf volle<br />
Tonnen gerundet, wobei 500 kg und mehr auf eine volle Tonne aufgerundet und<br />
weniger als 500 kg nicht berücksichtigt werden (frachtpflichtige M<strong>as</strong>se).<br />
§ 7 Rundung der Fracht<br />
Bei der Frachtberechnung wird der endgültig zu zahlende Betrag auf volle Cent<br />
gerundet. Dabei werden halbe Cent und mehr als volle Cent gerechnet; Werte unter<br />
einem halben Cent werden nicht berücksichtig.<br />
§ 8 Frachtberechnung<br />
Die Fracht wird durch Multiplikation des Frachtsatzes der jeweils zutreffenden<br />
M<strong>as</strong>sestufe (Abschnitt B II) mit der Anzahl der Tonnen der frachtpflichtigen M<strong>as</strong>se der<br />
Sendung (§ 6) berechnet:<br />
Frachtpflichtige M<strong>as</strong>se des Gutes M<strong>as</strong>sestufe<br />
bis 8 t 5 t<br />
von 9 bis 12 t 10 t<br />
von 13 bis 16 t 15 t<br />
von 17 bis 23 t 20 t<br />
24 t und mehr 25 t<br />
Die Nebengebühren sind im Abschnitt B III angeführt.<br />
§ 9 Schienenfahrzeuge auf eigenen Rädern<br />
1. Die Fracht für die Beförderung von Schienenfahrzeugen, die auf eigenen Rädern<br />
rollen (<strong>Eisenbahn</strong>wagen, Lokomotiven, <strong>Eisenbahn</strong>kräne usw. – NHM 8601, 8602,<br />
8603, 8604, 8605, 8606), die nicht den <strong>Eisenbahn</strong>en gehören und nicht in deren<br />
Fahrzeugpark eingestellt sind, wird nach den allgemeinen Bestimmungen<br />
berechnet und die Fracht wird um 50% vermindert. Jede Fahrzeugeinheit gilt als<br />
eine Sendung und die Eigenm<strong>as</strong>se dieser Einheit als die M<strong>as</strong>se der Sendung.<br />
2. Die auf den Schienenfahrzeugen beförderten Drehgestelle, Radsätze, Ersatzteile<br />
sowie Ausrüstungsteile und –gegenstände, die zum Fahrzeug gehören oder<br />
unterwegs benötigt werden, gelten bei der Frachtberechnung als Bestandteil des<br />
Fahrzeugs und ihre M<strong>as</strong>se wird zur M<strong>as</strong>se des Fahrzeugs hinzugerechnet.<br />
3. Die Fracht für die Beförderung von Schienenfahrzeugen, die mit anderen als in<br />
Ziffer 2 genannten Gütern beladen sind, wird getrennt für d<strong>as</strong> Fahrzeug gemäß<br />
6<br />
01.01.2004
Ziffer 1 und für d<strong>as</strong> aufgeladene Gut, nach den Frachtsätzen der M<strong>as</strong>sestufe, die<br />
sich aus der Summe der Fahrzeugm<strong>as</strong>se und der M<strong>as</strong>se des aufgeladenen Gutes<br />
ergibt, berechnet.<br />
§ 10 Güter mit Lademaßüberschreitung<br />
1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern, die d<strong>as</strong> Lademaß überschreiten, wird<br />
nach den allgemeinen Tarifbestimmungen berechnet und abhängig von der<br />
Lademaßüberschreitung (in der Zustimmung der <strong>Eisenbahn</strong> zur Beförderung der<br />
ausserordentlichen Sendung festgelegt) um bis zu 200% erhöht.<br />
2. Die für die Frachtberechnung maßgebende Entfernung ist in der Zustimmung<br />
angeführt. Ist in der Zustimmung keine Entfernung angeführt, so wird für die<br />
Frachtberechnung die Tarifentfernung aus dem Frachtsatzzeiger für die Strecken<br />
der <strong>ČD</strong> herangezogen.<br />
3. Die Fracht für die Beförderung von Gütern auf Tiefladewagen wird nach dem § 8 für<br />
die tatsächliche M<strong>as</strong>se der Sendung berechnet, aber mindestens 5 Tonnen pro<br />
Achse des Tiefladewagens. Erfolgt die Beförderung auf einem Tiefladewagen mit<br />
mehr als 8 Achsen nicht über den kürzesten Weg, sondern über einen Umweg, so<br />
wird die Fracht für die tatsächlich gefahrene Entfernung berechnet, unter der<br />
Bedingung, daß der Absender der Beförderung über den Umweg zustimmt und<br />
dieser Umweg im Frachtbrief eingetragen ist.<br />
§ 11 Lange Güter<br />
1. Die Fracht für die Beförderung langer, auf zwei oder mehr Wagen verladener Güter<br />
mit einem Frachtbrief wird nach den Bestimmungen des § 8 für jeden Wagen<br />
getrennt berechnet. Die Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung wird zu gleichen Teilen auf die<br />
Anzahl der Wagen verteilt.<br />
2. Wurde d<strong>as</strong> lange Gut auf zwei Flachwagen verladen, die eine starr (fest)<br />
gekuppelte Einheit darstellen und die gleiche Nummer haben, so wird die Fracht<br />
wie für die Beförderung eines Gutes auf einem Wagen berechnet.<br />
§ 12 Kraftfahrzeuge auf Doppelstockwagen<br />
Die Fracht für die Beförderung von Kraftfahrzeugen auf Doppelstockwagen und<br />
Doppelstockwageneinheiten wird nach den allgemeinen Tarifbestimmungen berechnet.<br />
§ 13 Leicht verderbliche Güter<br />
1. Die Fracht für die Beförderung leicht verderblicher Güter in Kühlwagen und in<br />
Kühlm<strong>as</strong>chinenwagen wird nach den allgemeinen Bestimmungen berechnet.<br />
2. Für die Beförderung von Wagen mit Kühlanlagen ohne Ladefläche, die in<br />
Kühlm<strong>as</strong>chinenzügen eingestellt sind, für die Beförderung von Wagen für d<strong>as</strong><br />
technische Personal und für die Fahrt des technischen Personals dieses Zuges,<br />
sowie für die Beförderung von Kühlm<strong>as</strong>chinenzügen im unbeladenen Zustand<br />
(nach der Entladung oder zur Beladung) wird keine Fracht eingehoben.<br />
7<br />
01.01.2004
§ 14 Nichtbahneigene Wagen<br />
1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in nichtbahneigenen Wagen, die in den<br />
Wagenpark einer <strong>Eisenbahn</strong> eingestellt sind (Privatwagen oder Mietwagen), wird<br />
nach den allgemeinen Tarifbestimmungen berechnet und um 15% verringert.<br />
2. Die Fracht wird nach den Tarifbestimmungen des <strong>ČD</strong>-Transittarifs berechnet.<br />
§ 15 Paletten<br />
1. Die Fracht für die Beförderung von Sendungen auf Paletten wird nach den<br />
allgemeinen Tarifbestimmungen für die Gesamtm<strong>as</strong>se von Gütern und Paletten<br />
berechnet.<br />
2. Ist die M<strong>as</strong>se der Paletten im Frachtbrief vom Absender getrennt von der M<strong>as</strong>se<br />
des zu befördernden Gutes angegeben, so wird die M<strong>as</strong>se der Paletten bei der<br />
Frachtberechnung nicht berücksichtigt. Ist die M<strong>as</strong>se der Paletten nicht getrennt<br />
angegeben, so wird die Fracht nach dem Ziffer 1 berechnet.<br />
3. Die Fracht für die Beförderung leerer nichtbahneigener Paletten wird nach den<br />
allgemeinen Tarifbestimmungen berechnet.<br />
§ 16 Mittelcontainer<br />
1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in Mittelcontainern wird nach den<br />
Bestimmungen des § 8 für die Gesamtm<strong>as</strong>se des Gutes und des Containers<br />
berechnet.<br />
2. Ist im Frachtbrief die M<strong>as</strong>se des Containers von der M<strong>as</strong>se des in die Container<br />
geladenen Gutes getrennt eingetragen, dann wird keine Fracht für die Eigenm<strong>as</strong>se<br />
des Containers berechnet.<br />
3. Die Fracht für die Beförderung leerer Mittelcontainer wird nach den Bestimmungen<br />
des § 8 berechnet.<br />
§ 17 Schutzwagen<br />
1. Für die Beförderung eines leeren Schutzwagens wird eine Fracht von 0,12 EUR je<br />
Achskilometer eingehoben. Der Frachtberechnung wird die Entfernung zu Grunde<br />
gelegt, die für die Berechnung der Fracht für die Beförderung des Gutes, d<strong>as</strong> den<br />
Schutzwagen erforderlich macht, gilt.<br />
2. Wird ein beladener Wagen als Schutzwagen eingesetzt, so werden für diesen alle<br />
für beladene Wagen geltenden Vorschriften angewendet; die in Ziffer 1 genannte<br />
Fracht für die Beförderung eines leeren Schutzwagens wird nicht eingehoben.<br />
§ 18 Lademittel<br />
1. Die M<strong>as</strong>se der Decken, die dem Schutz des Gutes dienen, wird zur<br />
Frachtberechnung nicht herangezogen.<br />
8<br />
01.01.2004
2. Ist die M<strong>as</strong>se des Gutes von der M<strong>as</strong>se der Lademittel im Frachtbrief nicht getrennt<br />
angegeben, so wird die Fracht für die Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung (einschließlich<br />
der Lademittel) berechnet.<br />
3. Die Fracht für die Beförderung von nichtbahneigenen gebrauchten Decken und<br />
anderen Lademitteln ohne Gut wird nach den allgemeinen Tarifbestimmungen<br />
berechnet.<br />
§ 19 Wärme- und Kälteschutzmittel<br />
1. Bei den vom Absender beigegebenen Wärme- und Kälteschutzmitteln<br />
(ausgenommen Eis), die zusammen mit dem Gut befördert werden, werden die<br />
Vorschriften für die Frachtberechnung bei der Beförderung von Lademitteln (§18)<br />
entsprechend angewendet.<br />
2. Für die Beförderung des zusammen mit dem Gut als Wärmeschutz verladenen<br />
sowie unterwegs dazu geladenen Eises und Trockeneises wird keine Fracht<br />
eingehoben, wenn ihre M<strong>as</strong>se im Frachtbrief getrennt angegeben ist.<br />
§ 20 Begleiter<br />
Für die Beförderung des Begleiters des Gutes wird die Gebühr in der Höhe von<br />
4,77 EUR je angefangene 100 km der Transitentfernung eingehoben.<br />
§ 21 Spediteur - Sammelgut<br />
Vorbehalten<br />
§ 22 Ausstellungs- und Messegüter<br />
Vorbehalten<br />
§ 23 Lebende Tiere<br />
Die Fracht für die Beförderung lebender Tiere wird nach Bestimmungen dieses Tarifs<br />
berechnet, wobei für die Beförderung von Futter und Lademitteln keine Fracht<br />
eingehoben wird.<br />
§ 24 Beförderung von M<strong>as</strong>sengüter zu besonderen Bestimmungen<br />
Im Transit wird für nachstehende NHM-Positionen (M<strong>as</strong>sengüter) die Fracht für die<br />
M<strong>as</strong>sestufen 20 t und 25 t um 10 % vermindert :<br />
NHM Güterart<br />
2505 Sand<br />
2508 Ton, Lehm<br />
2517 Kies, Steine<br />
2601 Eisenerze<br />
9<br />
01.01.2004
2602 Manganerze<br />
2606 Aluminiumerze<br />
2701 Steinkohle<br />
2702 Braunkohle<br />
2703 Torf<br />
2704 Koks, sng *);<br />
Retortenkohle<br />
2708 Pech, mineralisch;<br />
Pechkoks<br />
2713 Petrolkoks, Erdölbitumen;<br />
Rückstände aus Erdöl, aus Öl von bituminösen<br />
Mineralien<br />
2714 Bitumen und Asphalt, natürlich<br />
3102 Stickstoffdüngemittel, mineralisch, chemisch<br />
3103 Phosphatdüngemittel, mineralisch, chemisch<br />
3104 Kalidüngemittel, mineralisch, chemisch<br />
4401 Brennholz, Sägespäne, Holzabfälle<br />
4403 Rohholz<br />
4404 Holz für Faßreifen;<br />
Holzpfähle, Holzspan<br />
*) sng = sonst nicht genannt<br />
§ 25 Tarifwährung<br />
Die Tarifwährung ist der Euro (EUR).<br />
§ 26 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte<br />
Die in diesem Tarif nicht vorgesehenen Nebengebühren und andere Entgelte, die<br />
während der Beförderung anfallen, werden nach den Bestimmungen des <strong>ČD</strong>-<br />
Transittarifs berechnet.<br />
10<br />
01.01.2004
II. FRACHTSATZZEIGER<br />
für die Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Tschechischen Republik<br />
Von und nach den<br />
Grenzübergängen<br />
Tarifentfernung<br />
Lichkov / Międzylesie<br />
und<br />
Horní Dvořiště / Summerau<br />
396 km<br />
Lichkov / Międzylesie<br />
und<br />
Šatov / Unterretzbach<br />
242 km<br />
Lichkov / Międzylesie<br />
und<br />
Břeclav / Bernhardsthal<br />
205 km<br />
Lichkov / Międzylesie<br />
und<br />
České Velenice / Gmünd<br />
355 km<br />
Petrovice u Karviné /Zebrzydowice<br />
und<br />
Horní Dvořiště/Summerau<br />
497 km<br />
Petrovice u Karviné /Zebrzydowice<br />
und<br />
Šatov / Unterretzbach<br />
298 km<br />
Petrovice u Karviné /Zebrzydowice<br />
und<br />
Břeclav / Bernhardsthal<br />
222 km<br />
Petrovice u Karviné /Zebrzydowice<br />
und<br />
České Velenice / Gmünd<br />
456 km<br />
Český Těšín / Cieszyn Marklowice<br />
und<br />
Horní Dvořiště / Summerau<br />
503 km<br />
Český Těšín / Cieszyn Marklowice<br />
und<br />
Šatov / Unterretzbach<br />
304 km<br />
Český Těšín / Cieszyn Marklowice<br />
und<br />
Břeclav / Bernhardsthal<br />
228 km<br />
Frachtsätze in EUR für 1 Tonne<br />
5 t 10 t 15 t 20 t 25 t<br />
51,70 43,06 35,92 28,71 27,28<br />
33,12 27,60 22,99 18,38 17,47<br />
