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Klausur im Strafrecht für Anfänger - CF Müller Campus

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“Auszugehen ist davon, daß der in Notwehr Handelnde sich in einer wesentlich<br />

anderen Lage befindet, als gewöhnlich der Urheber einer Gefahrensituation.<br />

Die Gefährdungshandlung des Angegriffenen, also die Verteidigung gegen den<br />

Angreifer, beruht nicht auf seiner freien Entschließung, sondern ist durch das<br />

rechtswidrige Verhalten des Angreifers herausgefordert und ausgelöst. Dieser<br />

besondere Umstand muß sich auf die rechtliche Stellung des durch die<br />

Verteidigungshandlung gefährdeten Angreifers auswirken. Wer durch einen<br />

rechtswidrigen Angriff eine Selbstgefährdung herbeiführt, kann hierdurch nicht<br />

erzwingen, daß der Angegriffene als Garant zu seinem Beschützer wird. Damit<br />

ist der Angreifer keineswegs schutzlos gestellt. Der durch § 323 c StGB<br />

strafbewehrte allgemeine Anspruch auf Hilfeleistung verbleibt ihm ohnehin, weil<br />

ein Unglücksfall <strong>im</strong> Sinne dieser Best<strong>im</strong>mung auch dann vorliegt, wenn der<br />

Betroffene die Notlage selbst hervorgerufen hat. Den Angegriffenen darüber<br />

hinaus mit der Garantenstellung zu belasten, widerspricht dem Sinn des<br />

Notwehrrechts. Denn damit wäre der Angreifer stärker geschützt als ein ohne<br />

eigene und fremde Schuld Verunglückter.”<br />

Die Argumentation des BGH bezieht sich zwar auf einen Fall der<br />

Gefahrbegründung durch einen sich selbst in Notwehr verteidigenden<br />

Angegriffenen, also nicht unmittelbar auf den hier zu beurteilenden Fall der<br />

Nothilfe. Die ausschlaggebenden Sachgründe treffen aber auch auf die<br />

Gefahrbegründung durch Nothilfe zu. Das Nothilferecht wäre erheblich<br />

eingeschränkt und entwertet, wenn der Verteidiger von vornherein damit<br />

rechnen müßte, daß ihn nach erfolgreicher Angriffsabwehr eine strafbewehrte<br />

Garantenpflicht gegenüber dem Angreifer belasten wird. Auf der anderen Seite<br />

bedeutete es eine <strong>für</strong> den Angreifer unverdiente Besserstellung und<br />

Verstärkung seines strafrechtlichen Schutzes, wenn zu seinen Gunsten nicht<br />

nur die allgemeine Hilfeleistungspflicht des § 323 c StGB, sondern sogar die<br />

gravierendere Garantenpflicht des § 13 StGB bestünde.<br />

Seite 13 von 25<br />

© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag <strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Strafrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Anfänger</strong>, Nr.2

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