Wer promoviert in Deutschland? - iFQ Institut für ...
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7. Datenschutzrechtliche Probleme im Zusammenhang mit<br />
der Registrierung von Doktoranden<br />
Sämtliche Daten, deren Erfassung bei Doktoranden zu statistischen Zwecken zweckmäßig ist, s<strong>in</strong>d<br />
personenbezogene Daten im S<strong>in</strong>ne der Datenschutzgesetze, da sie E<strong>in</strong>zelangaben über persönliche<br />
und sachliche Verhältnisse bestimmter natürlicher Personen enthalten (§ 3 Abs. 1 BDSG): Name und<br />
persönliche Stammdaten, Angaben zu Thema und Betreuer, zum Studienverlauf, zum Verlauf der<br />
Promotion, zu Stipendien und Beschäftigungsverhältnissen und anderes mehr. 101 Wie bei der Erhebung<br />
und Nutzung von Daten über Studierende überhaupt 102 stellt sich die Frage, welche datenschutzrechtlichen<br />
Anforderungen hierbei zu beachten s<strong>in</strong>d.<br />
7.1 Allgeme<strong>in</strong>e Anforderungen<br />
Grundsätzlich ist die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten dann<br />
zulässig, wenn entweder der Betroffene e<strong>in</strong>gewilligt hat, wenn die Datenerhebung und -verarbeitung<br />
von e<strong>in</strong>er bereichsspezifischen Rechtsgrundlage gedeckt oder schon aufgrund der allgeme<strong>in</strong>en<br />
Bestimmungen der Datenschutzgesetze zulässig ist. Erstere Möglichkeit – die Rechtfertigung der<br />
Datennutzung ausschließlich durch die E<strong>in</strong>willigung des Betroffenen – kommt freilich im Bereich<br />
der öffentlichen Verwaltung nur e<strong>in</strong>geschränkt <strong>in</strong> Betracht, weil sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Grundwiderspruch zur<br />
Gesetzesgebundenheit der Verwaltung steht. Die rechtfertigende E<strong>in</strong>willigung ist auch zu e<strong>in</strong>er<br />
flächendeckenden Erfassung von Doktoranden auf nicht nur freiwilliger Basis 104 ungeeignet, da sie<br />
schließlich auch versagt werden kann und etwa die Entscheidung über die Zulassung zur Promotion<br />
<strong>in</strong> Abhängigkeit von der erfolgten E<strong>in</strong>willigung letztere unwirksam machen würde. 105<br />
Nicht ausreichend s<strong>in</strong>d auch die §§ 14, 15 BDSG entsprechenden allgeme<strong>in</strong>en datenschutzrechtlichen<br />
Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen (z.B. § 9 Abs. 1 LDSG<br />
Berl<strong>in</strong>). Hiernach ist die Erhebung und Verarbeitung von Daten im Wesentlichen dann zulässig, wenn<br />
es zur Erfüllung der <strong>in</strong> der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich<br />
ist und es <strong>für</strong> die Zwecke erfolgt, <strong>für</strong> die die Daten erhoben worden s<strong>in</strong>d. Erforderlich <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne<br />
ist e<strong>in</strong>e Information dann, wenn die Aufgabe ohne sie nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder<br />
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden könnte. 106 Die Problematik liegt hier dar<strong>in</strong>,<br />
dass bei Aufgaben statistischer, wissenschaftlicher und planerischer Art das Erforderlichkeitskriterium<br />
nur schwer anzuwenden ist. 107 Die statistische Erfassung und Evaluierung des Promotionswe-<br />
101 Sensible Daten im S<strong>in</strong>ne von § 3 Abs. 9 BDSG, etwa politische, philosophische oder religiöse Überzeugungen,<br />
werden dagegen wohl kaum erhoben werden. Wo dies aufgrund bestimmter Themen und Fachbereich e<strong>in</strong>mal der<br />
Fall se<strong>in</strong> sollte, gelten strengere Anforderungen.<br />
102 Dazu den Überblicksaufsatz von Michael Wettern, Schutz von Studierenden-Daten, <strong>in</strong>: RDV 2006, S. 14 ff.<br />
103 Globig (Fußn. 39), Rdnr. 38 f.; grundsätzlich zur rechtfertigenden E<strong>in</strong>willigung im öffentlichen Recht Ernst Forsthoff,<br />
Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl. 1973.<br />
104 Dazu oben unter III.1.<br />
105 Vgl. allgeme<strong>in</strong> Globig (Fußn. 39), Rdnr. 40 ff.<br />
106 Globig (Fußn. 39), Rdnr. 57 m.w.N.<br />
107 Ulrich Dammann, <strong>in</strong>: Spiros Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 7. Aufl. 2011, § 14, Rdnr. 22.<br />
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