27,99 23,32 19,42 15,52 14,74<br />
46,83 39,03 32,54 25,98 24,68<br />
63,26 52,74 43,91 35,14 33,38<br />
39,49 32,93 27,41 21,95 20,85<br />
30,53 25,46 21,24 16,95 16,11<br />
58,65 48,84 40,72 32,60 30,92<br />
64,37 53,65 44,69 35,79 33,97<br />
40,72 33,97 28,32 22,60 21,50<br />
30,53 25,46 21,24 16,95 16,11<br />
11<br />
01.01.2004
Český Těšín / Cieszyn Marklowice<br />
und<br />
České Velenice / Gmünd<br />
462 km<br />
Mosty / Čadca<br />
und<br />
Horní Dvořiště / Summerau<br />
532 km<br />
Mosty / Čadca<br />
und<br />
Šatov / Unterretzbach<br />
333 km<br />
Mosty / Čadca<br />
und<br />
Břeclav / Bernhardsthal<br />
257 km<br />
Mosty / Čadca<br />
und<br />
České Velenice / Gmünd<br />
491 km<br />
Mosty / Čadca<br />
und<br />
Petrovice / Zebrzydowice<br />
58 km<br />
Lanžhot / Kúty<br />
und<br />
Břeclav / Bernhardsthal<br />
41 km<br />
Lanžhot / Kúty<br />
und<br />
Horní Dvořiště / Summerau<br />
361 km<br />
Horní Lideč/ Lúky pod Makytou<br />
und<br />
Břeclav / Bernhardsthal<br />
147 km<br />
Horní Lideč /Lúky pod Makytou<br />
und<br />
Horní Dvořiště / Summerau<br />
465 km<br />
Horní Lideč /Lúky pod Makytou<br />
und<br />
České Velenice / Gmünd<br />
424 km<br />
Horní Lideč /Lúky pod Makytou<br />
und<br />
Šatov / Unterretzbach<br />
223 km<br />
59,82 49,82 41,50 33,19 31,57<br />
67,68 56,38 46,96 37,61 35,72<br />
44,36 36,96 30,85 24,68 23,45<br />
34,36 28,64 23,90 19,10 18,12<br />
63,26 52,74 43,91 35,14 33,38<br />
8,38 6,95 5,78 4,68 4,42<br />
6,82 5,72 4,74 3,83 3,64<br />
48,00 40,01 33,38 26,69 25,33<br />
20,65 17,21 14,35 11,50 10,91<br />
59,82 49,82 41,50 33,19 31,57<br />
55,14 45,98 38,32 30,66 29,10<br />
30,53 25,46 21,24 16,95 16,11<br />
12<br />
01.01.2004
III. Nebengebühren<br />
Code 41 – Nebengebühr für die Erfüllung der Zollvorschriften<br />
Im Durchgangsland ….. je Sendung (einmal) ……. 4,87 EUR<br />
Code 50 - Entgelt für den Aufenthalt von Wagen auf der Transitbahn<br />
durch Verschulden des Absenders oder Empfängers<br />
50.1. für zweiachsige Wagen ………….… 1 Wagen/Stunde ………1,75 EUR<br />
50.2. für 3- und mehrachsige Wagen .............. 1 Wagen/Stunde ………2,60 EUR<br />
50.3. für Tiefladewagen ……………………….. 1 Wagen/Stunde ……...4,35 EUR<br />
Für eine begonnene Stunde wird d<strong>as</strong> Entgelt wie für eine ganze Stunde eingehoben.<br />
13<br />
01.01.2004
IV. <strong>ČD</strong>-Frachtentafel für Großcontainer (GC) und Sattelauflieger<br />
auf Privatwagen-B<strong>as</strong>is<br />
Tarifbestimmungen für Sendungen von Großcontainern und Sattelauflieger<br />
1. Die Bestimmungen gelten für die Frachtberechnung für die Beförderung von leeren oder<br />
beladenen Großcontainern.<br />
2. Die Frachtsätze und der Bahnwagenzuschlag sind in der Tabelle für Sendungen von<br />
Großcontainern/Transitentfernungen der <strong>ČD</strong> angeführt.<br />
3. Die Fracht und Bahnwagenzuschlag werden für jeden Großcontainer gesondert<br />
berechnet. Sie wird durch Multiplizieren des Satzes für 1 Großcontainer aus der<br />
gehörigen Tabelle für die Tarifentfernung, mit dem entsprechenden R<strong>as</strong>terkoeffizient<br />
berechnet. Die Fracht für Wagen ist die Summe der Frachten für die einzelnen<br />
Großcontainern. Die Fracht wird für Gesamtm<strong>as</strong>se des Gutes und des leeren<br />
Großcontainers in Kg berechnet.<br />
4. Der zutreffende R<strong>as</strong>terkoeffizient*) ist in der Tabelle 2 nach der Bruttom<strong>as</strong>se des<br />
Containers in Kg angeführt:<br />
Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen von Gütern der Kl<strong>as</strong>se 7 RID.<br />
*) Ist die Art des Großcontainers im Frachtbrief nicht angeführt, so wird der Frachtsatz mit dem<br />
Koeffizienten 1,00 multipliziert.<br />
14<br />
01.01.2004
Tabelle 1 Entfernungen und Frachtsätze<br />
Von und nach den<br />
Grenzübergängen<br />
<strong>ČD</strong>/PKP Lichkov / Miedzylesie -<br />
<strong>ČD</strong>/ÖBB Horní Dvorište / Summerau<br />
<strong>ČD</strong>/PKP Petrovice u Karviné /<br />
Zebrzydowice-<br />
<strong>ČD</strong>/ÖBB Breclav / Bernhardsthal<br />
<strong>ČD</strong>/PKP Petrovice u Karviné /<br />
Zebrzydowice-<br />
<strong>ČD</strong>/PKP Horní Dvorište / Summerau<br />
<strong>ČD</strong>/ZSSK Lanžhot / Kúty –<br />
<strong>ČD</strong>/ÖBB Horní Dvorište / Summerau<br />
<strong>ČD</strong>/ZSSK Horní Lideč / Lúky pod<br />
Makytou-<br />
<strong>ČD</strong>/ÖBB Horní Dvorište / Summerau<br />
Tabelle 2 Koeffizientenr<strong>as</strong>ter<br />
LC/CL Fuß<br />
Entfernung Frachtsätze Bahnwagenzuschlag<br />
km in EUR für 1 in EUR<br />
GC für 1 GC<br />
396 629 102<br />
222 452 68<br />
497 740 136<br />
361 607 102<br />
465 718 136<br />
Koeffizientenr<strong>as</strong>ter<br />
Bruttom<strong>as</strong>se > 8 t > 16,5 t > 22 t<br />
34 t<br />
Länge<br />
Abschnitt C. Tarifbestimmungen für die Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der<br />
Republik Ungarn<br />
I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung<br />
§ 1 Die Güter werden gemäß Teil I Artikel 7 § 3 SAT als Wagenladungen befördert.<br />
§ 2 Grundlagen der Frachtberechnung<br />
Als Grundlagen für die Frachtberechnung dienen:<br />
1. Die Bezeichnung des Gutes,<br />
2. die tarifmäßige Transitentfernung,<br />
3. die Art der Sendung,<br />
4. die M<strong>as</strong>se der Sendung,<br />
5. sonstige, im Tarif nicht vorgesehene Bestimmungen.<br />
§ 3 Gütereinteilung<br />
1. Für diesen Tarif findet d<strong>as</strong> „Harmonisierte Güterverzeichnis" (NHM) Anwendung.<br />
2. D<strong>as</strong> Gut ist im Frachtbrief gemäß den Bestimmungen des Teiles I, Artikel 6 § 6 zu<br />
bezeichnen.<br />
Nach der Bezeichnung des Gutes muß der Absender die dem Gut entsprechende NHM-<br />
Nummer eintragen. Ist die NHM-Nummer nicht oder unrichtig angegeben, so wird die<br />
Fracht nach der Nummer im Harmonisierten Güterverzeichnis berechnet, zu der d<strong>as</strong> Gut<br />
tatsächlich gehört.<br />
§ 4 Tarifentfernungen<br />
Der Frachtberechnung werden die Tarifentfernungen zugrunde gelegt. Die zur Frachtberechnung<br />
dienende kürzeste Tarifentfernung ist 30 km.<br />
§ 5 Art der Sendung<br />
1. Die auf dem Versandbahnhof zur Beförderung mit einem Frachtbrief angenommenen<br />
Güter gelten als eine Sendung. Ausnahmen bedürfen eine Genehmigung der beteiligten<br />
Bahnen.<br />
2. Bei Auflieferung von Gütern mit einem Frachtbrief in geschlossenen Zügen oder in<br />
Wagengruppen wird die Fracht für jeden Wagen getrennt wie für Wagenladungen<br />
berechnet.<br />
16<br />
01.01.2004
§ 6 M<strong>as</strong>se des Gutes<br />
1. Sofern im Tarif nicht anders vorgeschrieben, gehört zur M<strong>as</strong>se des Gutes die M<strong>as</strong>se des<br />
Gutes, der Verpackung, der zum Gut gehörenden Lademittel sowie der Wärme- und<br />
Kälteschutzmittel (tatsächliche M<strong>as</strong>se).<br />
2. Frachtberechnungsgrundlage ist jene M<strong>as</strong>se, für welche die Fracht zu berechnen ist<br />
(frachtpflichtige M<strong>as</strong>se). Diese kann sein:<br />
- die auf volle 100 kg aufgerundete M<strong>as</strong>se der Sendung,<br />
- die im Tarif festgelegte Mindestm<strong>as</strong>se,<br />
- die im Tarif vorgesehene sonstige M<strong>as</strong>se.<br />
§ 7 Rundung der Fracht<br />
Die Fracht wird nach deren eventueller Herabsetzung oder Erhöhung auf den nächsten<br />
vollen Euro gerundet.<br />
§ 8 Frachtberechnung<br />
1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern wird durch Multiplikation des Frachtsatzes mit<br />
der Anzahl der 100 kg der frachtpflichtigen M<strong>as</strong>se der Sendung nach folgenden<br />
Grundsätzen berechnet:<br />
1.1 Bei einer Sendung, deren M<strong>as</strong>se weniger als 5.000 kg beträgt, wird der Frachtsatz<br />
für die 5-t-M<strong>as</strong>sestufe für eine M<strong>as</strong>se von 5.000 kg angewendet.<br />
1.2 Bei einer Sendung mit einer frachtpflichtigen M<strong>as</strong>se von 5.000 kg bis 9.900 kg<br />
wird der Frachtsatz für die 5-t-M<strong>as</strong>sestufe angewendet; die Fracht wird jedoch<br />
nach dem Frachtsatz für die 10-t-M<strong>as</strong>sestufe für eine M<strong>as</strong>se von 10.000 kg<br />
berechnet, falls diese Fracht niedriger ist.<br />
1.3 Bei einer Sendung mit einer frachtpflichtigen M<strong>as</strong>se von 10.000 kg bis 14.900 kg<br />
wird der Frachtsatz für die 10-t-M<strong>as</strong>sestufe angewendet; die Fracht wird jedoch<br />
nach dem Frachtsatz für die 15-t-M<strong>as</strong>sestufe für eine M<strong>as</strong>se von 15.000 kg<br />
berechnet, falls diese Fracht niedriger ist.<br />
1.4 Bei einer Sendung mit einer frachtpflichtigen M<strong>as</strong>se von 15.000 kg bis 19.900 kg<br />
wird der Frachtsatz für die 15-t-M<strong>as</strong>sestufe angewendet; die Fracht wird jedoch<br />
nach dem Frachtsatz für die 20-t-M<strong>as</strong>sestufe für eine M<strong>as</strong>se von 20.000 kg<br />
berechnet, falls diese Fracht niedriger ist.<br />
1.5 Bei einer Sendung mit einer frachtpflichtigen M<strong>as</strong>se von 20.000 kg bis 24.900 kg<br />
wird der Frachtsatz für die 20-t-M<strong>as</strong>sestufe angewendet; die Fracht wird jedoch<br />
nach dem Frachtsatz für die 25-t-M<strong>as</strong>sestufe für eine M<strong>as</strong>se von 25.000 kg<br />
berechnet, falls diese Fracht niedriger ist.<br />
1.6 Bei einer Sendung mit einer frachtpflichtigen M<strong>as</strong>se von 25.000 kg und mehr wird<br />
der Frachtsatz für die 25-t-M<strong>as</strong>sestufe angewendet.<br />
2. Die Mindestm<strong>as</strong>se für die Frachtberechnung beträgt bei Beförderung in bahneigenen<br />
Wagen mit vier oder mehr Achsen 5.000 kg je Achse.<br />
17<br />
01.01.2004
3. Wird d<strong>as</strong> zu einer Sendung gehörende Gut auf dem Umladebahnhof aus einem Wagen<br />
einer Spurweite in zwei oder mehr Wagen einer anderen Spurweite umgeladen, so wird<br />
die Fracht für die Beförderung auf den Transitbahnen nach der Umladung nach dem<br />
Frachtsatz für die M<strong>as</strong>sestufe, die der Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung entspricht, berechnet.<br />
§ 9 <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeuge auf eigenen Rädern<br />
1. <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeuge auf eigenen Rädern rollend, Lokomotiven, <strong>Eisenbahn</strong>wagen usw.,<br />
sind solche <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeuge, die im Besitze einer juristischen oder natürlichen Person<br />
(ausgenommen einer <strong>Eisenbahn</strong>) stehen und nicht in den Wagenpark einer <strong>Eisenbahn</strong><br />
eingereiht sind.<br />
<strong>Eisenbahn</strong>fahrzeuge auf eigenen Rädern gelten als außergewöhnliche Sendungen. Die<br />
<strong>Eisenbahn</strong> nimmt diese Sendungen nur unter vorher abgestimmten Bedingungen zur<br />
Beförderung an.<br />
2. Die Fracht wird für die auf volle 100 kg aufgerundete Eigenm<strong>as</strong>se des <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeugs<br />
nach den für Wagenladungen geltenden allgemeinen Bedingungen berechnet<br />
und um 15 % vermindert.<br />
3. D<strong>as</strong> auf eigenen Rädern rollende durch die <strong>Eisenbahn</strong> gezogene <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeug kann<br />
mit Zustimmung der <strong>Eisenbahn</strong> mit Gut beladen werden. Die Fracht wird nach den<br />
allgemeinen Bestimmungen für die auf 100 kg gerundete Gesamtm<strong>as</strong>se des Fahrzeugs<br />
und beladenen Gutes aufgrund der für d<strong>as</strong> auf eigenen Rädern rollende<br />
<strong>Eisenbahn</strong>fahrzeug gültigen NHM-Nummer berechnet.<br />
§10 Außergewöhnliche Sendung<br />
Die <strong>Eisenbahn</strong> nimmt diese Sendungen nur unter vorher abgestimmten Bedingungen zur<br />
Beförderung an.<br />
