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Sicherheitstechnik - finger gmbh & co. kg

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Nach einem von den berufsgenossenschaftlichen Fachausschüssen durchgeführten<br />

Vorschriftenvergleich wird in Deutschland eine Nachrüstung für überwiegend nicht<br />

erforderlich gehalten.<br />

Für einige Maschinen im Zuständigkeitsbereich der Fachausschüsse ”Eisen und<br />

Metall II und III, ”Leder” sowie ”Steine und Erden” sind jedoch<br />

Nachrüstungsmaßnahmen erforderlich. Bei älteren Werkzeugmaschinen richtet sich<br />

die Nachrüstung nach einer Prüfung im Einzelfall.<br />

Alt- oder Übergangsmaschinen, die an die Mindestanforderungen der AMBR bzw. der<br />

AMBV angepaßt werden , erhalten keine CE-Kennzeichnung. Es wird auch keine<br />

Konformitätserklärung ausgestellt.<br />

⇒ Was gilt für Gebrauchtmaschinen?<br />

Der Handel mit Gebrauchtmaschinen innerhalb des EWR wird nicht als erneutes<br />

Inverkehrbringen betrachtet und somit fallen diese Maschinen nicht unter die 9.<br />

Verordnung des GSG (nationale Umsetzung der Maschinen-Richtlinie). Es ist keine CE-<br />

Kennzeichnung erforderlich. Allerdings gilt selbstverständlich auch für diese Maschinen<br />

die AMBR bzw. AMBV.<br />

Wer Gebrauchtmaschinen wesentlich verändert und erneut, anderen überläßt oder<br />

wer Gebrauchtmaschinen in den EWR einführt, hat die neuen Rechtsgrundlagen für<br />

das erstmalige Inverkehrbringen neuer Maschinen zu beachten (CE-Kennzeichnung).<br />

Kauft ein Unternehmen eine unveränderte Gebrauchtmaschine (ohne CE-Kennzeichnung<br />

und Konformitätserklärung), so darf diese nur benutzt werden, wenn sie sofort den<br />

Mindestanforderungen der AMBR bzw. AMBV entspricht.<br />

Der Käufer einer Gebrauchtmaschine ist gut beraten, wenn er sich vor dem Kauf über den<br />

sicherheitstechnischen Zustand der Maschine informiert und ggf. notwendige Umrüstungen<br />

vom Verkäufer durchführen läßt.<br />

Im Zweifelsfall, sollte sich der Käufer einer Gebrauchtmaschine vom Verkäufer<br />

bestätigen lassen, daß die Maschine den Mindestanforderungen der AMBR<br />

entspricht.<br />

⇒ Erreichen der Mindestanforderungen der Arbeitsmittel-Benutzungs-Richtlinie<br />

Rechtsverbindlich für die Mindestanforderungen an Altmaschinen ist der jeweilige Anhang I<br />

der AMBR bzw. der AMBV.<br />

Da dieser Anhang allerdings sehr allgemein gehalten ist, läßt es sich kaum vermeiden auf<br />

die entsprechenden harmonisierten europäischen Normen immer wieder zurückzugreifen.<br />

⇒ Umbau von Maschinen<br />

Bei Umbauten, die eine Maschine wesentlich verändern, sind die Bestimmungen des<br />

Gerätesicherheitsgesetzes (9. GSGV), der Maschinen-Richtlinie zu beachten (CE-<br />

Kennzeichnung erforderlich).<br />

Eine wesentliche Veränderung einer Maschine, ist jede Veränderung, die zu einer<br />

Risikoerhöhung führen kann und deshalb eine neue sicherheitstechnische Betrachtung der<br />

Maschine erfordert.<br />

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