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Klausur im Strafrecht für Anfänger - CF Müller Campus

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Nichteintritt des Todeserfolges wäre, wäre ihre Unterlassung kausal <strong>für</strong> den<br />

Eintritt des Todes.<br />

bb) Der Vollzug dieser Handlung wäre möglich, da sich eine Telefonzelle in der<br />

Nähe befindet (objektive Möglichkeit).<br />

cc) T wäre selbst ohne weiteres in der Lage gewesen, die lebensettende<br />

Handlung – Telefonieren – auszuführen (subjektiv-individuelle Möglichkeit).<br />

dd) T hat nicht sofort einen Arzt herbeigerufen. Also hat er es unterlassen, die<br />

Handlung zu voillziehen, die den Tod des X – relativ sicher – abgewendet hätte.<br />

ee) Die Zumutbarkeit der Handlung ist nach vorzugswürdiger Ansicht<br />

Schuldmerkmal. Wer sie als Tatbestandsmerkmal qualifiziert, muß die sie<br />

begründenden Tatsachen als Vorsatzinhalt berücksichtigen. Hier war es dem T<br />

zumutbar, von der Telefonzelle aus Hilfe <strong>für</strong> den verletzten X herbeizurufen.<br />

Keine Abweichung vom Ausgangsfall<br />

d) Begehungsgleichheit des Unterlassens<br />

Der Vorsatz des T müßte Tatsachen umfassen, die eine Garantenstellung i. S.<br />

des § 13 I StGB begründen. In Betracht kommt eine Garanstenstellung aus<br />

gefahrbegründendem Vorverhalten (Ingerenz).<br />

Seite 21 von 25<br />

© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag <strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Strafrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Anfänger</strong>, Nr.2

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