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Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR ... - ČD Cargo, as

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§ 10 Die Kosten, die durch die Ausführung der Verfügung entstehen, werden der Sendung<br />

angel<strong>as</strong>tet, mit Ausnahme derjenigen, die auf ein Verschulden der <strong>Eisenbahn</strong><br />

zurückzuführen sind.<br />

§ 11 Entstehen durch die Ausführung der Verfügungen Verzögerungen in der Beförderung oder in<br />

der Ablieferung des Gutes, so wird für die Dauer der Verzögerung Lager- oder Wagenstandgeld<br />

eingehoben.<br />

§ 12 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des § 6 haftet die <strong>Eisenbahn</strong> für die Folgen, die dadurch<br />

entstehen, daß sie eine Verfügung unrichtig oder überhaupt nicht ausführt, sofern sie ein<br />

Verschulden trifft; ein höherer Schadenersatz als bei Verlust des Gutes wird jedoch nicht<br />

geleistet.<br />

§ 13 Der Empfänger kann den Frachtvertrag abändern, indem er verfügt, daß<br />

1. d<strong>as</strong> Gut im Bestimmungsstaat in einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen<br />

Bestimmungsbahnhof abgeliefert werden soll,<br />

2. d<strong>as</strong> Gut im Bestimmungsstaat einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen<br />

Empfän<br />

ger abgeliefert werden soll,<br />

3. er oder ein von ihm Beauftragter der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Behand<br />

lung, für welche die <strong>Eisenbahn</strong> zu sorgen verpflichtet ist, beigezogen werden soll.<br />

Die Verfügungen des Empfängers werden erst wirksam, sobald die Sendung in d<strong>as</strong><br />

Zollgebiet des Bestimmungsstaates eingetreten ist.<br />

Der Empfänger hat seine Verfügung durch eine schriftliche Erklärung nach dem Muster, d<strong>as</strong><br />

in den für den Binnengüterverkehr der Bestimmungsbahn geltenden Vorschriften festgelegt<br />

ist, dem Bestimmungsbahnhof oder dem Grenzeintrittsbahnhof in den Bestimmungsstaat zu<br />

erteilen.<br />

Hat der Empfänger verfügt, daß d<strong>as</strong> Gut einem anderen Empfänger abgeliefert werden soll,<br />

so ist dieser nicht berechtigt, den Frachtvertrag abzuändern.<br />

Im übrigen gelten hinsichtlich der Verfügungen des Empfängers die Bestimmungen über die<br />

Verfügungen des Absenders sinngemäß; der Empfänger braucht jedoch d<strong>as</strong><br />

Frachtbriefdoppel nicht vorzulegen.<br />

Artikel 19<br />

Beförderungs- und Ablieferungshindernisse<br />

§ 1 Bei Beförderungshindernissen, die umfahren werden können, wird die Beförderung der<br />

Sendung über den Umweg fortgesetzt. Die <strong>Eisenbahn</strong> kann in diesem Fall, sofern sie an<br />

dem Beförderungshindernis kein Verschulden trifft, die Fracht und die Lieferfrist über den<br />

geänderten, tatsächlich befahrenen Weg berechnen. Ist jedoch die Weiterbeförderung nicht<br />

möglich, so ersucht die Versandbahn den Absender um seine schriftliche Zustimmung, d<strong>as</strong><br />

Gut wieder zurückzunehmen. Ist im vorhinein bekannt, daß die Unterbrechung nicht mehr als<br />

fünf Tage dauern wird, so ist eine Verständigung des Absenders nicht erforderlich. Bei<br />

leichtverderblichen Gütern ist jedoch der Absender ohne Verzug zu verständigen und um<br />

Anweisung zu ersuchen, auch wenn die Unterbrechung nicht mehr als fünf Tage dauern<br />

wird.<br />

§ 2 Kann d<strong>as</strong> Gut nicht abgeliefert werden, so "wird der Absender gleichfalls über den Versandbahnhof<br />

um Anweisung ersucht.<br />

§ 3 Der Absender kann für den Fall des Eintritts von Beförderungs- und<br />

Ablieferungshindernissen im Feld „Besondere Erklärungen des Absenders" des<br />

Frachtbriefes Anweisungen erteilen. Sind diese Anweisungen nicht ausführbar, so holt die<br />

<strong>Eisenbahn</strong> neue Anweisungen vom Absender ein.<br />

§ 4 Der Absender hat seine Anweisung auf der Rückseite des ihm vom Versandbahnhof übermittelten<br />

Verständigungsschreibens zu erteilen und dieses dem Versandbahnhof zurückzugeben.<br />

Bei der Rückgabe hat der Absender d<strong>as</strong> Frachtbriefdoppel, in d<strong>as</strong> er gleichfalls die<br />

Anweisung eingetragen und unterschrieben hat, vorzulegen.<br />

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