Die Fracht für die außergewöhnliche Sendung wird aufgrund der Tarifentfernung nach den<br />
für Wagenladungen geltenden allgemeinen Bedingungen berechnet und um 100 % erhöht.<br />
§11 Auf mehreren Wagen verladenes Gut<br />
1. Wenn die mit einem Frachtbrief aufgegebene Sendung wegen ihrer Länge nur auf<br />
mehreren Wagen - auch Zwischenwagen inbegriffen - befördert werden kann, so gelten<br />
die Wagen hinsichtlich der Frachtberechnung als gleichmäßig beladen.<br />
2. Die Fracht wird nach den für Wagenladungen geltenden Bestimmungen für die auf einen<br />
Wagen fallende, auf volle 100 kg aufgerundete M<strong>as</strong>se der Sendung, jedoch pro Wagen<br />
mindestens für 5.000 kg berechnet.<br />
3. Bei Benutzung von Wagen mit verschiedener Achsanzahl wird hinsichtlich der<br />
Anwendung der M<strong>as</strong>sestufe für alle angewendeten Wagen der Wagen mit der<br />
geringsten Achsanzahl berücksichtigt.<br />
18<br />
01.01.2004
§12 Kraftfahrzeuge auf Doppelstockwagen<br />
Die Fracht für die Beförderung von Kraftfahrzeugen auf Doppelstockwagen und<br />
Doppelstock-Wageneinheiten wird nach den geltenden allgemeinen Bestimmungen<br />
berechnet.<br />
§13 Leicht verderbliche Güter<br />
1. Die Fracht für die Beförderung leicht verderblicher Güter in Kühlwagen oder in Kühlm<strong>as</strong>chinenwagen<br />
wird nach den für Wagenladungen geltenden allgemeinen<br />
Bestimmungen berechnet.<br />
2. Für die Beförderung von Wagen mit Kühlanlagen ohne Ladefläche, die in Kühlm<strong>as</strong>chinenzügen<br />
eingestellt sind, für die Beförderung von Wagen für d<strong>as</strong> technischen<br />
Personal und für die Fahrt des technischen Personals dieses Zuges sowie für die<br />
Beförderung von Kühlm<strong>as</strong>chinenzügen im unbeladenen Zustand (nach der Entladung<br />
oder zur Beladung) wird keine Fracht eingehoben.<br />
§14 Nichtbahneigene Wagen<br />
1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in nichtbahneigenen Wagen, die in den Park<br />
einer <strong>Eisenbahn</strong> eingestellt sind (Privat- oder Mietwagen), wird nach den für<br />
Wagenladungen geltenden allgemeinen Bestimmungen berechnet und um 15 %<br />
vermindert. Für die Frachtberechnung gelten in den Wagenpark der RZD eingestellte<br />
Wagen nicht als Privatwagen, mit Ausnahme der Wagen, deren 8-stellige Nummer mit<br />
„5...“ beginnt.<br />
2. Für die Beförderung der unter Punkt 1 genannten Wagen in nicht beladenem Zustand<br />
wird eine Fracht von 0,09 EUR je Achskilometer berechnet, mindestens jedoch 11,00 EUR<br />
je Wagen.<br />
§15 Paletten<br />
1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in Flachpaletten und in Boxpaletten wird nach<br />
den für Wagenladungen geltenden allgemeinen Bestimmungen berechnet.<br />
Ist bei Wagenladungen die M<strong>as</strong>se der Paletten im Frachtbrief getrennt von der M<strong>as</strong>se des<br />
zu befördernden Gutes angegeben und beträgt die M<strong>as</strong>se der Paletten nicht mehr als<br />
15% der M<strong>as</strong>se des Gutes auf den Paletten, so wird die M<strong>as</strong>se der Paletten bei der<br />
Frachtberechnung nicht berücksichtigt. Die M<strong>as</strong>se der Paletten, die 15% der M<strong>as</strong>se des<br />
Gutes auf den Paletten überschreitet, wird der M<strong>as</strong>se des Gutes hinzugerechnet und<br />
gehört zur tatsächlichen M<strong>as</strong>se der Sendung.<br />
Ist die M<strong>as</strong>se nicht getrennt angegeben, so wird die Fracht für die Gesamtm<strong>as</strong>se der<br />
Sendung berechnet.<br />
2. Leere Paletten gelten bei ihrer Beförderung für die Frachtberechnung als Gut.<br />
19<br />
01.01.2004
§16 Nichtbahneigene Mittelcontainer<br />
1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in Mittelcontainern (NHM 8609.00) wird nach<br />
den für Wagenladungen geltenden allgemeinen Bestimmungen für die tatsächliche<br />
M<strong>as</strong>se des Gutes ohne Berücksichtigung der Eigenm<strong>as</strong>se des Containers berechnet.<br />
2. Die Fracht für die Beförderung leerer Mittelcontainer wird nach den für Wagenladungen<br />
geltenden allgemeinen Bestimmungen wie für Packmittel, gebraucht, gemäß Position<br />
7602 der Gütereinteilung, berechnet.<br />
§17 Schutzwagen und Zwischenwagen<br />
1. Wenn zur Beförderung der Sendung die Beigabe von Schutzwagen oder Zwischenwagen<br />
erforderlich ist, wird dafür pro leeren Schutzwagen bzw. Zwischenwagen eine Fracht von<br />
0,24 EUR je Tarifkilometer zusätzlich zur Fracht der Sendung berechnet.<br />
2. Die Schutzwagen bzw. Zwischenwagen können mit Zustimmung der <strong>Eisenbahn</strong> beladen<br />
werden, wenn der Bestimmungsbahnhof und der Empfänger des auf den Schutz- bzw.<br />
Zwischenwagen verladenen Gutes mit dem Bestimmungsbahnhof und dem Empfänger<br />
jener Sendung übereinstimmt, zu welcher die Beigabe von Schutz- bzw. Zwischenwagen<br />
erforderlich ist. Die Fracht für d<strong>as</strong> auf den Schutzwagen bzw. Zwischenwagen verladene<br />
Gut wird nach den Bestimmungen dieses Tarifs berechnet.<br />
3. Der Frachtberechnung für die Beförderung eines Schutz- oder Zwischenwagens wird die<br />
Entfernung zugrunde gelegt, die für die Berechnung der Fracht für die Beförderung des<br />
Gutes, d<strong>as</strong> den Schutzwagen bzw. Zwischenwagen erforderlich macht, gilt.<br />
4. Wird als Schutzwagen oder als Zwischenwagen ein beladener Wagen eingesetzt, so<br />
werden für ihn alle für Wagenladungen geltenden Bestimmungen angewendet; die in<br />
Ziffer 1 genannte Fracht für die Beförderung eines Schutzwagens wird nicht eingehoben.<br />
5. Für die Verwendung eines Kupplungswagens wird die in Ziffer 1 genannte Gebühr<br />
eingehoben.<br />
§18 Lademittel<br />
1. Für die Beförderung der zum Schutze des zu befördernden Gutes verwendeten Decken<br />
wird keine Fracht erhoben, wenn die M<strong>as</strong>se der Decken im Frachtbrief getrennt von der<br />
M<strong>as</strong>se des Gutes angegeben ist.<br />
2. Hat der Absender die M<strong>as</strong>se der Lademittel (außer Decken), die zusammen mit dem Gut<br />
zu seinem Schutze befördert werden, im Frachtbrief getrennt angegeben, so wird die<br />
frachtpflichtige M<strong>as</strong>se der Sendung durch Minderung der Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung um<br />
die M<strong>as</strong>se der Lademittel, höchstens jedoch um 10 % der tatsächlichen M<strong>as</strong>se des Gutes<br />
berechnet. Die über 10 % der tatsächlichen M<strong>as</strong>se des zu befördernden Gutes<br />
hinausgehende M<strong>as</strong>se der Lademitte) gilt als M<strong>as</strong>se des Gutes.<br />
3. Ist die M<strong>as</strong>se der Decken und anderer Lademittel im Frachtbrief nicht getrennt<br />
angegeben, so wird die Fracht für die Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung einschließ1ich der<br />
Lademittel berechnet.<br />
4. Die Fracht für die Beförderung nicht bahneigener, gebrauchter Decken und anderer<br />
Lademittel ohne Gut wird gemäß NHM-Nummern 4016, 4421, 7325, 7326 berechnet.<br />
20<br />
01.01.2004
§19 Wärme- und Kälteschutzmittel<br />
1. Bei den vom Absender beigegebenen Wärme- und Kälteschutzmitteln (ausgenommen<br />
Eis), die zusammen mit dem Gut befördert werden, werden die Bestimmungen für die<br />
Frachtberechnung bei Beförderung von Lademitteln (§ 18) entsprechend angewendet.<br />
2. Für die Beförderung des zusammen mit dem Gut als Wärmeschutz verladenen sowie<br />
unterwegs dazu geladenen Eises und Trockeneises wird keine Fracht eingehoben, wenn<br />
ihre M<strong>as</strong>se im Frachtbrief getrennt angegeben ist.<br />
§20 Begleiter<br />
Für die Beförderung eines Begleiters des Gutes wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 EUR je<br />
angefangene 100 km der Transitentfernung eingehoben.<br />
§21 Spediteur-Sammelgut<br />
bleibt frei<br />
§22 Ausstellungs- und Messegüter<br />
bleibt frei<br />
§23 Lebende Tiere<br />
Die Fracht für die Beförderung lebender Tiere als Wagenladung wird nach den allgemeinen<br />
Tarifbestimmungen berechnet, wobei für die Beförderung von Futter keine Fracht<br />
eingehoben wird.<br />
§24 Tarifwährung<br />
Die Tarifwährung ist der Euro.<br />
§25 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte<br />
Die im Tarif vorgesehenen Nebengebühren und andere Entgelte, die bei den Transitbahnen<br />
entstehen, werden nach den Binnenbestimmungen und Binnentarifen berechnet.<br />
21<br />
01.01.2004
Von und nach den<br />
Grenzübergängen<br />
Tarifentfernung<br />
II. Frachtsatzzeiger<br />
Frachtsätze in EUR für 100 kg<br />
5 t 10 t 15 t 20 t 25 t<br />
Záhony/Tschop oder<br />
Eperjeske/Batevo und<br />
Hegyeshalom/Nickelsdorf<br />
513 km<br />
Záhony/Tschop und Sopron<br />
9,93 7,22 5,41 4,51 4,29<br />
513 km 9,93 7,22 5,41 4,51 4,29<br />
Eperjeske/Batevo und Sopron 10,34 7,52 5,64 4,7 4,46<br />
548 km<br />
Záhony/Tschop oder<br />
Eperjeske/Batevo und<br />
Szentgotthárd/Mogersdorf<br />
614 km<br />
Komárom/Komárno und<br />
Hegyeshalom/Nickelsdorf<br />
92 km<br />
Komárom/Komárno und Sopron<br />
127 km<br />
Komárom/Komárno und<br />
Szentgotthárd/Mogersdorf<br />
199 km<br />
11,27 8,20 6,15 5,12 4,87<br />
2,25 1,64 1,23 1,02 0,97<br />
2,89 2,10 1,58 1,31 1,25<br />
4,35 3,17 2,37 1,98 1,88<br />
22<br />
01.01.2004
III. Nebengebühren<br />
Bezeichnung der Nebengebühr Höhe der Gebühr<br />
in EUR je 100 kg<br />
1. Code 17 : Umladegebühr, Gebühr für d<strong>as</strong> Umachsen<br />
Für d<strong>as</strong> Umladen bzw. d<strong>as</strong> Umachsen durch die MÁV wegen Spurwechsel der Wagen im<br />
Umladegebiet Záhony und Eperjeske. Diese Gebühren werden durch die MÁV nur im<br />
Verkehr aus Ukraine bzw. aus den darüber hinaus gelegenen GUS-Ländern erhoben.<br />
NHM EUR<br />
- Kapitel 1 – 24 (Pflanzen – Tiere) ....................................................................................................0,60<br />
Ausnahme 1703 (Mel<strong>as</strong>se).............................................................................................................0,70<br />
- Kapitel 25 (Zement, Schwefel, Mineralien) ....................................................................................0,40<br />
- Kapitel 26 (Erze).............................................................................................................................0,40<br />
- NHM 2701 – 2704 (Kohle).............................................................................................................0,40<br />
- NHM 2705 – 2749 (Erdöl und Erdölprodukte)...............................................................................0,80<br />
- NHM 2711 - D<strong>as</strong> Umladen/Umpumpen erfolgt aufgrund einer Sondervereinbarung. *)<br />
- Kapitel 28 – 38 (Chemische Produkte)...........................................................................................0,70<br />
NHM 2901, 2902 - D<strong>as</strong> Umladen/Umpumpen erfolgt aufgrund einer Sondervereinbarung. *)<br />
- Kapitel 39 – 40 (Kunststoffe) .........................................................................................................0,70<br />
- Kapitel 41 – 43 (Häute, Felle).........................................................................................................0,70<br />
- Kapitel 44 (Holz) ............................................................................................................................0,40<br />
NHM 4407 Schnittholz in Richtung der Länge gesägt, stärker als 6 mm<br />
a) und kürzer als 1500 mm<br />
b) und auf Antrag des Kunden in einen Normalspurwagen anderer Type als der<br />
entladene Breitspurwagen umgeladen.<br />
D<strong>as</strong> Umladen erfolgt aufgrund einer Sondervereinbarung *)<br />
