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Sicherheitstechnik - finger gmbh & co. kg

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Nur harmonisierte europäische Normen bewirken bei ihrer Anwendung die Vermutung der<br />

Konformität mit den grundlegenden Anforderungen von Richtlinien.<br />

Die Anwendung des Vermutungsprinzips auf eine bestimmte Maschine setzt voraus, daß<br />

dafür eine Norm existiert, die hinreichend konkret ist (Typ C-Norm). Die alleinige<br />

Anwendung von Normen des Typs A und B rechtfertigen eine solche Vermutung nicht.<br />

Sind für bestimmte Maschinen keine Typ C-Normen vorhanden (häufig der Fall) oder<br />

werden Gefährdungen in einer vorhandenen Produktnorm nicht behandelt, so können die<br />

Beschaffenheitsanforderungen nach den zur Verfügung stehenden Normen des Typs A<br />

und B realisiert werden.<br />

Ggf. sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich.<br />

⇒ Unfallverhütungsvorschriften<br />

Die in den Unfallverhütungsvorschriften enthaltenen Bau- und Ausrüstungsbestimungen<br />

haben für Maschinen, die ab 1.01.93 erstmals in Betrieb genommen wurden, ihre<br />

rechtliche Verbindlichkeit verloren. D.h. Bau- und Ausrüstungsbestimmungen sind<br />

spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist der Maschinenrichtlinie am 1.01.1995 in den<br />

entsprechenden harmonisierten europäischen Normen geregelt.<br />

Für Maschinen die am 31.12.1992 bereits in Betrieb waren (Altmaschinen), gelten<br />

weiterhin Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften.<br />

Die in den Unfallverhütungsvorschriften enthaltenen Betriebs- und Prüfbestimmungen<br />

gelten weiterhin für neue und alte Maschinen.<br />

Inverkehrbringen von Maschinen und Sicherheitsbauteilen<br />

gemäß EG-Maschinen-Richtlinie<br />

Verwendungsfertige<br />

Maschinen<br />

CE-Kennzeichnung<br />

Konformitätserklärung<br />

nach Anhang IIA<br />

Nicht verwendungsfertige<br />

Maschinen<br />

Realisierung der grundlegenden Anforderungen<br />

Keine CE-Kennz.,<br />

Herstellererklärung<br />

nach Anhang IIB<br />

Benutzerinformation (Betriebsanleitung)<br />

evtl. Nachweis der EG-Baumusterprüfung<br />

Bereithalten einer Technischen Dokumentation<br />

Sicherheitsbauteile<br />

Keine CE-Kennz.,<br />

Konformitätserklärung<br />

nach Anhang IIC<br />

Abb. 3 Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Maschinen und Sicherheitsbauteilen<br />

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