Wer promoviert in Deutschland? - iFQ Institut für ...
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3. Zur Reichweite der vorhandenen landeshochschulrechtlichen<br />
Regelungen<br />
Die bisher vorhandenen landesrechtlichen Regelungen der Datenerhebung von Doktoranden unterscheiden<br />
sich untere<strong>in</strong>ander ganz wesentlich. E<strong>in</strong>heitliche bundesgesetzliche Standards existieren<br />
<strong>in</strong>soweit nicht, weil Datenverarbeitung und Datenschutz im Hochschulbereich kompetentiell unselbständige<br />
Annexmaterien zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder im Hochschulrecht (Art. 70<br />
GG) darstellen. 32 Dabei kommt es <strong>in</strong>sbesondere darauf an, ob Daten auch von Doktoranden erhoben<br />
werden dürfen, die nicht Mitglieder der Hochschulen s<strong>in</strong>d, und ob die Zwecke, zu denen diese Daten<br />
genutzt werden dürfen, über das Technische des Prüfungsablaufs h<strong>in</strong>aus auch Evaluation und Qualitätssicherung<br />
umfassen. Im H<strong>in</strong>blick auf die hier untersuchte Fragestellung existieren bislang nur<br />
zaghafte Regelungsansätze.<br />
3.1 Regelungen über die Erhebung und Verarbeitung von Daten über<br />
den Auflauf von Promotionsverfahren<br />
E<strong>in</strong>e der weitestgehenden Ermächtigungen zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten zur Qualitätssicherung enthält § 12 Abs. 1 LHG BW: Danach s<strong>in</strong>d unter anderem Studienbewerber,<br />
Studierende, Prüfungskandidaten, Mitglieder und Angehörige der Hochschule sowie externe<br />
Nutzer von Hochschule<strong>in</strong>richtungen verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
erforderlichen personenbezogenen Daten, <strong>in</strong>sbesondere zum Hochschulzugang, zum Studium, zum<br />
Studienverlauf, zu den Prüfungen und zur Nutzung weiterer Angebote der Hochschule, anzugeben.<br />
Ihre Verarbeitung ist – nach Maßgabe e<strong>in</strong>er Rechtsverordnung (§ 12 Abs. 1 S. 4 LHG BW) – <strong>in</strong>sbesondere<br />
<strong>für</strong> das Qualitätsmanagement und zur Evaluation zulässig. Von dieser Möglichkeit wurde aber<br />
noch ke<strong>in</strong> Gebrauch gemacht. 33<br />
Ähnlich weit reicht § 17 Abs. 2 S. 1 und 2 NdsHG, wonach Hochschulen von ihren Mitgliedern und<br />
Angehörigen personenbezogene Daten namentlich zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit<br />
und des Ablaufs von Studium und Prüfung verarbeiten und <strong>in</strong> diesem Umfang durch Ordnungen<br />
selbst Auskunfts- und Duldungspflichten begründen können. Zulässig s<strong>in</strong>d derartige Erhebungen<br />
auch nach § 2 Abs. 5 S. 1 und 2 SaarlUG.<br />
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 SächsHG dürfen die Hochschulen personenbezogene Daten unter<br />
anderem von Mitgliedern, Angehörigen und Prüfungskandidaten erheben und <strong>in</strong>sbesondere zur<br />
Evaluation (vgl. § 9 Abs. 1 und 5 SächsHG) und <strong>für</strong> Leistungsfeststellungen verarbeiten. Die Konkretisierungsbefugnis<br />
ist dabei zwischen Staat und Hochschule geteilt: Während die Arten der erhobenen<br />
Daten durch e<strong>in</strong>e Verordnung festgesetzt werden (§ 14 Abs. 3 S. 1 SächsHG), regelt die Hochschule<br />
selbst durch Ordnung Art und Gewichtung der zu verarbeitenden Daten sowie die <strong>in</strong>neruniversitäre<br />
Zuständigkeitsverteilung. Allerd<strong>in</strong>gs hat das Land von der Möglichkeit, die Datenverarbeitung<br />
zum Zwecke der Evaluation zu erlauben, bislang ke<strong>in</strong>en Gebrauch gemacht. 34<br />
32 Karl L<strong>in</strong>nenkohl, Datenschutz <strong>in</strong> Schulen und Universitäten, <strong>in</strong>: Alexander Roßnagel (Hrsg.), Handbuch Datenschutzrecht,<br />
2003, Kap. 8.11, Rdnr. 25, 59.<br />
33 Siehe die Regelungen der Hochschul-DatenschutzVO v. 28.8.1992 (GBl. S. 667).<br />
34 Vgl. die Sächsische Studentendatenverordnung v. 19.7.2000 (SächsGVBl. 2000, S. 390). § 11 SächsStudDatVO<br />
regelt nur die Verwendung von Daten zur Erstellung von fachspezifischen anonymisierten Lehrberichten.<br />
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