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Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR ... - ČD Cargo, as

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§ 3 Der Berechtigte für die in den Artikeln 23 bis 25 vorgesehenen Entschädigungen Zinsen in der Höhe<br />

von 4% jährlich verlangen, sofern die Entschädigungen in <strong>Österreich</strong> 60 EURO und in der GUS, der<br />

Republik Lettland, der Republik Litauen und der Republik Estland 100 Schweizer Franken für den<br />

Frachtbrief übersteigt. Die Zinsen laufen vom Tage der in Artikel 28 vorgesehenen Reklamation oder,<br />

wenn keine Reklamation vorausging, vom Tage der Klageerhebung an.<br />

§ 4 Erhebt die <strong>Eisenbahn</strong> gegen Absender oder Empfanger Entschädigungsforderungen aus dem<br />

Frachtvertrag, so gelten für die Zahlung von Zinsen die Bestimmungen des § 3 in gleicher Weise.<br />

§ 5 Legt der Berechtigte die zur Behandlung notwendigen Unterlagen nicht innerhalb einer ihm gestellten<br />

angemessenen Frist vor, so werden für die Dauer der hiedurch bewirkten Verzögerung keine Zinsen<br />

gezahlt.<br />

Artikel 27<br />

Anspruchsberechtigung<br />

§ 1 Ansprüche aus dem Frachtvertrag können nach Maßgabe der Bestimmungen der §§2 und 3 vom<br />

Absender oder vom Empfänger geltend gemacht werden.<br />

§ 2 Ein Anspruch auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden sind,<br />

steht dem zu, der die Zahlung geleistet hat.<br />

§ 3 Ansprüche gegen die <strong>Eisenbahn</strong> wegen gänzlichen oder teüweisen Verlustes oder Beschädigung des<br />

Gutes sowie wegen Überschreitung der Lieferfrist stehen dem Empfänger 1 ) zu, wenn er in den<br />

Frachtvertrag eingetreten ist, andernfalls dem Absender.<br />

Artikel 28<br />

Reklamationen<br />

§ 1 Reklamationen aus dem Frachtvertrag sind vom Absender bei der Versandbahn und vom Empfänger<br />

bei der Bestimmungsbahn schriftlich einzureichen, und zwar bei den nachgenannten<br />

<strong>Eisenbahn</strong>dienststellen:<br />

1. GUS, Republik Estland, Republik Lettland und Republik Litauen<br />

- Reklamationen wegen Beschädigung, gänzlichen oder teilweisen Verlustes oder von zuviel<br />

erhobenen<br />

Kosten: Verwaltung der entsprechenden Bestimmungsbahn<br />

- Reklamationen wegen Lieferfristüberschreitungen sowie wegen Beschädigung oder wegen<br />

gänzlichen oder teilweisen Verlustes, sofern die Haftung der <strong>Eisenbahn</strong>en nicht gegeben ist:<br />

- „Zentrum für gegenseitige Verrechnungen und Kontrolle im internationalen Verkehr von<br />

Ukrzaliznytsja", 290 601 Ukraine, Lwow, ul. Lystopadovogo Chinu 22')<br />

- Verwaltung der Weissrussischen <strong>Eisenbahn</strong>, 220 030 Minsk, Leninstraße 17 3 )<br />

2. <strong>Österreich</strong>:<br />

<strong>Österreich</strong>ische Bundesbahnen:<br />

- Reklamationen auf Erstattung der Fracht, Nebengebühren, Frachtzuschlägen und<br />

sonstigen Kosten:<br />

Güterverkehr, Marianneng<strong>as</strong>se 20, 1090 Wien<br />

- Reklamationen auf Entschädigungen: Güterverkehr, Althanstraße 6, 1090 Wien<br />

1) Ansprüche gegen die <strong>Eisenbahn</strong> bei Überschreitung der Lieferfrist auf den Strecken der Trans itbahnen stehen nur<br />

dem Frachtzahler für die Transitstrecken zu.<br />

2) Zustandig für Sendungen über die Grenzbahnhöfe Tschop. Batevo.<br />

Mostiska II<br />

3) Zuständig für Sendungen über den Grenzbahnhof Brest<br />

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