- Kapitel 45 – 49 (Zellulose, Papier)..................................................................................................0,60<br />
- Kapitel 50 – 67 (Textilwaren).........................................................................................................0,70<br />
- Kapitel 68 – 70 (Stein, Keramische Waren, Gl<strong>as</strong>)...........................................................................0,70<br />
- Kapitel 71 (Edelmetalle) .................................................................................................................0,70<br />
- Kapitel 72 – 83 (Eisen, Kupfer, Aluminium und Aluminiumwaren) ...............................................0,70<br />
- Kapitel 84 – 85 (Werkzeuge, Geräte).............................................................................................0,70<br />
- Kapitel 86 – 89 (Fahrzeuge)...........................................................................................................0,70<br />
- Kapitel 90 – 97 (Apparate, Instrumente zu optischen Zwecken,<br />
Waffen, Spielzeug, Musikinstrumente usw.)..................................................................................0,70<br />
- NHM 9901 – 9922 (Umzugsgut)....................................................................................................0,70<br />
*) Diese Regelungen betreffen nicht den Achswechsel.<br />
23<br />
01.01.2004
Bezeichnung der Nebengebühr Berechnungseinheit Höhe der Gebühr<br />
in EUR<br />
2. Code 34 : Wiegegebühr<br />
Für beladene oder leere Wagen, je Verwiegung<br />
- für 2-achsige sowie 3-achsige Wagen EUR/Verwiegung 10,00<br />
- für 4-achsige Wagen EUR/Verwiegung 20,00<br />
3. Code 41 : Zollgebühr<br />
Zur Deckung der Kosten der <strong>Eisenbahn</strong>en im Zusammenhang<br />
mit der Zollkontrolle der zu befördernden Güter zugunsten<br />
jeder Transitbahn (einmal)<br />
3.1 für Wagenladungen eine Sendung 7,00<br />
3.2 für leere Privatwagen ein Wagen 2,00<br />
4. Code 50 : Wagenstandgeld (Wartegebühr)<br />
für den Aufenthalt von Wagen<br />
auf Strecken der ungarischen <strong>Eisenbahn</strong>en<br />
4.1 Für bahneigene Normalspurwagen -<br />
im Besitz der MAV AG<br />
3.1.1 für die ersten 24 Stunden 1,30<br />
3.1.2 für die zweiten 24 Stunden Wagen/Stunde 1,80<br />
3.1.3 über 48 Stunden 2,30<br />
4.2 Für Privatwagen Wagen/Stunde 0,25<br />
4.3 Für ein auf eigenen Rädern<br />
rollendes <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeug Fahrzeug/Tag 2,50<br />
4.4 Für bahneigene Normal- oder Breitspurwagen -<br />
im Besitz fremder <strong>Eisenbahn</strong>verwaltungen<br />
3.4.1 für die ersten 24 Stunden 1,30<br />
3.4.2 für die zweiten 24 Stunden Wagen/Stunde 1,80<br />
3.4.3 über 48 Stunden 2,30<br />
5. Code 72 : Gebühr für die Angabe des Wertes des Gutes<br />
Für die Angabe des Wertes des Gutes unabhängig von der<br />
Entfernung getrennt für jede Transitbahn angefangene 2,0% des<br />
100 EUR des angegebenen<br />
angegebenen Wertes des<br />
Wertes des Gutes Gutes<br />
24<br />
01.01.2004
Bezeichnung der Nebengebühr Berechnungseinheit Höhe der Gebühr<br />
in EUR<br />
6. Code 82 : Gebühr für die Ausführung einer<br />
Abänderung des Frachtvertrages<br />
Für die Abänderung des Frachtvertrages pro Sendung 5,00<br />
7. Code 83 : Gebühr für d<strong>as</strong> Befestigen der Güter<br />
Für die Bereitstellung von Ausrüstungen<br />
und Vorrichtungen sowie Lademitteln<br />
(Rungen, Draht, Nägel, Zwischenlagen<br />
usw.) durch die <strong>Eisenbahn</strong> bei der<br />
Umladung der Güter auf den<br />
Grenzbahnhöfen der <strong>Eisenbahn</strong>en<br />
unabhängig von der L<strong>as</strong>tgrenze/<br />
dem Ladegewicht 1) des Wagens werden<br />
die tatsächlichen Kosten, zumindest jedoch pro Wagen 24,00<br />
eingehoben.<br />
1) Im Verkehr von <strong>Österreich</strong> nach den <strong>UdSSR</strong>-Nachfolgestaaten: L<strong>as</strong>tgrenze; im Verkehr von den <strong>UdSSR</strong>-Nachfolgestaaten nach<br />
<strong>Österreich</strong>: Ladegewicht.<br />
25<br />
01.01.2004
Bleibt frei.<br />
IV. Gütereinteilung<br />
26<br />
01.01.2004
V. Bedingungen für die Beförderung von nichtbahneigenen Großcontainern<br />
Unterabschnitt A. Tarifbestimmungen<br />
Fracht und Nebengebühren werden nach den Tarifbestimmungen (Abschnitt I) und den folgenden<br />
Bestimmungen berechnet:<br />
1. Die Fracht, Nebengebühren und sonstigen Kosten werden getrennt für jeden<br />
Großcontainer berechnet.<br />
2. Die Frachtberechnung ist abhängig von<br />
a) der Kategorie des Großcontainers gemäß § 3 der „Allgemeinen Bestimmungen“ der<br />
Anlage 10 SAT,<br />
b) der tarifmäßigen Transitentfernung,<br />
c) der Gesamtm<strong>as</strong>se (M<strong>as</strong>se des Gutes und Eigenm<strong>as</strong>se des Containers).<br />
Ist im Frachtbrief die Gesamtm<strong>as</strong>se nicht angegeben, so wird die Fracht für die höchste<br />
Gesamtm<strong>as</strong>se der entsprechenden Kategorie des Großcontainers berechnet.<br />
3. Frachtentafeln für Großcontainer (Unterabschnitt B).<br />
4. Nebengebühren<br />
a) Code 17<br />
- Für d<strong>as</strong> Umladen von Großcontainern aus Wagen einer Spurweite in Wagen einer<br />
anderen Spurweite wird eine Umladegebühr von 39 EUR für einen beladenen oder<br />
leeren Großcontainer eingehoben.<br />
b) Code 41<br />
- Zur Deckung der Kosten der <strong>Eisenbahn</strong>en im Zusammenhang mit der Zollkontrolle<br />
der zu befördernden Güter zugunsten jeder Transitbahn werden für jede<br />
Großcontainersendung Zollgebühren in der Höhe von 6 EUR (einmal) eingehoben.<br />
27<br />
01.01.2004
Unterabschnitt B. Frachtentafeln für Großcontainer (in EUR je Container)<br />
von und nach den<br />
Grenzübergängen<br />
Zahony/Tschop und<br />
Heygyeshalom/<br />
Nickelsdorf<br />
Zahony/Tschop und<br />
Sopron<br />
Zahony/Tschop und<br />
Szentgotthard/<br />
Mogersdorf<br />
von und nach den<br />
Grenzübergängen<br />
Zahony/Tschop und<br />
Heygyeshalom/<br />
Nickelsdorf<br />
Zahony/Tschop und<br />
Sopron<br />
Zahony/Tschop und<br />
Szentgotthard/<br />
Mogersdorf<br />
von und nach den<br />
Grenzübergängen<br />
Zahony/Tschop und<br />
Heygyeshalom/<br />
Nickelsdorf<br />
Zahony/Tschop und<br />
Sopron<br />
Zahony/Tschop und<br />
Szentgotthard/<br />
Mogersdorf<br />
Tarifentfernung<br />
km bis 8 t über 8t<br />
bis 16 t<br />
Kategorie 20<br />
28<br />
beladen<br />
über 16 t<br />
bis 22 t<br />
über 22 t<br />
bis 33 t<br />
über 33 t leer<br />
519 387 471 575 784 889 378<br />
520 387 471 575 784 889 387<br />
619 439 534 653 890 1009 439<br />
Tarifentfernung<br />
km bis 8 t über 8t<br />
bis 16 t<br />
Kategorie 30<br />
beladen<br />
über 16 t<br />
bis 22 t<br />
über 22 t<br />
bis 33 t<br />
über 33 t leer<br />
519 523 575 575 889 889 523<br />
520 523 575 575 889 889 523<br />
619 587 653 653 1009 1009 587<br />
Tarifentfernung<br />
km bis 8 t über 8t<br />
bis 16 t<br />
Kategorie 40<br />
beladen<br />
über 16 t<br />
bis 22 t<br />
über 22 t<br />
bis 33 t<br />
über 33 t leer<br />
519 732 889 1046 1046 1046 732<br />
520 732 889 1046 1046 1046 732<br />
619 831 1009 1187 1187 1187 831<br />
01.01.2004
Abschnitt D. Bestimmungen für die Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der<br />
Republik Polen (PKP CARGO S.A.)<br />
I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung<br />
§ 1 D<strong>as</strong> Gut wird gemäß Teil I, Artikel 7 § 3 SAT als Wagenladungen befördert.<br />
§ 2 Grundlagen für die Frachtberechnung<br />
Als Grundlage für die Frachtberechnung dienen:<br />
- die Gutart,<br />
- die M<strong>as</strong>se der Sendung,<br />
- die Tarifentfernung,<br />
- die Grundfracht für eine M<strong>as</strong>se von 25 t,<br />
- die Koeffizienten für die Abwandlung der Grundfracht nach M<strong>as</strong>sestufen und<br />
Güterwagen,<br />
- - sonstige, im Tarif vorgesehene Bestimmungen.<br />
§ 3 Gütereinteilung<br />
1. Für diesen Tarif findet d<strong>as</strong> „Harmonisierte Güterverzeichnis“ (NHM) Anwendung, d<strong>as</strong><br />
gesondert herausgegeben wird.<br />
2. D<strong>as</strong> Gut ist im Frachtbrief gemäß den Bestimmungen des Teils I, Artikel 6 § 6 zu<br />
bezeichnen.<br />
§ 4 Tarifentfernungen<br />
Der Frachtberechnung werden die Tarifentfernungen zugrunde gelegt (Abschnitt D II).<br />
§ 5 Art der Sendung<br />
1. Die auf dem Versandbahnhof zur Beförderung mit einem Frachtbrief angenommenen<br />
Güter gelten als eine Sendung.<br />
2. Bei Auflieferung von Gütern mit einem Frachtbrief in Wagengruppen wird die Fracht für<br />
jeden Wagen getrennt wie für eine Wagenladung berechnet.<br />
3. Die Fracht bei Sendungen in geschlossenen Zügen, die aus gleichartigen und zur gleichen<br />
NHM-Position gehörenden Gütern bestehen, wird für die Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung<br />
berechnet. Hierfür gelten die folgenden Bestimmungen:<br />
Der anzuwendende Koeffizient wird durch Multiplikation der auf eine Tonne auf- bzw.<br />
abgerundeten Tarifm<strong>as</strong>se der Sendung mit dem Faktor 0,040 ermittelt, wobei d<strong>as</strong> Produkt<br />
nicht gerundet wird. Die Fracht wird getrennt für bahneigene und private Wagen<br />
berechnet.<br />
29<br />
01.01.2004
Für Sendungen, die aus zu verschiedenen NHM-Positionen gehörenden Gütern bestehen,<br />
wird die Fracht nach den Bestimmungen des § 8, d.h. getrennt für jeden Wagen,<br />
berechnet.<br />
4. Die Fracht wird bei Sendungen, die mit einer Nettom<strong>as</strong>se von mindestens 800 t oder die in<br />
Wagen mit einer Gesamtachsenzahl von mindestens 100 befördert werden, um 5 %,<br />
mit einem Nettom<strong>as</strong>se von mindestens 1 400 t um 8 %,<br />
mit einem Nettom<strong>as</strong>se von 2 300 t um 9 %<br />
vermindert.<br />
Für Sendungen in Wagen mit einer Gesamtachsenzahl von mindestens 100 wird der<br />
Frachtberechnung die tatsächliche M<strong>as</strong>se, mindestens jedoch 500 t, zu Grunde gelegt.<br />
Für Sendungen mit einer Gesamtm<strong>as</strong>se von weniger als 800 t oder die in Wagen mit einer<br />
tatsächlichen Gesamtachsenzahl von weniger als 100 wird die Fracht nach den<br />
Allgemeinen Tarifbestimmungen berechnet.<br />
§ 6 M<strong>as</strong>se des Gutes<br />
1. Sofern in diesem Tarif nichts anders vorgeschrieben, umfaßt die M<strong>as</strong>se der Sendung alles,<br />
w<strong>as</strong> zur Beförderung aufgeliefert wird (tatsächliche M<strong>as</strong>se).<br />
2. Für die Frachtberechnung wird die tatsächliche M<strong>as</strong>se des Gutes, auf volle Tonnen<br />
gerundet, wobei 500 kg und mehr auf eine volle Tonne aufgerundet und weniger als 500<br />
kg nicht berücksichtigt werden (frachtpflichtige M<strong>as</strong>se).<br />
3. Für die Berechnung der Nebengebühren wird die tatsächliche M<strong>as</strong>se des Gutes, auf volle<br />
100 kg gerundet, zugrunde gelegt. Dabei wird immer auf volle 100 kg aufgerundet.<br />
§ 7 Rundung der Fracht<br />
Bei der Frachtberechnung wird der endgültig zu zahlende Betrag auf volle Cent gerundet.<br />
Dabei werden halbe Cent und mehr als volle Cent gerechnet; Werte unter einem halben<br />
Cent werden nicht berücksichtigt.<br />
§ 8 Frachtberechnung<br />
1. Die Fracht wird für jeden Wagen getrennt berechnet.<br />
2. Die Grundfrachten für eine M<strong>as</strong>se von 25 t und die dazu gehörigen Koeffiziententabelle<br />
sind im Abschnitt II enthalten. Die Fracht wird berechnet, indem die zutreffende<br />
Grundfracht mit dem maßgebenden Koeffizienten für die M<strong>as</strong>sestufe bzw. für den<br />
verwendeten Wagen multipliziert wird.<br />
3. Die Kosten für die Beförderung gefährlicher Güter auf den polnischen Strecken werden<br />
nach Vereinbarung gesondert festgesetzt.<br />
4. Wird d<strong>as</strong> zu einer Sendung gehörende Gut auf dem Umladebahnhof auf einem Wagen<br />
