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Wer promoviert in Deutschland? - iFQ Institut für ...

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schulen e<strong>in</strong> Abwehrrecht auch gegen E<strong>in</strong>griffe des Gesetzgebers. 90 Zum Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie<br />

gehöre <strong>in</strong>sbesondere „die Verleihung akademischer Grade, Würden und Ehrungen<br />

sowie die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, mith<strong>in</strong> das Verfahren von Promotion<br />

und Habilitation nebst Erlass von Promotions- und Habilitationsordnungen. Promotionen werden<br />

als ausschließlich wissenschaftsbezogene Prüfungen <strong>in</strong> besonderer Weise von der Garantie der akademischen<br />

Selbstverwaltung umfasst; sie fallen durch die enge Verb<strong>in</strong>dung mit Forschung und Lehre <strong>in</strong><br />

deren Kernbereich“. 91 Die staatliche Aufsicht <strong>in</strong> Form etwa der Genehmigung von Promotionsordnungen<br />

beschränke sich deshalb hier auf e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong>e Rechtsaufsicht. E<strong>in</strong>schränkungen des Selbstverwaltungsrechts<br />

seien nur zum Schutz anderer Verfassungsgüter zulässig, wobei die Beschränkung<br />

verhältnismäßig se<strong>in</strong> müsse. 92 So hat der Berl<strong>in</strong>er Verfassungsgerichtshof namentlich Regelungen<br />

beanstandet, die den Universitäten die Prüfungsform der Disputation und e<strong>in</strong>en externen Gutachter<br />

bei der Promotion zw<strong>in</strong>gend vorschrieben. 93<br />

Selbst wenn man die exklusive Selbstverwaltungsbefugnis so großzügig bemisst wie das zitierte Urteil:<br />

Die verb<strong>in</strong>dliche allgeme<strong>in</strong>e Erfassung von Doktoranden am Beg<strong>in</strong>n der Promotionsphase lässt sich<br />

nicht als notwendige Selbstverwaltungsangelegenheit ansehen, die nur durch Hochschulsatzung<br />

geregelt werden kann. Diese dürfte der Landeshochschulgesetzgeber vielmehr selbst vorsehen und<br />

könnte den Universitäten die nähere Ausgestaltung der Beziehung von Fakultät und Doktorand überlassen.<br />

Dies ergibt sich daraus, dass e<strong>in</strong>e solche Streckung der Promotion und die rechtsverhältnishafte<br />

Ausgestaltung der eigentlichen Arbeitsphase von der bisherigen Form der Ausübung des universitären<br />

Promotionsrechts ganz erheblich abwiche: Neben das Prüfungsverfahren e<strong>in</strong>schließlich se<strong>in</strong>er<br />

Voraussetzungen und die Verleihung des Grades träte die Betreuungsphase als selbständiges Element<br />

dazu. Kern e<strong>in</strong>er solchen Regelung wäre überhaupt ke<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nere Angelegenheit der Universität als<br />

Körperschaft, sondern die äußere Zugehörigkeit zu ihr. Damit ist der das Promotionswesen im<br />

engeren S<strong>in</strong>ne umfassende Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie jedenfalls verlassen.<br />

In den engeren Bereich der Selbstverwaltungsgarantie würden dagegen Regelungen fallen, die Hochschullehrer<br />

zwängen, die Annahme e<strong>in</strong>es Doktoranden gegenüber der Fakultät anzuzeigen und den<br />

Doktoranden auf diese Weise zu registrieren. 94 Denn e<strong>in</strong>e solche Vorschrift beträfe nicht die Gestaltung<br />

des Rechtsverhältnisses der Universität zu e<strong>in</strong>em ihr zunächst nicht angehörenden Doktoranden,<br />

sondern ausschließlich die Beziehungen zwischen der Fakultät/Universität und den Hochschullehrern.<br />

Hier<strong>für</strong> könnte – jedenfalls nach der Auslegung der Selbstverwaltungsgarantie durch den VerfGH<br />

Berl<strong>in</strong> – nur <strong>in</strong> Promotionsordnungen e<strong>in</strong>e verb<strong>in</strong>dliche Regelung geschaffen werden.<br />

E<strong>in</strong>e Regelungspflicht des Landesgesetzgebers aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3<br />

GG) besteht dagegen <strong>für</strong> ke<strong>in</strong>e der hier diskutierten Regelungen. Zwar gilt auch <strong>für</strong> E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> das<br />

90 VerfGH Berl<strong>in</strong>, Urt. v. 1.11.2004, Az. 203/03, Rdnr. 56.<br />

91 VerfGH Berl<strong>in</strong>, Urt. v. 1.11.2004, Az. 203/03, Rdnr. 57; ebenso Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik<br />

<strong>Deutschland</strong>, Bd. IV/2, 2011, § 117 IX 4 a) γ) γγ); Geis (Fußn. 84), § 58 HRG (2001), Rdnr. 51; zurückhaltender<br />

Maurer (Fußn. 7), S. 753 ff. (758); siehe auch Fehl<strong>in</strong>g (Fußn. 83), Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit) (Stand: März<br />

2004), Rdnr. 210; Andreas Reich, Hochschulrahmengesetz und Wissenschaftszeitvertragsgesetz, 10. Aufl. 2007,<br />

§ § 58 HRG, Rdnr. 3.<br />

92 VerfGH Berl<strong>in</strong>, Urt. v. 1.11.2004, Az. 203/03, Rdnr. 60; ebenso Geis (Fußn. 84), § 58 HRG (2001), Rdnr. 65.<br />

93 Siehe auch die Kurzwiedergabe <strong>in</strong> FuL 2004, 684.<br />

94 Dazu oben, unter III.2.<br />

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