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Wer promoviert in Deutschland? - iFQ Institut für ...

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3.2.1 Der Status als Doktorand bzw. Promotionsstudierender<br />

Etliche Landeshochschulgesetze hatten vor der Juniorprofessur-Entscheidung § 21 HRG wörtlich<br />

(§ 25 des Gesetzes über die DHV Speyer; § 34 RPfHG) oder der Sache nach übernommen. Letzteres<br />

gilt etwa <strong>für</strong> Hamburg (§ 70 Abs. 5 HambHG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 44 Abs. 1 S. 1 LHG<br />

M-V) und Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (§ 67 Abs. 5 HG NRW). Diese Länder kennen als e<strong>in</strong>zige e<strong>in</strong>e pr<strong>in</strong>zipielle<br />

Verpflichtung von Doktoranden zur E<strong>in</strong>schreibung als Promotionsstudierender unabhängig<br />

vom Status im Übrigen. Die nordrhe<strong>in</strong>-westfälische Regelung eröffnet auch die Möglichkeit, die<br />

E<strong>in</strong>schreibung im Maß e<strong>in</strong>er Promotionsregeldauer zu befristen (§ 67 Abs. 5 S. 2 HG NRW). Auch <strong>in</strong><br />

diesen Ländern ist aber nicht ersichtlich, dass die E<strong>in</strong>schreibeverpflichtung durchsetzbar oder ihre<br />

Verletzung irgendwie sanktionierbar wäre.<br />

Ähnliches gilt <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>. Nach § 25 Abs. 2 BerlHG s<strong>in</strong>d Doktoranden zwar Mitglieder der Universität,<br />

an der sie zur Promotion zugelassen wurden. Auch s<strong>in</strong>d sie als Studierende zur Promotion e<strong>in</strong>zuschreiben,<br />

wenn sie nicht Mitarbeiter der jeweiligen Universität s<strong>in</strong>d. Jedoch wird die förmliche Zulassung<br />

zur Promotion bei externen Doktoranden <strong>in</strong> der Regel erst kurz vor Abgabe der Arbeit beantragt,<br />

wenn nicht mit der E<strong>in</strong>schreibung als Promotionsstudierender andere Vorteile (Semesterticket) erlangt<br />

werden sollen; die Regelung läuft mith<strong>in</strong> teilweise leer.<br />

In Niedersachen sollen sich Doktoranden als Promotionsstudierende e<strong>in</strong>schreiben, die Universitäten<br />

sollen umgekehrt Promotionsstudiengänge anbieten (§ 9 Abs. 2 S. 3 und 4 NdsHG). 47 E<strong>in</strong>e solche<br />

Verpflichtung des Doktoranden, sich zu e<strong>in</strong>em Promotionsstudium e<strong>in</strong>zuschreiben, hält die betroffenen<br />

Universitäten zugleich dazu an, das Rechtsverhältnis der Doktoranden im E<strong>in</strong>zelnen zu<br />

regeln. 48 In den Promotionsordnungen ist dann die E<strong>in</strong>schreibung zur regelmäßigen Voraussetzung<br />

der Zulassung zur Prüfung gemacht; freilich kann sie auch erst kurz vorher erfolgen. 49<br />

Andere Länder haben den Status des Doktoranden von vornhere<strong>in</strong> als fakultativ ausgestaltet.<br />

Entschärft f<strong>in</strong>det sich die Intention des HRG-Gesetzgebers etwa <strong>in</strong> § 29 Abs. 5 BbgHG: „Doktoranden<br />

werden als Promotionsstudierende an der Universität immatrikuliert, sofern sie nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis an der Universität stehen oder wegen e<strong>in</strong>er Berufstätigkeit<br />

außerhalb der Universität oder aus anderen Gründen auf die E<strong>in</strong>schreibung verzichten.“ (Hervorhebung<br />

nur hier) Solche anderen Gründe s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> großer Zahl denkbar; <strong>in</strong>sbesondere mag der Doktorand erst<br />

abwarten, ob er mit der Themenstellung zurechtkommt, so dass die Immatrikulation letztlich völlig<br />

freiwillig ist. Zwar liegt den Universitäten <strong>in</strong> diesen Fällen zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e ausdrückliche Verzichtserklärung<br />

vor, 50 doch mehr als der Beg<strong>in</strong>n der Promotionsphase lässt sich hieraus nicht ableiten.<br />

Dasselbe gilt <strong>in</strong> Baden-Württemberg. Hier bestimmt § 38 Abs. 5 LHG BW, dass Personen, die e<strong>in</strong>e<br />

Doktorarbeit anfertigen und als Doktoranden angenommen worden s<strong>in</strong>d, im Rahmen der von der<br />

Promotionsordnung festgelegten zulässigen Höchstdauer als Doktoranden immatrikuliert werden<br />

können und <strong>in</strong> diesem Fall die Rechte und Pflichten anderer Studierender erwerben. Relativ offen ist<br />

47 Anders – im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Verpflichtung – Herrmann (Fußn. 19), § 29, Rdnr. 3.<br />

48 Epp<strong>in</strong>g (Fußn. 5), Rdnr. 58.<br />

49 Siehe beispielsweise die Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität Gött<strong>in</strong>gen<br />

i.d.F. v. 1.10.2009, .<br />

50 Herrmann (Fußn. 19), § 29, Rdnr. 31 a.E.<br />

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