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Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR ... - ČD Cargo, as

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Ziffer 1 und für d<strong>as</strong> aufgeladene Gut, nach den Frachtsätzen der M<strong>as</strong>sestufe, die<br />

sich aus der Summe der Fahrzeugm<strong>as</strong>se und der M<strong>as</strong>se des aufgeladenen Gutes<br />

ergibt, berechnet.<br />

§ 10 Güter mit Lademaßüberschreitung<br />

1. Die Fracht für die Beförderung von Gütern, die d<strong>as</strong> Lademaß überschreiten, wird<br />

nach den allgemeinen Tarifbestimmungen berechnet und abhängig von der<br />

Lademaßüberschreitung (in der Zustimmung der <strong>Eisenbahn</strong> zur Beförderung der<br />

ausserordentlichen Sendung festgelegt) um bis zu 200% erhöht.<br />

2. Die für die Frachtberechnung maßgebende Entfernung ist in der Zustimmung<br />

angeführt. Ist in der Zustimmung keine Entfernung angeführt, so wird für die<br />

Frachtberechnung die Tarifentfernung aus dem Frachtsatzzeiger für die Strecken<br />

der <strong>ČD</strong> herangezogen.<br />

3. Die Fracht für die Beförderung von Gütern auf Tiefladewagen wird nach dem § 8 für<br />

die tatsächliche M<strong>as</strong>se der Sendung berechnet, aber mindestens 5 Tonnen pro<br />

Achse des Tiefladewagens. Erfolgt die Beförderung auf einem Tiefladewagen mit<br />

mehr als 8 Achsen nicht über den kürzesten Weg, sondern über einen Umweg, so<br />

wird die Fracht für die tatsächlich gefahrene Entfernung berechnet, unter der<br />

Bedingung, daß der Absender der Beförderung über den Umweg zustimmt und<br />

dieser Umweg im Frachtbrief eingetragen ist.<br />

§ 11 Lange Güter<br />

1. Die Fracht für die Beförderung langer, auf zwei oder mehr Wagen verladener Güter<br />

mit einem Frachtbrief wird nach den Bestimmungen des § 8 für jeden Wagen<br />

getrennt berechnet. Die Gesamtm<strong>as</strong>se der Sendung wird zu gleichen Teilen auf die<br />

Anzahl der Wagen verteilt.<br />

2. Wurde d<strong>as</strong> lange Gut auf zwei Flachwagen verladen, die eine starr (fest)<br />

gekuppelte Einheit darstellen und die gleiche Nummer haben, so wird die Fracht<br />

wie für die Beförderung eines Gutes auf einem Wagen berechnet.<br />

§ 12 Kraftfahrzeuge auf Doppelstockwagen<br />

Die Fracht für die Beförderung von Kraftfahrzeugen auf Doppelstockwagen und<br />

Doppelstockwageneinheiten wird nach den allgemeinen Tarifbestimmungen berechnet.<br />

§ 13 Leicht verderbliche Güter<br />

1. Die Fracht für die Beförderung leicht verderblicher Güter in Kühlwagen und in<br />

Kühlm<strong>as</strong>chinenwagen wird nach den allgemeinen Bestimmungen berechnet.<br />

2. Für die Beförderung von Wagen mit Kühlanlagen ohne Ladefläche, die in<br />

Kühlm<strong>as</strong>chinenzügen eingestellt sind, für die Beförderung von Wagen für d<strong>as</strong><br />

technische Personal und für die Fahrt des technischen Personals dieses Zuges,<br />

sowie für die Beförderung von Kühlm<strong>as</strong>chinenzügen im unbeladenen Zustand<br />

(nach der Entladung oder zur Beladung) wird keine Fracht eingehoben.<br />

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01.01.2004

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