Klausur im Strafrecht für Anfänger - CF Müller Campus
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hätte T überhaupt nicht unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt,<br />
da er eine - möglicherweise die letzte, vielleicht auch die vorletzte -<br />
Erfolgsabwendungsmöglichkeit wahrgenommen hat. Diese Meinung verlagert<br />
den Versuchsbeginn zu weit nach hinten, weil es nach ihr überhaupt nur<br />
untaugliche Versuche des Unterlassungsdelikts gibt. Denn <strong>im</strong> Fall eines<br />
tauglichen Versuchs führt die Nichtwahrnehmung der letzten<br />
Erfolgsabwendungsmöglichkeit zwangsläufig zum Erfolgseintritt und damit zur<br />
Vollendung des Unterlassungsdelikts.<br />
c) Richtig ist daher eine vermittelnde Lösung : Der Versuch beginnt, wenn sich<br />
die Gefahr <strong>für</strong> das Rechtsgut erheblich verschärft und die<br />
Erfolgsabwendungspflicht sich deshalb nur noch mit erheblich höherem<br />
Aufwand erfüllen läßt bzw. die Erfolgsabwendungschancen deutlich geringer<br />
geworden sind (Lackner/Kühl § 22 Rn. 17). Im vorliegenden Fall war diese<br />
Grenze klar überschritten, weil nach dem Befund des Arztes die Rettung des X<br />
fast ein Glücksfall war. Durch die Verzögerung des rettenden Anrufes hat T also<br />
die Gefahr <strong>für</strong> das Leben des X erheblich erhöht. Deshalb hatte er unmittelbar<br />
zur Verwirklichung des Tatbestandes des Totschlags durch Unterlassen<br />
angesetzt.<br />
5. Rechtswidrigkeit<br />
Das Unterlassen des T war nicht (z. B. durch Pflichtenkollision) gerechtfertigt.<br />
Also war das Verhalten des T rechtswidrig.<br />
6. Schuld<br />
Das Verhalten des T war schuldhaft. Insbesondere war es dem T zuzumuten,<br />
dem X sofort zu helfen, also sofort einen Arzt anzurufen.<br />
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© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag <strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Strafrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Anfänger</strong>, Nr.2