Wer promoviert in Deutschland? - iFQ Institut für ...
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8. Zusammenfassung der Ergebnisse <strong>in</strong> Thesen<br />
48<br />
1. Mögliche Regelungen der statistischen Erfassung von Doktoranden s<strong>in</strong>d danach zu unterscheiden,<br />
ob sie auf e<strong>in</strong>e direkte Erfassung und Datenerhebung beim Doktoranden selbst<br />
oder auf e<strong>in</strong>e Erhebung von Daten über Doktoranden bei den sie betreuenden Hochschullehrern<br />
abzielen. Regelungsbedürftig ist <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e Erfassung <strong>in</strong> jedem Fall auch die zeitliche<br />
Erstreckung der Promotionsphase.<br />
2. Die vorhandenen landeshochschulrechtlichen Regelungen über die Datenerfassung von<br />
Doktoranden erlauben e<strong>in</strong>e Evaluierung des Promotionswesens nur sehr e<strong>in</strong>geschränkt.<br />
Überwiegend steht dieser entgegen, dass Doktoranden nicht Mitglieder der Hochschule s<strong>in</strong>d,<br />
sich deren Selbstverwaltungskompetenzen aber auf jene beschränken. Teilweise s<strong>in</strong>d gesetzliche<br />
Befugnisse zur Datenverarbeitung auf untergesetzlicher Ebene nicht ausgeschöpft.<br />
3. Notwendig ist auf jeden Fall e<strong>in</strong>e stärkere rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen<br />
Doktorand und Universität. Hier sehen viele Länder <strong>in</strong>zwischen e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schreibung als<br />
Promotionsstudierender als Regelfall vor. Damit konkurriert das stärker verfahrensrechtlich<br />
gedachte Modell e<strong>in</strong>er b<strong>in</strong>denden Annahme durch die Fakultät zu Beg<strong>in</strong>n der Promotionsphase.<br />
4. Über die bisherigen Möglichkeiten h<strong>in</strong>ausgehende europarechtliche Anforderungen an die<br />
statistische Erfassung von Doktoranden bestehen nicht.<br />
5. Die verbleibenden Regelungskompetenzen des Bundes im Bereich der Hochschulstatistik<br />
können zur besseren statistischen Erfassung der Promotionsphase ke<strong>in</strong>en bedeutsamen<br />
Beitrag leisten.<br />
6. Regelungen der flächendeckenden Erfassung von Doktoranden durch die Hochschule fallen<br />
<strong>in</strong> deren Recht auf akademische Selbstverwaltung. E<strong>in</strong>er formellgesetzlichen Grundlage<br />
bedürfen sie daher <strong>in</strong> der Regel nicht. E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Regelung durch Landesgesetz wird<br />
dadurch aber nicht ausgeschlossen.<br />
7. Auch die Schaffung der e<strong>in</strong>schlägigen datenschutzrechtlichen Grundlagen fällt im Wesentlichen<br />
<strong>in</strong> die eigene Zuständigkeit der Universitäten, sofern das Landesrecht allgeme<strong>in</strong>e Rechtsgrundlagen<br />
<strong>für</strong> Satzungen zur Datenverarbeitung bereithält. Solche bereichsspezifischen<br />
datenschutzrechtlichen Satzungen der Hochschulen s<strong>in</strong>d notwendig; das allgeme<strong>in</strong>e Datenschutzrecht<br />
erlaubt die Nutzung von Doktorandendaten zur Evaluation alle<strong>in</strong>e nicht. Besondere<br />
Bedeutung kommt dabei e<strong>in</strong>er präzisen Def<strong>in</strong>ition des Verwendungszwecks durch den<br />
Satzungsgeber zu.<br />
8. Sofern die Datenerhebung <strong>in</strong>direkt, also durch den Betreuer erfolgt, bedarf dies e<strong>in</strong>er besonderen<br />
Regelung, die auch die Unterrichtung des Doktoranden über die Datenerhebung<br />
vorsehen muss.<br />
9. Das Forschungsdatenprivileg der Landesdatenschutzgesetze gilt nur, wenn die Hochschulen<br />
aufgrund der erhobenen Daten orig<strong>in</strong>äre Forschung über die Situation von Doktoranden<br />
betreiben. Im Bereich der Promotionsverwaltung gilt es nicht.