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Wer promoviert in Deutschland? - iFQ Institut für ...

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aussetzungen angewiesen ist. In solchen Fällen ist schließlich schon auf der Basis der bisher verbreiteten<br />

Rechtslage die frühzeitige Zulassung zur Promotion ratsam. 51 Denn sie bewirkt dann e<strong>in</strong>en<br />

Bestandsschutz, wenn die Zulassungsvoraussetzungen durch e<strong>in</strong>e Änderung der Ordnung verschärft<br />

werden. Auch kann e<strong>in</strong> solches Annahmeverfahren dazu dienen, e<strong>in</strong>en fachlich geeigneten Betreuer<br />

auszuwählen, sofern sich noch ke<strong>in</strong>er gefunden hat. 52 Nach § 18 Abs. 7 SachsAnhHG regeln die<br />

Promotionsordnungen das Nähere. Art, Umfang und Zwecksetzung der durch die Fakultäten erhobenen<br />

und verarbeiteten Daten ließen sich an dieser Stelle ebenso festschreiben wie etwa gar e<strong>in</strong>e<br />

Pflicht von Doktoranden zur Abgabe regelmäßiger Fortschrittsberichte.<br />

Auf untergesetzlicher Ebene f<strong>in</strong>den sich z.T. noch weitergehende Regelungen e<strong>in</strong>es vorgeschalteten<br />

Annahmeverfahrens. So hat etwa die geme<strong>in</strong>same Promotionsordnung der Philosophischen Fakultäten<br />

der Universität Regensburg 53 das Annahmeverfahren am Beg<strong>in</strong>n der Promotionsphase selbständig<br />

ausgestaltet. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 dieser Promotionsordnung ist die Annahme als Doktorand durch<br />

die Fakultät Voraussetzung der späteren Zulassung zur Promotion. Voraussetzungen der Annahme<br />

s<strong>in</strong>d im Wesentlichen die fachlichen Qualifikationsanforderungen. Deren Prüfung entfällt dann bei<br />

der Zulassung. Schon zum Zeitpunkt der Annahme kann e<strong>in</strong> Dispens erteilt werden. Möglich ist auch<br />

die Annahme auf Probe (§ 6 Abs. 6 PromO). Bei der Annahme als Doktorand ist das Promotionsthema<br />

mit e<strong>in</strong>er kurzen Schilderung des Arbeitsziels anzugeben und die schriftliche Betreuungszusage<br />

e<strong>in</strong>es hierzu Berechtigten beizubr<strong>in</strong>gen (§ 6 Abs. 9 Buchst. g und h PromO). Die Annahme erfolgt<br />

durch schriftlichen Bescheid, der widerrufen werden kann, wenn <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren ke<strong>in</strong> Fortgang<br />

der Arbeit festzustellen ist (§ 7 Abs. 4 S. 1 PromO). Diese Gestaltung dient – dies ist hier entscheidend<br />

– nicht zuletzt der e<strong>in</strong>heitlichen Erfassung der Doktoranden durch die Fakultät. Diese ist aufgrund<br />

§ 6 Abs. 10 2. HS PromO verpflichtet, e<strong>in</strong> „Register der Doktoranden und ihrer Betreuer“ zu führen.<br />

Freilich ist auch bei dieser Gestaltung nicht sichergestellt, dass die Annahme am Beg<strong>in</strong>n der Promotionsphase<br />

wirklich erfolgt. Sie kann vielmehr, dies lässt zwar nicht der S<strong>in</strong>n und Zweck, wohl aber der<br />

Wortlaut der genannten Regelungen e<strong>in</strong>deutig zu, auch kurz vor der Zulassung beantragt werden. Es<br />

bleibt <strong>in</strong> die Verantwortung der Betreuer gestellt, auf ihre Doktoranden e<strong>in</strong>zuwirken, die den Annahmeantrag<br />

letztlich im eigenen Interesse stellen müssen.<br />

E<strong>in</strong>en anderen Weg hat – <strong>in</strong>nerhalb desselben landesrechtlichen Rahmens – die Juristische Fakultät<br />

der Universität Regensburg e<strong>in</strong>geschlagen. Nach ihrer Promotionsordnung 54 ist der Hochschullehrer<br />

nach der Annahme e<strong>in</strong>es Doktoranden verpflichtet, diese Annahme und das mit dem Doktoranden<br />

vere<strong>in</strong>barte Thema dem Dekan und dem Doktoranden schriftlich mitzuteilen (§ 7 Abs. 2 S. 1). Noch<br />

rigider verfährt die Promotionsordnung der freilich durch e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>schlägigen Skandal h<strong>in</strong>durchgegangenen<br />

Juristischen Fakultät der Universität Hannover. 55 Nach deren § 2 Abs. 3 S. 1 wird die zur<br />

Betreuung verpflichtende Annahme als Doktorand durch e<strong>in</strong>en Hochschullehrer sogar erst mit ihrer<br />

schriftlichen Anzeige bei der Fakultätsleitung wirksam.<br />

51 Epp<strong>in</strong>g (Fußn. 5), Rdnr. 96; Kluth (Fußn. 7), S. 580.<br />

52 Epp<strong>in</strong>g (Fußn. 5), Rdnr. 94; .<br />

53 Vom 10.8.2000, zul. geänd. durch Satzung v. 20.7.2006, (15.4.2011).<br />

54 Vom 31.10.1969 i.d.F. v. 10.2.2011, .<br />

55 V. 21.2.2007, .<br />

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