Atemwegsabsaugung
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Rechtliche Aspekte<br />
Wer darf absaugen?<br />
Absaugen darf nur geschultes examiniertes Pflegepersonal. Eine<br />
Anordnungdes Arztes ist erforderlich.<br />
Was wird dokumentiert?<br />
- Durchführungsnachweis mit Handzeichen und Uhrzeit<br />
- Eintrag von Beobachtungen/Auffälligkeiten<br />
- Eintrag von Vitalparametern<br />
Wer ist für die Bereitstellung des Absauggerätes<br />
zuständig?<br />
Jede Pflegeeinrichtung und jeder häusliche Pflegedienst muss mind.<br />
1 Absauggerät für den Noteinsatz bereitstellen. Dieses Gerät muss von<br />
der Einrichtung oder dem ambulanten Pflegedienst selbst finanziert<br />
werden. Die Anzahl der zur Verfügung zu stehenden Geräte ist<br />
abhängig von der Größe der Einrichtung bzw. der zu versorgenden<br />
Personen.<br />
Anders verhält es sich, wenn ein Patient oder Bewohner aufgrund<br />
seiner Diagnose ständig abgesaugt werden muss. In diesen Fällen<br />
muss der zuständige Hausarzt ein Rezept ausstellen. Ein zuständiger<br />
Leistungserbringer klärt per Kostenvoranschlag die Kostenübernahme<br />
durch den zuständigen Kostenträger. Auch jegliches Zubehör wird<br />
dieser Person mittels ausgestellter Verordnung von der Krankenkasse<br />
ersetzt. Dieses Absauggerät ist für den Betroffenen lediglich eine Leihgabe<br />
und darf für keine andere Person benutzt werden.<br />
8.<br />
Rechtliche und gesundheitspolitische Aspekte<br />
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