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Franklin Templeton Investment Funds - primeit.eu

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Die in vorstehendem Absatz 1. d) (i), (ii), (iii) und (iv) festgelegten Grenzen dürfen nicht<br />

kombiniert werden, und daher dürfen die Anlagen in übertragbaren Wertpapieren und<br />

Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten sowie die Einlagen und derivativen<br />

Instrumente, die mit diesem Emittenten gemäß Absatz 1. d) (i), (ii), (iii) und (iv) eingegangen<br />

werden, insgesamt 35 % des Gesamtvermögens des Fonds nicht übersteigen.<br />

Unternehmen, die für die Zwecke ihres Konzernabschlusses im Sinne der Richtlinie<br />

83/349/EWG oder gemäß den anerkannten internationalen Bilanzierungsvorschriften<br />

derselben Gruppe angehören, werden für die Berechnung der unter d) enthaltenen Grenzen als<br />

eine Körperschaft betrachtet. Ein Fonds kann kumulativ bis zu 20 % seines Nettovermögens<br />

in übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines Konzerns anlegen.<br />

(vi) Unbeschadet der in Absatz e) festgelegten Grenzen betragen die in diesem Absatz<br />

d) festgelegten Limits für Anteile und/oder von der gleichen Körperschaft begebene<br />

Rentenpapiere 20 %, wenn das Ziel der Anlagepolitik eines Fonds darin besteht,<br />

die Zusammensetzung eines bestimmten, von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde<br />

anerkannten Aktien- oder Rentenindex nachzubilden, vorausgesetzt,<br />

die Zusammensetzung des Index ist ausreichend diversifiziert,<br />

der Index stellt eine geeignete Benchmark für den Markt dar, auf den er sich bezieht,<br />

er wird in einer angemessenen Weise veröffentlicht.<br />

Das im Unterabsatz oben festgelegte Limit wird auf 35 % erhöht, wenn dies durch<br />

außergewöhnliche Marktbedingungen gerechtfertigt erscheint, insbesondere in geregelten<br />

Märkten, in denen bestimmte übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente<br />

hochgradig bestimmend sind, unter der Maßgabe, dass eine Anlage von bis zu 35 % nur für<br />

einen einzelnen Emittenten gestattet ist.<br />

(vii) Für den Fall, dass ein Fonds nach den Grundsätzen der Risikostr<strong>eu</strong>ung in übertragbaren<br />

Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt hat, die von einem EU-Mitgliedstaat,<br />

seinen Gebietskörperschaften oder internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen<br />

Charakters, bei denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat Mitglied ist, oder durch einen<br />

sonstigen OECD-Staat emittiert wurden oder verbürgt sind, darf die Gesellschaft 100 % des<br />

Nettovermögens eines Fonds in derartigen Wertpapieren anlegen, allerdings mit der Maßgabe,<br />

dass der betreffende Fonds Wertpapiere aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen<br />

halten muss und die Wertpapiere einer Emission höchstens 30 % des Fondsvermögens<br />

ausmachen dürfen.<br />

e) Die Gesellschaft oder einer der Fonds darf nicht in stimmberechtigten Aktien eines Unternehmens<br />

anlegen, falls die Gesellschaft hierdurch wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des<br />

Emittenten erhält. Ferner darf die Gesellschaft nicht mehr als (i) 10 % der stimmrechtslosen Aktien<br />

eines einzelnen Emittenten, (ii) 10 % der Schuldverschreibungen eines einzelnen Emittenten, (iii)<br />

25 % der Anteile eines einzigen Organismus für gemeinsame Anlagen und (iv) 10 % der<br />

Geldmarktinstrumente eines einzelnen Emittenten erwerben. Hierzu gilt jedoch, dass die in den<br />

Unterabschnitten (i), (ii) und (iv) festgelegten Obergrenzen zum Zeitpunkt des Erwerbs außer Acht<br />

bleiben können, wenn zum Emissionszeitpunkt der Bruttobetrag bei Schuldverschreibungen oder<br />

Geldmarktinstrumenten oder der Nettobetrag der umlaufenden Instrumente nicht zu ermitteln ist.<br />

Die Grenzen in Abschnitt e) gelten nicht für (i) übertragbare Wertpapiere und<br />

Geldmarktinstrumente, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften oder<br />

internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, bei denen ein oder mehrere<br />

EU-Mitgliedstaaten zu den Mitgliedern zählen, oder aber von einem anderen Staat emittiert oder<br />

verbürgt werden, und diese Beschränkungen gelten nicht für (ii) Aktien, welche die Gesellschaft am<br />

Kapital eines Unternehmens hält, das in einem nicht der EU angehörenden Staat gegründet wurde<br />

und sein Vermögen in erster Linie in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in dem betreffenden<br />

Staat anlegt, sofern nach dem Recht des betreffenden Staates eine solche Beteiligung die einzige<br />

Möglichkeit für die Gesellschaft darstellt, in Wertpapieren der Emittenten des betreffenden Staates<br />

78 <strong>Franklin</strong> <strong>Templeton</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Funds</strong><br />

PROSPEKT DER FRANKLIN TEMPLETON INVESTMENT FUNDS

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