Klausur im Strafrecht für Anfänger - CF Müller Campus
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b) Der Angriff der Jugendlichen gegen S war gegenwärtig, als T den Stein<br />
warf.<br />
c) Der Angriff der Jugendlichen gegen S war rechtswidrig. Der Streit um den<br />
Rechtswidrigkeits-Begriff des § 32 II StGB ist hier nicht<br />
entscheidungserheblich. Nach beiden Theorien handelten die Jugendlichen<br />
rechtswidrig. S brauchte den Angriff nicht zu dulden. Die Jugendlichen<br />
handelten vorsätzlich und ohne Rechtfertigung.<br />
d) Der Steinwurf hatte die Qualität einer Verteidigung. Er war ex ante gesehen<br />
geeignet, den Angriff der Jugendlichen gegen S abzuwehren. Außerdem<br />
richtete sich der Steinwurf gegen X und damit gegen einen der Angreifer.<br />
e) Der Steinwurf war erforderlich, da es <strong>für</strong> T keine andere Möglichkeit gab,<br />
den Angriff der Jugendlichen gegen S abzuwehren. Auch S selbst oder<br />
irgendwelche Dritte waren nicht in der Lage, den Angriff in schonenderer<br />
Wesie abzuwehren.<br />
f) Bei der Nothilfe ist umstritten, ob die Rechtfertigung des Nothelfers von<br />
einem Einverständnis des Angegriffenen abhängig ist. Die Streitfrage<br />
spielt an dieser Stelle keine Rolle, da S mit dem ihn verteidigenden<br />
Steinwurf des T einverstanden war.<br />
g) Gründe, die die Gebotenheit der Verteidigung ausschließen könnten, sind<br />
nicht ersichtlich. Mit der Gebotenheit werden die “sozialethischen<br />
Notwehreinschränkungen” in Verbindung gebracht. Hier käme allenfalls der<br />
Gesichtspunkt des krassen Mißverhältnisses in Betracht. Ein solches<br />
© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag <strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Strafrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Anfänger</strong>, Nr.2