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Sicherheitstechnik - finger gmbh & co. kg

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Bei den Vertragsverhandlungen mit dem Kunden und der späteren vertraglichen<br />

Umschreibung der Merkmale der Anlage/Maschine ist daher stets genau zu beachten, daß<br />

beim Kunden keine falschen Erwartungen geweckt werden. Diese könnten später als<br />

Bestandteil des Vertrags gelten und sich zu einem subjektiven Fehler verdichten.<br />

Auch wenn weder ein subjektiver noch ein objektiver Mangel der errichteten<br />

Anlage/Maschine vorliegt, kann der Anlagen-/Maschinenbauer auf Nachbesserung<br />

in Anspruch genommen werden, wenn die Anlage/Maschine "zugesicherte<br />

Eigenschaften" nicht aufweist.<br />

Beispiel: Wenn der Auftragnehmer ausdrücklich zugesichert hat, daß eine bestimmte DIN-Norm eingehalten<br />

wird, haftet er bei Unrichtigkeit dieser Angabe auch dann, wenn diese für das Funktionieren der Anlage ohne<br />

jede Bedeutung ist.<br />

Die Zusicherung von Eigenschaften ist deswegen riskant, weil eine Haftung alleine nur<br />

wegen der Zusicherung begründet wird, auch wenn die Anlage/Maschine keinen<br />

Sachmangel aufweist. Vor diesem Hintergrund sollte der Anlagen-/Maschinenbauer<br />

insbesondere vermeiden, dem Kunden zuzusichern, daß die bestellte Anlage/Maschine für<br />

einen bestimmten Einsatzzweck oder bestimmte Einsatzbedingungen geeignet ist. Falls<br />

der Kunde derartige Pauschalaussagen wünscht, sollten diese durch objektivierte,<br />

nachvollziehbare Einzelzusicherungen ersetzt werden (z.B. Verweis auf Einhaltung<br />

bestimmter DIN-Normen, bestimmte Schutzklassen, Typprüfungen usw.), die in ihrer<br />

Summe den abstrakten Wünschen des Kunden möglichst nahekommen.<br />

c. Mangelschaden und Mangelfolgeschaden<br />

Grundsätzlich liegt die Unterscheidung zwischen Mangelschaden und<br />

Mangelfolgeschaden auf der Hand: Mangelschäden sind solche, die der gelieferten<br />

Anlage/Maschine selber anhaften. Mangelfolgeschäden betreffen demgegenüber die<br />

"Peripherie" der gelieferten Anlage/Maschine, namentlich andere Rechtsgüter des Kunden.<br />

Im Werkvertragsrecht wird die Abgrenzung dadurch etwas erschwert, daß die<br />

Rechtsprechung im Bereich der Mangelfolgeschäden nochmals unterscheidet, und zwar<br />

zwischen "nächsten" Mangelfolgeschäden und "entfernteren" Mangelfolgeschäden.<br />

Wie die Begriffe bereits nahelegen, zählen zu den "nächsten" Mangelfolgeschäden nur<br />

solche Mangelfolgeschäden, die eng mit dem Mangelschaden zusammenhängen, während<br />

die "entfernteren" Mangelfolgeschäden alle anderen Mangelfolgeschäden umfassen.<br />

Beispiel: Beschädigt eine gelieferte CNC-Maschine infolge eines Programmierfehlers das zu bearbeitende<br />

Werkstück, liegt ein nächster Mangelfolgeschaden vor. Setzt die defekte CNC-Maschine eine Unglückskette<br />

in Gang, die zu einem Abbrennen der Fabrik des Kunden führt, zählen letztere Schäden zu den entfernteren<br />

Mangelfolgeschäden.<br />

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