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Wer promoviert in Deutschland? - iFQ Institut für ...

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7. Datenschutzrechtliche Probleme im Zusammenhang mit<br />

der Registrierung von Doktoranden<br />

Sämtliche Daten, deren Erfassung bei Doktoranden zu statistischen Zwecken zweckmäßig ist, s<strong>in</strong>d<br />

personenbezogene Daten im S<strong>in</strong>ne der Datenschutzgesetze, da sie E<strong>in</strong>zelangaben über persönliche<br />

und sachliche Verhältnisse bestimmter natürlicher Personen enthalten (§ 3 Abs. 1 BDSG): Name und<br />

persönliche Stammdaten, Angaben zu Thema und Betreuer, zum Studienverlauf, zum Verlauf der<br />

Promotion, zu Stipendien und Beschäftigungsverhältnissen und anderes mehr. 101 Wie bei der Erhebung<br />

und Nutzung von Daten über Studierende überhaupt 102 stellt sich die Frage, welche datenschutzrechtlichen<br />

Anforderungen hierbei zu beachten s<strong>in</strong>d.<br />

7.1 Allgeme<strong>in</strong>e Anforderungen<br />

Grundsätzlich ist die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten dann<br />

zulässig, wenn entweder der Betroffene e<strong>in</strong>gewilligt hat, wenn die Datenerhebung und -verarbeitung<br />

von e<strong>in</strong>er bereichsspezifischen Rechtsgrundlage gedeckt oder schon aufgrund der allgeme<strong>in</strong>en<br />

Bestimmungen der Datenschutzgesetze zulässig ist. Erstere Möglichkeit – die Rechtfertigung der<br />

Datennutzung ausschließlich durch die E<strong>in</strong>willigung des Betroffenen – kommt freilich im Bereich<br />

der öffentlichen Verwaltung nur e<strong>in</strong>geschränkt <strong>in</strong> Betracht, weil sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Grundwiderspruch zur<br />

Gesetzesgebundenheit der Verwaltung steht. Die rechtfertigende E<strong>in</strong>willigung ist auch zu e<strong>in</strong>er<br />

flächendeckenden Erfassung von Doktoranden auf nicht nur freiwilliger Basis 104 ungeeignet, da sie<br />

schließlich auch versagt werden kann und etwa die Entscheidung über die Zulassung zur Promotion<br />

<strong>in</strong> Abhängigkeit von der erfolgten E<strong>in</strong>willigung letztere unwirksam machen würde. 105<br />

Nicht ausreichend s<strong>in</strong>d auch die §§ 14, 15 BDSG entsprechenden allgeme<strong>in</strong>en datenschutzrechtlichen<br />

Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen (z.B. § 9 Abs. 1 LDSG<br />

Berl<strong>in</strong>). Hiernach ist die Erhebung und Verarbeitung von Daten im Wesentlichen dann zulässig, wenn<br />

es zur Erfüllung der <strong>in</strong> der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich<br />

ist und es <strong>für</strong> die Zwecke erfolgt, <strong>für</strong> die die Daten erhoben worden s<strong>in</strong>d. Erforderlich <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne<br />

ist e<strong>in</strong>e Information dann, wenn die Aufgabe ohne sie nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder<br />

nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden könnte. 106 Die Problematik liegt hier dar<strong>in</strong>,<br />

dass bei Aufgaben statistischer, wissenschaftlicher und planerischer Art das Erforderlichkeitskriterium<br />

nur schwer anzuwenden ist. 107 Die statistische Erfassung und Evaluierung des Promotionswe-<br />

101 Sensible Daten im S<strong>in</strong>ne von § 3 Abs. 9 BDSG, etwa politische, philosophische oder religiöse Überzeugungen,<br />

werden dagegen wohl kaum erhoben werden. Wo dies aufgrund bestimmter Themen und Fachbereich e<strong>in</strong>mal der<br />

Fall se<strong>in</strong> sollte, gelten strengere Anforderungen.<br />

102 Dazu den Überblicksaufsatz von Michael Wettern, Schutz von Studierenden-Daten, <strong>in</strong>: RDV 2006, S. 14 ff.<br />

103 Globig (Fußn. 39), Rdnr. 38 f.; grundsätzlich zur rechtfertigenden E<strong>in</strong>willigung im öffentlichen Recht Ernst Forsthoff,<br />

Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl. 1973.<br />

104 Dazu oben unter III.1.<br />

105 Vgl. allgeme<strong>in</strong> Globig (Fußn. 39), Rdnr. 40 ff.<br />

106 Globig (Fußn. 39), Rdnr. 57 m.w.N.<br />

107 Ulrich Dammann, <strong>in</strong>: Spiros Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 7. Aufl. 2011, § 14, Rdnr. 22.<br />

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