einer Spurweite in zwei oder mehr Wagen einer anderen Spurweite umgeladen, so wird:<br />
30<br />
01.01.2004
1/ bei der Umladung auf dem polnischen Grenzbahnhof oder dem im Bedienungsbereich<br />
des zutreffenden Grenzbahnhofs liegenden Umladebahnhofs<br />
a) die im breitspurigen Wagen vom Bahnhof der Versandbahn festgestellte M<strong>as</strong>se,<br />
b) die im breitspurigen Wagen vom polnischen Grenzbahnhof oder dem im<br />
Bedienungsbereich des Grenzbahnhofs liegenden Umladebahnhof festgestellte<br />
M<strong>as</strong>se, soweit die M<strong>as</strong>se vom Bahnhof der Versandbahn nicht festgestellt wurde,<br />
c) die im breitspurigen Wagen vom polnischen Grenzbahnhof oder dem im<br />
Bedienungsbereich des Grenzbahnhofs liegenden Umladebahnhof festgestellte<br />
M<strong>as</strong>se, soweit die M<strong>as</strong>se weder vom Bahnhof der Versandbahn noch vom<br />
polnischen Grenzbahnhof oder dem im Bedienungsbereich des Grenzbahnhofs<br />
liegenden Umladebahnhof festgestellt wurde,<br />
d) die vom Absender im Frachtbrief angegebene M<strong>as</strong>se, soweit die M<strong>as</strong>se im<br />
breitspurigen Wagen weder vom Bahnhof der Versandbahn noch vom polnischen<br />
Grenzbahnhof oder dem im Bedienungsbereich des Grenzbahnhofs liegenden<br />
Umladebahnhof bzw. im/in Wagen der Regelspur festgestellt wurde,<br />
2/ bei der Umladung auf dem Grenzbahnhof der russischen, weissrussischen oder<br />
ukrainischen <strong>Eisenbahn</strong>:<br />
a) die im breitspurigen Wagen vom Grenzbahnhof der übergebenden <strong>Eisenbahn</strong><br />
festgestellte M<strong>as</strong>se,<br />
b) die im/in Wagen der Regelspur vom Grenzbahnhof der übergebenden <strong>Eisenbahn</strong><br />
festgestellte M<strong>as</strong>se, soweit von diesem Bahnhof die M<strong>as</strong>se im breitspurigen Wagen<br />
nicht festgestellt wurde,<br />
c) die im/in Wagen der Regelspur vom polnischen Grenzbahnhof bzw. dem im<br />
Bedienungsbereich des Grenzbahnhofs liegenden Umladebahnhofs, soweit die<br />
M<strong>as</strong>se vom Versandbahnhof der übergebenden <strong>Eisenbahn</strong> nicht festgestellt wurde<br />
(a und b)<br />
zur Frachtberechnung herangezogen.<br />
Die Fracht für die Beförderung von Gütern auf Tiefladewagen wird nach den<br />
Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 berechnet und um 10 % erhöht.<br />
5. Werden Güter auf Tiefladewagen nicht über den kürzesten Weg, sondern über einen<br />
Umweg befördert, so wird die Fracht unter der Bedingung, d<strong>as</strong>s die Beförderung über den<br />
Umweg mit dem Absender abgestimmt wurde und dieser Umweg im Frachtbrief<br />
eingetragen ist, für die tatsächlich gefahrene Entfernung berechnet.<br />
6. Die Nebengebühren sind im Abschnitt D III angeführt.<br />
§ 9 <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeuge auf eigenen Rädern<br />
1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für die Beförderung von<br />
<strong>Eisenbahn</strong>fahrzeugen, die auf eigenen Rädern rollen und zu folgenden NHM-Positionen<br />
gehören: 8601..., 8602..., 8603..., 8604..., 8605... und 8606... .<br />
2. Die Fracht für die Beförderung von Wagen und Schienenfahrzeugen der NHM-Positionen<br />
8604..., 8605..., 8606... wird nach dem Frachtsatz 0,26 EUR je Achse und Tarifkilometer<br />
berechnet.<br />
3. Die Fracht für die Beförderung von Lokomotiven und Triebwagen der NHM-Positionen<br />
8601..., 8602... und 8603... im nicht betriebsfähigen Zustand wird nach dem Frachtsatz<br />
2,05 EUR je Lokomotive oder Triebwagen und Tarifkilometer berechnet.<br />
<br />
Als Tiefladewagen gelten im Sinne dieses Tarifteils 4-achsige Uai-Wagen und Wagen der Gattung Uaai<br />
mit 6 und mehr Achsen.<br />
31<br />
01.01.2004
4. Für die von der <strong>Eisenbahn</strong> zur Beförderung von <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeugen, die auf eigenen<br />
Rädern rollen, vorschriftsmäßig eingestellten Schutzwagen werden keine besonderen<br />
Gebühren berechnet.<br />
5. Werden die auf eigenen Rädern rollenden <strong>Eisenbahn</strong>fahrzeuge vom Absender beladen, so<br />
wird die Fracht nur für d<strong>as</strong> verladene Gut nach § 8 Ziff.1 berechnet, soweit die so<br />
ermittelte Fracht nicht niedriger ist, als die nach der Ziffer 2 berechnete Fracht.<br />
§ 10 Güter mit Lademaßüberschreitung<br />
1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern mit Lademaßüberschreitung wird nach den<br />
Bestimmungen des § 8 berechnet<br />
Der konkrete Prozentsatz der Frachterhöhung wird im Rahmen des<br />
Abstimmungsverfahrens der Beförderungsbedingungen festgelegt und durch den<br />
Versandbahnhof zusammen mit dem Umladegebührensatz in den Frachtbrief eingetragen.<br />
2. Werden Güter mit Lademaßüberschreitung auf den Transitbahnen nicht über den<br />
kürzesten Weg, sondern über einen Umweg befördert, so wird die Fracht unter der<br />
Bedingung, d<strong>as</strong>s die Beförderung über den Umweg mit dem Absender abgestimmt wurde<br />
und dieser Umweg im Frachtbrief eingetragen ist, für die tatsächlich gefahrene Entfernung<br />
berechnet.<br />
3. Die Fracht für die Beförderung von Gütern auf Tiefladewagen, die d<strong>as</strong> Lademaß<br />
überschreiten, wird unter Anwendung der Ziffern 1 und 2 dieses Paragraphen nach den<br />
Bestimmungen des § 8, Ziffer 3 berechnet.<br />
4. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 werden auch angewendet, wenn die Beförderung<br />
der Güter auf den Transitbahnen der Spurweite 1.435 mm auf Anforderung des Absenders<br />
und nach Abstimmung mit den interessierten <strong>Eisenbahn</strong>en ohne Umladung in einen<br />
Wagen der Spurweite 1.520 mm mit dem Gabarit 1-WM, der d<strong>as</strong> Zeichen MC-1 trägt,<br />
erfolgt.<br />
5. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 werden bei Beförderung leerer Privatwagen der<br />
Spurweite 1.520 mm nicht angewendet.<br />
§ 11 Lange Güter<br />
1. Die Fracht für die Beförderung langer, auf zwei oder mehr Wagen (Kupplungs- und<br />
Schutzwagen) verladener Güter mit einem Frachtbrief wird nach den Bestimmungen des §<br />
8 für jeden Wagen (auch Schutzwagen) getrennt berechnet und um 25 % erhöht.<br />
2. Die der Frachtberechnung zugrunde zu legende M<strong>as</strong>se ist der Quotient der wirklichen<br />
Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung und der Anzahl der verwendeten Wagen. Ist die als Quotient<br />
ermittelte M<strong>as</strong>se niedriger als die für die verwendete Wagengattung geltende<br />
Mindestm<strong>as</strong>se, so wird zur Frachtberechnung die Mindestm<strong>as</strong>se herangezogen.<br />
3. Wurde d<strong>as</strong> lange Gut auf zwei Flachwagen verladen, die eine starr (fest) gekuppelte<br />
Einheit darstellen und die gleiche Nummer haben, so wird die Fracht wie für die<br />
Beförderung eines Gutes auf einem Wagen berechnet.<br />
32<br />
01.01.2004
§ 12 Kraftfahrzeuge<br />
1. Die Bestimmungen gelten für die Beförderung von Kraftfahrzeugen der NHM-Positionen<br />
8702..., 8703..., 8704... und 8706... .<br />
2. Die Fracht für die Beförderung von Kraftfahrzeugen wird für jeden Wagen ohne<br />
Berücksichtigung der M<strong>as</strong>se der Sendung berechnet. Grundlage hierfür sind:<br />
- die Anzahl der Achsen des zur Beförderung verwendeten Wagens,<br />
- die Ladelänge des verwendeten Wagens,<br />
- die Tarifentfernung,<br />
- andere in den Tarifen enthaltene Bedingungen.<br />
3. Die Fracht wird berechnet, indem die zutreffende Grundfracht mit dem maßgebenden<br />
Koeffizienten für die Anzahl der Achsen und die Ladelänge des Wagens multipliziert wird.<br />
Die Grundfrachten und die Abwandlungskoeffizienten für die Beförderung von<br />
Kraftfahrzeugen sind im Abschnitt D II enthalten.<br />
4. Die Fracht für leere Privatwagen vor oder nach der unmittelbaren Beförderung von<br />
Kraftfahrzeugen wird berechnet, indem die zutreffende Grundfracht mit dem<br />
maßgebenden Koeffizienten multipliziert wird.<br />
5. Die Bestimmungen des § 25 finden keine Anwendung.<br />
§ 13 Leicht verderbliche Güter<br />
1. Die Fracht für die Beförderung leicht verderblicher Güter in Kühlwageneinheiten bestehend<br />
aus Kühlwagen und einem Wagen mit Kühlanlage wird für die Beförderung in Kühlwagen<br />
nach den Bestimmungen des § 8 getrennt berechnet. Für den Wagen mit Kühlanlage gilt<br />
der Frachtsatz von 0,24 EUR je Achse und Tarifkilometer.<br />
2. Für die Beförderung von Wagen mit Kühlanlagen ohne Ladefläche, die in<br />
Kühlwageneinheiten eingestellt sind, für die Beförderung von Wagen für d<strong>as</strong> technische<br />
Personal und für die Fahrt des technischen Personals dieses Zuges sowie für die<br />
Beförderung von Kühlwageneinheiten im unbeladenen Zustand (nach der Entladung oder<br />
zur Beladung) wird keine Fracht eingehoben.<br />
§ 14 Nichtbahneigene Wagen<br />
1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in nichtbahneigenen Wagen, die in den<br />
Wagenpark einer <strong>Eisenbahn</strong> eingestellt sind (Privatwagen), wird nach den allgemeinen<br />
Bestimmungen berechnet und um 15% vermindert. Diese Ermäßigung gilt nicht für<br />
INTERFRIGO-Wagen.<br />
2. Bei der Beförderung von Gütern in nichtbahneigenen Wagen der Gattung Uai und Uaai<br />
findet die in § 8 Ziffer 4 vorgesehene Frachterhöhung keine Anwendung.<br />
3. Für die Beförderung der unter Ziffer 1 genannten Wagen im unbeladenen Zustand<br />
(Sendungen mit nachgewiesenem Pendelverkehr nach diesem Tarif) wird die Fracht laut<br />
Frachtentafel für leere Privatwagen im Abschnitt D II berechnet.<br />
33<br />
01.01.2004
§ 15 Paletten<br />
Bei Beförderung mit dem Gut auf mit „EUR“ gekennzeichneten Tauschpaletten, nicht<br />
tauschbaren bahneigenen Paletten und Privatpaletten, die für den internationalen Verkehr<br />
zugel<strong>as</strong>sen sind, wird die Eigenm<strong>as</strong>se der Paletten bis zu 15 % der wirklichen M<strong>as</strong>se des<br />
Gutes, für d<strong>as</strong> sie verwendet werden, zur Frachtberechnung nicht herangezogen, wenn<br />
ihre M<strong>as</strong>sen im Frachtbrief getrennt angegeben sind. Für die Mehrm<strong>as</strong>se wird die Fracht<br />
wie für d<strong>as</strong> Gut berechnet. Fehlt die getrennte M<strong>as</strong>seangabe, so wird die Fracht für die<br />
Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung berechnet.<br />
§ 16 Nichtbahneigene Mittelcontainer<br />
1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern in Mittelcontainern wird nach den<br />
Bestimmungen des § 8 für die tatsächliche M<strong>as</strong>se des Gutes mit Berücksichtigung der<br />
Eigenm<strong>as</strong>se der Container berechnet.<br />
2. Die Fracht für die Beförderung leerer nichtbahneigener Mittelcontainer wird für ihre<br />
Eigenm<strong>as</strong>se nach den Bestimmungen des § 8 berechnet.<br />
§ 17 Schutzwagen<br />
1. Für die Beförderung eines leeren, nach den Vorschriften der Transitbahn als Schutzwagen<br />
eingesetzten Wagens oder eines leeren Wagens mit Kontrollrahmen wird eine Fracht laut<br />
Frachtentafel für leere Privatwagen (Abschnitt D II) eingehoben.<br />
2. Der Frachtberechnung für die Beförderung eines Schutzwagens wird die Entfernung<br />
zugrunde gelegt, die für die Berechnung der Fracht für die Beförderung des Gutes, d<strong>as</strong> den<br />
Schutzwagen erforderlich macht, gilt.<br />
3. Wird als Schutzwagen ein beladener Wagen eingesetzt, so werden für ihn alle für<br />
beladene Wagen geltenden Vorschriften angewendet; die in Ziffer 1 genannte Fracht für<br />
die Beförderung eines leeren Schutzwagens wird nicht eingehoben.<br />
§ 18 Lademittel<br />
Die M<strong>as</strong>se der Decken, die dem Schutz des Gutes dienen, wird zur Frachtberechnung<br />
nicht herangezogen, wenn sie im Frachtbrief getrennt angegeben ist. Fehlt diese Angabe,<br />
