Wer promoviert in Deutschland? - iFQ Institut für ...
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aussetzungen angewiesen ist. In solchen Fällen ist schließlich schon auf der Basis der bisher verbreiteten<br />
Rechtslage die frühzeitige Zulassung zur Promotion ratsam. 51 Denn sie bewirkt dann e<strong>in</strong>en<br />
Bestandsschutz, wenn die Zulassungsvoraussetzungen durch e<strong>in</strong>e Änderung der Ordnung verschärft<br />
werden. Auch kann e<strong>in</strong> solches Annahmeverfahren dazu dienen, e<strong>in</strong>en fachlich geeigneten Betreuer<br />
auszuwählen, sofern sich noch ke<strong>in</strong>er gefunden hat. 52 Nach § 18 Abs. 7 SachsAnhHG regeln die<br />
Promotionsordnungen das Nähere. Art, Umfang und Zwecksetzung der durch die Fakultäten erhobenen<br />
und verarbeiteten Daten ließen sich an dieser Stelle ebenso festschreiben wie etwa gar e<strong>in</strong>e<br />
Pflicht von Doktoranden zur Abgabe regelmäßiger Fortschrittsberichte.<br />
Auf untergesetzlicher Ebene f<strong>in</strong>den sich z.T. noch weitergehende Regelungen e<strong>in</strong>es vorgeschalteten<br />
Annahmeverfahrens. So hat etwa die geme<strong>in</strong>same Promotionsordnung der Philosophischen Fakultäten<br />
der Universität Regensburg 53 das Annahmeverfahren am Beg<strong>in</strong>n der Promotionsphase selbständig<br />
ausgestaltet. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 dieser Promotionsordnung ist die Annahme als Doktorand durch<br />
die Fakultät Voraussetzung der späteren Zulassung zur Promotion. Voraussetzungen der Annahme<br />
s<strong>in</strong>d im Wesentlichen die fachlichen Qualifikationsanforderungen. Deren Prüfung entfällt dann bei<br />
der Zulassung. Schon zum Zeitpunkt der Annahme kann e<strong>in</strong> Dispens erteilt werden. Möglich ist auch<br />
die Annahme auf Probe (§ 6 Abs. 6 PromO). Bei der Annahme als Doktorand ist das Promotionsthema<br />
mit e<strong>in</strong>er kurzen Schilderung des Arbeitsziels anzugeben und die schriftliche Betreuungszusage<br />
e<strong>in</strong>es hierzu Berechtigten beizubr<strong>in</strong>gen (§ 6 Abs. 9 Buchst. g und h PromO). Die Annahme erfolgt<br />
durch schriftlichen Bescheid, der widerrufen werden kann, wenn <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren ke<strong>in</strong> Fortgang<br />
der Arbeit festzustellen ist (§ 7 Abs. 4 S. 1 PromO). Diese Gestaltung dient – dies ist hier entscheidend<br />
– nicht zuletzt der e<strong>in</strong>heitlichen Erfassung der Doktoranden durch die Fakultät. Diese ist aufgrund<br />
§ 6 Abs. 10 2. HS PromO verpflichtet, e<strong>in</strong> „Register der Doktoranden und ihrer Betreuer“ zu führen.<br />
Freilich ist auch bei dieser Gestaltung nicht sichergestellt, dass die Annahme am Beg<strong>in</strong>n der Promotionsphase<br />
wirklich erfolgt. Sie kann vielmehr, dies lässt zwar nicht der S<strong>in</strong>n und Zweck, wohl aber der<br />
Wortlaut der genannten Regelungen e<strong>in</strong>deutig zu, auch kurz vor der Zulassung beantragt werden. Es<br />
bleibt <strong>in</strong> die Verantwortung der Betreuer gestellt, auf ihre Doktoranden e<strong>in</strong>zuwirken, die den Annahmeantrag<br />
letztlich im eigenen Interesse stellen müssen.<br />
E<strong>in</strong>en anderen Weg hat – <strong>in</strong>nerhalb desselben landesrechtlichen Rahmens – die Juristische Fakultät<br />
der Universität Regensburg e<strong>in</strong>geschlagen. Nach ihrer Promotionsordnung 54 ist der Hochschullehrer<br />
nach der Annahme e<strong>in</strong>es Doktoranden verpflichtet, diese Annahme und das mit dem Doktoranden<br />
vere<strong>in</strong>barte Thema dem Dekan und dem Doktoranden schriftlich mitzuteilen (§ 7 Abs. 2 S. 1). Noch<br />
rigider verfährt die Promotionsordnung der freilich durch e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>schlägigen Skandal h<strong>in</strong>durchgegangenen<br />
Juristischen Fakultät der Universität Hannover. 55 Nach deren § 2 Abs. 3 S. 1 wird die zur<br />
Betreuung verpflichtende Annahme als Doktorand durch e<strong>in</strong>en Hochschullehrer sogar erst mit ihrer<br />
schriftlichen Anzeige bei der Fakultätsleitung wirksam.<br />
51 Epp<strong>in</strong>g (Fußn. 5), Rdnr. 96; Kluth (Fußn. 7), S. 580.<br />
52 Epp<strong>in</strong>g (Fußn. 5), Rdnr. 94; .<br />
53 Vom 10.8.2000, zul. geänd. durch Satzung v. 20.7.2006, (15.4.2011).<br />
54 Vom 31.10.1969 i.d.F. v. 10.2.2011, .<br />
55 V. 21.2.2007, .<br />
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