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Sicherheitstechnik - finger gmbh & co. kg

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Wenn der Anlagen- und Maschinenbauer mehrere gleichartige Anlagen/Maschinen<br />

fertiggestellt hat und an einer dieser Anlagen/Maschinen ein Fehler auftritt, muß er folglich<br />

prüfen, ob dieser Fehler wegen seiner Eigenart auch an den anderen Anlagen/Maschinen<br />

auftreten könnte. Bejaht er dies, sind die Kunden auf diesen Umstand aufmerksam zu<br />

machen. Bei besonders schwerwiegenden Gefahren kann die Pflicht des Anlagen-<br />

/Maschinenbauers im Einzelfall sogar bis zur Nachbesserung der fehlerhaften<br />

Anlage/Maschine reichen. Diese Verpflichtungen sind der Hintergrund der häufigen<br />

Rückrufaktionen von Automobilherstellern.<br />

Die Pflicht zur Produktbeobachtung besteht grundsätzlich auch dann, wenn die gelieferten<br />

Anlagen/Maschinen im Zeitpunkt der Lieferung dem "Stand der Technik" entsprachen und<br />

erst im nachhinein durch technischen Fortschritt überholt wurden.<br />

Produkthaftungsansprüche verjähren zwar grundsätzlich drei Jahre nach Schadenseintritt.<br />

Eine Haftung ist jedoch erst dann endgültig ausgeschlossen, wenn auch noch nach 30<br />

Jahren kein Schaden eingetreten ist. Einen gewissen Schutz vor einer Inanspruchnahme<br />

genießt der Anlagen- und Maschinenbauer nur insoweit, als von ihm eine Nachbesserung<br />

nur beim Verdacht besonders schwerwiegender Gefahren verlangt wird. Auch im Bereich<br />

der Produktbeobachtungspflicht hat es der Anlagen- und Maschinenbauer in der Hand,<br />

durch Einsatz moderner <strong>Sicherheitstechnik</strong> die Gefahr schwerer Sach- und<br />

Personenschäden und somit einer eventuellen Nachbesserungspflicht zu bannen.<br />

Pflicht zur Überwachung der Zulieferer<br />

Der Anlagen- und Maschinenbauer kann sich nicht ohne weiteres damit entschuldigen, das<br />

fehlerhafte Teilprodukt sei nicht von ihm, sondern von einem Zulieferer gefertigt worden.<br />

Dieser Entlastungsbeweis kann dem Anlagen- und Maschinenbauer allenfalls dann<br />

gelingen, wenn er nachweisen kann, den Zulieferer sorgfältig ausgewählt und ihn und<br />

seine Lieferungen ordnungsgemäß überwacht und kontrolliert zu haben. Am ehesten wird<br />

der Anlagen- und Maschinenbauer mit dieser Argumentation Erfolg haben, wenn er sich<br />

renommierter, erfahrener Zulieferer und deren bewährter Produkte bedient.<br />

Die vorstehend skizzierten Grundsätze der Produkthaftung sind zwingend. Von ihnen kann<br />

also nicht durch Vereinbarung von Haftungseinschränkungen abgewichen werden.<br />

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