17.10.2013 Aufrufe

Wer promoviert in Deutschland? - iFQ Institut für ...

Wer promoviert in Deutschland? - iFQ Institut für ...

Wer promoviert in Deutschland? - iFQ Institut für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3. Zur Reichweite der vorhandenen landeshochschulrechtlichen<br />

Regelungen<br />

Die bisher vorhandenen landesrechtlichen Regelungen der Datenerhebung von Doktoranden unterscheiden<br />

sich untere<strong>in</strong>ander ganz wesentlich. E<strong>in</strong>heitliche bundesgesetzliche Standards existieren<br />

<strong>in</strong>soweit nicht, weil Datenverarbeitung und Datenschutz im Hochschulbereich kompetentiell unselbständige<br />

Annexmaterien zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder im Hochschulrecht (Art. 70<br />

GG) darstellen. 32 Dabei kommt es <strong>in</strong>sbesondere darauf an, ob Daten auch von Doktoranden erhoben<br />

werden dürfen, die nicht Mitglieder der Hochschulen s<strong>in</strong>d, und ob die Zwecke, zu denen diese Daten<br />

genutzt werden dürfen, über das Technische des Prüfungsablaufs h<strong>in</strong>aus auch Evaluation und Qualitätssicherung<br />

umfassen. Im H<strong>in</strong>blick auf die hier untersuchte Fragestellung existieren bislang nur<br />

zaghafte Regelungsansätze.<br />

3.1 Regelungen über die Erhebung und Verarbeitung von Daten über<br />

den Auflauf von Promotionsverfahren<br />

E<strong>in</strong>e der weitestgehenden Ermächtigungen zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten zur Qualitätssicherung enthält § 12 Abs. 1 LHG BW: Danach s<strong>in</strong>d unter anderem Studienbewerber,<br />

Studierende, Prüfungskandidaten, Mitglieder und Angehörige der Hochschule sowie externe<br />

Nutzer von Hochschule<strong>in</strong>richtungen verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

erforderlichen personenbezogenen Daten, <strong>in</strong>sbesondere zum Hochschulzugang, zum Studium, zum<br />

Studienverlauf, zu den Prüfungen und zur Nutzung weiterer Angebote der Hochschule, anzugeben.<br />

Ihre Verarbeitung ist – nach Maßgabe e<strong>in</strong>er Rechtsverordnung (§ 12 Abs. 1 S. 4 LHG BW) – <strong>in</strong>sbesondere<br />

<strong>für</strong> das Qualitätsmanagement und zur Evaluation zulässig. Von dieser Möglichkeit wurde aber<br />

noch ke<strong>in</strong> Gebrauch gemacht. 33<br />

Ähnlich weit reicht § 17 Abs. 2 S. 1 und 2 NdsHG, wonach Hochschulen von ihren Mitgliedern und<br />

Angehörigen personenbezogene Daten namentlich zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit<br />

und des Ablaufs von Studium und Prüfung verarbeiten und <strong>in</strong> diesem Umfang durch Ordnungen<br />

selbst Auskunfts- und Duldungspflichten begründen können. Zulässig s<strong>in</strong>d derartige Erhebungen<br />

auch nach § 2 Abs. 5 S. 1 und 2 SaarlUG.<br />

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 SächsHG dürfen die Hochschulen personenbezogene Daten unter<br />

anderem von Mitgliedern, Angehörigen und Prüfungskandidaten erheben und <strong>in</strong>sbesondere zur<br />

Evaluation (vgl. § 9 Abs. 1 und 5 SächsHG) und <strong>für</strong> Leistungsfeststellungen verarbeiten. Die Konkretisierungsbefugnis<br />

ist dabei zwischen Staat und Hochschule geteilt: Während die Arten der erhobenen<br />

Daten durch e<strong>in</strong>e Verordnung festgesetzt werden (§ 14 Abs. 3 S. 1 SächsHG), regelt die Hochschule<br />

selbst durch Ordnung Art und Gewichtung der zu verarbeitenden Daten sowie die <strong>in</strong>neruniversitäre<br />

Zuständigkeitsverteilung. Allerd<strong>in</strong>gs hat das Land von der Möglichkeit, die Datenverarbeitung<br />

zum Zwecke der Evaluation zu erlauben, bislang ke<strong>in</strong>en Gebrauch gemacht. 34<br />

32 Karl L<strong>in</strong>nenkohl, Datenschutz <strong>in</strong> Schulen und Universitäten, <strong>in</strong>: Alexander Roßnagel (Hrsg.), Handbuch Datenschutzrecht,<br />

2003, Kap. 8.11, Rdnr. 25, 59.<br />

33 Siehe die Regelungen der Hochschul-DatenschutzVO v. 28.8.1992 (GBl. S. 667).<br />

34 Vgl. die Sächsische Studentendatenverordnung v. 19.7.2000 (SächsGVBl. 2000, S. 390). § 11 SächsStudDatVO<br />

regelt nur die Verwendung von Daten zur Erstellung von fachspezifischen anonymisierten Lehrberichten.<br />

28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!