so wird die Fracht für die Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung berechnet.<br />
§ 19 Stoffe und Gegenstände zum Schutz des Gutes<br />
1. Ist im Frachtbrief die M<strong>as</strong>se der Stoffe und Gegenstände zum Schutz des Gutes, wenn sie<br />
nicht als Verpackung der Güter dienen, ausgenommen Eisbehälter sowie Eis und<br />
Trockeneis, so wird die M<strong>as</strong>se der Stoffe und Gegenstände zum Schutz des Gutes bis zu 10<br />
% der wirklichen M<strong>as</strong>se des Gutes, für d<strong>as</strong> sie verwendet werden, zur Frachtberechnung<br />
nicht herangezogen. Eine Mehrm<strong>as</strong>se wird der wirklichen M<strong>as</strong>se des Gutes zugeschlagen.<br />
Fehlt die getrennte M<strong>as</strong>seangabe, so wird die Fracht für die Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung<br />
berechnet.<br />
2. Eisbehälter sowie Eis und Trockeneis werden frachtfrei befördert, wenn ihre M<strong>as</strong>se im<br />
Frachtbrief getrennt angegeben ist.<br />
34<br />
01.01.2004
§ 20 Spediteur-Sammelgut<br />
1. Als Spediteur-Sammelgut gilt hinsichtlich der Frachtberechnung eine Sendung in einem<br />
Wagen, die folgenden Bestimmungen entspricht:<br />
1.1 Sie umfaßt Güter, die mehreren Personen gehören und für mehrere Empfänger<br />
bestimmt sind, w<strong>as</strong> den Beschriftungen und Kennzeichnungen der einzelnen<br />
Versandstücke zu entnehmen ist, von einem Spediteur mit einem Frachtbrief an<br />
denselben oder einen anderen Spediteur aufgeliefert werden.<br />
1.2 Der Absender (Spediteur) hat in den Frachtbrief im Feld „Bezeichnung des Gutes“<br />
einzutragen „Sammelgut - NHM 9902“ und ein Verzeichnis der Güter mit Angabe der<br />
Zeichen, Nummern, Stückzahl, Art der Verpackung und der M<strong>as</strong>se der einzelnen Güter<br />
sowie deren Endempfänger beizufügen.<br />
§ 22 Ausstellungs- und Messegüter<br />
Die Fracht für die Beförderung von Ausstellungs- und Messegütern wird nach den<br />
Bestimmungen des § 8 berechnet.<br />
§ 23 Lebende Tiere<br />
Die Fracht für die Beförderung lebender Tiere wird nach Bestimmungen dieses Tarifs<br />
berechnet, wobei für die Beförderung von Futter und Lademitteln keine Fracht eingehoben<br />
wird.<br />
§ 24 Tarifwährung<br />
Die Tarifwährung ist der Euro (EUR).<br />
§ 25 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte<br />
Die in diesem Tarif nicht vorgesehenen Nebengebühren und andere Entgelte, die bei PKP<br />
CARGO S.A. entstehen, werden nach den Binnenbestimmungen und –tarifen der PKP<br />
CARGO S.A. berechnet.<br />
35<br />
01.01.2004
II. Frachtsatzzeiger<br />
Für die Strecken der <strong>Eisenbahn</strong>en der Republik Polen (PKP CARGO S.A)<br />
36<br />
01.01.2004
Grundfrachten in EUR für eine M<strong>as</strong>se von 25 t<br />
in Wagen mit 2 Achsen<br />
Entfernungen Entfernungen<br />
km EUR km EUR<br />
bis bis<br />
10 91,70 350 422,67<br />
20 102,19 360 434,13<br />
30 110,97 370 445,84<br />
40 120,48 380 457,55<br />
50 130,00 390 468,77<br />
60 139,75 400 477,79<br />
70 149,26 420 499,50<br />
80 158,53 440 519,01<br />
90 168,29 460 538,03<br />
100 177,80 480 558,28<br />
110 188,29 500 577,06<br />
120 197,80 520 596,08<br />
130 207,07 540 616,57<br />
140 217,31 560 635,59<br />
150 226,58 580 654,86<br />
160 236,33 600 674,86<br />
170 246,09 620 693,88<br />
180 256,09 640 713,15<br />
190 266,33 660 732,66<br />
200 276,33 680 752,66<br />
210 285,85 700 771,20<br />
220 295,60 720 789,49<br />
230 306,33 740 808,51<br />
240 315,60 760 828,51<br />
250 325,84 780 847,54<br />
260 335,84 800 866,56<br />
270 345,11 850 918,75<br />
280 354,87 900 966,07<br />
290 364,87 950 1.014,61<br />
300 374,62 1000 1.063,38<br />
310 383,65 1050 1.112,16<br />
320 393,65 1100 1.161,19<br />
330 403,40 1150 1.209,72<br />
340 412,92 1200 1.258,26<br />
1.6.2005 37
38<br />
Koeffizienten für die Abwandlung der Grundfracht<br />
M<strong>as</strong>sestufe Wagen M<strong>as</strong>sestufe Wagen<br />
2ax Wagen 4ax Wagen mit mehr als 2 Achsen<br />
31 1,240<br />
32 1,280<br />
33 1,320<br />
34 1,360<br />
10 0,622 35 1,400<br />
11 0,660 36 1,440<br />
12 0,693 37 1,480<br />
13 0,722 38 1,520<br />
14 0,747 39 1,560<br />
15 0,767 40 1,600<br />
16 0,796 41 1,640<br />
17 0,824 42 1,680<br />
18 0,848 43 1,720<br />
19 0,870 44 1,760<br />
20 0,889 0,933 45 1,800<br />
21 0,915 0,956 46 1,840<br />
22 0,939 0,976 47 1,880<br />
23 0,961 0,995 48 1,920<br />
24 0,981 1,011 49 1,960<br />
25 1,000 1,025 50 2,000<br />
26 1,040 1,061 51 2,040<br />
27 1,080 1,096 52 2,080<br />
28 1,120 1,133 53 2,120<br />
29 1,160 1,172 54 2,160<br />
30 1,200 1,200 55 2,200<br />
56 2,240<br />
57 2,280<br />
58 2,320<br />
59 2,360<br />
60 2,400<br />
61 2,440<br />
62 2,480<br />
63 2,520<br />
64 2,560<br />
65 2,600<br />
Für jede weitere M<strong>as</strong>sestufe erhöht sich der Koeffizient um jeweils 0,04.<br />
1.6.2005
Frachtentafel für leere Privatwagen<br />
Entfernung Wagen Entfernung Wagen<br />
in km bis 2 Achsen 3 und 4 mehr als 4 in km bis 2 Achsen 3 und 4 mehr als 4<br />
Achsen Achsen Achsen Achsen<br />
EUR EUR<br />
10 7,01 14,04 21,05 350 32,27 64,27 96,55<br />
20 7,86 15,44 23,30 360 33,39 66,80 100,19<br />
30 8,43 16,84 25,53 370 34,25 68,48 102,44<br />
40 9,26 18,52 27,51 380 35,08 69,89 104,97<br />
50 10,10 19,92 30,03 390 35,65 71,30 106,92<br />
60 10,66 21,33 31,99 400 36,48 72,97 109,18<br />
70 11,52 22,73 34,25 420 37,88 75,78 113,66<br />
80 12,07 24,42 36,48 440 39,57 78,87 118,44<br />
90 12,92 25,82 38,74 460 40,97 81,96 122,93<br />
100 13,75 27,51 40,97 480 42,38 84,76 127,14<br />
110 14,31 28,91 43,22 500 44,06 87,84 131,91<br />
120 15,16 30,31 45,47 520 45,47 90,93 136,40<br />
130 16,00 31,71 47,71 540 46,88 94,02 140,88<br />
140 16,56 33,39 49,96 560 48,55 96,83 145,38<br />
150 17,40 34,79 51,92 580 49,96 99,92 149,88<br />
160 18,25 36,20 54,45 600 51,36 103,00 154,37<br />
170 18,80 37,61 56,69 620 53,05 105,81 158,86<br />
180 19,65 39,29 58,95 640 54,45 108,90 163,35<br />
190 20,49 40,70 61,18 660 56,14 111,99 168,12<br />
200 21,05 42,10 63,15 680 57,54 115,07 172,32<br />
210 21,89 43,51 65,39 700 58,95 117,87 177,10<br />
220 22,73 45,19 67,92 720 60,35 120,96 181,31<br />
230 23,30 46,60 69,89 740 62,03 124,05 186,08<br />
240 24,13 48,00 72,13 760 63,43 126,87 190,57<br />
250 24,70 49,68 74,38 780 65,12 129,94 195,06<br />
260 25,53 51,08 76,34 800 66,52 133,03 199,55<br />
270 26,39 52,48 78,87 850 70,16 140,62 210,78<br />
280 26,94 53,88 81,11 900 74,10 147,91 222,01<br />
290 27,79 55,57 83,36 950 77,74 155,49 233,23<br />
300 28,35 56,97 85,31 1000 81,39 163,06 244,45<br />
310 29,19 58,38 87,57 1050 85,31 170,65 255,69<br />
320 30,03 60,06 89,82 1100 88,97 177,93 267,19<br />
330 30,60 61,47 92,05 1150 92,91 185,52 278,41<br />
340 31,44 62,87 94,31 1200 96,55 193,09 289,65<br />
1.6.2005 39
40<br />
Grundfrachten für die Beförderung von Kraftfahrzeugen<br />
Entfernung EUR Entfernung EUR<br />
in km bis in km bis<br />
10 63,76 350 293,40<br />
20 70,30 360 301,33<br />
30 76,84 370 309,53<br />
40 83,38 380 317,74<br />
50 90,46 390 325,41<br />
60 97,01 400 331,76<br />
70 103,55 420 346,84<br />
80 110,09 440 360,33<br />
90 117,44 460 373,56<br />
100 124,25 480 387,58<br />
110 130,79 500 400,54<br />
120 137,88 520 413,77<br />
130 144,42 540 428,06<br />
140 150,41 560 441,28<br />
150 157,50 580 454,78<br />
160 164,31 600 468,53<br />
170 170,58 620 481,76<br />
180 177,39 640 495,25<br />
190 183,93 660 508,75<br />
200 191,83 680 522,50<br />
210 197,82 700 535,47<br />
220 204,36 720 548,17<br />
230 211,45 740 561,39<br />
240 218,26 760 575,15<br />
250 224,53 780 588,38<br />
601,61<br />
260 231,34 800 637,85<br />
270 238,42 850<br />
280 244,42 900 670,66<br />
290 251,51 950 704,52<br />
300 258,05 1000 738,38<br />
310 264,85 1050 772,25<br />
320 271,13 1100 806,11<br />
330 277,94 1150 839,98<br />
340 285,84 1200 873,57<br />
1.6.2005
Abwandlungskoeffizienten für die Beförderung von Kraftfahrzeugen und für<br />
leere Privatwagen vor oder nach unmittelbarer Beförderung von Kraftfahrzeugen<br />
durch PKP CARGO S.A.<br />
Wagen Koeffizienten<br />
41<br />
beladene<br />
Wagen<br />
leere<br />
Wagen<br />
1/ mit 2 Achsen 1,0 0,12<br />
2/ mit 3 und 4 Achsen<br />
über Ladelänge:<br />
23,40 m<br />
23,40 bis 27 m<br />
27 m<br />
3/ mit mehr als 4 Achsen und mit weniger<br />
als einschließlich 8 Achsen<br />
1,4<br />
1,6<br />
1,9<br />
0,19<br />
0,21<br />
0,24<br />
3,8 0,51<br />
4/ mit mehr als 8 Achsen 4,0 0,55<br />
01.01.2004
42<br />
III. Nebengebühren<br />
Code- Bezeichnung der Nebengebühren gültig für Berechnungs- Betrag<br />
nummer Schnitt einheit<br />
12 Gebühr für den Achswechsel (Auswechseln der<br />
Radsätze)<br />
EUR<br />
1)für beladene Wagen PKP je Achse 25,85<br />
2) für leere Privatwagen PKP je Achse 12,94<br />
17 Gebühr für d<strong>as</strong> Umladen oder Umfüllen<br />
von Gütern von Wagen in Wagen<br />
unterschiedlicher Spurweite<br />
1)für Schüttgüter und lose verladene Güter<br />
a) Wagen in Regelbauart<br />
- offene Wagen und Flachwagen PKP je 100 kg 0,47<br />
- gedeckte Wagen PKP je 100 kg 0,56<br />
b) Wagen in Sonderbauart PKP je 100 kg 0,45<br />
2) für Güter auf Paletten und in Ladeeinheiten PKP je 100 kg 0,47<br />
3) für verpackte Güter und Einzelstücke PKP je 100 kg 0,53<br />
4) für flüssige Güter, einschließlich Erwärmung PKP je 100 kg 0,91<br />
50 Entgelt für den Aufenthalt von Wagen auf den<br />
Transitbahnen<br />
Für den Aufenthalt eines Wagens auf der<br />
Transitbahn durch Verschulden des Absenders<br />
oder Empfängers zugunsten der <strong>Eisenbahn</strong>, bei<br />
der der Aufenthalt aufgetreten ist<br />
1) für zweiachsige Wagen PKP je Wagen/Stunde 0,38<br />
2) für Wagen mit mehr als zwei Achsen PKP je Wagen/Stunde 0,47<br />
55 Gebühr für d<strong>as</strong> Auftauen (Aufwärmen) von<br />
Gütern vor dem Umladen PKP je 1000 kg 5,60<br />
72 Gebühr für die Angabe des Wertes des Gutes<br />
Für die Angabe des Wertes des Gutes<br />
unabhängig von der Entfernung getrennt für<br />
jede Transitbahn je angefangene 100 EUR des PKP 1,00<br />
angegebenen Wertes des Gutes<br />
1.6.2005
IV. Grundfracht für Großcontainer (in EUR je Container)<br />
Die Fracht wird berechnet, indem die zutreffende Grundfracht mit dem maßgebenden<br />
Koeffizienten für die Kategorie des Containers multipliziert wird.<br />
Von und nach den Grenzübergängen Tarifentfernung EUR<br />
Terespol/Brest – Zebrzydowice/ Petrovice u<br />
Karvine 538 605,11<br />
Terespol/Brest – Międzylesie/Lichkov 665 738,77<br />
Terespol/Brest – Zwardoń/Skalite 576 642,67<br />
Code<br />
Abwandlungskoeffizienten für die Grundfracht<br />
Länge des Containers beladen - bis<br />
22 t<br />
brutto<br />
43<br />
Abwandlungskoeffizienten<br />
beladen - über<br />
22 t<br />
brutto<br />
10 20 0,55 0,75 0,37<br />
30 30 0,75 0,75 0,50<br />
40 35 0,85 1,00 0,65<br />
50 40 1,00 1,10 0,70<br />
Code 17:<br />
Nebengebühren:<br />
Für d<strong>as</strong> Beladen, Entladen beziehungsweise Umladen aus Wagen einer Spurweite in<br />
Wagen einer anderen Spurweite – 24, 62 EUR je Container<br />
leer<br />
01.01.2004
Abschnitt E.<br />
Tarifbestimmungen für die <strong>Eisenbahn</strong>gesellschaft AG (ZSSK)<br />
44<br />
01.01.2004
E. Tarifbestimmungen<br />
I n h a l t<br />
I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung<br />
§ 2 Grundsätze für die Frachtberechnung ...................................................<br />
§ 3 Gütereinteilung ......................................................................................<br />
§ 4 Tarifentfernungen ..................................................................................<br />
§ 5 Art der Sendung ....................................................................................<br />
