Franklin Templeton Investment Funds - primeit.eu
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Die in vorstehendem Absatz 1. d) (i), (ii), (iii) und (iv) festgelegten Grenzen dürfen nicht<br />
kombiniert werden, und daher dürfen die Anlagen in übertragbaren Wertpapieren und<br />
Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten sowie die Einlagen und derivativen<br />
Instrumente, die mit diesem Emittenten gemäß Absatz 1. d) (i), (ii), (iii) und (iv) eingegangen<br />
werden, insgesamt 35 % des Gesamtvermögens des Fonds nicht übersteigen.<br />
Unternehmen, die für die Zwecke ihres Konzernabschlusses im Sinne der Richtlinie<br />
83/349/EWG oder gemäß den anerkannten internationalen Bilanzierungsvorschriften<br />
derselben Gruppe angehören, werden für die Berechnung der unter d) enthaltenen Grenzen als<br />
eine Körperschaft betrachtet. Ein Fonds kann kumulativ bis zu 20 % seines Nettovermögens<br />
in übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Konzerns anlegen.<br />
(vi) Unbeschadet der in Absatz e) festgelegten Grenzen betragen die in diesem Absatz<br />
d) festgelegten Limits für Anteile und/oder von der gleichen Körperschaft begebene<br />
Rentenpapiere 20 %, wenn das Ziel der Anlagepolitik eines Fonds darin besteht,<br />
die Zusammensetzung eines bestimmten, von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde<br />
anerkannten Aktien- oder Rentenindex nachzubilden, vorausgesetzt,<br />
die Zusammensetzung des Index ist ausreichend diversifiziert,<br />
der Index stellt eine geeignete Benchmark für den Markt dar, auf den er sich bezieht,<br />
er wird in einer angemessenen Weise veröffentlicht.<br />
Das im Unterabsatz oben festgelegte Limit wird auf 35 % erhöht, wenn dies durch<br />
außergewöhnliche Marktbedingungen gerechtfertigt erscheint, insbesondere in geregelten<br />
Märkten, in denen bestimmte übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente<br />
hochgradig bestimmend sind, unter der Maßgabe, dass eine Anlage von bis zu 35 % nur für<br />
einen einzelnen Emittenten gestattet ist.<br />
(vii) Für den Fall, dass ein Fonds nach den Grundsätzen der Risikostr<strong>eu</strong>ung in übertragbaren<br />
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt hat, die von einem EU-Mitgliedstaat,<br />
seinen Gebietskörperschaften oder internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen<br />
Charakters, bei denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat Mitglied ist, oder durch einen<br />
sonstigen OECD-Staat emittiert wurden oder verbürgt sind, darf die Gesellschaft 100 % des<br />
Nettovermögens eines Fonds in derartigen Wertpapieren anlegen, allerdings mit der Maßgabe,<br />
dass der betreffende Fonds Wertpapiere aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen<br />
halten muss und die Wertpapiere einer Emission höchstens 30 % des Fondsvermögens<br />
ausmachen dürfen.<br />
e) Die Gesellschaft oder einer der Fonds darf nicht in stimmberechtigten Aktien eines Unternehmens<br />
anlegen, falls die Gesellschaft hierdurch wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des<br />
Emittenten erhält. Ferner darf die Gesellschaft nicht mehr als (i) 10 % der stimmrechtslosen Aktien<br />
eines einzelnen Emittenten, (ii) 10 % der Schuldverschreibungen eines einzelnen Emittenten, (iii)<br />
25 % der Anteile eines einzigen Organismus für gemeinsame Anlagen und (iv) 10 % der<br />
Geldmarktinstrumente eines einzelnen Emittenten erwerben. Hierzu gilt jedoch, dass die in den<br />
Unterabschnitten (i), (ii) und (iv) festgelegten Obergrenzen zum Zeitpunkt des Erwerbs außer Acht<br />
bleiben können, wenn zum Emissionszeitpunkt der Bruttobetrag bei Schuldverschreibungen oder<br />
Geldmarktinstrumenten oder der Nettobetrag der umlaufenden Instrumente nicht zu ermitteln ist.<br />
Die Grenzen in Abschnitt e) gelten nicht für (i) übertragbare Wertpapiere und<br />
Geldmarktinstrumente, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften oder<br />
internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, bei denen ein oder mehrere<br />
EU-Mitgliedstaaten zu den Mitgliedern zählen, oder aber von einem anderen Staat emittiert oder<br />
verbürgt werden, und diese Beschränkungen gelten nicht für (ii) Aktien, welche die Gesellschaft am<br />
Kapital eines Unternehmens hält, das in einem nicht der EU angehörenden Staat gegründet wurde<br />
und sein Vermögen in erster Linie in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in dem betreffenden<br />
Staat anlegt, sofern nach dem Recht des betreffenden Staates eine solche Beteiligung die einzige<br />
Möglichkeit für die Gesellschaft darstellt, in Wertpapieren der Emittenten des betreffenden Staates<br />
78 <strong>Franklin</strong> <strong>Templeton</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Funds</strong><br />
PROSPEKT DER FRANKLIN TEMPLETON INVESTMENT FUNDS