Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR ... - ČD Cargo, as
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Artikel 7<br />
Annahme der Güter zur Beförderung<br />
§ 1 Die Annahme von Gütern zur Beförderung als Eilgut ist nicht zugel<strong>as</strong>sen.<br />
§ 2 Auf die Annahme und Abfertigung der Güter finden die für den Binnengüterverkehr der<br />
Versandbahn geltenden Rechtsvorschriften und Tarife Anwendung.<br />
§ 3 Als eine Sendung gilt<br />
1. die in einem Bahnhof der in Artikel 1, Absatz 1, genannten Bahnen mit einem Frachtbrief<br />
in einem Breitspurwagen aufgelieferte Wagenladung;<br />
2. die in einem Bahnhof der österreichischen <strong>Eisenbahn</strong>en mit einem Frachtbrief<br />
aufgelieferte Ladung eines Normalspurwagens oder, sofern d<strong>as</strong> Gut wegen seiner<br />
Abmessungen mehr als einen Normalspurwagen beansprucht, die Ladung der hiefür<br />
erforderlichen Anzahl Normalspurwagen.<br />
§ 4 Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald der Versandbahnhof d<strong>as</strong> Gut mit dem<br />
Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat. Die Bestätigung der Annahme erfolgt mit dem<br />
Tagesstempel des Versandbahnhofes auf allen Blättern des Frachtbriefes und<br />
erforderlichenfalls auf jedem Zusatzblatt. Diese Bestätigung wird unmittelbar nach<br />
Auflieferung aller vom Absender im Frachtbrief angegebenen Güter und nach Zahlung der<br />
vom Absender übernommenen Kosten nach den für den Versandbahnhof geltenden<br />
Vorschriften vorgenommen.<br />
§ 5. D<strong>as</strong> mit dem Tagesstempel versehene Frachtbrieforiginal dient als Beweis für den Abschluß<br />
des Frachtvertrages.<br />
Artikel 8<br />
Verpackung, Kennzeichnung, Verladung und Verwiegung der Güter,<br />
Plombieren der Wagen<br />
§ 1 Güter, deren Natur eine Verpackung erfordert, sind so zu verpacken, daß sie gegen<br />
gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung<br />
geschützt sind und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter<br />
beschädigen können. Solche Güter ohne Verpackung, in schadhafter Verpackung oder in<br />
einer Verpackung, die der Beschaffenheit des Gutes nicht entspricht oder die eine Umladung<br />
nicht zuläßt, werden zur Beförderung nicht angenommen.<br />
§ 2 Der Absender hat die Güter mit deutlichen, unauslöschbaren Aufschriften oder<br />
Beklebezetteln zu versehen, die folgende Angaben des Frachtbriefes enthalten müssen:<br />
1. Zeichen, Marken und Nummern der Stücke;<br />
2. Versandbahnhof und Versandbahn;<br />
3. Bestimmungsbahnhof und Bestimmungsbahn;<br />
4. Absender und Empfänger;<br />
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