§ 6 M<strong>as</strong>se der Sendung ..............................................................................<br />
§ 7 Rundung der Fracht ...............................................................................<br />
§ 8 Frachtberechnung .................................................................................<br />
§ 9 Schienenfahrzeuge auf eigenen Rädern ...............................................<br />
§ 10 Aussergewöhnliche Sendungen ............................................................<br />
§ 11 Sendungen der langen unteilbaren Gegenstände .................................<br />
§ 12 Bahneigene Wagen besonderer Bauart ................................................<br />
§ 13 Anwendung der bahneigenen Tiefladewagen .......................................<br />
§ 14 Privatwagen ..........................................................................................<br />
§ 15 Paletten .................................................................................................<br />
§ 16 Sendungen von Großcontainern ..........................................................<br />
§ 17 Schutzwagen und eingesetzte Wagen ..................................................<br />
§ 18 Verbindungswagen ...............................................................................<br />
§ 19 Wärme- und Kälteschutzmittel (vorbehalten) .......................................<br />
§ 20 Beförderung von Begleitern ...................................................................<br />
§ 21 Spediteur - Sammelgut (vorbehalten) .....................................................<br />
§ 22 Ausstellungs- und Messegüter (vorbehalten) .......................................<br />
§ 23 Lebende Tiere (vorbehalten).................................................................<br />
§ 24 Beförderung von M<strong>as</strong>segütern zu besonderen Bestimmungen<br />
(vorbehalten) .........................................................................................<br />
§ 25 Tarifwährung .........................................................................................<br />
§ 26 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte ……………..<br />
II. Frachtsätze<br />
III. Nebengebühren<br />
IV. Frachtentafeln für Großcontainer<br />
3<br />
01.01.2004
I. Tarifbestimmungen und Frachtberechnung<br />
§ 1 D<strong>as</strong> Gut wird gemäß Teil I, Artikel 7, § 3 befördert.<br />
In den Preisen ist keine Mehrwehrstener enthalten.<br />
§ 2 Grundlagen für die Frachtberechnung<br />
Die Frachtberechnung ist abhängig von:<br />
1. der M<strong>as</strong>se der Sendung,<br />
2. der Tarifentfernung,<br />
3. der Art des Gutes,<br />
4. der Art des verwendeten Wagens,<br />
5. dem Eigentümer des Wagens (bahneigene Wagen oder Privatwagen),<br />
6. der Art des Großcontainers,<br />
7. den sonstigen, im Tarif vorgesehenen Bestimmungen.<br />
§ 3 Gütereinteilung<br />
1. Für diesen Tarif findet d<strong>as</strong> gesondert herausgegebene „Harmonisierte Güterverzeichnis“<br />
NHM Anwendung.<br />
2. D<strong>as</strong> Gut ist im Frachtbrief gemäß den Bestimmungen des Teiles I, Artikel 6 § 6 zu<br />
bezeichnen.<br />
§ 4 Tarifentfernungen<br />
Der Frachtberechnung werden die im Abschnitt II eingeführten Tarifentfernungen zugrunde<br />
gelegt.<br />
§ 5 Art der Sendung<br />
1. Die auf dem Versandbahnhof zur Beförderung mit einem Frachtbrief angenommenen Güter<br />
bilden eine Sendung.<br />
2. Bei der Beförderung von Gütern mit einem Frachtbrief in geschlossenen Zügen oder in<br />
Wagengruppen, wird die Fracht wie die Summe der Frachten für jeden einzelnen Wagen<br />
berechnet.<br />
§ 6 M<strong>as</strong>se des Gutes<br />
1. Soweit in diesem Tarif nichts Anderes bestimmt ist, umfaßt die M<strong>as</strong>se des Gutes alles, w<strong>as</strong><br />
zur Beförderung aufgeliefert wird (tatsächliche M<strong>as</strong>se).<br />
2. Die Frachten für Wagenladungen werden für frachtpflichtige M<strong>as</strong>se des Gutes berechnet.<br />
DieFrachtberechnung zugrunde liegende tatsächliche M<strong>as</strong>se wird auf die volle Tonne in der<br />
Weise gerundet, d<strong>as</strong>s M<strong>as</strong>sen unter 500 kg abgerundet und M<strong>as</strong>sen von 500 kg und mehr<br />
aufgerundet werden, mindestens jedoch 5 Tonnen für zweiachsige Wagen und mindestens<br />
20 Tonnen für Wagen mit mehr als zwei Achsen.<br />
3. Die Preise enthalten keine Mehrwehrstener.<br />
5
§ 7 Rundung der Fracht<br />
1. Frachten und Nebengebühren werden auf zwei gültigen Dezimalen gerundet, wobei die<br />
Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent (einschließlich) aufgerundet<br />
werden.<br />
2. Soweit nichts Anderes bestimmt ist, wird bei jeder Erhöhung oder Ermäßigung erst d<strong>as</strong><br />
Ergebnis gerundet.<br />
§ 8 Frachtberechnung<br />
1. Die Fracht für die Beförderung von Wagenladungen wird durch Multiplikation des<br />
zutreffenden Frachtsatzes für die zutreffende M<strong>as</strong>senstufe der Wagenladung mit der Anzahl<br />
der Tonnen der frachtpflichtigen M<strong>as</strong>se des Gutes berechnet.<br />
2. Die Frachtsätze sind in der Frachtsatztabelle für Wagenladung/Transitentfernungen enthalten.<br />
3. Für die Frachtberechnung und für die Anwendung der Sätzen der M<strong>as</strong>senstufen gelten die<br />
Mindestm<strong>as</strong>sen:<br />
für zweiachsige Wagen<br />
M<strong>as</strong>senstufe Mindestm<strong>as</strong>se<br />
5 t 5 t<br />
10 t 10 t<br />
15 t 15 t<br />
mindestens jedoch für 5 Tonnen;<br />
für Wagen mit mehr als zwei Achsen<br />
M<strong>as</strong>senstufe Mindestm<strong>as</strong>se<br />
20 t 20 t<br />
25 t 25 t<br />
mindestens jedoch für 20 Tonnen.<br />
4. Liegt die frachtpflichtige M<strong>as</strong>se zwischen zwei Mindestm<strong>as</strong>sen, so wird die Fracht nach dem<br />
Frachtsatz der M<strong>as</strong>senstufe mit der niedrigeren Mindestm<strong>as</strong>se berechnet, sofern nicht die<br />
Berechnung für die höhere Mindestm<strong>as</strong>se nach dem hierfür vorgesehenen Frachtsatz eine<br />
niedrigere Fracht ergibt.<br />
5. Wird d<strong>as</strong> zu einer Sendung gehörende Gut mit Transit durch die Slowakische Republik auf<br />
dem Umladebahnhof aus dem Wagen mit Spurweite 1520 mm in zwei oder mehrere Wagen<br />
mit Spurweite 1435 mm umgeladen, wird die Fracht für die Beförderung nach der Umladung<br />
in jedem Frachtbrief gesondert berechnet, gemäß dem Satz der M<strong>as</strong>senstufe, die der<br />
frachtpflichtigen M<strong>as</strong>se Sendung entspricht, die in gehörigen Wagen der Spurweite 1435 mm<br />
beladen wurde.<br />
6<br />
01.01.2004
6. Wurde die Sendung aus Privatwagen der Spurweite 1520 mm in bahneigenen Wagen der<br />
Spurweite 1435 mm umgeladen, wird die Fracht für die Transitentfernung ZSSK ohne<br />
Ermässigung um 18 % berechnet.<br />
Wurde die Sendung in Privatwagen der Spurweite 1435 mm umgeladen, wird die Fracht für<br />
die Transitentfernung ZSSK um 18 % gekürzt.<br />
§ 9 Schienenfahrzeuge auf eigenen Rädern<br />
1. Für die Beförderung von leeren Schienenfahrzeugen auf eigenen Rädern (NHM-Positionen<br />
8601, 8602, 8603, 8604, 8605, 8606) wird die Fracht für die Eigenm<strong>as</strong>se des I<br />
Fahrzeugs berechnet und um 50 % gekürzt.<br />
2. Für die Beförderung von beladenen Schienenfahrzeugen auf eigenen Rädern (NHM Positionen<br />
8601, 8602, 8603, 8604, 8605, 8606) wird die Fracht für die Summe der Eigenm<strong>as</strong>se des<br />
Fahrzeugs und der M<strong>as</strong>se des Gutes berechnet. Die berechnete Fracht wird um 50 % gekürzt.<br />
3. Der Frachtberechnung bei Sendungen von Schienenfahrzeugen auf eigenen Rädern, die mit<br />
langen unteilbaren Gütern beladen sind, wird die tatsächliche Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung (die<br />
M<strong>as</strong>se von Schienenfahrzeugen auf eigenen Rädern und die M<strong>as</strong>se von langen unteilbaren<br />
Gütern) zugrunde gelegt, die zu gleichen Teilen auf alle Schienenfahrzeuge, auf denen die<br />
Sendung geladen ist, aufgeteilt wird. Die berechnete Fracht wird um 50 % gekürzt. Die Fracht<br />
wird für jeden Wagen gesondert berechnet. Die Fracht für Schienenfahrzeuge auf eigenen<br />
Rädern, auf denen die Ladung nicht ruht, wird nach dem Punkt 1 berechnet.<br />
§ 10 Aussergewöhnliche Sendungen<br />
1. Für die Beförderung der aussergewöhnlichen Sendung wird die berechnete Fracht um die in<br />
der Beförderungsgenehmigung vorgesehenen Prozente erhöht.<br />
2. Wird die aussergewöhnliche Sendung in Privatwagen befördert, wird die berechnete Fracht<br />
um 18 % gekürzt.<br />
§ 11 Sendungen von langen unteilbaren Gütern über mehreren Wagen<br />
1. Diese Bestimmungen gelten für Güter, die wegen ihrer Länge die Verladung über zwei oder<br />
mehr Wagen erfordern.<br />
2. Der Frachtberechnung wird die tatsächliche Gesamtm<strong>as</strong>se des Gutes zugrunde gelegt, die zu<br />
gleichen Teilen für alle beladenen, für die Beförderung angewendeten Wagen aufgeteilt wird.<br />
Die Fracht wird für jeden Wagen gesondert berechnet.<br />
3. Bei langen unteilbaren Güter auf Privatwagen wird die berechnete Fracht um 18 % gekürzt.<br />
7<br />
01.01.2004
§ 12 Bahneigene Wagen besonderer Bauart<br />
Bei der ZSSK CARGO wird die Fracht für die Benutzung von ausgewählten ZSSK CARGO –<br />
Wagengattungen bei Umladen erhöht:<br />
1 Habbins (277 0), Hirrs (292 0) ................................................................um 36 EUR<br />
2. Hbbillns (245 7 – 245 8), Hbbins (246 9), Shimmns (476 9 –<br />
477 0,477 7)……………………..……………………………………….... um 12 EUR<br />
3. Hbis (224 5 – 226 4),<br />
Hbils (235 0), Habis (275 2), Rils (353 6 – 353 8), Rilns (354 6),<br />
Sps (471 7 – 472 0), Snps (472 3 – 472 5)...............................................um 7,20 EUR<br />
4. Es ist nicht möglich, den in den Punkten 1, 2 und 3 angeführte Betrag, um den die Fracht<br />
erhöht wird, zu kürzen.<br />
§ 13 Anwendung der bahneigenen Tiefladewagen<br />
Die Fracht wird für die Anwendung von ZSSK – Tiefladewagen beim Umladen erhöht:<br />
1. Uaaikk (993 1), Uaaik (993 2), Uaai (994 0, 995 0), Uaais (994 5),<br />
Uaaikks (994 6).......................................................................................um 941.- EUR<br />
2. Der im Punkt 1 angeführten Betrag, um den die Fracht erhöht wird, kann nicht herabgesetzt<br />
werden.<br />
§ 14 Privatwagen<br />
1. Für die Beförderung der Sendungen in Privatwagen wird die berechnete Fracht um 18 %<br />
herabgesetzt.<br />
2. Für leere Privatwagen werden leere Privatwagen vor oder nach einem L<strong>as</strong>tlauf (NHM<br />
Positionen 992100 und 992200) gehalten, sowie für Begleiter bestimmte Privatwagen.<br />
3. Die Leerlauffrachten für Privatwagen sind in der Tabelle ZSSK CARGO - Leerlauffrachten<br />
für Privatwagen angeführt.<br />
Wenn die Beförderung von leeren P - Wagen im Transit durch die Slowakische Republik<br />
nicht durch den L<strong>as</strong>tlauf von P - Wagen gedeckt ist, wird die ZSSK CARGO zusätzlich zur<br />
Fracht nach der Tabelle der Leerlauffrachten für Privatwagen folgenden Zuschlag einheben:<br />
– für Wagen mit zwei Achsen 0,80 EURje Wagen und Kilometer<br />
– für Wagen mit mehr als zwei Achsen 1,20 EUR je Wagen und Kilometer<br />
4. Für die Beförderung von leeren Privatwagen, die zur Beförderung als geschlossener Zug<br />
oder Wagengruppe aufgeliefert werden, wird die Fracht nach den im Punkt 3 angeführten<br />
Sätzen als Summe des Vielfachen der Anzahl von zweiachsigen Wagen und des Vielfachen<br />
der Anzahl von Wagen mit mehr als zwei Achsen berechnet.<br />
8
§ 15 Paletten<br />
Für die Beförderung einer Gutes auf Paletten wird die Fracht für die Gesamtm<strong>as</strong>se des Gutes<br />
