Sicherheitstechnik - finger gmbh & co. kg
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Nur harmonisierte europäische Normen bewirken bei ihrer Anwendung die Vermutung der<br />
Konformität mit den grundlegenden Anforderungen von Richtlinien.<br />
Die Anwendung des Vermutungsprinzips auf eine bestimmte Maschine setzt voraus, daß<br />
dafür eine Norm existiert, die hinreichend konkret ist (Typ C-Norm). Die alleinige<br />
Anwendung von Normen des Typs A und B rechtfertigen eine solche Vermutung nicht.<br />
Sind für bestimmte Maschinen keine Typ C-Normen vorhanden (häufig der Fall) oder<br />
werden Gefährdungen in einer vorhandenen Produktnorm nicht behandelt, so können die<br />
Beschaffenheitsanforderungen nach den zur Verfügung stehenden Normen des Typs A<br />
und B realisiert werden.<br />
Ggf. sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich.<br />
⇒ Unfallverhütungsvorschriften<br />
Die in den Unfallverhütungsvorschriften enthaltenen Bau- und Ausrüstungsbestimungen<br />
haben für Maschinen, die ab 1.01.93 erstmals in Betrieb genommen wurden, ihre<br />
rechtliche Verbindlichkeit verloren. D.h. Bau- und Ausrüstungsbestimmungen sind<br />
spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist der Maschinenrichtlinie am 1.01.1995 in den<br />
entsprechenden harmonisierten europäischen Normen geregelt.<br />
Für Maschinen die am 31.12.1992 bereits in Betrieb waren (Altmaschinen), gelten<br />
weiterhin Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften.<br />
Die in den Unfallverhütungsvorschriften enthaltenen Betriebs- und Prüfbestimmungen<br />
gelten weiterhin für neue und alte Maschinen.<br />
Inverkehrbringen von Maschinen und Sicherheitsbauteilen<br />
gemäß EG-Maschinen-Richtlinie<br />
Verwendungsfertige<br />
Maschinen<br />
CE-Kennzeichnung<br />
Konformitätserklärung<br />
nach Anhang IIA<br />
Nicht verwendungsfertige<br />
Maschinen<br />
Realisierung der grundlegenden Anforderungen<br />
Keine CE-Kennz.,<br />
Herstellererklärung<br />
nach Anhang IIB<br />
Benutzerinformation (Betriebsanleitung)<br />
evtl. Nachweis der EG-Baumusterprüfung<br />
Bereithalten einer Technischen Dokumentation<br />
Sicherheitsbauteile<br />
Keine CE-Kennz.,<br />
Konformitätserklärung<br />
nach Anhang IIC<br />
Abb. 3 Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Maschinen und Sicherheitsbauteilen<br />
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