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Unsere neue Stiftungsmappe - Stiftung Bürger für Leipzig

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Ein Wort zu<br />

Treuhandstiftungen<br />

Zukunft vererben – dem Geld einen Sinn geben...<br />

Stifter sind besondere Menschen. Mit der Gründung einer <strong>Stiftung</strong> übernehmen sie eine besondere Verpflichtung<br />

<strong>für</strong> das Gemeinwohl. Viele Stifter realisieren sich mit der Gründung einer eigenen <strong>Stiftung</strong><br />

einen Traum, sie wollen selbst bestimmen, welchen Zweck sie mit ihrem Vermögen fördern wollen.<br />

Der Wille des Stifters wird in der Satzung festgeschrieben und solange vollzogen, wie vereinbart. In der<br />

<strong>Stiftung</strong>sgeschichte hat sich gezeigt: In unserer schnellebigen Zeit werden <strong>Stiftung</strong>szwecke mitunter<br />

obsolet. Der Unterhalt von Pferdefuhrwerken war im 18. Jahrhundert ein wichtiges gesellschaftliches<br />

Anliegen – heute kann man diesen Stifterwillen gar nicht mehr vollziehen. Es ist daher vernünftig, den<br />

Stifterwillen nicht auf ewig an ein bestimmten Zweck zu binden, sondern diese Zweckbindung nach<br />

Ablauf einer bestimmten Frist zu öffnen – zum Beispiel <strong>für</strong> Kultur oder Bildung.<br />

Genau hier setzt das Modell der <strong>Bürger</strong>stiftung und ihrer Treuhandstiftungen an. Treuhandstiftungen<br />

werden unter dem Dach von <strong>Bürger</strong>stiftungen professionell verwaltet. Verwaltungsarbeiten, Rechnungslegung,<br />

Steuererklärung, Nachweis der gemeinnützigen Verwendung der Erträge – diese Aufgaben<br />

kann die <strong>Bürger</strong>stiftung als Dienstleister übernehmen. Die Gründung einer Treuhandstiftung ist<br />

mit einem Treuhandvertrag abgeschlossen – um alles Weitere muss sich der Stifter / die Stifterin nicht<br />

kümmern. Der Stifter oder die Stifterin kann sich allerdings einen Sitz im <strong>Stiftung</strong>srat vorbehalten, um<br />

ständig Einsicht in die Arbeit der <strong>Stiftung</strong> zu haben.<br />

Die Angliederung einer nicht rechtsfähigen Treuhandstiftung in die dauerhaft lebensfähige Institution<br />

der <strong>Bürger</strong>stiftung garantiert den Vollzug des Stifterwillens durch die Mitglieder der Gremien (<strong>Stiftung</strong>srat,<br />

Vorstand) auch über den zeitlichen Lebenshorizont des Stifters / der Stifterin hinaus.<br />

Eine Treuhandstiftung ist dann sinnvoll, wenn der Stifter oder die Stifterin das <strong>Stiftung</strong>svermögen nicht<br />

selbst überwachen möchte oder zum Erreichen eines Zweckes Erträge bündeln will, um gemeinsam<br />

unter dem Dach einer <strong>Bürger</strong>stiftung größere Projekte zu unterstützen. Auch <strong>für</strong> „kleinere“ Vermögen,<br />

bei denen die Einrichtung einer selbständigen <strong>Stiftung</strong> nicht lohnt, ist die Treuhandstiftung geeignet.<br />

Die <strong>Bürger</strong>stiftung darf den Satzungszweck nur mit den Erträgen erfüllen, die aus dem <strong>Stiftung</strong>svermögen<br />

erzielt werden. Im Falle von Barvermögen sind dies Zinsen oder Dividenden, im Fall von Immobilien<br />

Mieteinnahmen. Ihr <strong>Stiftung</strong>skapital bleibt in jedem Fall erhalten.<br />

Eine <strong>Stiftung</strong> ist von den meisten Steuern befreit. Insbesondere unterliegen die <strong>Stiftung</strong>sbeträge und<br />

spätere Zustiftungen nicht der Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Der oder die Stifter können die Ersteinzahlung<br />

in den Vermögensstock oder spätere Zustiftungen bei der Einkommenssteuer als Sonderausgaben<br />

absetzen. Und zwar bis zu einem Höchstbetrag von einer Million Euro. Andere Zuwendungen an<br />

die <strong>Stiftung</strong> (Spenden) können ebenfalls in bestimmten Grenzen steuerlich abgesetzt werden.

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