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Klausur im Strafrecht für Anfänger - CF Müller Campus

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In Betracht kommt nur eine Garantenstellung aus gefahrbegründendem<br />

Vorverhalten (Ingerenz).<br />

aa) Diese Garantenstellung ist nicht ganz unumstritten, wird aber von der h. M.<br />

in Rechtsprechung und Literatur als Bestrafungsgrundlage wegen unechten<br />

Unterlassungsdelikts anerkannt (Lackner/Kühl § 13 Rn. 11).<br />

bb) T hat den X durch seinen Steinwurf in Lebensgefahr gebracht.<br />

cc) Die Lebensgefahr ist auch eine konkrete, unmittelbare und dem Steinwurf<br />

adäquate Gefahr.<br />

dd) Fraglich ist, ob das gefahrbegründende Vorverhalten pflichtwidrig<br />

(sorgfaltspflichtwidrig iS von Fahrlässigkeit oder objektiv-tatbestandsmäßig und<br />

vorsätzlich) und rechtswidrig gewesen sein muß. Die Antwort auf dies Frage<br />

ist hier entscheidungserheblich, weil der gefahrbegründende Steinwurf des T<br />

durch Nothilfe (§ 32 StGB) gerechtfertigt war.<br />

(1) Eine Mindermeinung in der Literatur behauptet, schon die bloße<br />

Verursachung einer Gefahr führe zur Entstehung einer Garantenpflicht zur<br />

Abwendung weiterer Gefahrfolgen. Unerheblich sei, ob die gefährdende<br />

Handlung pflichtwidrig und rechtswidrig war oder nicht. Auch rechtlich<br />

einwandfreie, sorgfaltspflichtgemäße und gerechtfertigte<br />

Gefahrbegründungshandlungen könnten eine Garantenstellung begründen.<br />

Dies folge daraus, daß es dem Gefahrverursacher verboten sei, den aus der<br />

Gefahr resultierenden weitergehenden Erfolg durch aktives Tun zu<br />

verursachen. Dann dürfe er diesen Erfolg ebensowenig durch Unterlassen -<br />

also durch Nichtabwendung - verursachen. Im vorliegenden Fall trifft es zu, daß<br />

das Nothilferecht (§ 32 StGB) des T in dem Moment endete, als X von dem<br />

Seite 11 von 25<br />

© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag <strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Strafrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Anfänger</strong>, Nr.2

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