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Klausur im Strafrecht für Anfänger - CF Müller Campus

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III. Versuchter Totschlag durch Unterlassen, §§ 212, 13, 22 StGB<br />

1. Vollendeter Totschlag durch Unterlassen liegt nicht vor, da X noch lebt.<br />

Seite 9 von 25<br />

2. Versuchter Totschlag durch Unterlassen ist mit Strafe bedroht, §§ 23 I, 12 I<br />

StGB. Das gilt auch <strong>für</strong> den Versuch des Totschlags durch Unterlassen.<br />

3. Subjektiver Tatbestand (Tatentschluß)<br />

T müßte den Vorsatz gehabt haben, eine Tat zu begehen, die sämtliche<br />

objektiven Tatbestandsmerkmale eines Totschlags durch Unterlassen erfüllt.<br />

T hatte Vorsatz bezüglich folgender Tatsachen :<br />

a) X ist ein anderer Mensch.<br />

b) Der Tod des X tritt ein.<br />

c) T unterläßt es, den Tod des X abzuwenden.<br />

aa) Es gibt eine Handlung, die geeignet ist, den Tod des X abzuwenden.<br />

Herbeirufen eines Arztes unmittelbar nach dem Eintritt der steinwurfbedingten<br />

Kopfverletzung würde zur Einleitung lebensrettender Maßnahmen führen und<br />

tatsächlich das Leben des X retten. Da diese Handlung kausal <strong>für</strong> den<br />

© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag <strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Strafrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Anfänger</strong>, Nr.2

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