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Wer promoviert in Deutschland? - iFQ Institut für ...

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and als Instrument der Qualitätssicherung im Promotionswesen zu etablieren. 15 Der Wissenschaftsrat<br />

hat solche Vere<strong>in</strong>barungen vor kurzem als Mittel zur Verbesserung der Situation von Doktoranden<br />

empfohlen. 16 Auf Ebene der Fakultäten g<strong>in</strong>ge es <strong>in</strong>sofern um die Speicherung und Nutzung<br />

der <strong>in</strong> derartigen Zielvere<strong>in</strong>barungen enthaltenen Daten.<br />

Nicht erfasst werden könnten auch nach diesem Modell freilich Doktoranden, die erst mit e<strong>in</strong>em<br />

fertigen oder weit fortgeschrittenen Arbeitsvorhaben auf die Fakultät zukommen. Hierbei handelt es<br />

sich jedoch um e<strong>in</strong>en Sonderfall, der statistisch kaum <strong>in</strong>s Gewicht fallen dürfte. Jedenfalls aber<br />

können die Betroffenen aus Rechtsgründen nicht e<strong>in</strong>fach <strong>in</strong> das übliche Modell der betreuten Promotion<br />

h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>gezwungen werden. Die Promotionsordnungen dürfen die Betreuungszusage durch e<strong>in</strong>en<br />

Hochschullehrer nicht zur Voraussetzung der Zulassung zur Promotion machen, da dies nach e<strong>in</strong>helliger<br />

Me<strong>in</strong>ung gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 GG verstieße. 17 Wo sie zw<strong>in</strong>gendes Zulassungserfordernis<br />

ist, 18 begegnet dies deshalb – wenn nicht durch e<strong>in</strong>en Dispens im E<strong>in</strong>zelfall Abhilfe<br />

geschaffen werden kann – durchgreifenden verfassungsrechtlichen E<strong>in</strong>wänden. Viele Promotionsordnungen<br />

enthalten die Betreuung immerh<strong>in</strong> als Soll-Vorschrift (z.B. § 29 Abs. 6 S. 3 BbgHG). 19<br />

Größere Probleme wirft dieser Regelungsansatz jedoch <strong>in</strong> anderer H<strong>in</strong>sicht auf: Die <strong>in</strong>direkte Erhebung<br />

personenbezogener Daten über den Doktoranden bei Dritten bedarf regelmäßig e<strong>in</strong>er gesonderten<br />

datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage. Die Betroffenen müssen zudem über die Datenerhebung<br />

benachrichtigt werden. 20 Auch würde dieses Regelungsmodell zweifellos erheblichen politischen<br />

Widerständen vonseiten der Hochschullehrer ausgesetzt se<strong>in</strong> – dies zunächst unabhängig von<br />

der verfassungsrechtlichen Frage ihrer Vere<strong>in</strong>barkeit mit Art. 5 Abs. 3 GG. Was letztere betrifft, so<br />

stellte e<strong>in</strong>e dienstrechtliche Verpflichtung zur Weitergabe der gewünschten Daten e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die<br />

Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG dar. Ohne Zweifel ist nämlich der<br />

betreuende Hochschullehrer bei der Promotion nicht e<strong>in</strong>fach Erfüllungsgehilfe der Fakultät 21 und <strong>in</strong><br />

allen Angelegenheiten, die den Inhalt und die Art und Weise der Förderung der Promotion betreffen,<br />

dementsprechend auch ke<strong>in</strong>en dienstlichen Weisungen unterworfen. Nicht nur die <strong>in</strong>haltliche Ausgestaltung<br />

des Promotionsverhältnisses ist vom grundrechtlichen Schutz der Freiheit der Forschung<br />

und Lehre umfasst, sondern grundsätzlich auch der freie, d.h. nicht staatlich <strong>in</strong>stitutionalisierte<br />

wissenschaftliche Austausch zwischen Doktorand und Betreuer. Es s<strong>in</strong>d vielfältige Gründe denkbar,<br />

weshalb Doktoranden und Betreuer e<strong>in</strong>e Registrierung ablehnen mögen, seien es Unsicherheiten am<br />

Anfang e<strong>in</strong>es Promotionsprojekts oder e<strong>in</strong>fach ihr Freiheitsgefühl.<br />

Gleichwohl ließe sich e<strong>in</strong>e derartige Dienstpflicht zur Registrierung von Doktoranden wohl verfassungsrechtlich<br />

rechtfertigen. Denn das Grundrecht der Lehr- und Forschungsfreiheit ist zwar vorbe-<br />

15 Hierzu Hartmer (Fußn. 4), S. 203, Rdnr. 17.<br />

16 Anforderungen an die Qualitätssicherung der Promotion – Positionspapier (Fußn. 10), S. 18 f.<br />

17 Grundlegend Wilhelm Karl Geck, Promotionsordnungen und Grundgesetz, 2. Aufl. 1969, S. 31 ff.; ebenso Maurer<br />

(Fußn. 7), S. 772 f.; Kluth (Fußn. 7), S. 579; Guy Beaucamp/Jens Seifert, Rechtsschutz von Kandidat<strong>in</strong>nen und<br />

Kandidaten im Promotions-, Habilitations- und Berufungsverfahren, <strong>in</strong>: WissR 44 (2011), S. 24 ff. (32 f.).<br />

18 Siehe die Regelung der Regensburger Philosophischen Fakultäten, unten Fußn. 53.<br />

19 Hierzu Klaus Herrmann, <strong>in</strong>: Lothar Knopp/Franz-Joseph Pe<strong>in</strong>e (Hrsg.), Brandenburgisches Hochschulgesetz,<br />

2010, § 29, Rdnr. 30.<br />

20 Näher dazu unten, S. 35 ff.<br />

21 Epp<strong>in</strong>g (Fußn. 5), Rdnr. 58.<br />

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