Unsere neue Stiftungsmappe - Stiftung Bürger für Leipzig
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Ein Wort zu<br />
Treuhandstiftungen<br />
Zukunft vererben – dem Geld einen Sinn geben...<br />
Stifter sind besondere Menschen. Mit der Gründung einer <strong>Stiftung</strong> übernehmen sie eine besondere Verpflichtung<br />
<strong>für</strong> das Gemeinwohl. Viele Stifter realisieren sich mit der Gründung einer eigenen <strong>Stiftung</strong><br />
einen Traum, sie wollen selbst bestimmen, welchen Zweck sie mit ihrem Vermögen fördern wollen.<br />
Der Wille des Stifters wird in der Satzung festgeschrieben und solange vollzogen, wie vereinbart. In der<br />
<strong>Stiftung</strong>sgeschichte hat sich gezeigt: In unserer schnellebigen Zeit werden <strong>Stiftung</strong>szwecke mitunter<br />
obsolet. Der Unterhalt von Pferdefuhrwerken war im 18. Jahrhundert ein wichtiges gesellschaftliches<br />
Anliegen – heute kann man diesen Stifterwillen gar nicht mehr vollziehen. Es ist daher vernünftig, den<br />
Stifterwillen nicht auf ewig an ein bestimmten Zweck zu binden, sondern diese Zweckbindung nach<br />
Ablauf einer bestimmten Frist zu öffnen – zum Beispiel <strong>für</strong> Kultur oder Bildung.<br />
Genau hier setzt das Modell der <strong>Bürger</strong>stiftung und ihrer Treuhandstiftungen an. Treuhandstiftungen<br />
werden unter dem Dach von <strong>Bürger</strong>stiftungen professionell verwaltet. Verwaltungsarbeiten, Rechnungslegung,<br />
Steuererklärung, Nachweis der gemeinnützigen Verwendung der Erträge – diese Aufgaben<br />
kann die <strong>Bürger</strong>stiftung als Dienstleister übernehmen. Die Gründung einer Treuhandstiftung ist<br />
mit einem Treuhandvertrag abgeschlossen – um alles Weitere muss sich der Stifter / die Stifterin nicht<br />
kümmern. Der Stifter oder die Stifterin kann sich allerdings einen Sitz im <strong>Stiftung</strong>srat vorbehalten, um<br />
ständig Einsicht in die Arbeit der <strong>Stiftung</strong> zu haben.<br />
Die Angliederung einer nicht rechtsfähigen Treuhandstiftung in die dauerhaft lebensfähige Institution<br />
der <strong>Bürger</strong>stiftung garantiert den Vollzug des Stifterwillens durch die Mitglieder der Gremien (<strong>Stiftung</strong>srat,<br />
Vorstand) auch über den zeitlichen Lebenshorizont des Stifters / der Stifterin hinaus.<br />
Eine Treuhandstiftung ist dann sinnvoll, wenn der Stifter oder die Stifterin das <strong>Stiftung</strong>svermögen nicht<br />
selbst überwachen möchte oder zum Erreichen eines Zweckes Erträge bündeln will, um gemeinsam<br />
unter dem Dach einer <strong>Bürger</strong>stiftung größere Projekte zu unterstützen. Auch <strong>für</strong> „kleinere“ Vermögen,<br />
bei denen die Einrichtung einer selbständigen <strong>Stiftung</strong> nicht lohnt, ist die Treuhandstiftung geeignet.<br />
Die <strong>Bürger</strong>stiftung darf den Satzungszweck nur mit den Erträgen erfüllen, die aus dem <strong>Stiftung</strong>svermögen<br />
erzielt werden. Im Falle von Barvermögen sind dies Zinsen oder Dividenden, im Fall von Immobilien<br />
Mieteinnahmen. Ihr <strong>Stiftung</strong>skapital bleibt in jedem Fall erhalten.<br />
Eine <strong>Stiftung</strong> ist von den meisten Steuern befreit. Insbesondere unterliegen die <strong>Stiftung</strong>sbeträge und<br />
spätere Zustiftungen nicht der Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Der oder die Stifter können die Ersteinzahlung<br />
in den Vermögensstock oder spätere Zustiftungen bei der Einkommenssteuer als Sonderausgaben<br />
absetzen. Und zwar bis zu einem Höchstbetrag von einer Million Euro. Andere Zuwendungen an<br />
die <strong>Stiftung</strong> (Spenden) können ebenfalls in bestimmten Grenzen steuerlich abgesetzt werden.