und der Paletten berechnet.<br />
§ 16 Sendungen von Großcontainern<br />
1. Diese Bestimmungen gelten für die Frachtberechnung für die Beförderung von leeren oder<br />
beladenen Großcontainern.<br />
2. Die Frachtsätze sind in der Tabelle ZSSK - Frachtsätze für Sendungen von<br />
Großcontainern/Transitentfernungen angeführt.<br />
3. Die Fracht wird für jeden Großcontainer gesondert berechnet. Sie wird durch Multiplizieren<br />
des Satzes für 1 Großcontainer aus der zugehörigen Tabelle für die Tarifentfernung mit dem<br />
entsprechenden R<strong>as</strong>terkoeffizienten berechnet. Die Fracht für Wagen ist die Summe der<br />
Frachten der einzelnen Großcontainern. Die Fracht wird für Gesamtm<strong>as</strong>se des Gutes und<br />
des leeren Großcontainers in kg berechnet.<br />
4. Der R<strong>as</strong>terkoeffizient wird aus der folgenden Tabelle nach der Bruttom<strong>as</strong>se des<br />
Großcontainers in kg vorgesehen:<br />
Grosscontainerart R<strong>as</strong>terkoeffizient für die M<strong>as</strong>sen<br />
Länge<br />
Länge > 8 t > 16,5 t > 22 t > 34 t<br />
code Fuss (m) ≤ 8 t ≤ 16,5 t ≤ 22 t ≤ 34 t<br />
20 20 ≤ 6,15 0,37 0,45 0,55 0,75 0,85<br />
25 — 6,16 - 7,82 0,37 0,50 0,55 0,75 0,85<br />
30 30 7,83 - 9,15 0,50 0,55 0,75 0,75 0,85<br />
40 40 9,16 - 13,75 0,70 0,75 1,00 1,00 1,00<br />
1. Ist im Frachtbrief die Art des Großcontainer nicht angeführt, wird der Satz mit dem<br />
R<strong>as</strong>terkoeffizient 1,00 multipliziert.<br />
2. Bei der Beförderung von beladenen Großcontainern auf Privatwagen wird die berechnete<br />
Fracht um 18 % gekürzt.<br />
§ 17 Schutzwagen und eingesetzte Wagen<br />
1. Für leere bahneigene sowie private Schutzwagen oder eingesetzte Wagen, auf denen die<br />
Ladung nicht ruht, wird die Fracht berechnet:<br />
- 0,20 EUR je Wagen und 1 km.<br />
Werden die Schutzwagen oder eingesetzte Wagen zur aussergewöhnlichen Sendung<br />
beigegeben, wird die Fracht für diese Wagen nicht erhöht.<br />
9
§ 18 Verbindungswagen<br />
1. Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für die Frachtberechnung für die Beförderung von<br />
Gütern in Wagen der Spurweite 1520 mm, bei denen die Austausch von Fahrgestellen für<br />
Spurweite 1435 mm ausgeführt wurde und die am beiden Enden Verbindungswagen haben.<br />
2. Jeder beladene Wagen der Spurweite 1520 mm, d.h. auch in Wagengruppe, ist zur<br />
Beförderung mit einzelnem Frachtbrief aufzuliefern. Im Fall, d<strong>as</strong>s es um geschlossene<br />
Wagengruppe der Spurweite 1520 mm geht, sind alle Sendungen in Gruppe in einen<br />
Bahnhof, einem Empfänger zu bestimmen.<br />
3. Für die Beförderung von Gütern in Wagen der Spurweite 1520 mm und mit<br />
Fahrzeugbegrenzungslinie O-WM, die mit MC-O bezeichnet sind, wird die berechnete Fracht<br />
nicht erhöht.<br />
4. Für die Beförderung von Gütern in Wagen der Spurweite 1520 mm und mit<br />
Fahrzeugbegrenzungslinie 1-WM, die mit MC-1 bezeichnet sind, wird die berechnete Fracht<br />
um d<strong>as</strong> in der Beförderungsgenehmigung vorgesehene Prozent erhöht.<br />
5. Verbindungswagen sind immer mit einem Frachtbrief zu befördern.<br />
6. Für die Beförderung der Verbindungswagen wird die Fracht berechnet:<br />
- 0,25 EUR je Wagen und km. I<br />
7. Für die Beförderung der Gruppe von leeren bahneigenen Wagen der Spurweite 1520 mm und<br />
Verbindungswagen vom Verladebahnhof zurück in die Eigentumsbahn oder in den<br />
Beladebahnhof der Eigentumsbahn wird die Fracht nicht berechnet.<br />
§ 19 Wärme und Kälteschutzmittel<br />
Vorbehalten<br />
§ 20 Beförderung von Begleitern<br />
Für Wagen mit Begleitern der Sendungen (ohne Rücksicht auf die Anzahl von Begleitern) wird<br />
die Fracht berechnet:<br />
- 0,20 EUR für Wagen und km. I<br />
§ 21 Spediteur – Sammelgut<br />
Vorbehalten<br />
§ 22 Ausstellungs- und Messegüter<br />
Vorbehalten<br />
§ 23 Lebende Tiere<br />
Vorbehalten<br />
§ 24 Beförderung von M<strong>as</strong>segütern zu besonderen Bestimmungen<br />
Vorbehalten<br />
10<br />
01.01.2004
§ 25 Tarifwährung<br />
Die Tarifwährung ist der Euro.<br />
§ 26 Im Tarif nicht vorgesehene Nebengebühren und Entgelte<br />
Nebengebühren und Entgelte, die bei der Transitbeförderung durch die ZSSK entstanden und<br />
die in diesem Tarif nicht angeführt werden, werden nach dem Binnentarif berechnet.<br />
11<br />
01.01.2004
Von und nach den<br />
Grenzübergängen<br />
Tarifentfernung<br />
Cierna nad Tisou/Tschop<br />
und<br />
Kuty/Lanzhot<br />
572 km<br />
Cierna nad Tisou/Tschop<br />
und<br />
Bratislava vychod/Marchegg<br />
556 km<br />
Cierna nad Tisou/Tschop<br />
und<br />
Komarno/Komarom<br />
495 km<br />
Plavec/Muszyna<br />
und<br />
Cadca/Mosty u Jablunkova<br />
245 km<br />
Plavec/Muszyna<br />
und<br />
Kuty/Lanzhot<br />
440 km<br />
Plavec/Muszyna<br />
und<br />
Bratislava vychod/Marchegg<br />
428 km<br />
Plavec/Muszyna<br />
und<br />
Komarno/Komarom<br />
409 km<br />
Cadca/Mosty u Jablunkova<br />
und<br />
Bratislava vychod /Marchegg<br />
257 km<br />
Luky pod Makytou/Horni Lidec<br />
und<br />
Plavec/Muszyna<br />
273 km<br />
Luky pod Makytou/Horni Lidec<br />
und<br />
Cierna nad Tisou/Tschop<br />
406 km<br />
Skalite/Zwardon<br />
und<br />
Bratislava vychod/Marchegg<br />
271 km<br />
Skalite/Zwardon<br />
und<br />
Komarno/Komarom<br />
291 km<br />
Skalite/Zwardon<br />
und<br />
Kuty/Lanzhot<br />
283 km<br />
- 12 -<br />
II. Frachtsätze<br />
1. 3. 2004<br />
Frachtsätze in EUR für 1 Tonne<br />
5 t 10 t 15 t 20 t 25 t<br />
67,76 41,83 39,71 41,83 39,71<br />
65,69 40,53 38,55 40,53 38,55<br />
59,45 36,69 34,87 36,69 34,87<br />
32,12 19,83 18,82 19,83 18,82<br />
52,88 32,67 31,03 32,67 31,03<br />
52,88 32,67 31,03 32,67 31,03<br />
50,73 31,30 29,76 31,30 29,76<br />
32,12 19,83 18,82 19,83 18,82<br />
34,56 21,33 20,26 21,33 20,26<br />
50,73 31,30 29,76 31,30 29,76<br />
34,56 21,33 20,26 21,33 20,26<br />
36,95 22,83 21,67 22,83 21,67<br />
36,95 22,83 21,67 22,83 21,67
Von und nach den<br />
Grenzübergängen<br />
Tarifentfernung<br />
Matovce SRT/Uzgorod<br />
und<br />
Kuty/Lanzhot<br />
569 km<br />
Matovce SRT/Uzgorod<br />
und<br />
Bratislava vychod/Marchegg<br />
553 km<br />
Matovce SRT/Uzgorod<br />
und<br />
Komarno/Komarom<br />
492 km<br />
Matovce SRT/Uzgorod<br />
und<br />
Luky pod Makytou/Horni Lidec<br />
403 km<br />
- 13 -<br />
1. 3. 2004<br />
Frachtsätze in EUR für 1 Tonne<br />
5 t 10 t 15 t 20 t 25 t<br />
67,76 41,83 39,71 41,83 39,71<br />
65,69 40,53 38,55 40,53 38,55<br />
59,45 36,69 34,87 36,69 34,87<br />
50,73 31,30 29,76 31,30 29,76
ZSSK CARGO - Leerlauffrachten für Privatwagen<br />
Frachten in EUR für<br />
Entfernung<br />
km<br />
Wagen mit 2 Achsen Wagen mit mehr als 2 Achsen<br />
1 — 10 8,20 11,93<br />
11 — 20 8,20 11,93<br />
21 — 30 8,20 11,93<br />
31 — 40 8,20 11,93<br />
41 — 50 9,34 12,84<br />
51 — 60 11,33 15,58<br />
61 — 70 13,32 18,31<br />
71 — 80 15,30 21,04<br />
81 — 90 17,29 23,78<br />
91 — 100 19,28 26,51<br />
101 — 110 21,27 29,24<br />
111 — 120 23,25 31,98<br />
121 — 130 25,24 34,71<br />
131 — 140 27,23 37,44<br />
141 — 150 29,22 40,17<br />
151 — 160 31,20 42,91<br />
161 — 180 34,78 47,83<br />
181 — 200 38,76 53,29<br />
201 — 220 42,73 58,76<br />
221 — 240 46,71 64,22<br />
241 — 260 50,68 69,69<br />
261 — 280 54,66 75,16<br />
281 — 300 58,63 80,62<br />
301 — 320 62,61 86,09<br />
321 — 340 66,58 91,55<br />
341 — 360 70,56 97,02<br />
361 — 380 74,53 102,48<br />
381 — 400 78,51 107,95<br />
401 — 420 82,48 113,42<br />
421 — 440 86,46 118,88<br />
441 — 460 90,43 124,35<br />
461 — 480 94,41 129,81<br />
481 — 500 98,39 135,28<br />
501 — 520 102,36 140,75<br />
521 — 540 106,34 146,21<br />
541 — 560 110,31 151,68<br />
561 — 580 114,29 157,14<br />
581 — 600 118,26 162,61<br />
601 und mehr 122,24 168,07<br />
14
Bezeichnunq der Gebühr<br />
- 15 -<br />
III. Nebengebühren<br />
Berechnungs-<br />
einheit<br />
Höhe<br />
der Gebühr<br />
in EUR<br />
12 - Gebühr für Austauschen von Drehgestellen<br />
1250. Für d<strong>as</strong> Austauschen von Drehgestellen von beladenen<br />
oder leeren Wagen oder für d<strong>as</strong> Austauschen der<br />
Drehgestelle von Schienenfahrzeugen auf eigenen für jedes<br />
Rädern wird berechnet......................................... Drehgestell 59,60<br />
Diese Gebühr wird nur einmal berechnet, meist im<br />
L<strong>as</strong>tlauf, und zwar für die Beförderung in Privatwagen<br />
und bahneigenen Wagen zusammen mit der Fracht.<br />
Für die Privatwagen wird diese Gebühr auch im Fall<br />
berechnet, als der leeren Privatwagen eingetreten und<br />
der leeren Privatwagen auch ausgetreten ist.<br />
17 - Gebühr für Umladen oder Umfüllen von Gütern<br />
Für d<strong>as</strong> Umladen oder Umfüllen von Gütern wird je angefangene<br />
1.000 kg berechnet:<br />
1701. von Holz, Hüttengütern, Gütern in Bündel, gesackten<br />
Gütern, Stückgütern, Gütern auf Paletten, Gütern in<br />
Klein- und Mittelcontainem und anderen m<strong>as</strong>chinell<br />
umgeladenen Gütern.......... .... 1.000 kg 3,83<br />
1702. von flüssigen Gütern..................................................... 1.000 kg 4,19<br />
1703. von Metall- und Nichtmetallerzen, Pellets, Kohlen,<br />
anderen Schüttgütern................................................... 1.000 kg 3,55<br />
1704. vorbehalten.<br />
1705. von anderen manuell umgeladenen Gütern................... 1.000 kg 6,05<br />
1706. Für Umladen eines Großcontainers (beladenen oder<br />
leeren) wird berechnet............................................... für 1 Container 23,60<br />
32 - Gebühr für Aufmachung von Ladung<br />
3201. Für d<strong>as</strong> Befestigen von Großcontainern in bahneigenen<br />
Wagen ohne Befestigungsmittel................................... für 1 Container 8,70<br />
51 - Sonstige Gebühren für Aufhalten ausser<br />
Aufenthalt von Wagen<br />
Für die Haltezeit des bahneigenen Wagens durch d<strong>as</strong><br />
Verschulden des Verfrachters wird für jede Stunde berechnet:<br />
5111. für zweiachsige Wagen der ZSSK CARGO................ Wagen/Stunde 0,75<br />
5112. für mehr als zweiachsige Wagen der ZSSK CARGO .. Wagen/Stunde 0,99<br />
5113. für Wagen der fremden <strong>Eisenbahn</strong>verwaltungen Wagen/Stunde 1,79<br />
72 - Gebühr für Angabe des Wertes von Gut<br />
7201. Für die Angabe des Wertes in jedem Frachtbrief ohne<br />
Rücksicht auf die Tarifwährung (soweit davon ein<br />
Vermerk im Frachtbrief ist) wird<br />
berechnet.................................................... Frachtbrief 5,60<br />
82 - Andere Nebengebühren<br />
8250. Für Auftaufen von Gütern vor der Umladung wird je<br />
angefangene 1.000 kg berechnet.................... 1.000 kg 1,--
1. Tarifentfernungen und Frachtsätze<br />
Von und nach den<br />
Grenzübergängen<br />
Cierna nad Tisou/Tschop<br />
–<br />
Bratislava vychod/<br />
Marchegg<br />
Cierna nad Tisou/Tschop<br />
–<br />
Kuty/Landshot<br />
Cierna nad Tisou/Tschop<br />
–<br />
Luky pod Makytou<br />
/Horni Lidec<br />
Skalite/Zwardon –<br />
Bratislava vychod/<br />
Marchegg<br />
- 16 -<br />
IV. Frachtentafeln für Großcontainer<br />
Tarifentfernung<br />
Frachtsätze in EUR für<br />
1 Großcontainer<br />
556 730<br />
572 753<br />
406 564<br />
271 384<br />
Skalite/Zwardon –<br />
Kuty/Lanzhot 283 411<br />
2. R<strong>as</strong>terkoeffizienten<br />
Großcontainer - Art R<strong>as</strong>terkoeffizient für die M<strong>as</strong>sen<br />
Länge<br />
Code<br />
Länge<br />
Fuß Meter 8 t<br />
8 t<br />
16,5 t<br />
16,5 t<br />
22 t<br />
22 t<br />
34 t<br />
34 t<br />
20 20 6,15 0,37 0,45 0,55 0,75 0,85<br />
25 6,16 - 7,82 0,37 0,50 0,55 0,75 0,85<br />
30 30 7,83 - 9,15 0,50 0,55 0,75 0,75 0,85<br />
40 40 9,16 -13,75 0,70 0,75 1,00 1,00 1,00<br />
1. 3. 2004