Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR ... - ČD Cargo, as
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2. Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender oder<br />
mangelnder Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;<br />
3. Verladen der Güter durch den Absender oder Ausladen durch den Empfänger nach den<br />
maßgebenden Vorschriften oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung<br />
mit dem Absender oder nach einer Abmachung mit dem Empfänger;<br />
- Verladen in Wagen mit für den Absender offensichtlichen Mängeln oder mangelhafte<br />
Verladung, sofern die Verladung nach den maßgebenden Vorschriften odef nach einer in<br />
den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung mit dem Absender durch diesen vorgenommen<br />
worden ist;<br />
4. natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust<br />
oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb,<br />
Austrocknen,Verstreuen, ausgesetzt sind;<br />
5. Aufgabe unter unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der von der<br />
Beförderung ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise zugel<strong>as</strong>senen Güter oder Nichtbeachtung<br />
der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen für bedingungsweise zur Beförderung<br />
zugel<strong>as</strong>sene Güter durch den Absender;<br />
6. Beförderung von lebenden Tieren;<br />
7. Beförderung von Sendungen, die nach den maßgebenden Vorschriften oder nach einer in den<br />
Frachtbrief aufgenommenen Abmachung mit dem Absender begleitet werden müssen, sofern<br />
der Verlust oder die Beschädigung aus einer Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung<br />
abgewendet werden sollte;<br />
8. durch M<strong>as</strong>severluste infolge der besonderen natürlichen Beschaffenheit des Gutes, soweit<br />
diese die in Artikel 22 angegebenen Schwundgrenzen überschreiten.<br />
§ 4 Die <strong>Eisenbahn</strong> haftet nicht für M<strong>as</strong>severluste, wenn die Stückzahl vollständig und die Verpackung<br />
in Ordnung ist; sie haftet ferner nicht für d<strong>as</strong> Fehlen von abnehmbaren Teilen und<br />
Ersatzteilen in plombierten Kraftfahrzeugen, Traktoren und anderen selbstfahrenden M<strong>as</strong>chinen,<br />
wenn diese dem Empfänger mit unbeschädigten Plomben des Absenders abgeliefert<br />
worden sind.<br />
§ 5 Überläßt die <strong>Eisenbahn</strong> dem Absender über dessen Antrag Decken, so übernimmt sie<br />
dadurch nur die Haftung, die ihr für die Beförderung in offenen Wagen ohne Decken obliegt,<br />
selbst dann, wenn es sich hiebei um Güter handelt, die nach den maßgebenden Vorschriften<br />
nicht in offenen Wagen befördert werden.<br />
§ 6 Für Güter, die der Absender nach den für den Binnengüterverkehr der Versandbahn<br />
geltenden Rechtsvorschriften und Tarifen zu verladen hat, dienen die Angaben des<br />
Frachtbriefes über M<strong>as</strong>se oder Stückzahl nur dann als Beweis gegen die <strong>Eisenbahn</strong>, wenn<br />
sie die M<strong>as</strong>se oder die Stückzahl nachgeprüft und dies im Frachtbrief vermerkt hat.<br />
§ 7 Die <strong>Eisenbahn</strong> haftet für die Folgen eines Verlustes der Begleitpapiere, die vom Absender dem<br />
Frachtbrief beigefügt und in diesem angeführt sind, sowie für die Folgen der Nichtausführung<br />
eines Antrages auf Abänderung des Frachtvertrages, wenn diese auf ein Verschulden der<br />
<strong>Eisenbahn</strong> zurückzuführen sind. In diesem Fall hat die <strong>Eisenbahn</strong> keinen höheren Schadenersatz<br />
als bei gänzlichem Verlust des Gutes zu leisten.<br />
§ 8 Der Beweis, daß die Überschreitung der Lieferfrist, der Verlust oder die Beschädigung des<br />
Gutes durch eine der im § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der<br />
<strong>Eisenbahn</strong>.<br />
§ 9 Legt die <strong>Eisenbahn</strong> dar, daß nach den Umständen des Falles ein Verlust oder eine Beschädigung<br />
aus einer oder mehreren der im § 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen konnte,<br />
so wird vermutet, daß der Schaden hieraus entstanden ist. Der Berechtigte kann jedoch<br />
nachweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren<br />
entstanden ist.<br />
Diese Vermutung gilt im Falle des § 3 Ziffer 1 nicht bei außergewöhnlich großem Abgang<br />
oder bei Verlust von ganzen Stücken; ein außergewöhnlich großer Abgang liegt vor, wenn<br />
die im Artikel 22 angegebenen Schwundgrenzen um ein Wesentliches überschritten werden.<br />
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