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Atemwegsabsaugung

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Rechtliche Aspekte<br />

Wer darf absaugen?<br />

Absaugen darf nur geschultes examiniertes Pflegepersonal. Eine<br />

Anordnungdes Arztes ist erforderlich.<br />

Was wird dokumentiert?<br />

- Durchführungsnachweis mit Handzeichen und Uhrzeit<br />

- Eintrag von Beobachtungen/Auffälligkeiten<br />

- Eintrag von Vitalparametern<br />

Wer ist für die Bereitstellung des Absauggerätes<br />

zuständig?<br />

Jede Pflegeeinrichtung und jeder häusliche Pflegedienst muss mind.<br />

1 Absauggerät für den Noteinsatz bereitstellen. Dieses Gerät muss von<br />

der Einrichtung oder dem ambulanten Pflegedienst selbst finanziert<br />

werden. Die Anzahl der zur Verfügung zu stehenden Geräte ist<br />

abhängig von der Größe der Einrichtung bzw. der zu versorgenden<br />

Personen.<br />

Anders verhält es sich, wenn ein Patient oder Bewohner aufgrund<br />

seiner Diagnose ständig abgesaugt werden muss. In diesen Fällen<br />

muss der zuständige Hausarzt ein Rezept ausstellen. Ein zuständiger<br />

Leistungserbringer klärt per Kostenvoranschlag die Kostenübernahme<br />

durch den zuständigen Kostenträger. Auch jegliches Zubehör wird<br />

dieser Person mittels ausgestellter Verordnung von der Krankenkasse<br />

ersetzt. Dieses Absauggerät ist für den Betroffenen lediglich eine Leihgabe<br />

und darf für keine andere Person benutzt werden.<br />

8.<br />

Rechtliche und gesundheitspolitische Aspekte<br />

29

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