Klausur im Strafrecht für Anfänger - CF Müller Campus
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In Betracht kommt nur eine Garantenstellung aus gefahrbegründendem<br />
Vorverhalten (Ingerenz).<br />
aa) Diese Garantenstellung ist nicht ganz unumstritten, wird aber von der h. M.<br />
in Rechtsprechung und Literatur als Bestrafungsgrundlage wegen unechten<br />
Unterlassungsdelikts anerkannt (Lackner/Kühl § 13 Rn. 11).<br />
bb) T hat den X durch seinen Steinwurf in Lebensgefahr gebracht.<br />
cc) Die Lebensgefahr ist auch eine konkrete, unmittelbare und dem Steinwurf<br />
adäquate Gefahr.<br />
dd) Fraglich ist, ob das gefahrbegründende Vorverhalten pflichtwidrig<br />
(sorgfaltspflichtwidrig iS von Fahrlässigkeit oder objektiv-tatbestandsmäßig und<br />
vorsätzlich) und rechtswidrig gewesen sein muß. Die Antwort auf dies Frage<br />
ist hier entscheidungserheblich, weil der gefahrbegründende Steinwurf des T<br />
durch Nothilfe (§ 32 StGB) gerechtfertigt war.<br />
(1) Eine Mindermeinung in der Literatur behauptet, schon die bloße<br />
Verursachung einer Gefahr führe zur Entstehung einer Garantenpflicht zur<br />
Abwendung weiterer Gefahrfolgen. Unerheblich sei, ob die gefährdende<br />
Handlung pflichtwidrig und rechtswidrig war oder nicht. Auch rechtlich<br />
einwandfreie, sorgfaltspflichtgemäße und gerechtfertigte<br />
Gefahrbegründungshandlungen könnten eine Garantenstellung begründen.<br />
Dies folge daraus, daß es dem Gefahrverursacher verboten sei, den aus der<br />
Gefahr resultierenden weitergehenden Erfolg durch aktives Tun zu<br />
verursachen. Dann dürfe er diesen Erfolg ebensowenig durch Unterlassen -<br />
also durch Nichtabwendung - verursachen. Im vorliegenden Fall trifft es zu, daß<br />
das Nothilferecht (§ 32 StGB) des T in dem Moment endete, als X von dem<br />
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© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag <strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Strafrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Anfänger</strong>, Nr.2