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Wer promoviert in Deutschland? - iFQ Institut für ...

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8. Zusammenfassung der Ergebnisse <strong>in</strong> Thesen<br />

48<br />

1. Mögliche Regelungen der statistischen Erfassung von Doktoranden s<strong>in</strong>d danach zu unterscheiden,<br />

ob sie auf e<strong>in</strong>e direkte Erfassung und Datenerhebung beim Doktoranden selbst<br />

oder auf e<strong>in</strong>e Erhebung von Daten über Doktoranden bei den sie betreuenden Hochschullehrern<br />

abzielen. Regelungsbedürftig ist <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e Erfassung <strong>in</strong> jedem Fall auch die zeitliche<br />

Erstreckung der Promotionsphase.<br />

2. Die vorhandenen landeshochschulrechtlichen Regelungen über die Datenerfassung von<br />

Doktoranden erlauben e<strong>in</strong>e Evaluierung des Promotionswesens nur sehr e<strong>in</strong>geschränkt.<br />

Überwiegend steht dieser entgegen, dass Doktoranden nicht Mitglieder der Hochschule s<strong>in</strong>d,<br />

sich deren Selbstverwaltungskompetenzen aber auf jene beschränken. Teilweise s<strong>in</strong>d gesetzliche<br />

Befugnisse zur Datenverarbeitung auf untergesetzlicher Ebene nicht ausgeschöpft.<br />

3. Notwendig ist auf jeden Fall e<strong>in</strong>e stärkere rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen<br />

Doktorand und Universität. Hier sehen viele Länder <strong>in</strong>zwischen e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schreibung als<br />

Promotionsstudierender als Regelfall vor. Damit konkurriert das stärker verfahrensrechtlich<br />

gedachte Modell e<strong>in</strong>er b<strong>in</strong>denden Annahme durch die Fakultät zu Beg<strong>in</strong>n der Promotionsphase.<br />

4. Über die bisherigen Möglichkeiten h<strong>in</strong>ausgehende europarechtliche Anforderungen an die<br />

statistische Erfassung von Doktoranden bestehen nicht.<br />

5. Die verbleibenden Regelungskompetenzen des Bundes im Bereich der Hochschulstatistik<br />

können zur besseren statistischen Erfassung der Promotionsphase ke<strong>in</strong>en bedeutsamen<br />

Beitrag leisten.<br />

6. Regelungen der flächendeckenden Erfassung von Doktoranden durch die Hochschule fallen<br />

<strong>in</strong> deren Recht auf akademische Selbstverwaltung. E<strong>in</strong>er formellgesetzlichen Grundlage<br />

bedürfen sie daher <strong>in</strong> der Regel nicht. E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Regelung durch Landesgesetz wird<br />

dadurch aber nicht ausgeschlossen.<br />

7. Auch die Schaffung der e<strong>in</strong>schlägigen datenschutzrechtlichen Grundlagen fällt im Wesentlichen<br />

<strong>in</strong> die eigene Zuständigkeit der Universitäten, sofern das Landesrecht allgeme<strong>in</strong>e Rechtsgrundlagen<br />

<strong>für</strong> Satzungen zur Datenverarbeitung bereithält. Solche bereichsspezifischen<br />

datenschutzrechtlichen Satzungen der Hochschulen s<strong>in</strong>d notwendig; das allgeme<strong>in</strong>e Datenschutzrecht<br />

erlaubt die Nutzung von Doktorandendaten zur Evaluation alle<strong>in</strong>e nicht. Besondere<br />

Bedeutung kommt dabei e<strong>in</strong>er präzisen Def<strong>in</strong>ition des Verwendungszwecks durch den<br />

Satzungsgeber zu.<br />

8. Sofern die Datenerhebung <strong>in</strong>direkt, also durch den Betreuer erfolgt, bedarf dies e<strong>in</strong>er besonderen<br />

Regelung, die auch die Unterrichtung des Doktoranden über die Datenerhebung<br />

vorsehen muss.<br />

9. Das Forschungsdatenprivileg der Landesdatenschutzgesetze gilt nur, wenn die Hochschulen<br />

aufgrund der erhobenen Daten orig<strong>in</strong>äre Forschung über die Situation von Doktoranden<br />

betreiben. Im Bereich der Promotionsverwaltung gilt es nicht.

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