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Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR ... - ČD Cargo, as

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Artikel 7<br />

Annahme der Güter zur Beförderung<br />

§ 1 Die Annahme von Gütern zur Beförderung als Eilgut ist nicht zugel<strong>as</strong>sen.<br />

§ 2 Auf die Annahme und Abfertigung der Güter finden die für den Binnengüterverkehr der<br />

Versandbahn geltenden Rechtsvorschriften und Tarife Anwendung.<br />

§ 3 Als eine Sendung gilt<br />

1. die in einem Bahnhof der in Artikel 1, Absatz 1, genannten Bahnen mit einem Frachtbrief<br />

in einem Breitspurwagen aufgelieferte Wagenladung;<br />

2. die in einem Bahnhof der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en mit einem Frachtbrief<br />

aufgelieferte Ladung eines Normalspurwagens oder, sofern d<strong>as</strong> Gut wegen seiner<br />

Abmessungen mehr als einen Normalspurwagen beansprucht, die Ladung der hiefür<br />

erforderlichen Anzahl Normalspurwagen.<br />

§ 4 Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald der Versandbahnhof d<strong>as</strong> Gut mit dem<br />

Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat. Die Bestätigung der Annahme erfolgt mit dem<br />

Tagesstempel des Versandbahnhofes auf allen Blättern des Frachtbriefes und<br />

erforderlichenfalls auf jedem Zusatzblatt. Diese Bestätigung wird unmittelbar nach<br />

Auflieferung aller vom Absender im Frachtbrief angegebenen Güter und nach Zahlung der<br />

vom Absender übernommenen Kosten nach den für den Versandbahnhof geltenden<br />

Vorschriften vorgenommen.<br />

§ 5. D<strong>as</strong> mit dem Tagesstempel versehene Frachtbrieforiginal dient als Beweis für den Abschluß<br />

des Frachtvertrages.<br />

Artikel 8<br />

Verpackung, Kennzeichnung, Verladung und Verwiegung der Güter,<br />

Plombieren der Wagen<br />

§ 1 Güter, deren Natur eine Verpackung erfordert, sind so zu verpacken, daß sie gegen<br />

gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung<br />

geschützt sind und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter<br />

beschädigen können. Solche Güter ohne Verpackung, in schadhafter Verpackung oder in<br />

einer Verpackung, die der Beschaffenheit des Gutes nicht entspricht oder die eine Umladung<br />

nicht zuläßt, werden zur Beförderung nicht angenommen.<br />

§ 2 Der Absender hat die Güter mit deutlichen, unauslöschbaren Aufschriften oder<br />

Beklebezetteln zu versehen, die folgende Angaben des Frachtbriefes enthalten müssen:<br />

1. Zeichen, Marken und Nummern der Stücke;<br />

2. Versandbahnhof und Versandbahn;<br />

3. Bestimmungsbahnhof und Bestimmungsbahn;<br />

4. Absender und Empfänger;<br />

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