Klausur im Strafrecht für Anfänger - CF Müller Campus
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) Der Totschlagsversuch war ein beendeter Versuch, da T alles zur<br />
Herbeiführung des Todes erforderliche getan hatte. Der Tod des X wäre<br />
nach dem Steinwurf ohne weitere todesursächliche Handlungen des T<br />
eingetreten.<br />
c) Im Fall eines beendeten Versuchs erfordert der strafbefreiende Rücktritt<br />
aktive Gegenmaßnahmen des Täters, durch die die Vollendung der Tat<br />
verhindert wird, § 24 I 1 Alt. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, daß der Täter<br />
allein und eigenhändig die Vollendung verhindert. Er darf Dritte einschalten,<br />
die vielleicht über mehr und bessere Vollendungshinderungskompetenz<br />
verfügen als er selbst (Lackner/Kühl § 24 Rn. 19). T hat hier durch seinen<br />
Anruf einen Rettungsprozeß in Gang gesetzt, der letztendlich den Tod des X<br />
abgewendet hat. Aus diesem Grund ist der Totschlag nicht vollendet<br />
worden. T hat also durch seine Maßnahme die Vollendung der Tat<br />
verhindert. Daß er dabei nicht die opt<strong>im</strong>ale Rettungsmöglichkeit (sofortiger<br />
Anruf) wahrnahm, ist nach h. M. irrelevant, da es nur auf den tatsächlich<br />
eingetretenen Vollendungsverhinderungserfolg ankommt und dieser dem<br />
Täter wegen seiner Mitwirkung am Vollendungsverhinderungsvorgang<br />
zuzurechnen ist (Lackner/Kühl § 24 Rn. 19 b).<br />
d) T hat auch freiwillig gehandelt. Die moralischen Bedenken haben die<br />
Fähigkeit des T zu einer freien autonomen Entscheidung zwischen den<br />
Alternativen Sterbenlassen / Lebensrettung nicht beseitigt.<br />
e) T ist also strafbefreiend vom Totschlagsversuch zurückgetreten.<br />
8. Ergebnis<br />
T hat sich nicht wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht.<br />
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© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag <strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Strafrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Anfänger</strong>, Nr.2