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Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR ... - ČD Cargo, as

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2. Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender oder<br />

mangelnder Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;<br />

3. Verladen der Güter durch den Absender oder Ausladen durch den Empfänger nach den<br />

maßgebenden Vorschriften oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung<br />

mit dem Absender oder nach einer Abmachung mit dem Empfänger;<br />

- Verladen in Wagen mit für den Absender offensichtlichen Mängeln oder mangelhafte<br />

Verladung, sofern die Verladung nach den maßgebenden Vorschriften odef nach einer in<br />

den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung mit dem Absender durch diesen vorgenommen<br />

worden ist;<br />

4. natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust<br />

oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb,<br />

Austrocknen,Verstreuen, ausgesetzt sind;<br />

5. Aufgabe unter unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der von der<br />

Beförderung ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise zugel<strong>as</strong>senen Güter oder Nichtbeachtung<br />

der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen für bedingungsweise zur Beförderung<br />

zugel<strong>as</strong>sene Güter durch den Absender;<br />

6. Beförderung von lebenden Tieren;<br />

7. Beförderung von Sendungen, die nach den maßgebenden Vorschriften oder nach einer in den<br />

Frachtbrief aufgenommenen Abmachung mit dem Absender begleitet werden müssen, sofern<br />

der Verlust oder die Beschädigung aus einer Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung<br />

abgewendet werden sollte;<br />

8. durch M<strong>as</strong>severluste infolge der besonderen natürlichen Beschaffenheit des Gutes, soweit<br />

diese die in Artikel 22 angegebenen Schwundgrenzen überschreiten.<br />

§ 4 Die <strong>Eisenbahn</strong> haftet nicht für M<strong>as</strong>severluste, wenn die Stückzahl vollständig und die Verpackung<br />

in Ordnung ist; sie haftet ferner nicht für d<strong>as</strong> Fehlen von abnehmbaren Teilen und<br />

Ersatzteilen in plombierten Kraftfahrzeugen, Traktoren und anderen selbstfahrenden M<strong>as</strong>chinen,<br />

wenn diese dem Empfänger mit unbeschädigten Plomben des Absenders abgeliefert<br />

worden sind.<br />

§ 5 Überläßt die <strong>Eisenbahn</strong> dem Absender über dessen Antrag Decken, so übernimmt sie<br />

dadurch nur die Haftung, die ihr für die Beförderung in offenen Wagen ohne Decken obliegt,<br />

selbst dann, wenn es sich hiebei um Güter handelt, die nach den maßgebenden Vorschriften<br />

nicht in offenen Wagen befördert werden.<br />

§ 6 Für Güter, die der Absender nach den für den Binnengüterverkehr der Versandbahn<br />

geltenden Rechtsvorschriften und Tarifen zu verladen hat, dienen die Angaben des<br />

Frachtbriefes über M<strong>as</strong>se oder Stückzahl nur dann als Beweis gegen die <strong>Eisenbahn</strong>, wenn<br />

sie die M<strong>as</strong>se oder die Stückzahl nachgeprüft und dies im Frachtbrief vermerkt hat.<br />

§ 7 Die <strong>Eisenbahn</strong> haftet für die Folgen eines Verlustes der Begleitpapiere, die vom Absender dem<br />

Frachtbrief beigefügt und in diesem angeführt sind, sowie für die Folgen der Nichtausführung<br />

eines Antrages auf Abänderung des Frachtvertrages, wenn diese auf ein Verschulden der<br />

<strong>Eisenbahn</strong> zurückzuführen sind. In diesem Fall hat die <strong>Eisenbahn</strong> keinen höheren Schadenersatz<br />

als bei gänzlichem Verlust des Gutes zu leisten.<br />

§ 8 Der Beweis, daß die Überschreitung der Lieferfrist, der Verlust oder die Beschädigung des<br />

Gutes durch eine der im § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der<br />

<strong>Eisenbahn</strong>.<br />

§ 9 Legt die <strong>Eisenbahn</strong> dar, daß nach den Umständen des Falles ein Verlust oder eine Beschädigung<br />

aus einer oder mehreren der im § 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen konnte,<br />

so wird vermutet, daß der Schaden hieraus entstanden ist. Der Berechtigte kann jedoch<br />

nachweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren<br />

entstanden ist.<br />

Diese Vermutung gilt im Falle des § 3 Ziffer 1 nicht bei außergewöhnlich großem Abgang<br />

oder bei Verlust von ganzen Stücken; ein außergewöhnlich großer Abgang liegt vor, wenn<br />

die im Artikel 22 angegebenen Schwundgrenzen um ein Wesentliches überschritten werden.<br />

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